Anwalt für Bußgeldrecht Düsseldorf – Verteidigung gegen Ihren Bußgeldbescheid

Stand: September 2026 – zuletzt rechtlich geprüft von Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M.

Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf verteidigt Mandanten im Bußgeldrecht (Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht) – nicht nur in Düsseldorf und der Region, sondern bundesweit. Ob Geschwindigkeitsüberschreitung, Handy am Steuer, Rotlichtverstoß oder Abstandsverstoß: Er prüft Ihren Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid und entwickelt frühzeitig die passende Verteidigungsstrategie.

  • Über 15 Jahre Erfahrung in der bundesweiten Verteidigung von Bußgeldverfahren

  • Fundierte Praxis aus mehreren tausend Fällen – außergerichtlich und vor Gericht

  • Mehr als 5000 zufriedene Mandanten im im Bußgeldrecht

  • Sofort-Hilfe nach Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid: Kontaktieren Sie uns telefonisch, per E-Mail oder WhatsApp – wir melden uns umgehend zurück

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Bußgeld erhalten? Das sollten Sie nach Anhörung oder Bußgeldbescheid wissen

  • Sie wurden geblitzt, weil Sie zu schnell unterwegs waren?
  • Die Polizei wirft Ihnen vor, während der Fahrt das Handy benutzt zu haben?
  • Sie sind über eine rote Ampel gefahren oder haben den Sicherheitsabstand nicht eingehalten?

In all diesen Fällen erhalten Sie in der Regel zunächst ein Anhörungsschreiben, später möglicherweise einen Bußgeldbescheid – und in beiden Fällen zählt jeder Tag.

Ein Bußgeldverfahren kann schnell gravierende Folgen haben: hohe Geldbußen, Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder im Extremfall sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. In dieser Situation ist eine frühzeitige anwaltliche Prüfung entscheidend – die häufigsten Fragen dazu beantworten wir direkt hier.

Ich wurde geblitzt oder habe eine Anhörung erhalten – was tun?

Nach einem Blitzerverstoß erhalten Sie meist innerhalb von ein bis drei Wochen ein Anhörungsschreiben der Bußgeldstelle. Wichtig: Sie sind zwar verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen, nicht aber zum Tatvorwurf selbst. Vorschnelle Angaben zum Vorwurf können später gegen Sie verwendet werden. Melden Sie sich vor einer Antwort bei uns – wir prüfen die Vorwürfe und mögliche Verteidigungsansätze, bevor Sie sich äußern.

Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten – wie viel Zeit bleibt mir?

Ab Zustellung des Bußgeldbescheids haben Sie genau zwei Wochen, um schriftlich Einspruch einzulegen – danach wird der Bescheid rechtskräftig und ist kaum noch angreifbar. Diese Frist ist eng bemessen, daher sollten Sie unmittelbar nach Erhalt handeln, nicht erst kurz vor Fristablauf.

Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Bußgeldbescheide sind überdurchschnittlich häufig fehlerhaft – etwa durch nicht ordnungsgemäß geeichte Messgeräte, formelle Fehler im Bescheid, Verjährung oder eine unzureichende Fahreridentifizierung. Ob sich ein Einspruch lohnt, lässt sich jedoch erst nach Akteneinsicht verlässlich beurteilen: Erst der Blick in Messprotokoll, Eichschein und Rohmessdaten zeigt, ob ein Verstoß tatsächlich verwertbar dokumentiert wurde.

Droht mir ein Fahrverbot – kann ich das verhindern?

Bei bestimmten Verstößen sieht der Bußgeldkatalog ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot vor. Werden im Verfahren Fehler festgestellt, kann das Verfahren eingestellt werden. Ist das nicht möglich, lässt sich in Härtefällen – etwa bei beruflicher Angewiesenheit auf den Führerschein – unter Umständen eine Ausnahme vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße erreichen.

Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M., Anwalt für Bußgeldrecht aus Düsseldorf, vertritt Mandanten bundesweit in Bußgeldverfahren. Mit über 15 Jahren Erfahrung und mehr als 5.000 bearbeiteten Bußgeldverfahren, davon über 4.000 vor Gericht, verfügt er über eine fundierte und praxisnahe Expertise im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht.

Firma erhält Zeugenanhörung – was Fuhrpark-Verantwortliche jetzt beachten sollten

Bei Firmenfahrzeugen ist die Zeugenanhörung ein besonders häufiger Fall: Wurde ein Fahrzeug geblitzt und ist der Fahrer auf dem Messfoto nicht eindeutig erkennbar oder der Bußgeldstelle unbekannt, erhält der Halter – also das Unternehmen – ein Zeugenanhörungsschreiben mit der Aufforderung, den verantwortlichen Fahrer zu benennen. Betroffen sind insbesondere Speditionen, Fuhrparkbetreiber, Außendienstorganisationen und Betriebe mit Poolfahrzeugen.

Wichtig: Aus der Zeugenanhörung ergibt sich noch kein eigenes Bußgeld gegen das Unternehmen. Reagiert die Firma jedoch gar nicht oder kann der Fahrer nicht ermittelt werden, drohen zwei eigenständige Risiken:

  • Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO): Die Zulassungsbehörde kann dem Halter – unabhängig vom eigentlichen Bußgeldverfahren – die Führung eines Fahrtenbuchs für das betroffene Fahrzeug oder den gesamten Fuhrpark auferlegen, üblicherweise für sechs Monate bis zu mehreren Jahren. Das bedeutet erheblichen organisatorischen Mehraufwand für jede einzelne Fahrt.
  • Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG): Kann das Unternehmen wiederholt keinen Fahrer benennen, weil schlicht keine Aufzeichnungen darüber geführt werden, wer wann welches Fahrzeug genutzt hat, kann dies selbst als Organisationsverschulden der Geschäftsführung gewertet werden.

Genauso wichtig: Es sollte niemals ins Blaue hinein ein Mitarbeiter als Fahrer benannt werden, ohne dass dies tatsächlich zweifelsfrei feststeht. Eine falsche Angabe kann für die benennende Person den Straftatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) erfüllen und den benannten Mitarbeiter zu Unrecht belasten.

Sinnvolle Maßnahmen vor einer Antwort an die Bußgeldstelle:

  • Interne Unterlagen prüfen: Tourenplanung, Fahrtenbuch, Tankkarten- oder Mautabrechnungen sowie Zugangs- oder GPS-Protokolle können den Fahrer häufig zweifelsfrei belegen
  • Die Weitergabe von Mitarbeiterdaten datenschutzkonform gestalten, insbesondere wenn mehrere Personen infrage kommen
  • Die Anhörung anwaltlich prüfen lassen, bevor eine Antwort verschickt wird – vor allem, wenn nicht mit letzter Sicherheit feststeht, wer gefahren ist
  • Die Rückmeldefrist im Blick behalten: Auch ohne gesetzliche Auskunftspflicht zum Tatvorwurf erhöht verspätetes oder fehlendes Reagieren das Risiko einer Fahrtenbuchauflage

Für Unternehmen mit größeren Fuhrparks empfiehlt sich zudem eine dauerhafte, revisionssichere Fahrerdokumentation – sie reduziert nicht nur das Risiko künftiger Fahrtenbuchauflagen, sondern schützt Geschäftsführung und verantwortliche Personen auch vor dem Vorwurf mangelnder Aufsicht.

Bußgeld, Punkte und Fahrverbot im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt beispielhaft, mit welchen Regelsätzen bei den häufigsten Verkehrsverstößen zu rechnen ist. Grundlage ist die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) in der seit November 2021 geltenden Fassung.

Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
Geschwindigkeit innerorts, 21–25 km/h zu schnell 80 € 1 –
Geschwindigkeit außerorts, 21–25 km/h zu schnell 70 € 1 –
Handy am Steuer (ohne Freisprecheinrichtung) 100 € 1 –
Rotlichtverstoß, einfach (< 1 Sekunde) 90 € 1 –
Rotlichtverstoß, qualifiziert (> 1 Sekunde oder Gefährdung) 200 € 2 1 Monat
Alkohol am Steuer, ab 0,5 Promille (Ersttäter, § 24a StVG) 500 € 1 1 Monat

Stand der Regelsätze: September 2026. Es handelt sich um Regelsätze für Ersttäter ohne Voreintragung im Fahreignungsregister. Im Einzelfall können Zuschläge (z. B. bei Gefährdung, Sachbeschädigung oder Wiederholungstätern) hinzukommen. Ab 31 km/h zu schnell innerorts bzw. 41 km/h außerorts droht regelmäßig zusätzlich ein einmonatiges Fahrverbot.

