Unsere Erfolge im Arbeitsrecht – Fallbeispiele aus der Praxis

Über Expertise im Arbeitsrecht kann man viel schreiben. Wir zeigen unsere Erfolge.

  • Erfahrung und Expertise im Arbeitsrecht

  • Echte Fallbeispiele mit Gerichtsentscheidungen, Aktenzeichen und tatsächlich erzielten Ergebnissen

  • Persönlich geführt von Fachanwältin für Arbeitsrecht Jacqueline Huber – von kleineren Fällen bis zu Verhandlungsergebnissen im sechsstelligen Bereich

  • Verfahren vor Arbeitsgerichten in ganz Nordrhein-Westfalen – von Düsseldorf über Köln bis Bielefeld und Siegburg
  • Abfindungen, Anerkenntnisurteile und verhinderte Kündigungen – nicht nur Zahlen, sondern nachvollziehbare Verfahrensausgänge
  • Erfahrung aus über 15 Jahren im Arbeitsrecht

Unsere Erfolge im Arbeitsrecht – Weitere Fallbeispiele aus der Praxis

Im Folgenden zeigen wir einen kleinen – weiteren – Auszug aus unserer arbeitsrechtlichen Praxis – Fallbeispiele, echte Fälle und deren Ergebnisse. Neben Vergleichen, die außergerichtlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, entstehen viele Einigungen erst im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht. Echte Fallbeispiele mit Gerichtsentscheidungen, Aktenzeichen und tatsächlich erzielten Ergebnissen. Noch mehr echte Fälle aus der Praxis und reale Erfolge finden Sie hier: Fallbeispiele aus der Prixis Arbeitsrecht

8.000 € Sozialabfindung mit Mitspracherecht beim Arbeitszeugnis (Az. 4 Ca 905/25)

Ein oft unterschätztes Detail bei Vergleichsverhandlungen ist das Mitspracherecht beim Zeugnistext. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Sozialabfindung von 8.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG erzielt sowie das Recht, einen vom Arbeitgeber vorgelegten Zeugnisentwurf selbst anzupassen – der Arbeitgeber durfte diese Änderungswünsche nur aus wichtigem Grund ablehnen. Zugleich wurde die Erledigungsklausel bewusst so formuliert, dass unverzichtbare und zwingende gesetzliche Ansprüche ausdrücklich von der Abgeltung ausgenommen blieben. Der Fall zeigt, wie durch präzise Vertragsformulierungen sowohl der Zeugnisinhalt als auch der Fortbestand gesetzlich geschützter Ansprüche zugunsten des Mandanten abgesichert werden können.

25.000 € Abfindung mit Sprinterklausel und Schutz vor negativen Bewertungen im Netz

In der heutigen Zeit spielt auch die öffentliche Reputation nach einer Trennung eine Rolle. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 25.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG durchgesetzt, verbunden mit einer Sprinterklausel: Bei vorzeitiger Beendigung mit zweiwöchiger Frist erhielt unser Mandant zusätzlich 50 % des bis zum regulären Ende noch offenen Gehalts. Zugleich wurde vereinbart, dass beide Seiten auf negative öffentliche Äußerungen übereinander verzichten – ausdrücklich auch auf Arbeitgeber-Bewertungsplattformen. Der Fall zeigt, dass moderne Abfindungsvergleiche zunehmend auch die digitale Reputation beider Seiten mitregeln, nicht nur die finanzielle Trennung selbst.

Von 5.000 € auf 92.000 € Abfindung – Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Leverkusen

Ein Fall vor dem Arbeitsgericht Leverkusen zeigt, wie stark sich der Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens zwischen Gütetermin und Kammertermin verändern kann. Im Gütetermin, der ersten mündlichen Verhandlung, bot die Arbeitgeberseite dem Mandanten zunächst lediglich 5.000 € Abfindung an – ein Angebot, das die tatsächliche rechtliche und wirtschaftliche Position des Mandanten bei Weitem nicht widerspiegelte.

