Unsere Erfolge im Arbeitsrecht – Fallbeispiele aus der Praxis
Im Folgenden zeigen wir einen kleinen Auszug aus unserer arbeitsrechtlichen Praxis – Fallbeispiele, echte Fälle und deren Ergebnisse. Neben Vergleichen, die außergerichtlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, entstehen viele Einigungen erst im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht. Wir vertreten Mandanten dabei vor allem vor folgenden Arbeitsgerichten, auf Wunsch aber auch bundesweit:
- Arbeitsgericht Düsseldorf – Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf (zuständig: Düsseldorf; Kreis Mettmann ohne Heiligenhaus, Velbert, Wülfrath – u. a. Mettmann, Ratingen, Erkrath, Haan, Hilden, Monheim, Langenfeld)
- Arbeitsgericht Duisburg (zuständig: Duisburg)
- Arbeitsgericht Krefeld – Preußenring 49, 47798 Krefeld (zuständig: Krefeld; Kreis Viersen)
- Arbeitsgericht Mönchengladbach – Hohenzollernstraße 155, 41061 Mönchengladbach (zuständig: Mönchengladbach; Rhein-Kreis Neuss – u. a. Neuss, Meerbusch)
- Arbeitsgericht Essen – Zweigertstraße 52, 45130 Essen (zuständig: Essen)
- Arbeitsgericht Oberhausen – Friedrich-List-Straße 18, 46045 Oberhausen (zuständig: Oberhausen, Mülheim an der Ruhr)
- Arbeitsgericht Solingen – Wupperstraße 32, 42651 Solingen (zuständig: Solingen, Leverkusen; Burscheid, Leichlingen, Wermelskirchen)
- Arbeitsgericht Wuppertal – Eiland 2, 42103 Wuppertal (zuständig: Wuppertal, Remscheid; Heiligenhaus, Hückeswagen, Radevormwald, Velbert, Wülfrath)
- Arbeitsgericht Wesel – Ritterstraße 1, 46483 Wesel (zuständig: Kreise Kleve, Wesel – u. a. Moers)
- Arbeitsgericht Köln (zuständig: Köln)
- Arbeitsgericht Gelsenkirchen – Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen (zuständig: Gelsenkirchen, Bottrop, Gladbeck)
- Arbeitsgericht Bochum (zuständig: Bochum)
- Arbeitsgericht Dortmund (zuständig: Dortmund)
Weitere echte Fälle aus dem Arbeitsrecht und Ergebnisse finden Sie hier: Weitere echte Fälle aus dem Arbeitsrecht
45.000 € Abfindung vor dem Arbeitsgericht Solingen mit Bestnote im Arbeitszeugnis
Vor dem Arbeitsgericht Solingen haben wir für unsere Mandantschaft eine Abfindung in Höhe von 45.000 € brutto in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG erzielt. Über die reine Abfindungssumme hinaus wurde im Vergleich zugleich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtnote „sehr gut“ in Verhalten und Leistung vereinbart, und sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wurden abschließend geregelt. Gerade diese Vollständigkeit ist entscheidend: Ein guter Vergleich beendet nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern schließt auch alle offenen Nebenfragen – von der Zeugnisnote bis zu etwaigen Resturlaubs- oder Spesenansprüchen – rechtssicher ab, sodass später keine neuen Streitpunkte entstehen können.
Abfindung und Urlaubsabgeltung trotz Arbeitgeberinsolvenz durchgesetzt (Az. 3 Ca 217/25)
Auch wenn der Arbeitgeber insolvent wird, verlieren Arbeitnehmer ihre Ansprüche aus einem Sozialplan nicht automatisch. In diesem Verfahren haben wir für unsere Mandantin – nach Elternzeit und anschließender Betriebsaufgabe – nicht nur den Abfindungsanspruch aus dem geltenden Sozialplan und der Betriebsvereinbarung zum Interessenausgleich gesichert, sondern zusätzlich eine fehlerhafte, zu niedrig angesetzte Berechnungsgrundlage korrigiert (Anpassung des maßgeblichen Bruttolohns) sowie eine Urlaubsabgeltung von 7.240,61 € brutto für 38 nicht genommene Urlaubstage durchgesetzt – unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Vorschriften zur Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO. Ergänzend wurde ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der Note „sehr gut“ vereinbart. Der Fall zeigt: Gerade im Zusammenspiel von Arbeitsrecht und Insolvenzrecht lohnt sich eine genaue Prüfung der Berechnungsgrundlagen, da Fehler zulasten der Arbeitnehmer hier besonders leicht unentdeckt bleiben.