Diese Übersicht deckt nur einen Ausschnitt der möglichen Verstöße ab. Für eine vollständige Einordnung Ihres konkreten Falls – insbesondere bei höheren Geschwindigkeitsüberschreitungen, Voreintragungen oder besonderen Umständen – empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung Ihres Bußgeldbescheids.

Was ist Bußgeldrecht? Abgrenzung zu Verkehrsstrafrecht und Verkehrsrecht

Bußgeldrecht – im Straßenverkehr auch Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht genannt – ist ein Teilbereich des Ordnungswidrigkeitenrechts (OWiG) und regelt Verkehrsverstöße nach Straßenverkehrsgesetz (StVG), Straßenverkehrsordnung (StVO) und Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Geahndet wird dabei eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat: Die Folge ist eine Geldbuße, gegebenenfalls ergänzt um Punkte im Fahreignungsregister (Flensburg) oder ein Fahrverbot – nicht jedoch eine Eintragung ins Bundeszentralregister.

Häufig werden im Alltag drei verwandte, aber rechtlich unterschiedliche Bereiche verwechselt:

Rechtsgebiet Grundlage Typische Beispiele Mögliche Folge
Bußgeldrecht (Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht) OWiG, StVG, StVO, BKatV Geschwindigkeitsüberschreitung, Handy am Steuer, Rotlichtverstoß, Abstandsverstoß Geldbuße, Punkte in Flensburg, Fahrverbot
Verkehrsstrafrecht StGB Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Eintrag ins Bundeszentralregister, häufig Entzug der Fahrerlaubnis statt Fahrverbot
Verkehrsrecht / Unfallregulierung BGB, StVG (Zivilrecht) Verkehrsunfall, Schadensregulierung mit der gegnerischen Versicherung, Haftungsquote Schadensersatz, Schmerzensgeld – keine Sanktion gegen den Verursacher

Die Übergänge sind in der Praxis fließend: Aus einer zunächst als Ordnungswidrigkeit eingeleiteten Geschwindigkeitsmessung kann bei besonders hoher Überschreitung oder Gefährdung anderer auch ein Verkehrsstrafverfahren werden – etwa bei einer Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB) oder einer konkreten Gefährdung nach § 315c StGB. Gleichzeitig kann ein und derselbe Unfall sowohl ein Bußgeldverfahren wegen des Verkehrsverstoßes als auch eine zivilrechtliche Schadensregulierung nach sich ziehen. Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. behält diese angrenzenden Rechtsgebiete von Beginn an im Blick, um Sie umfassend zu beraten – unabhängig davon, in welchem der drei Bereiche Ihr Fall tatsächlich liegt.

Anwalt für Verkehrsordnungswidrigkeiten – private und gewerbliche Mandanten

Das Bußgeldrecht (Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht) hat für Betroffene eine besonders hohe Bedeutung. Bereits ein einzelner Verkehrsverstoß kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Fahrverbot
  • Punkte im Fahreignungsregister
  • Entzug der Fahrerlaubnis
  • Erhöhte Versicherungsbeiträge
  • Berufliche Nachteile (z. B. bei Berufskraftfahrern)

Für private Verkehrsteilnehmer steht häufig die Mobilität auf dem Spiel. Für viele Mandanten ist der Führerschein unverzichtbar – sei es für den Weg zur Arbeit oder für die Ausübung ihres Berufs.

Bußgeldrecht für Unternehmen, Fuhrparks und Speditionen

Besonders komplex ist die Rechtslage für gewerbliche Mandanten, etwa:

  • Speditionen und Logistikunternehmen
  • Fuhrparkbetreiber
  • Kurier- und Lieferdienste
  • Amazon- und Paketdienstleister
  • Handwerks- und Servicebetriebe mit Fahrzeugflotten

Hier drohen nicht nur hohe Geldbußen, sondern auch rechtliche Konsequenzen für Geschäftsführer, Inhaber oder verantwortliche Personen, etwa wegen Aufsichtspflichtverletzungen. Verstöße einzelner Fahrer können unter Umständen dem Unternehmen zugerechnet werden.

Gerade in diesen Fällen ist eine spezialisierte anwaltliche Verteidigung im Bußgeldrecht unerlässlich, um wirtschaftliche Schäden zu begrenzen und Haftungsrisiken zu minimieren.

Warum ein spezialisierter Anwalt für Bußgeldrecht entscheidend ist

Bußgeldverfahren sind häufig fehleranfällig. Typische Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung sind unter anderem:

  • fehlerhafte Messverfahren (z. B. Geschwindigkeits- oder Abstandsmessungen)
  • nicht ordnungsgemäß geeichte Messgeräte
  • formelle Fehler im Bußgeldbescheid
  • Verjährungsprobleme
  • unzureichende Fahreridentifizierung

Nur ein erfahrener und im Bußgeldrecht besonders geschulter Rechtsanwalt ist in der Lage, diese Fehler systematisch zu erkennen und effektiv zu nutzen. Wie relevant eine technische und rechtliche Prüfung tatsächlich ist, zeigt eine vielzitierte Studie der Sachverständigengesellschaft VUT-Verkehr: Bei der Auswertung von knapp 14.800 Bußgeldverfahren verschiedener Bußgeldstellen wiesen 56 Prozent der untersuchten Messungen und Bußgeldakten Mängel auf – von formellen Fehlern bis hin zu technisch nicht verwertbaren Messungen. Nur in 44 Prozent der Fälle waren Messung und Beweisführung vollständig korrekt, vgl. Quelle: Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbG & Co. KG

Bundesweite Verteidigung im Bußgeldrecht

Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. mit Kanzleisitz in Düsseldorf vertritt seine Mandanten bundesweit vor:

  • Bußgeldstellen
  • Verwaltungsbehörden
  • Amtsgerichten

Unabhängig davon, ob der Verkehrsverstoß in Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen oder einem anderen Bundesland begangen wurde: Die Verteidigung erfolgt effizient, zielgerichtet und mit klarem Fokus auf Reduzierung von Strafen, Vermeidung von Fahrverboten und Schutz der Fahrerlaubnis.

Gerade einmal 44 Prozent aller Bußgeldbescheide sind fehlerfrei. Gut jeder zweite Brief aus der Verwaltungsbehörde lässt sich demnach anfechten. Dabei ist es mit einem einfachen Widerspruch meist nicht getan. In vielen Fällen gehen Gerichte davon aus, dass die Behörde korrekt arbeitet. Sie müssen als Betroffener also zumindest Anhaltspunkte liefern, dass Ihr Zweifel an der Messung berechtigt ist. Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf unterstützt Sie bei der Verteidigung vom Vorwurf einer begangenen Ordnungswidrigkeit in Düsseldorf, Neuss, Solingen, Duisburg, Essen, Wuppertal, Mönchengladbach, Krefeld, Ratingen, Oberhausen, Moers, Köln, Remscheid, Leverkusen, Gelsenkirchen, Bochum, Dortmund, Mülheim an der Ruhr und bundesweit.

Rechtsanwalt für Bußgeldrecht und Bußgeldbescheide aus Düsseldorf B. Dimsic, LL.M greift die Messung und das Verfahren nicht nur rechtlich (fehlerhafte Zustellung, falscher Betroffener, Verjährung, unbestimmter Bussgeldbescheid) sondern auch technisch an.

Dazu arbeiten Rechtsanwalt für Bußgeldrecht B. Dimsic, LL.M. mit speziell geschulten Sachverständigen zusammen, welche die einzelne Messung technisch auf ihre Richtigkeit hin überprüfen und mögliche Messfehler oder technische „Ansatzpunkte“ aufzeigen können (z.B. Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, fehlerhaft aufgestelltes Messgerät, fehlerhafte Auswertungen etc.). Auch kann der Rechtsanwalt für Bußgeldrecht B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf bei einem Bußgeldbescheid mit den Gerichten darüber verhandeln, ein Fahrverbot z.B. entfallen zu lassen und stattdessen die Geldbuße zu erhöhen. Dies geht jedoch i.d.R. nur in besonderen Härtefällen und wenn Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind.