Da im Gütetermin regelmäßig noch nicht alle Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage ausgeleuchtet sind und Arbeitgeber hier häufig ein erstes, bewusst niedrig angesetztes Angebot unterbreiten, wurde der Vergleich nicht angenommen. Im anschließenden Kammertermin – nach vertiefter rechtlicher Würdigung der Kündigungsgründe durch die Kammer – konnte stattdessen eine Abfindung in Höhe von 92.000 € für den Arbeitnehmer ausgehandelt werden.

Der Fall macht deutlich, warum ein erstes Abfindungsangebot im Gütetermin selten das letzte Wort sein sollte: Erst mit zunehmender Verfahrensdauer und der drohenden Aussicht auf ein für den Arbeitgeber ungünstiges Urteil steigt in vielen Fällen die Bereitschaft, eine wirtschaftlich angemessene Lösung zu finden. Wer ein erstes Angebot vorschnell akzeptiert, verschenkt regelmäßig einen erheblichen Teil seines Verhandlungsspielraums.

5.500 € Abfindung nach außerordentlicher Kündigung – Vorwürfe nicht aufrechterhalten (Arbeitsgericht Düsseldorf, Az. 4 Ca 7554/25)

Nach einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung stand für unsere Mandantin zunächst ein Vorwurf im Raum, der die Kündigung rechtfertigen sollte. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf hielt die Arbeitgeberin die erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht letztlich nicht aufrecht – ein Ergebnis, dessen Bedeutung über die reine Abfindungssumme hinausgeht. Eine außerordentliche Kündigung wegen vermeintlichen Fehlverhaltens kann für Arbeitnehmer erhebliche Folgewirkungen haben, etwa bei künftigen Bewerbungen oder im Rahmen einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Indem die Vorwürfe fallengelassen wurden, war der Weg frei für eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wirtschaftlich und rechtlich sauberen Konditionen.

Im gerichtlichen Vergleich einigten sich die Parteien darauf, das Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzuwickeln und abzurechnen – unter Berücksichtigung eines etwaigen Anspruchsübergangs auf die Agentur für Arbeit für Zeiten, in denen Leistungen bezogen wurden. Die Arbeitgeberin zahlte an unsere Mandantin eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 5.500,00 Euro brutto zum Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes.

Zusätzlich verpflichtete sich die Beklagte, ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit einer Gesamtbewertung „gut“ sowie einer entsprechenden Dankes-, Wunsch- und Bedauernsformel zu erteilen – ein Ergebnis, das angesichts der ursprünglich erhobenen Vorwürfe keineswegs selbstverständlich war. Ergänzend verpflichtete sich die Arbeitgeberin, unserer Mandantin eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III auszustellen, die für die Beantragung von Arbeitslosengeld benötigt wird.

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig eine konsequente rechtliche Verteidigung gegen den Vorwurf einer außerordentlichen Kündigung ist: Wer sich gegen unberechtigte Vorwürfe zur Wehr setzt, kann nicht nur eine wirtschaftlich faire Abfindung erzielen, sondern auch ein gutes Zeugnis und eine reibungslose Anschlusssicherung über die Agentur für Arbeit.

Sprinterklausel bei betriebsbedingter Kündigung – flexible Vertragsbeendigung im Interesse des Arbeitnehmers (Arbeitsgericht Mönchengladbach, Az. 3 Ca 2285/24)

Nach einer betriebsbedingten Kündigung mit Wirkung zum 31.01.2025 erzielten wir für unseren Mandanten vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach einen Vergleich, der über die übliche ordnungsgemäße Abwicklung des Arbeitsverhältnisses hinausging. Neben der Fortzahlung der Vergütung während der Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt und der Anrechnung von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen sicherten wir unserem Mandanten ein einseitiges Recht zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – die sogenannte Sprinterklausel.

Eine Sprinterklausel räumt Arbeitnehmern das Recht ein, das Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist einseitig zu beenden – im vorliegenden Fall mit einer Ankündigungsfrist von lediglich drei Tagen. Nutzt der Arbeitnehmer dieses Recht, zahlt die Arbeitgeberin die dadurch freiwerdenden monatlichen Löhne, abzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, als zusätzliche Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG aus. Im Ergebnis verliert der Arbeitnehmer durch einen früheren Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber finanziell nichts – im Gegenteil: Er kann bereits neues Gehalt beziehen und gleichzeitig von der vereinbarten Abfindungsregelung profitieren, sofern der neue Arbeitgeber einem früheren Start zustimmt.