Abfindung, Bonus und betriebliche Altersvorsorge – ein vollständig geregelter Vergleich (Az. 5 Ca 1166/25)
Ein guter arbeitsgerichtlicher Vergleich endet nicht bei der Abfindung. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten neben einer Abfindung von 15.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG auch die vollständige Nachzahlung der Vergütung für mehrere Monate, einen Bonus von 3.800 € brutto sowie ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtnote „sehr gut“ durchgesetzt. Zusätzlich wurden praktische Fragen rund um Sachleistungen geklärt, etwa die Rückgabe eines dienstlich überlassenen E-Bikes, sowie die Behandlung der betrieblichen Altersvorsorge – die bestehende Direktversicherung wurde beitragsfrei gestellt, um sie dem Mandanten für eine spätere private Fortführung zu erhalten. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei einer Trennung auch Nebenleistungen wie Dienstfahrrad, Bonuszahlungen und Altersvorsorge aktiv mitzuverhandeln, statt sie im Trubel der Kündigung unter den Tisch fallen zu lassen.
Abfindungsschutz durch Sprinterklausel und klare Rückzahlungsregeln (Az. 4 Ca 244/25)
Bei Abfindungsvereinbarungen lohnt sich ein Blick ins Detail: In diesem Vergleich haben wir eine Abfindung von 51.334,40 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG so ausgestaltet, dass sie ausdrücklich vererblich ist und nur unter eng definierten Voraussetzungen entfällt – etwa bei einer berechtigten fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Zugleich wurde eine sogenannte Sprinterklausel vereinbart: Unser Mandant erhielt das Recht, das Arbeitsverhältnis mit nur drei Tagen Ankündigungsfrist vorzeitig zu beenden, um schneller in eine neue Beschäftigung wechseln zu können. Solche Klauseln sind in Abfindungsvergleichen keine Selbstverständlichkeit, sondern müssen aktiv ausgehandelt werden – sie zeigen, wie entscheidend die konkrete vertragliche Ausgestaltung eines Vergleichs für die tatsächliche wirtschaftliche und berufliche Flexibilität nach einer Kündigung ist.
Offene Vergütung und Urlaubsabgeltung vollständig durchgesetzt (Az. 11 Ca 1399/25)
Nicht selten bleiben nach einer Kündigung noch Gehaltsansprüche aus vorangegangenen Monaten offen – häufig, weil Arbeitgeber in der Trennungsphase Zahlungen verzögern oder Urlaubsansprüche nicht korrekt abrechnen. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten die vollständige Nachzahlung von zwei Monatsgehältern in Höhe von jeweils 3.361,63 € brutto sowie eine Urlaubsabgeltung von 929,37 € brutto durchgesetzt. Ergänzend wurde ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Bewertung „gut“ in Leistung und Verhalten vereinbart. Der Fall zeigt: Auch scheinbar kleinere, aber konkret bezifferbare Ansprüche wie offene Löhne oder Resturlaub lassen sich gerichtlich durchsetzen und sollten bei einer Trennung nicht übersehen werden.