Gerade in Bußgeldsachen ist es als Rechtsanwalt und Verteidiger wichtig, frühzeitig im Verfahren die richtigen Anträge zu stellen, die Bußgeldakte anzufordern und einzusehen und z.B. die Geschwindigkeitsmessung oder Rotlichtmessung rechtlich und auch technisch zu prüfen. War das Messgerät ordnungsgemäß geeicht im Messzeitpunkt? Gibt es einen Beschilderungsplan zur Messstelle und ist dieser richtig? Liegt eine aktuelle und passende Bedienungsanleitung zum Messgerät vor? Sind Sie auf dem Messfoto erkennbar? Sind andere PKW / LKW oder Hindernisse im Bild erkennbar? Wurde der Messbeamte oder der Auswertbeamte ordnungsgemäß und ausreichend geschult? Ist das Messfoto ordnungsgemäß (Datenzeile)? Ist das Messgerät ordnungssgemäß aufgebaut worden und entspricht das Messprotokoll den gesetzlichen Anforderungen? All diese Fragen lassen sich nur nach Akteneinsicht durch den in Bußgeldsachen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht B. Dimsic, LL.M. klären.

Anwalt für Bußgeldrecht – unsere Expertise im Bußgeldrecht

  • Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Strafrecht und in der Bußgeldrecht

  • Erfahrung aus mehr als 5000 Bußgeldverfahren, davon mehr als 4000 Verfahren vor Gericht

  • Rechtsanwalt für Bußgeldrecht B. Dimsic, LL.M. kennt die meisten Gerichte, Richter und Richterinnen in Bußgeldverfahren und kennt die jeweiligen indivudiellen Gegebenheiten und damit auch Möglichkeiten

  • Umfangreiche Kenntnisse des materiellen und formellen Bußgeldrechts

  • Rechtsanwalt für Bußgeldrecht B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf hat ebenfalls umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen aus „angrenzenden“ Rechtsgebieten wie dem Strafrecht, Verkehrsstrafrecht, Fahrerlaubnisrecht und Verwaltungsrecht. Nicht selten kommt es zu weiteren Konsequenzen in diesen Rechtsgebieten, die es gilt von Anfang an „im Blick zu behalten“. Nicht selten drohen neben einer Geldbuße, einem oder mehreren Punkten in Flensburg und einem einmonatigen oder mehrmonatigen Fahrverbot auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde sowie die Anordnung einer MPU (medizinisch psychologischen Untersuchung).

  • Ständige Zusammenarbeit mit mehreren Sachverständigen / Gutachtern, welche die jeweilige Messung auf technische Fehler hin untersuchen

  • Sehr gute Erreichbarkeit. Entweder Sie erreichen Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. direkt oder erhalten in kürzester Zeit einen Rückruf

  • Gute Kommunikation mit den Mandanten durch verständliche Erklärung der juristischen Zusammenhänge

  • Bundesweite Vertretung und Verteidigung in Bußgeldsachen. Es besteht keine Ortsgebundenheit, d.h. Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M.verteidigt nicht nur in Düsseldorf, sondern in ganz Deutschland, insbesondere in Krefeld, Neuss, Solingen, Wuppertal, Duisburg, Mönchengladbach, Essen, Köln, Oberhausen, Ratingen, Mülheim an der Ruhr, Moers, Recklinghausen, Leverkusen, Dortmund, Gelsenkirchen etc.

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Arina Babakan
10 Oktober 2026
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Ich bin mit der Beratung durch Frau Huber sehr zufrieden. Sie ist äußerst kompetent, engagiert und freundlich. Ich habe mich bestens beraten und aufgehoben gefühlt. Vielen Dank für die tolle Unterstützung und das hervorragende Ergebnis! Ich kann Frau Huber uneingeschränkt weiterempfehlen.
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C S
8 Oktober 2026
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Ich kann die Kanzlei, vor allem Herrn Dimsic und seine Assistentin Frau Rasbach zu 100% weiterempfehlen. Mein Anliegen wurde zu meiner vollsten Zufriedenheit geklärt durch Einstellung des Verfahrens. Herzlichen Dank und alles Gute für Sie!
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Leyla Farrag
18 September 2026
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Tolle Beratung und starke Unterstützung im Arbeitsrecht! Ich habe mich bei der Verhandlung meines Aufhebungsvertrags von Frau Huber beraten lassen und bin wirklich super zufrieden. Sie hat sich von Anfang an viel Zeit für mein Anliegen genommen und mir die rechtlichen Möglichkeiten verständlich erklärt. Durch ihr Erfahrung, Verhandlungsgeschick und ihre Fachkenntnis konnten wir das optimale Ergebnis für mich herausholen. sowohl bei der Abfindung als auch bei den restlichen Details des Vertrags. Besonders geschätzt habe ich ihre ehrliche, menschliche Art in dieser nicht ganz einfachen Zeit. Vielen Dank 😊
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Nouri Amrollahi
3 September 2026
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Sehr gute Reschtsanwalt 👍❤️❤️❤️
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Hüseyin Yildiz
28 August 2026
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Nur zu Empfehlen ! Man wird ausführlich beraten. Und sie wissen was sie da ganz genau tuhen. Trotz dessen das ich vom schlimmsten ausgegangen bin hat Herr Dimsic sein bestes gegeben so das mein Verfahren eingestellt wurde. Vielen Dank!
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Serhan Murati
20 August 2026
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Super Büro arbeite vom Team Und der Anwalt Mega Nur empfehlenswert
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Mirela Omerovic
17 August 2026
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Herr Dimsic ist mit Sicherheit eine sehr erfolgreiche Anwalt kann ich nur empfehlen
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Deyanat Ahmad seyar
16 August 2026
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Top- Wir sind mit Jacqueline mehr als zufrieden! Sie ist jederzeit erreichbar, reagiert unglaublich schnell und hat immer ein offenes Ohr für unsere Anliegen. Besonders schätzen wir, dass sie nicht nur zuhört, sondern auch direkt passende Lösungen findet und uns kompetent und zuverlässig weiterhilft. Danke das euch gibt
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Joachim Schneider
9 August 2026
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Herr Dimsic hat meine Tochter in einer Strafsache wegen Trunkenheit am Steuer hervorragend vertreten und das Bestmögliche Für sie heraus geholt. Seine freundliche und entspannte Art schaffen sofort eine angenehme Atmosphäre, wobei er trotzdem realistische, nicht schön geredete, Erfolgsaussichten kommuniziert. Für eine Vertretung bei Verkehrsstraftaten definitiv eine Empfehlung.
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Sina Alessa
5 August 2026
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Ich möchte mich ganz herzlich bei Herrn Dr. Dimsic bedanken. Er hat mir in meinem Fall unglaublich geholfen und mich von Anfang an sehr kompetent, zuverlässig und professionell begleitet. Dank seiner Unterstützung konnte mein Fall viel besser ausgehen, als ich es mir jemals erhofft hätte. Ich bin wirklich sehr dankbar für seinen Einsatz, seine schnelle Hilfe und dafür, dass er immer die richtigen Schritte eingeleitet hat. Ich hätte mir keinen besseren Rechtsanwalt an meiner Seite wünschen können und kann Herrn Dr. Dimsic nur weiterempfehlen. Vielen Dank für alles!
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Anonym
21 Juli 2025
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Freundlich, zugewandt, hochversiert und verlässlich. Bin in meinem Fall sehr froh, mich an diese Kanzlei gewandt zu haben. Hatte sie aufgrund der Empfehlungen im Internet ausgewählt und eingeschaltet. Danke!!!
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Anonym
6 Juni 2025
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Ich möchte Herrn Rechtsanwalt Dimsic und seinem gesamten Team meinen herzlichen Dank aussprechen. Mein Anliegen wurde äußerst professionell, engagiert und zu meiner vollsten Zufriedenheit gelöst. Von der ersten Beratung bis zum erfolgreichen Abschluss fühlte ich mich jederzeit bestens betreut und kompetent vertreten. Besonders hervorheben möchte ich die klare Kommunikation, die schnelle Reaktionszeit und die empathische Art, mit der man mir begegnet ist. Ich kann Herrn Dimsic und sein Team uneingeschränkt weiterempfehlen!
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Anonym
20 Mai 2025
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Ich möchte hiermit meine uneingeschränkte Empfehlung für Herrn Dimsic und sein Team aussprechen. Von der ersten Kontaktaufnahme an war ich beeindruckt von seiner sympathischen Art und der Kompetenz, die er in seine Arbeit einbringt. Er nimmt sich die Zeit, um alle Fragen ausführlich zu beantworten und komplexe rechtliche Sachverhalte verständlich zu erklären. Man merkt sofort, dass ihm das Wohl seiner Mandanten am Herzen liegt. In jeder Phase meines Falls hat er mich umfassend informiert und mir das Gefühl gegeben, in besten Händen zu sein. Ich schätze besonders seine Geduld und sein Engagement, die über das Maß hinausgehen, was man normalerweise erwarten würde. Dank seiner Unterstützung konnte ich eine positive Lösung für mein Anliegen finden. Ich kann Herrn Dimsic ohne Vorbehalte weiterempfehlen und bin überzeugt, dass er auch Ihnen mit seiner Expertise und seinem persönlichen Einsatz helfen wird! Vielen Herzlichen Dank an Rechtsanwalt Dimsic und der gesamten Kanzlei für die hervorragende Unterstützung und Hilfe 🙏🏽 Originaltext anzeigen Übersetzung
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Anonym
16 Mai 2025
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Ein hervorragender Rechtsanwalt! Kann man nur weiterempfehlen!
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Anonym
10 Mai 2025
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Ich kann Herrn Dimsic sehr empfehlen. Von Anfang an habe ich mich bestens beraten gefühlt und am Ende habe ich eine positive Nachricht erhalten. Ich bin ihm dafür sehr dankbar.
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farbod z.
29 April 2025
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Hey Leute ich kann nur Herr Dimsic jedem empfehlen der kann wirklich euch helfen ich bin total zufrieden
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Solo Pelle G.
13 März 2025
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Ich kann Herr Dimsic uneingeschränkt weiterempfehlen! Vom ersten Beratungsgespräch bis zur erfolgreichen Lösung meines Falls habe ich mich bestens betreut gefühlt. Herr Dimsic hat mich kompetent beraten, war stets erreichbar und hat sich mit großem Engagement für meine Interessen eingesetzt. Besonders beeindruckt hat mich die klare und verständliche Kommunikation sowie die schnelle Bearbeitung meines Anliegens. Vielen Dank für die ausgezeichnete Unterstützung – jederzeit wieder!
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Ibrahim M.
10 März 2025
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Herr Dimsic bestes Oberteil Originaltext anzeigen Übersetzung
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T.
26 Februar 2025
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Einfach 100% herausragende Arbeit! Mein Anwalt hat sich meinem Fall schnell und professionell angenommen und es wieder ein Mal geschafft, meinen Punkt und die Geldstrafe abzuwenden. Keine langen Diskussionen, sondern eine klare, zielgerichtete Lösung. Wer kompetente und effiziente Rechtsberatung sucht, ist hier genau richtig. Vielen Dank für die super Hilfe. Sollte ich nochmal was haben, werde ich definitiv wieder kommen. Schöne Grüße und weiterhin viel Erfolg
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Anonym
16 Dezember 2024
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Her Dimsic ist ein hervorragender Strafverteidiger! Dank seiner kompetenten und engagierten Arbeit wurde das Verfahren gegen mich eingestellt, und ich muss kein Bußgeld zahlen. Absolut zuverlässig, professionell und lösungsorientiert. Ich kann ihn uneingeschränkt weiter empfehlen! Ihr seid ein tolles Team! Originaltext anzeigen Übersetzung
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Anwalt für Bußgeldrecht Düsseldorf verteidigt bundesweit

