Kürzung der Riester-Rente rechtswidrig!
Bahnbrechender Entscheidung des Landgerichts Köln zur Kürzung der Riester Rente
Eine nachträgliche Kürzung einer vereinbarten Riester-Rente durch den Versicherungs- oder Fondsanbieter ist unwirksam: Das Landgericht Köln hat zur Klage eines Riester-Sparers entschieden, der gegen die einseitige Kürzung seines Rentenanspruchs durch die Zurich Deutscher Herold geklagt hatte. Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge. Wer regelmäßig einen bestimmten Teil seines Einkommens einzahlt, erhält vom Staat Zulagen zu seinen Beiträgen und Steuervorteile. Im Alter können sich Riester-Sparer eine lebenslange Rente auszahlen lassen. Oder sie nutzen die Förderung, um einen Immobilienkredit schneller abzubezahlen (Wohn-Riester).
Worum geht es in der Entscheidung zur Kürzung der Riester-Rente?
Das Landgericht Köln hatte in einem aktuellen Urteil über die Klage eines Versicherten zu entscheiden. Der Versicherte spart mit einer fondsgebundenen Riester-Rente. Aufgrund des niedrigen Zinsniveaus kürzte die Versicherung den Rentenanspruch. Gegen die Kürzung seiner späteren Rentenzahlung wehrte sich der Versicherte vor dem Landgericht Köln.
Der Angestellte zahlt seit dem Jahr 2006 in eine fondsgebundene Riester-Rente des Tarifs Förder Renteinvest. Im Jahr 2017 hatte der Anbieter Zurich Deutscher Herold ihm per Mitteilung jedoch einseitig den sogenannten Rentenfaktor gekürzt. Der Rentenfaktor legt fest, wie viel monatliche Rente ein Kunde pro 10.000 Euro angespartem Kapital erhält, bei einem Rentenfaktor von 30 zum Beispiel 30 Euro. Die Folge der Kürzung in dem oben genannten Fall: Je 10.000 Euro erspartem Kapital sollte der Kunde ab Rentenbeginn statt der im Versicherungsschein vereinbarten 37,34 Euro Monatsrente nunmehr nur noch 27,97 Euro erhalten. Das entspricht einer Rentenkürzung um fast ein Viertel.
Wie entschied das Landgericht Köln zur Kürzung der Riester-Rente?
Das Landgericht Köln entschied nun zu Gunsten des Riester-Sparers (Az.: 26 O 12/22).
Die im Vertrag des Versicherten verwendete Klausel zur einseitigen Anpassung der Rente lautet wie folgt:
„Bereits bei Vertragsschluss nennen wir Ihnen die Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben zum Ende der Ansparphase. […] Wenn sich die Lebenserwartung unerwartet stark erhöht bzw. die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend absinkt und dadurch die langfristige Erfüllbarkeit einer lebenslangen Rentenzahlung nicht mehr sichergestellt ist, sind wir berechtigt, Ihre Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben so weit herabzusetzen, wie dies erforderlich ist, um diese langfristige Erfüllbarkeit zu gewährleisten. […]“.
Das Landgericht Köln urteilte nunmehr, dass diese Anpassungsklausel unwirksam ist, weil sie den Zurich-Kunden unangemessen benachteilige. So bemängelten die Richter, dass die Klausel zwar Voraussetzungen für die Herabsenkung des Rentenfaktors regelt, aber keine Aussagen über Voraussetzungen zur Heraufstufung des Rentenfaktors trifft. Darin erkannten die Juristen eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Anpassungsklauseln dürfen nicht nur bei Äquivalenzstörungen zulasten des Versicherers eine Anpassung vorsehen. Vielmehr müssen sie das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in beide Richtungen wahren.
Den weiteren Ausführungen des Gerichts zufolge, durfte der Versicherte mit dem im Versicherungsschein genannten Rentenfaktor von 37,34 Euro rechnen. Die Voraussetzungen für eine Senkung des Rentenfaktors (§ 163 Abs. 1 S. 1 VVG) sahen die Richter im vorliegenden Fall nicht als erfüllt an. Denn die gesetzliche Regelung eröffne „keine Anpassungsbefugnis für den Fall, dass der Versicherer geringere Kapitalerträge erwirtschaftet, als er bei der Festlegung des Rechnungszinses kalkuliert hat.“
Was ist die Folge dieses Urteils für Riester-Versicherte?
Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf:
„Zwar ist das Urteil noch nichts rechtskräftig, dennoch handelt es sich bei dem Urteil des Landgerichts Köln um ein Urteil mit Signalwirkung. Denn bei dem Streit geht es auch um die Grundsatzfrage, ob Versicherer eine ursprünglich vereinbarte Rente nachträglich kürzen dürfen, zum Beispiel aufgrund niedriger Zinsen am Kapitalmarkt. Viele Versicherer verwenden ähnliche Klauseln, welche das gleiche Schicksal der Unwirksamkeit teilen dürften. Hier geht es mitunter um sehr viel Geld für Versicherte. Es dürften bundesweit einige zehntausend Versicherte von derartigen Rentenkürzungen betroffen sein. Jeder Versicherte, der ein solches „Kürzungsschreiben“ erhalten hat, sollte sich anwaltlich beraten lassen“.
Welche Versicherer bieten Riester-Renten an und könnten betroffen sein?
Württembergische Lebensversicherung AG
Allianz Lebensversicherungs-AG
HDI Lebensversicherung AG
Stuttgarter Lebensversicherung a. G.
ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a.G.
die Bayerische
Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Axa Lebensversicherung AG
DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung Zweigniederlassung der AXA Lebensversicherung AG
Axa Lebensversicherung AG
DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung Zweigniederlassung der AXA Lebensversicherung AG
Allianz Lebensversicherungs-AG
Condor Lebensversicherung-Aktiengesellschaft
Continentale Lebensversicherung AG
ARAG Lebensversicherungs-AG
Gothaer Lebensversicherung AG
Barmenia Lebensversicherung a.G.
WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit
AachenMünchener Lebensversicherung AG
DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung Zweigniederlassung der AXA Lebensversicherung AG
VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G.
HanseMerkur24 Lebensversicherung AG
CosmosDirekt Versicherungen
neue leben Lebensversicherung AG
uniVersa Lebensversicherung a. G.
HanseMerkur Lebensversicherung AG
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Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie eine Riester-Rentenversicherung abgeschlossen haben, dann prüfen wir gerne, ob Sie von dem Urteil des Landgerichts profitieren können. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Sie von Ihrer Versicherung auch ein entsprechendes Kürzungsschreiben erhalten haben. Wir bieten Ihnen hier eine kostenfreie Ersteinschätzung an.