Fünfstellige Abfindung nach Kündigungsschutzklage
Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich kann weit über die reine Abfindungszahlung hinausgehen. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 10.350 € brutto zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG erzielt. Zusätzlich wurde vereinbart, dass sich eine bereits bestehende Zusatzabfindung nach dem Beendigungstermin an der vollen Summe der bis dahin entstandenen Ansprüche bemisst – eine Regelung, die sicherstellt, dass unser Mandant auch von später fällig werdenden Zusatzleistungen in voller Höhe profitiert. Solche Detailregelungen sind oft entscheidender für das wirtschaftliche Gesamtergebnis als die auf den ersten Blick sichtbare Abfindungssumme.
Verhandlungsstrategie im Kammertermin: Warum ein niedriges Angebot kein Grund zum Nachgeben ist (Arbeitsgericht Solingen)
In einem laufenden Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Solingen bot die Gegenseite in der Güteverhandlung eine Abfindung von 15.000 € brutto an. Unsere Forderung lag bei mindestens 110.000 € – nicht als überzogene Ausgangsposition, sondern als realistische untere Grenze auf Basis der tatsächlichen Erfolgsaussichten und der wirtschaftlichen Bedeutung des Falls für unseren Mandanten. Da keine Einigung erzielt wurde, ist ein Kammertermin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt worden. Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie sich fundierte Verhandlungsstrategie im Arbeitsrecht von reiner Verhandlungstaktik unterscheidet: Eine belastbare Forderung basiert auf einer realistischen rechtlichen Einschätzung, nicht auf dem Prinzip „viel fordern, um wenig zu bekommen“.
Abfindung mit Rückzahlungsschutz vor dem Arbeitsgericht Bielefeld (Az. 4 Ca 244/25)
Eine Abfindung ist nur dann wirklich sicher, wenn der Vergleich auch die Bedingungen regelt, unter denen sie entfallen könnte. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 51.334,40 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG erzielt und zugleich klar begrenzt, unter welchen engen Voraussetzungen der Anspruch entfallen kann – etwa nur bei einer berechtigten außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt wurde zudem die volle Vergütung auf Basis des monatlichen Bruttolohns weiter ausgezahlt. Der Fall zeigt: Bei Abfindungsvergleichen kommt es nicht nur auf die Höhe der Summe an, sondern ebenso darauf, sie vertraglich so abzusichern, dass sie dem Mandanten am Ende auch tatsächlich zufließt.
Nachverhandlung eines Aufhebungsvertrags vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf – mehr Abfindung durch klare Regelung der Arbeitszeitkonten
Auch wenn bereits ein Aufhebungsvertrag besteht, sind offene Fragen zu Arbeitszeitkonten, Urlaub oder der genauen Abfindungshöhe keine Seltenheit – und lassen sich gerichtlich klären. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten die im Aufhebungsvertrag vorgesehene Abfindung von 20.267,55 € brutto gesichert, ein offenes Urlaubsgeld von 397,22 € brutto durchgesetzt und eine faire, verrechnete Lösung für ein bestehendes Minusstunden-Guthaben von 1.026,60 € erreicht, ohne dass dem Mandanten daraus zusätzliche Nachteile entstanden. Der Streitwert des Verfahrens lag bei über 31.000 €. Der Fall zeigt: Auch nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags lohnt sich eine genaue Prüfung, ob Arbeitszeitkonto, Urlaubsansprüche und Abfindungsklauseln tatsächlich korrekt und vollständig umgesetzt werden.
Vollständige finanzielle Trennung geregelt – Abfindung und privates Arbeitgeberdarlehen in einem Vergleich (Arbeitsgericht Solingen, Az. 3 Ca 651/25)
Wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer neben dem Arbeitsverhältnis noch weitere finanzielle Verbindungen bestehen – etwa ein privates Arbeitgeberdarlehen –, sollte eine Trennung alle diese Punkte gemeinsam regeln. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 6.500 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG erzielt, ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtnote „gut“ gesichert und zugleich dafür gesorgt, dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche – einschließlich etwaiger Rückzahlungsforderungen aus einem privaten Darlehensvertrag – abschließend und rechtssicher erledigt wurden. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei einer Trennung alle finanziellen Verflechtungen zwischen den Parteien im Blick zu behalten, damit später keine offenen Forderungen mehr im Raum stehen.