Rechtsanwalt für Bußgeldrecht B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf verteidigt u.a. bei folgenden Bußgeldvorwürfen in Düsseldorf, den umliegenden Städten sowie bundesweit.

  • Geschwindigkeitsüberschreitung

  • Nutzung elektronischer Geräte / Handy am Steuer

  • Rotlichverstoß

  • Abstandsverstoß

  • Alkoholvertoß / Fahren unter Alkoholeinfluss

  • Drogenverstoß / Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln

  • Überladung

  • Ladungssicherung

  • Lenkzeitverstoß

  • Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit Tuning

  • Organisation von Fuhrparks und Vermeidung von Punkten für Inhaber, Geschäftsführer und Organe der Gesellschaft (insbesondere Taxiunternehmen, Speditionen, Unternehmen mit großen Fahrzeugflotten und Außendienstlern)

  • Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit anderen Gesetzen wie z.B. Gaststättengesetz (GastG), Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Landesimmissionsschutzgesetzen, Bußgeldverstöße nach der Landesbauordnung (LBO), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Mindestlohngesetz (MiLoG), Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Hier finden Sie uns:

Dimsic Rechtsanwälte · Am Hackenbruch 19 · 40231 Düsseldorf · Telefon: 0211 15831842 · E-Mail: mail@dimsic.com · Mo–Fr 8:30–17:00 Uhr · Notfall 24/7

Rechtsanwalt & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. Düsseldorf
Benjamin Dimsic, LL.M.
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Diese Seite wurde fachlich von Rechtsanwalt Benjamin Dimsic, LL.M. erstellt bzw. geprüft. Ziel ist eine klare, rechtlich fundierte und verständliche Einordnung Ihrer Situation – insbesondere dann, wenn schnelle Entscheidungen erforderlich sind.

Mandanten aus Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Solingen, Wuppertal, Neuss, Köln, Essen, Bochum, Dortmund, Mönchengladbach, Gelsenkirchen, Oberhausen, Moers, Mülheim an der Ruhr, Ratingen, Leverkusen, Remscheid, Langenfeld, Mettmann, Meerbusch, Velbert, NRW und bundesweit wenden sich regelmäßig an die Kanzlei,wenn es um Vorladungen, Kündigungen, Bußgeldbescheide Ermittlungsverfahren oder rechtlich sensible Situationen geht, in denen eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung entscheidend ist.

  • Rechtsanwalt in Düsseldorf, NRW sowie bundesweit
  • Mehr als 15 Jahren Erfahrung in mehr als 15000 Fällen
  • Beratung bei rechtlich sensiblen Fällen
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FAQ – Fragen und Antworten zum Bußgeldrecht

Bei welchen Bußgeldsachen verteidigt Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M.?

Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf verteidigt bundesweit insbesondere bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, der Nutzung elektronischer Geräte (Handy) am Steuer, Rotlichtverstößen, Abstandsverstößen, Alkoholverstößen sowie Fahrten unter Einfluss von Betäubungsmitteln (BtM).

Darüber hinaus übernimmt er Verteidigungen bei Überladung, mangelhafter Ladungssicherung, Lenkzeitverstößen, LKW-Durchfahrtsverboten, Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit Tuning sowie bei der Organisation von Fuhrparks und der Vermeidung von Punkten für Inhaber, Geschäftsführer und Organe von Unternehmen.

Zu den betreuten Mandanten zählen insbesondere Taxiunternehmen, Speditionen, Unternehmen mit großen Fahrzeugflotten sowie Außendienstorganisationen.

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Welche Erfahrung hat Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. in Bußgeldverfahren?

Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf verteidigt seit mehr als 15 Jahren in Bußgeldverfahren und verfügt über Erfahrung aus mehr als 5.000 geführten Verfahren. Jährlich werden etwa 300 bis 400 Bußgeldverfahren bearbeitet, von denen ein erheblicher Teil vor Gericht verhandelt wird. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit verfügt Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. über besondere Kenntnisse der zuständigen Gerichte sowie der entscheidenden Richterinnen und Richter.

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Ich komme nicht aus Düsseldorf – kann ich Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. dennoch beauftragen?

