by Dimsic

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SCHUFA löscht Daten der Restschuldbefreiung nach 6 Monaten

Wer endlich schuldenfrei ist, wünscht sich vermutlich einen unbelasteten Neuanfang. Bei Auskunfteien bleiben Privatinsolvenzen allerdings noch für drei Jahre gespeichert. Jetzt bewegt sich die Schufa.

Gute Nachrichten für alle, die eine Privatinsolvenz durchlaufen haben. Den Eintrag über die Restschuldbefreiung löscht die SCHUFA entsprechend ihrer Ankündigung vom 28. März 2023 künftig sechs Monate, nachdem der Beschluss über die Restschuldbefreiung rechtskräftig ergangen ist. Vormals galt eine Speicherdauer von drei Jahren. Mit der Verkürzung reagierte die Schufa auf bevorstehende Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs. Der Generalanwalt am EuGH hat sich in seinen Schlussanträgen vom 16. März 2023 (Verbundene Rechtssachen C‑26/22 und C‑64/22) klar dafür ausgesprochen, dass eine Speicherung über 6 Monate hinaus rechtswidrig ist.

Menschen, die eine Privatinsolvenz hinter sich haben, müssen damit künftig nicht mehr befürchten, dass diese Information jahrelang bei der Schufa gespeichert bleibt. Unter dem Druck laufender Gerichtsverfahren kündigte die Auskunftei am Dienstag an, die Speicherdauer für die Einträge ab sofort von 36 auf 6 Monate zu verkürzen. Laut Schufa profitieren davon rund 250.000 Betroffene.

Was können Schuldner tun, damit der Restschuldbefreiungsvermerk auch bei anderen Auskunfteien gelöscht wird?

1. Schritt: Als erstes brauchten Sie eine Selbstauskunft

Verlangen sie von der jeweiligen Auskunftei eine Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO.

2. Schritt: Prüfen Sie, ob die Restschuldbefreiung nach 6 Monaten noch gespeichert ist (und ob es falsche Einträge gibt)

Jeden Eintrag sollten Sie genau überprüfen, denn häufig gibt es falsche Vermerke unter Ihrem Namen, die die Schufa oder andere Auskunftei umgehend löschen muss. Setzen Sie sich im Zweifelsfall auch mit dem Gläubiger in Verbindung, der für den negativen Eintrag verantwortlich war und verlangen Sie Aufklärung. Sollte es sich bei dem Eintrag um die erteilte Restschuldbefreiung handeln, prüfen Sie, ob die rechtskräftig erteilte Restschuldbefreiung bereits 6 Monate zurück liegt.

3. Schritt: Fordern Sie die Auskunftei zur Löschung auf

Machen Sie mit Blick auf die DSGVO Ihren Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO geltend.

4. Schritt: Bei Verweigerung oder unklaren Sachverhalten Rechtsanwalt beauftragen

Sollten sich die Wirtschaftsauskunfteien querstellen, lassen Sie sich von einem unserer spezialisierten Rechtsanwälte vertreten. In einem kostenlosen Erstgespräch erläutern wir Ihnen gerne unser Vorgehen genauer.

Die Presse berichtet hierüber wie folgt: Merkur, Handelsblatt

Die Pressemitteilung der SCHUFA ist abrufbar hier: Pressemitteilung der SCHUFA

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