Abfindung und Zeugnisanspruch gemeinsam durchgesetzt (Arbeitsgericht Krefeld, Az. 4 Ca 1269/24)
Bei einer betriebsbedingten Kündigung geht es häufig nicht nur um die Abfindungshöhe, sondern auch um ein korrektes Arbeitszeugnis. In diesem Verfahren haben wir für unsere Mandantin eine Abfindung von 6.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG sowie ein Zeugnis mit der Gesamtnote „gut“ in Verhalten und Leistung durchgesetzt. Der vom Gericht festgesetzte Streitwert von 12.000 € setzte sich dabei sowohl aus der Beendigungsstreitigkeit als auch aus einer eigenständigen Zeugnisstreitigkeit zusammen – ein Hinweis darauf, dass beide Fragen rechtlich getrennt zu bewerten sind und beide durchgesetzt werden müssen. Ergänzend hatten wir für unsere Mandantin Prozesskostenhilfe beantragt: Auch ohne eigene finanzielle Mittel oder Rechtsschutzversicherung ist eine konsequente rechtliche Vertretung im Kündigungsschutzverfahren möglich.
Fristlose Kündigung abgewehrt und vollständige Vergütung gesichert (Arbeitsgericht Düsseldorf, Az. 10 Ca 1884/24)
Nach einer fristlosen Kündigung steht für Betroffene oft nicht nur der Arbeitsplatz, sondern auch die laufende Existenzsicherung auf dem Spiel. In diesem Verfahren haben wir erreicht, dass die Arbeitgeberseite aus der ursprünglich ausgesprochenen fristlosen Kündigung keine Rechte mehr herleitet. Für unsere Mandantin wurde die vollständige Vergütung für die Monate März und April durchgesetzt, eine Urlaubsabgeltung von 623,07 € brutto vereinbart sowie eine Abfindung von 2.250 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG – ausdrücklich bereits entstanden und vererbbar. Zusätzlich wurde ein wohlwollendes, qualifiziertes Endzeugnis mit der Gesamtnote „gut“ samt Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel vereinbart. Der Fall zeigt, dass eine fristlose Kündigung keineswegs das Ende aller Ansprüche bedeutet, sondern häufig der Ausgangspunkt für eine deutlich bessere Lösung ist.
Formfehler bei der Kündigung erfolgreich angegriffen – 10.500 € Abfindung (Az. 10 Ca 1872/24)
Nicht jede Kündigung, die formal ausgesprochen wird, hält einer rechtlichen Prüfung stand. In diesem Verfahren bestanden Zweifel an der ordnungsgemäßen Unterzeichnung einer außerordentlichen Kündigung, deren Unterschrift aus dem Ausland eingescannt und übermittelt worden war – ein Umstand, der angesichts der strengen Schriftformanforderungen des § 623 BGB an eine Kündigung rechtlich hochrelevant ist. Im Ergebnis wurde die außerordentliche Kündigung für gegenstandslos erklärt und die erhobenen Vorwürfe nicht weiterverfolgt. Stattdessen einigten sich die Parteien auf eine ordentliche, betriebsbedingte Beendigung, verbunden mit einer vollständigen Vergütungsfortzahlung für die Monate März und April sowie einer Abfindung von 10.500 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG und einem qualifizierten Zeugnis mit der Note „gut“. Der Fall zeigt, wie wichtig eine genaue Prüfung der formalen Wirksamkeit einer Kündigung sein kann – insbesondere bei international agierenden Arbeitgebern.