Ja, das ist problemlos möglich. Die Mandanten kommen aus dem gesamten Bundesgebiet. Die Zusammenarbeit erfolgt vollständig digital per Telefon oder E-Mail. Eine persönliche Besprechung in der Kanzlei in Düsseldorf ist nicht erforderlich. Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. verteidigt unter anderem in Düsseldorf, Krefeld, Neuss, Solingen, Wuppertal, Duisburg, Mönchengladbach, Köln, Essen, Dortmund sowie bundesweit.

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Ich wurde geblitzt – was soll ich tun?

Nach einem Blitzerverstoß erhalten Sie in der Regel innerhalb von ein bis drei Wochen ein Anhörungsschreiben. Damit wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet. Sie sollten sich umgehend bei Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. melden, um das weitere Vorgehen frühzeitig zu besprechen und mögliche Verteidigungsansätze zu prüfen.

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Kann ich im Anhörungsschreiben eine andere Person angeben?

Achtung: Sie dürfen keinesfalls eine Person benennen, von der Sie wissen, dass sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat. Dies stellt den Straftatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB dar. Bußgeldbehörden gleichen regelmäßig Lichtbilder mit behördlichen Daten ab. Falschangaben werden häufig entdeckt und können ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach sich ziehen. Wenden Sie sich daher nach Erhalt der Anhörung stets an Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.

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Ich habe eine Zeugenanhörung bekommen – was soll ich tun?

Eine Zeugenanhörung erhält häufig der Fahrzeughalter, wenn dieser nicht selbst als Fahrer in Betracht kommt oder das Fahrzeug einer Firma gehört. Auch hier besteht die Gefahr einer strafbaren Falschaussage oder einer Fahrtenbuchauflage, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Lassen Sie sich daher vor einer Antwort unbedingt anwaltlich beraten.

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Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten – was soll ich tun?

Nach Erhalt eines Bußgeldbescheides sollten Sie unverzüglich Kontakt zu Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. aufnehmen. Gegen den Bußgeldbescheid muss form- und fristgerecht Einspruch eingelegt werden, da dieser sonst rechtskräftig wird. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen.

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Welche Frist läuft nach Erhalt eines Bußgeldbescheides?

Nach Zustellung des Bußgeldbescheides läuft eine zweiwöchige Frist für die Einlegung des Einspruchs. Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. legt für Sie fristgerecht Einspruch ein und beantragt umfassende Akteneinsicht zur Prüfung möglicher Fehler im Verfahren.

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Welche Fehler gibt es in Bußgeldverfahren?

Fehler in Bußgeldverfahren sind vielfältig. Unterschieden wird zwischen formellen, materiellen sowie Messfehlern. Häufige Fehler sind Verjährung, unklare Bußgeldbescheide, falsche Betroffene oder fehlerhafte Messverfahren. In vielen Fällen können Verfahren eingestellt oder Fahrverbote vermieden werden.

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Wie lang ist die Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sechs Monate statt zuvor drei Monate (§ 26 Abs. 3 StVG, geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes). Für Verstöße vor dem 1. Juli 2026 kann je nach Übergangsregelung noch die bisherige Dreimonatsfrist gelten. Die Frist kann zudem durch bestimmte Maßnahmen der Behörde unterbrochen werden, etwa durch die Anhörung oder den Erlass des Bußgeldbescheides (§ 33 OWiG). Ob im Einzelfall Verjährung eingetreten ist, kann zuverlässig nur durch anwaltliche Akteneinsicht geprüft werden. Verlassen Sie sich daher nicht auf pauschale Faustregeln.

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Was kann ich gegen ein Fahrverbot machen?

Bei bestimmten Verstößen wird ein ein- oder mehrmonatiges Fahrverbot verhängt. Werden Verfahrensfehler festgestellt, kann das gesamte Verfahren eingestellt werden. Ist dies nicht möglich, kann unter Umständen eine Ausnahme vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße erreicht oder die Dauer des Fahrverbots reduziert werden.

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Ich wurde angehalten und mir wird vorgeworfen, ein Handy benutzt zu haben – was soll ich machen?

Die Nutzung elektronischer Geräte am Steuer ist ein häufiger Vorwurf in Bußgeldverfahren. Nach Erhalt einer Anhörung oder eines Bußgeldbescheides sollte Akteneinsicht beantragt werden. In der gerichtlichen Hauptverhandlung können Schwächen der polizeilichen Beobachtung herausgearbeitet werden. Ein persönliches Erscheinen ist meist nicht erforderlich.

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Ich möchte gegen den Bußgeldbescheid vorgehen, aber nicht bei Gericht erscheinen – was soll ich machen?

In rund 90 % der Bußgeldverfahren ist ein persönliches Erscheinen vor Gericht nicht notwendig. Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. beantragt regelmäßig die Entbindung vom persönlichen Erscheinen. Nur in Ausnahmefällen ist Ihre Anwesenheit erforderlich.

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Wer ist der beste Anwalt im Bußgeldrecht in Düsseldorf?

Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf verfügt über mehr als 15 Jahre Erfahrung und hat über 5.000 Bußgeldverfahren bearbeitet. Aufgrund seiner Spezialisierung und bundesweiten Tätigkeit zählt er zu den besonders erfahrenen Anwälten im Bußgeldrecht.

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Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Verteidigung?

In der Regel übernimmt eine Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten der anwaltlichen Verteidigung im Bußgeldverfahren. Wir stellen für Sie kostenfrei eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

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Ich habe keine Rechtsschutzversicherung – was jetzt?

In bestimmten Fällen kann eine rückwirkende Rechtsschutzversicherung vermittelt werden. Andernfalls empfiehlt sich der Abschluss einer Versicherung für zukünftige Verfahren. Ohne Rechtsschutz können die Kosten eines Bußgeldverfahrens schnell eine höhere vierstellige Summe erreichen.

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Was ist eine Fahrtenbuchauflage und wann droht sie meinem Unternehmen?

Kann der Fahrer eines Firmenfahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden, kann die Zulassungsbehörde dem Halter unabhängig vom Bußgeldverfahren eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO erteilen – meist für sechs Monate bis mehrere Jahre. Betroffen sind vor allem Unternehmen mit Poolfahrzeugen oder unklarer Fahrerzuordnung. Eine sorgfältige interne Dokumentation, wer wann welches Fahrzeug nutzt, beugt dem wirksam vor.

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Was passiert, wenn wir als Unternehmen den Fahrer nicht benennen können?

Neben der drohenden Fahrtenbuchauflage kann wiederholtes Nichtbenennen des Fahrers als Organisationsverschulden gewertet werden (§ 130 OWiG) und Geschäftsführung oder verantwortliche Personen persönlich treffen. Wichtig: Es sollte niemals ohne zweifelsfreie Klarheit ein Mitarbeiter benannt werden – eine falsche Angabe kann selbst den Straftatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) erfüllen.

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Dimsic Rechtsanwälte in Düsseldorf – unser Kerneinzugsgebiet im Bußgeldrecht

Düsseldorf ist der Sitz unserer Kanzlei (Am Hackenbruch 19, 40231 Düsseldorf) und der Ausgangspunkt unserer Tätigkeit im Bußgeldrecht. Rechtsanwalt Benjamin Dimsic, LL.M. verteidigt von hier aus Betroffene in Düsseldorf und bundesweit gegen Bußgeldbescheide, Anhörungsschreiben und Fahrverbote. Darüber hinaus vertreten wir Mandanten im Strafrecht, Arbeitsrecht, in der Privatinsolvenz sowie im Verkehrsrecht und in der Unfallregulierung.

Düsseldorf ist die Landeshauptstadt von Nordrhein-Westfalen. Nach der Bevölkerungsstatistik der Stadt lebten Ende 2025 rund 659.000 Menschen mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf. Bußgeldverfahren betreffen Anwohner, Pendler und Fahrer von Firmenfahrzeugen gleichermaßen. Zuständig ist in der Regel die Behörde am Tatort, nicht die am Wohnort.

Welche Behörde und welches Gericht sind bei einem Bußgeldbescheid in Düsseldorf zuständig?

Kurzantwort: Einen Bußgeldbescheid erlässt in der Regel die Bußgeldbehörde am Tatort. In Düsseldorf ist das die Bußgeldstelle im Ordnungsamt der Landeshauptstadt. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei dieser Behörde eingehen (§ 67 OWiG). Bleibt die Behörde beim Bescheid, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat (§ 68 OWiG). Bei einem Bescheid der Stadt Düsseldorf ist das also das Amtsgericht Düsseldorf.

Wohnen Sie in einer anderen Stadt, findet die Verhandlung deshalb grundsätzlich trotzdem nicht an Ihrem Wohnort statt. In vielen Fällen ist eine Entbindung vom persönlichen Erscheinen möglich (§ 73 OWiG). Bei Verstößen außerhalb Düsseldorfs ist in der Regel die jeweilige Behörde vor Ort und das dortige Amtsgericht zuständig.

Bei einem Bußgeldverfahren mit Bezug zu Düsseldorf sind nacheinander folgende Stellen beteiligt:

  • Bußgeldstelle im Ordnungsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf – erlässt den Bußgeldbescheid und prüft den Einspruch. Sie kann das Verfahren einstellen oder den Bescheid zurücknehmen
  • Staatsanwaltschaft Düsseldorf – erhält die Akten, wenn die Behörde am Bescheid festhält, und legt sie dem Amtsgericht vor
  • Amtsgericht Düsseldorf – entscheidet über den Einspruch, je nach Fall durch Beschluss oder nach einer Hauptverhandlung durch Urteil
  • Oberlandesgericht Düsseldorf – entscheidet über die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts. Sie ist je nach Höhe der Geldbuße und Nebenfolgen statthaft oder nur nach Zulassung möglich (§ 79 OWiG)

Ein Rechtsmittel zum Landgericht gibt es im Bußgeldverfahren nicht. Liegt statt einer Ordnungswidrigkeit eine Verkehrsstraftat vor, etwa bei Trunkenheit im Verkehr, läuft ein Strafverfahren. Dafür verweisen wir auf unsere Seite zum Strafrecht.

Bußgeldverteidigung in allen 50 Düsseldorfer Stadtteilen

Das Düsseldorfer Stadtgebiet gliedert sich in zehn Stadtbezirke mit 50 Stadtteilen. Wir verteidigen Betroffene aus allen Stadtteilen:

  • Stadtbezirk 1: Altstadt, Carlstadt, Stadtmitte, Pempelfort, Derendorf, Golzheim
  • Stadtbezirk 2: Flingern Süd, Flingern Nord, Düsseltal
  • Stadtbezirk 3: Friedrichstadt, Unterbilk, Hafen, Hamm, Volmerswerth, Bilk, Oberbilk, Flehe
  • Stadtbezirk 4: Oberkassel, Heerdt, Lörick, Niederkassel
  • Stadtbezirk 5: Stockum, Lohausen, Kaiserswerth, Wittlaer, Angermund, Kalkum
  • Stadtbezirk 6: Lichtenbroich, Unterrath, Rath, Mörsenbroich
  • Stadtbezirk 7: Gerresheim, Grafenberg, Ludenberg, Hubbelrath, Knittkuhl
  • Stadtbezirk 8: Eller, Lierenfeld, Vennhausen, Unterbach
  • Stadtbezirk 9: Wersten, Himmelgeist, Itter, Holthausen, Reisholz, Benrath, Urdenbach
  • Stadtbezirk 10: Garath, Hellerhof, Hassels

Postleitzahlen unseres Einzugsgebiets in Düsseldorf

40210, 40211, 40212, 40213, 40215, 40217, 40219, 40221, 40223, 40225, 40227, 40229, 40231, 40233, 40235, 40237, 40239, 40468, 40470, 40472, 40474, 40476, 40477, 40479, 40489, 40545, 40547, 40549, 40589, 40591, 40593, 40595, 40597, 40599, 40625, 40627, 40629

Stand: September 2026. Quellen: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (gesetze-im-internet.de); Einwohnerzahl: Landeshauptstadt Düsseldorf, Amt für Statistik und Wahlen; Stadtbezirke und Stadtteile: Landeshauptstadt Düsseldorf, Adressliste (Open Data).

Bußgeldanwalt in Ihrer Stadt

Bußgeldanwalt Düsseldorf

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Bußgeldanwalt Krefeld

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Bußgeldanwalt Duisburg

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Bußgeldanwalt Solingen

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Bußgeldanwalt Wuppertal

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Bußgeldanwalt Mönchengladbach

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Bußgeldanwalt Oberhausen

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Bußgeldanwalt Moers

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Bußgeldanwalt Mülheim an der Ruhr

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Bußgeldanwalt Leverkusen

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Bußgeldanwalt Remscheid

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Bußgeldanwalt Langenfeld

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Bußgeldanwalt Mettmann

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Bußgeldanwalt Meerbusch

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Bußgeldanwalt Velbert

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Bußgeldanwalt Recklinghausen

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Verteidigung im Bußgeldrecht – Auszug unserer Erfolge – echte Fallbeispiele aus der Praxis

Die nachfolgenden Beispiele stammen aus Bußgeldverfahren, die tatsächlich von unserer Kanzlei bearbeitet wurden. Sie zeigen unter anderem Einstellungen von Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 1 OWiG, Verfahrenseinstellungen wegen eingetretener Verfolgungsverjährung (§ 31 OWiG), erfolgreiche Einsprüche gegen Bußgeldbescheide mit Reduzierung von Geldbuße, Punkten oder Fahrverbot sowie Freisprüche im gerichtlichen Verfahren nach Einspruch. Die dargestellten Unterlagen wurden zum Schutz der Beteiligten anonymisiert. Jedes Bußgeldverfahren ist individuell; aus früheren Verfahren lässt sich kein bestimmter Ausgang eines anderen Bußgeldverfahrens ableiten. Die Verfahren wurden bußgeldrechtlich betreut und verantwortet von Rechtsanwalt und Strafverteidiger Benjamin Dimsic, LL.M., aus Düsseldorf.

Verzicht auf das Fahrverbot durch die Bußgeldstelle nach Verhandlung im Härtefall

§ 4 Abs. 4 BKatV eröffnet die Möglichkeit, in Härtefällen von einem eigentlich vorgesehenen Regelfahrverbot abzusehen, wenn im Gegenzug die Geldbuße angemessen erhöht wird. Ein solcher Härtefall kann insbesondere vorliegen, wenn der Betroffene beruflich in erheblichem Umfang auf das Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, etwa als Unternehmensinhaber. In diesem Verfahren gelang es bereits im direkten Austausch mit der Bußgeldstelle der Stadt Mönchengladbach, einen vollständigen Verzicht auf das Fahrverbot zu erreichen – bei einer entsprechend erhöhten Geldbuße.

Von zwei Monaten Fahrverbot zu nur einem Punkt: Geschwindigkeitsmessung erfolgreich angegriffen

Im ursprünglichen Bußgeldbescheid war eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 64 km/h zugrunde gelegt worden – nach dem Bußgeldkatalog eine Konstellation mit zwei Monaten Fahrverbot, zwei Punkten im Fahreignungsregister und einer wegen Voreintragungen zusätzlich erhöhten Geldbuße von 960 Euro. Im Rahmen der anwaltlichen Überprüfung der zugrunde liegenden Geschwindigkeitsmessung konnte die maßgebliche Überschreitung auf 24 km/h reduziert werden. In dieser niedrigeren Bußgeldstufe war von vornherein kein Fahrverbot mehr vorgesehen; es blieb bei nur einem Punkt und einer deutlich geringeren Geldbuße.

Freispruch im schriftlichen Verfahren – ohne Gerichtstermin

§ 72 OWiG erlaubt es dem Gericht, ein Bußgeldverfahren im schriftlichen Verfahren durch Beschluss zu entscheiden, ohne dass eine mündliche Hauptverhandlung stattfinden muss. Im vorliegenden Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit sprach das Amtsgericht Neuss den Betroffenen auf diesem Weg vollständig frei. Damit blieb es ohne Punkt im Fahreignungsregister und ohne Geldbuße; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trug die Staatskasse.

Einstellung des Bußgeldverfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG – kein Punkt, kein Fahrverbot

§ 47 Abs. 2 OWiG gibt dem Gericht die Möglichkeit, ein Bußgeldverfahren nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzustellen. Im vorliegenden Verfahren wegen einer per Geschwindigkeitsmessung festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit stellte das Amtsgericht Düsseldorf das Verfahren auf dieser Grundlage ein – auf Kosten der Staatskasse. Für die Betroffene bedeutete das Ergebnis: kein Punkt im Fahreignungsregister und kein Fahrverbot.