Streit um Kündigungsberechtigung erfolgreich beigelegt – mit Unterstützung einer Dolmetscherin (Az. 2 Ca 133/24)
Nicht jede Kündigung wird von der Person unterschrieben, die dazu tatsächlich berechtigt ist – und nicht jeder Mandant spricht Deutsch als Muttersprache. In diesem Verfahren bestand zunächst Unklarheit darüber, wer im Unternehmen zur Kündigung berechtigt war; die Anhörung unseres Mandanten erfolgte mit Unterstützung einer gerichtlich bestellten Dolmetscherin, um seine Aussage vollständig und rechtssicher zu erfassen. Im Ergebnis wurde die betriebsbedingte Kündigung im Vergleichswege bestätigt, verbunden mit einer vollständigen Vergütung für den Monat Februar unter Anrechnung des bezogenen Arbeitslosengeldes, einer Abfindung von 2.765 € brutto sowie einem wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnis mit guter Bewertung. Der Fall zeigt: Sprachliche Barrieren dürfen kein Hindernis für eine vollständige rechtliche Durchsetzung der eigenen Ansprüche sein – wir sorgen dafür, dass auch nicht deutschsprachige Mandanten in jeder Verfahrensphase verstanden werden und sich verständigen können.
77.000 € Abfindung und langfristige Absicherung der betrieblichen Altersvorsorge (Az. 4 Ca 1069/25)
Bei einer langjährigen Betriebszugehörigkeit hängen an einer Kündigung oft mehr Ansprüche, als auf den ersten Blick sichtbar ist. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 77.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG gesichert – ausdrücklich bereits mit Wirksamkeit des Vergleichs entstanden und vererblich – sowie eine Urlaubsabgeltung von 14.697 € brutto für den Fall fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. Zusätzlich wurde ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischen- und Endzeugnis vereinbart. Besonders bemerkenswert: Die Gegenseite verpflichtete sich, alle erforderlichen Erklärungen zur Absicherung der Ansprüche unseres Mandanten aus seiner betrieblichen Pensionskasse abzugeben, und stimmte sich mit dem zuständigen Inklusionsamt ab – ein Hinweis auf besonderen Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung nach § 168 SGB IX. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei einer Kündigung auch Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge und einen etwaigen Sonderkündigungsschutz aktiv mitzuverhandeln.
55.000 € Abfindung und Bestnote im Arbeitszeugnis – „stets zur vollen Zufriedenheit“
Ein Arbeitszeugnis mit der Note „stets zur vollen Zufriedenheit“ und der Verhaltensbewertung „stets vorbildlich und einwandfrei“ entspricht der Bestnote 1 in der üblichen Zeugnissprache. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten neben einer vererblichen Abfindung von 55.000 € brutto genau dieses Spitzenzeugnis durchgesetzt, sowohl als Zwischen- als auch als Endzeugnis. Zugleich wurde klargestellt, dass unser Mandant für die betroffenen Jahre keine anteilige Tantieme mehr beanspruchen kann – eine Regelung, die Rechtssicherheit für beide Seiten schafft und spätere Streitigkeiten über variable Vergütungsbestandteile von vornherein ausschließt. Der Fall unterstreicht einen Grundsatz, den wir unseren Mandanten immer wieder mitgeben: Eine Kündigung sollte grundsätzlich anwaltlich geprüft und in aller Regel nicht kommentarlos akzeptiert werden – die Verhandlungsspielräume sind oft größer, als Betroffene zunächst annehmen.
Vollständige Vergütungsnachzahlung durchgesetzt – auch ohne Abfindungsanspruch (Az. 8 Ca 2535/24)
Nicht jedes erfolgreiche Verfahren endet mit einer Abfindung – manchmal liegt der eigentliche wirtschaftliche Erfolg in der Durchsetzung ausstehender Vergütung. In diesem Fall haben wir für unseren Mandanten die vollständige Zahlung der Gehälter für April und Mai 2024 in Höhe von jeweils 5.000 € brutto zzgl. Zinsen erwirkt, nachdem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet worden war. Auf Wunsch unseres Mandanten wurde bewusst ein einfaches statt eines qualifizierten Zeugnisses vereinbart – ein Beispiel dafür, dass wir jeden Vergleich individuell auf die tatsächlichen Bedürfnisse und Prioritäten unserer Mandanten zuschneiden, statt schematisch immer dieselben Standardforderungen zu stellen.