Einstellung wegen Doppelverfolgung – Verfahrenshindernis nach § 206a StPO

§ 206a StPO in Verbindung mit § 46 OWiG ermöglicht die Einstellung eines Bußgeldverfahrens, wenn ein Verfahrenshindernis vorliegt – etwa wenn derselbe Sachverhalt bereits in einem anderen, parallel laufenden Verfahren verfolgt wird. Genau ein solcher Fall der Doppelverfolgung lag hier vor: Der Bußgeldbescheid betraf denselben Vorwurf, der bereits Gegenstand eines weiteren Verfahrens war. Das Amtsgericht Düsseldorf stellte das Verfahren daraufhin auf Kosten der Staatskasse ein – auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.

Fahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß im zweiten Termin abgewendet

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Ampel beim Überfahren der Haltelinie bereits länger als eine Sekunde Rot zeigt, und wird nach dem Bußgeldkatalog in der Regel mit einem einmonatigen Fahrverbot, zwei Punkten im Fahreignungsregister und einer erhöhten Geldbuße geahndet. Nachdem sich das Gericht im ersten Verhandlungstermin zunächst ablehnend zeigte, konnte im zweiten Termin erreicht werden, dass von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen wurde.

Einstellung trotz zunächst wenig aussichtsreicher Aktenlage

Nicht jede Bußgeldakte, die auf den ersten Blick wenig Angriffsfläche bietet, führt tatsächlich zu einer Verurteilung: Erst die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung zeigt, ob sich der Vorwurf in der vorliegenden Form tatsächlich halten lässt. In diesem Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit vor dem Amtsgericht Bergheim war genau das der Fall. Das Ergebnis: keine Geldbuße, kein Punkt, Verfahren eingestellt.

Einstellung bei Handynutzung am Steuer – wichtig bei bereits hohem Punktestand in Flensburg

Die Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO) wird in der Regel mit einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet – bei einem Gesamtstand von acht Punkten droht nach § 4 StVG der Entzug der Fahrerlaubnis. Bei einem bereits bestehenden Punktestand von sechs Punkten war die Vermeidung eines weiteren Eintrags in diesem Verfahren daher von besonderer Bedeutung. Vor dem Amtsgericht Recklinghausen konnte eine vollständige Einstellung des Verfahrens erreicht werden – ohne Geldbuße und ohne Punkt.

Abstandsverstoß: Geldbuße so reduziert, dass kein Punkt in Flensburg entsteht

Ordnungswidrigkeiten, die im Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von mindestens 60 Euro bewertet sind, führen in der Regel zu einem Punkt im Fahreignungsregister. Bei einem Abstandsverstoß eines beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesenen Taxifahrers gelang es, die Geldbuße so weit zu reduzieren, dass diese Schwelle unterschritten wurde – ein Punkteeintrag in Flensburg blieb damit aus.

Freispruch bei 43 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 43 km/h wird nach dem Bußgeldkatalog in der Regel mit einer Geldbuße von mehreren Hundert Euro, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten im Fahreignungsregister geahndet. Im vorliegenden Bußgeldbescheid war dementsprechend eine Geldbuße von 520 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt worden. Vor dem Amtsgericht Neuss erging nach der Hauptverhandlung ein vollständiger Freispruch – ohne Geldbuße, ohne Fahrverbot und ohne die vorgesehenen zwei Punkte in Flensburg.

Einstellung bei 43 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 43 km/h zählt nach dem Bußgeldkatalog (Nr. 11.3.7 BKat) zu den Verstößen mit Regelfahrverbot – hier waren im Bußgeldbescheid ein einmonatiges Fahrverbot, zwei Punkte im Fahreignungsregister und eine wegen bestehender Voreintragungen erhöhte Geldbuße von 560 Euro festgesetzt worden. Vor dem Amtsgericht Düsseldorf konnte eine vollständige Einstellung des Verfahrens erreicht werden – ohne Geldbuße, ohne Fahrverbot und ohne die vorgesehenen zwei Punkte.

Fahrverbot bei 45 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts abgewendet

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 45 km/h sieht der Bußgeldkatalog regelmäßig ein einmonatiges Fahrverbot sowie zwei Punkte im Fahreignungsregister vor. Im vorliegenden Bußgeldbescheid war entsprechend ein Fahrverbot von einem Monat mit einer Abgabefrist von vier Monaten festgesetzt worden. Vor dem Amtsgericht Leverkusen ließ sich das Gericht davon überzeugen, von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen.

Fahrverbot von zwei Monaten auf einen Monat reduziert bei massiver Geschwindigkeitsüberschreitung

Statt der zulässigen 60 km/h wurde eine Geschwindigkeit von 122 km/h festgestellt – eine derart erhebliche Überschreitung wird nach dem Bußgeldkatalog in der Regel mit einem zweimonatigen Fahrverbot geahndet. Vor dem Amtsgericht Langenfeld konnte erreicht werden, dass das Fahrverbot auf einen Monat halbiert wurde, während die Geldbuße unverändert blieb.

Einstellung bei 38 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts trotz Lasermessung

Auch eine mittels Lasermessgerät dokumentierte Geschwindigkeitsüberschreitung führt nicht automatisch zu einer Verurteilung. Im vorliegenden Bußgeldbescheid war wegen einer Überschreitung um 38 km/h innerorts eine Geldbuße von 260 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot mit zwei Punkten im Fahreignungsregister festgesetzt worden. Vor dem Amtsgericht Düsseldorf konnte eine vollständige Einstellung des Verfahrens erreicht werden – ohne Geldbuße, ohne Punkte und ohne Fahrverbot.

Einstellung wegen unvollständiger Akte der Bußgeldbehörde

Nicht selten bleibt die Bußgeldbehörde trotz wiederholter Aufforderung die vollständige Vorlage relevanter Verfahrensunterlagen schuldig – etwa Wartungsnachweise, Rohmessdaten oder das vollständige Messprotokoll. In diesem Verfahren wurde die Bußgeldbehörde in mehreren Schriftsätzen erfolglos zur Nachreichung fehlender Unterlagen aufgefordert. Nachdem das Gericht vor dem Termin noch einmal ausführlich informiert und entsprechende Anträge gestellt wurden, stellte die zuständige Richterin das Verfahren wegen dieser Versäumnisse der Bußgeldbehörde im Termin ein.

Einstellung nach Auswertung der Bodycam-Aufnahme des Polizeibeamten

Zeugenaussagen von Polizeibeamten wirken vor Gericht häufig überzeugend – doch auch objektives Beweismaterial wie eine Bodycam-Aufnahme kann eine solche Aussage relativieren oder widerlegen. In diesem Verfahren wegen des Vorwurfs des Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit ergab die nachträglich angeforderte und ausgewertete Bodycam-Aufnahme des einschreitenden Beamten, dass sich weder die vorgeworfene Geschwindigkeit von fast 100 km/h innerorts noch die übrigen geschilderten Verstöße belegen ließen. Das Amtsgericht Essen stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein – auf Kosten der Staatskasse.

Einstellung nach erfolgreicher Rüge einer verfassungswidrigen Videoüberwachung

Bei der sogenannten Nachfahr-Messung wird die Geschwindigkeit mittels eines im Polizeifahrzeug installierten Videomesssystems über eine längere Strecke aufgezeichnet. Eine solche Messung kann verfassungsrechtlich angreifbar sein, wenn sie im Ergebnis auf eine anlasslose Videoüberwachung des Verkehrs hinausläuft, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Diese Rüge führte im vorliegenden Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h außerorts vor dem Amtsgericht Kerpen zur vollständigen Einstellung des Verfahrens – ohne Geldbuße, ohne Punkte und ohne Fahrverbot.

Einstellung nach zweitem Termin bei Rotlichtverstoß

Nachdem ein erster Verhandlungstermin wegen eines Rotlichtverstoßes zu keiner Entscheidung geführt hatte, stellte das Amtsgericht Mönchengladbach das Verfahren im zweiten Termin vollständig ein. Es kam weder zu einer Geldbuße noch zu einem Punkt im Fahreignungsregister.