15.000 € Abfindung bei einem Verfahrenswert von über 66.000 € (Az. 12 Ca 4603/24)
Manche arbeitsrechtlichen Verfahren umfassen deutlich mehr als nur die Frage von Kündigung und Abfindung. In diesem Fall setzte sich der gerichtlich festgesetzte Verfahrenswert von insgesamt 66.442,92 € aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen – von ausstehenden Differenzbeträgen bis zu mehreren Hilfsanträgen. Am Ende stand eine Abfindung von 15.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG sowie ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Note „gut“. Auf Wunsch beider Parteien wurde zudem ausdrückliche Verschwiegenheit über den Inhalt des Vergleichs vereinbart. Der Fall zeigt, dass komplexe, mehrschichtige Ansprüche eine strukturierte, präzise Aufbereitung erfordern, um am Ende zu einem tragfähigen Gesamtergebnis zu führen.
24.000 € Abfindung inklusive Dienstwagen- und Altersvorsorgeregelung für eine Führungskraft
Bei besser vergüteten Angestellten mit Zusatzleistungen wie Dienstwagen oder Provisionsvereinbarungen reicht eine reine Abfindungsverhandlung selten aus. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten neben einer Abfindung von 24.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG auch die weitere private Nutzung des Dienstwagens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesichert, eine klare Regelung zu offenen Provisionsansprüchen getroffen und die Fortführung seiner betrieblichen Altersvorsorge über eine Metall-Direktversicherung vertraglich abgesichert. Ergänzend wurde ein Arbeitszeugnis mit der Bestbewertung „sehr gut“ vereinbart. Der Fall zeigt: Je komplexer das Vergütungspaket, desto wichtiger ist es, bei einer Trennung sämtliche Nebenleistungen – vom Firmenwagen bis zur Altersvorsorge – systematisch mitzuverhandeln, statt sich allein auf die Abfindungssumme zu konzentrieren.
17.500 € Abfindung mit beidseitigem Widerrufsrecht
Ein guter arbeitsgerichtlicher Vergleich schützt nicht nur wirtschaftlich, sondern gibt auch prozessuale Sicherheit. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 17.500 € brutto durchgesetzt, verbunden mit einem wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnis und einem vollständigen Verzicht auf weitere materielle Ansprüche. Der Vergleich sah zudem für beide Parteien ein befristetes Widerrufsrecht vor – eine übliche und sinnvolle Absicherung, die es beiden Seiten ermöglicht, die Einigung nach Rücksprache mit weiteren Berater:innen noch einmal in Ruhe zu prüfen, bevor sie endgültig bindend wird. Diese Bedenkzeit gehört zu den Details, die in einer schnell unterschriebenen Einigung leicht übergangen werden, aber erheblichen Wert für die Absicherung unserer Mandanten haben.
Ihr Ansprechpartner auf dieser Seite
Fachanwältin für Arbeitsrecht J. Huber
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Düsseldorf mit Fokus auf anspruchsvolle Mandate im Arbeitsrecht sowie Verkehrsrecht & Unfallregulierung.
Diese Seite wurde fachlich von Rechtanwältin J. Huber erstellt bzw. geprüft. Ziel ist eine klare, rechtlich fundierte und verständliche Einordnung Ihrer Situation – insbesondere dann, wenn schnelle Entscheidungen erforderlich sind.
Mandanten aus Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Solingen, Wuppertal, Neuss, Köln, Essen, Bochum, Dortmund, Mönchengladbach, Gelsenkirchen, Oberhausen, Moers, Mülheim an der Ruhr, Ratingen, Leverkusen, Remscheid, Langenfeld, Mettmann, Meerbusch, Velbert, NRW und bundesweit wenden sich regelmäßig an die Kanzlei, wenn es um Kündigungen, Kündigungsschutzklagen, Abfindungen, Abmahnungen oder aber auch Verkehrsrecht & Unfallregulierung oder andere rechtlich sensible Situationen geht, in denen eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung entscheidend ist.
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