Absehen vom Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung

In einem weiteren, am selben Tag verhandelten Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung konnte vor dem Amtsgericht Mönchengladbach erreicht werden, dass von der Verhängung des ursprünglich vorgesehenen Fahrverbots abgesehen wurde.

Vom qualifizierten zum einfachen Rotlichtverstoß – Fahrverbot abgewendet

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Ampel beim Überfahren der Haltelinie bereits länger als eine Sekunde Rot zeigt, und zieht in der Regel ein Fahrverbot nach sich. Bei einem einfachen Rotlichtverstoß mit kürzerer Rotlichtzeit ist demgegenüber regelmäßig kein Fahrverbot vorgesehen. In diesem Verfahren konnte die Einstufung von einem qualifizierten auf einen einfachen Rotlichtverstoß reduziert werden – mit der Folge, dass es ohne Fahrverbot blieb.

Einstellung wegen unzureichender Bestimmtheit des Bußgeldbescheides

Ein Bußgeldbescheid muss die vorgeworfene Tat so genau umschreiben, dass sie von anderen möglichen Taten eindeutig abgegrenzt werden kann (sogenannte Umgrenzungsfunktion). Fehlt es an dieser hinreichenden Bestimmtheit, kann dies zu einem Verfahrenshindernis führen – ein in der Praxis eher selten erfolgreicher, aber wirkungsvoller Einwand. Nach der Vernehmung zweier Zeugen war im vorliegenden Verfahren gerade dieser Gesichtspunkt ausschlaggebend: Das Verfahren wurde eingestellt, es kam zu keiner Geldbuße und keinem Punkt.

Fahrverbot trotz Geschwindigkeit von mehr als dem Doppelten des Tempolimits abgewendet

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 100 Prozent der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts ist nach dem Bußgeldkatalog regelmäßig mit einem Fahrverbot zu rechnen. Im konkreten Einzelfall gelang es dennoch, das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt davon zu überzeugen, von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen.

Einstellung bei Vorwurf der Nutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt

Die verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO) – etwa eines Mobiltelefons – wird in der Regel mit einer Geldbuße und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet. Vor dem Amtsgericht Viersen konnte in diesem Verfahren eine vollständige Einstellung erreicht werden: keine Geldbuße, kein Punkt.

Rechtsbeschwerde erfolgreich: OLG Stuttgart hebt Verwerfungsbeschluss und Urteil auf

Eine Rechtsbeschwerde gegen ein bußgeldrechtliches Urteil kann beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden, wenn Rechtsfehler des Amtsgerichts vorliegen; das Beschwerdegericht prüft dabei sowohl die Zulässigkeit als auch die materielle Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung. Im vorliegenden Verfahren hatte das Amtsgericht Stuttgart die Rechtsbeschwerde zunächst als unzulässig verworfen. Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart hob diesen Verwerfungsbeschluss auf und erklärte zugleich das zugrunde liegende Urteil selbst für rechtsfehlerhaft. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Einstellung bei Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h – ursprünglich 800 Euro Geldbuße drohten

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h zieht nach dem Bußgeldkatalog regelmäßig eine deutlich erhöhte Geldbuße, zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot nach sich – im vorliegenden Fall standen ursprünglich 800 Euro Geldbuße im Raum. Vor dem Amtsgericht Leverkusen konnte eine vollständige Einstellung des Verfahrens erreicht werden: keine Geldbuße, keine zwei Punkte, kein Fahrverbot.

Einstellung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit bei unzureichender Ladungssicherung

Eine unzureichende Ladungssicherung (§ 22 StVO) kann mit empfindlichen Bußgeldern und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet werden. Im vorliegenden Verfahren waren die zugrunde liegenden Feststellungen der Bußgeldbehörde inhaltlich nur schwer angreifbar. Die genaue Prüfung des Tatorts ergab jedoch, dass dieser nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt, sondern in dem des Amtsgerichts Mönchengladbach lag. Nach entsprechendem Einwand stellte das Gericht das Verfahren ein – keine Geldbuße und insbesondere kein Punkt.

Rechtsbeschwerde erfolgreich: OLG Köln hebt Urteil auf und legt Sache dem Bußgeldsenat vor

Nach § 80a Abs. 3 OWiG kann die zuständige Einzelrichterin eine Rechtsbeschwerde dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat übertragen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Im vorliegenden Verfahren machte das Oberlandesgericht Köln von dieser Möglichkeit Gebrauch und hob das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Köln mit seinen Feststellungen vollständig auf – mit einer ausführlichen, mehr als 20-seitigen Begründung. Diese von Rechtsanwalt Benjamin Dimsic, LL.M. erzielte Entscheidung ist abrufbar hier: Openjur, Burhoff, Rechtsprechungsdatenbank NRW

Absehen vom Fahrverbot trotz Geschwindigkeit von mehr als 50 Prozent über dem Limit

Wer mehr als 50 Prozent über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterwegs ist, muss nach dem Bußgeldkatalog regelmäßig mit einem Fahrverbot rechnen. Durch sorgfältige Vorbereitung der Verteidigung konnte vor dem Amtsgericht Oberhausen dennoch erreicht werden, dass von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen wurde.

Freispruch vom Vorwurf des Fahrens mit mehr als 0,25 mg/l Atemalkohol

§ 24a Abs. 1 StVG erfasst das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,25 mg/l beziehungsweise einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille und wird in der Regel mit Geldbuße, Punkten und einem Fahrverbot geahndet. Vor dem Amtsgericht Neuss erging in diesem Verfahren ein vollständiger Freispruch – damit entfielen sowohl die Geldbuße als auch das Fahrverbot.

Absehen vom Fahrverbot trotz erheblicher Voreintragungen in Flensburg

Bestehende Voreintragungen im Fahreignungsregister erschweren es in der Praxis erheblich, ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen, da Gerichte bei einschlägiger Vorbelastung regelmäßig strenger urteilen. Vor dem Amtsgericht Köln gelang dies in diesem Verfahren dennoch – trotz erheblicher Voreintragungen wurde von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen.

Freispruch im schriftlichen Verfahren mangels tatsächlicher Feststellbarkeit

Ein Freispruch im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG ist in der gerichtlichen Praxis eher selten, da regelmäßig eine mündliche Verhandlung stattfindet. Im vorliegenden Verfahren stellte das Amtsgericht Siegburg fest, dass sich die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen nicht feststellen ließ, und sprach den Betroffenen ohne Gerichtstermin frei. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen trug die Landeskasse.

Einstellung des Bußgeldverfahrens, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint

§ 47 Abs. 2 OWiG erlaubt dem Gericht, ein Bußgeldverfahren nach Anhörung des Betroffenen und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzustellen, wenn eine Ahndung nicht geboten erscheint. Das Amtsgericht Gelsenkirchen machte in diesem Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Kosten des Verfahrens trug die Staatskasse; es kam zu keiner Geldbuße, keinen Punkten und keinem Fahrverbot.

Einstellung bei 23 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts

Bereits bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen wie 23 km/h innerorts sieht der Bußgeldkatalog eine Geldbuße und einen Punkt im Fahreignungsregister vor. Vor dem Amtsgericht Solingen konnte in diesem Verfahren eine vollständige Einstellung erreicht werden – ohne Geldbuße und ohne Punkt.

Fahrverbot von drei Monaten auf einen Monat reduziert bei erhöhter Geldbuße

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 71 km/h sah der ursprüngliche Bußgeldbescheid ein dreimonatiges Fahrverbot sowie eine Geldbuße von 700 Euro vor. Im gerichtlichen Verfahren wurde das Fahrverbot auf einen Monat reduziert; im Gegenzug erhöhte sich die Geldbuße auf 1.750 Euro – eine in der Rechtsprechung anerkannte Kompensation, wenn ein Fahrverbot spürbar verkürzt werden soll.

Einstellung des Bußgeldverfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse

Auch in diesem Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit stellte das Amtsgericht Wuppertal das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein – auf Kosten der Staatskasse. Es kam zu keiner Geldbuße, keinen Punkten im Fahreignungsregister und keinem Fahrverbot; die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden hier allerdings nicht erstattet.

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