Solche Klauseln sind gerade für Arbeitnehmer von hohem praktischem Wert, wenn sich während der laufenden Kündigungsfrist bereits eine neue berufliche Perspektive ergibt: Ohne Sprinterklausel würde ein vorzeitiger Wechsel regelmäßig mit dem Verlust der Restvergütung für die verbleibende Kündigungsfrist einhergehen. Ergänzend regelte der gerichtliche Vergleich die Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Zwischen- und Endzeugnisses mit der Note „gut“ inklusive Dankes-, Wunsch- und Bedauernsformel.

Der Fall zeigt, dass eine gute Abfindungsvereinbarung nicht immer allein an der Zahl gemessen werden sollte: Flexible Beendigungsrechte wie die Sprinterklausel können für den weiteren beruflichen Werdegang mindestens ebenso wertvoll sein wie eine feste Abfindungssumme.

15.000 € Abfindung und Sicherung der betrieblichen Altersversorgung (Arbeitsgericht Bonn, Az. 6 Ca 868/24)

Vor dem Arbeitsgericht Bonn erzielten wir für unsere Mandantin einen Vergleich, der neben einer Abfindung auch die langfristige Absicherung ihrer betrieblichen Altersversorgung sicherstellte. Über die reine Kündigungsschutzfrage hinaus stand hier ein Aspekt im Mittelpunkt, der in vielen Kündigungsverfahren zu kurz kommt: die bei der Zürich bestehende betriebliche Altersversorgung unserer Mandantin.

Im Vergleich verpflichtete sich die Arbeitgeberin, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, um die Versicherungsnehmereigenschaft der Direktversicherung auf unsere Mandantin selbst zu übertragen. Diese sogenannte Portabilität der betrieblichen Altersversorgung ist gesetzlich in § 4 BetrAVG verankert, wird in der Praxis jedoch häufig übersehen oder nicht konsequent durchgesetzt. Ohne eine solche Übertragung bliebe die Versicherung faktisch in der Verwaltung des ehemaligen Arbeitgebers – was im Fall künftiger Beitragsanpassungen, einer Insolvenz des Arbeitgebers oder schlicht mangelnder Kommunikation zu erheblichen Nachteilen für Arbeitnehmer führen kann.

Zusätzlich zur Übertragung der Altersversorgung zahlte die Beklagte an unsere Mandantin zum Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 15.000,00 Euro brutto, fällig zum Beendigungszeitpunkt. Ergänzend erteilte die Arbeitgeberin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtbewertung „gut“ auf allen Beurteilungsebenen sowie ein entsprechendes Zwischenzeugnis.

Der Fall verdeutlicht, dass ein guter Abfindungsvergleich mehr leisten kann als die reine Zahlung einer Geldsumme – die konsequente Sicherung bestehender Altersvorsorgeansprüche ist ein oft unterschätzter, aber finanziell langfristig bedeutsamer Bestandteil einer fairen Trennungsvereinbarung.

7.400 € Abfindung und Übertragung der Direktversicherung im Kündigungsschutzverfahren (Arbeitsgericht Düsseldorf, Az. 4 Ca 1040/24)

In einem weiteren Kündigungsschutzverfahren erzielten wir für unsere Mandantin einen Vergleich, der ihr sowohl eine finanzielle Kompensation als auch die Fortführung ihrer betrieblichen Altersvorsorge sicherte. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde unsere Mandantin unter Fortzahlung der Vergütung von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, wobei ihr zustehender Urlaub sowie eventuelle Mehrarbeitsstunden angerechnet wurden.

Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlte die Beklagte an unsere Mandantin eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 7.400,00 Euro brutto, bereits jetzt entstanden und vererblich, fällig bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus verpflichtete sich die Arbeitgeberin, an der Übertragung der bei der Allianz Chemie bestehenden Direktversicherung mitzuwirken – auch hier wurde die betriebliche Altersversorgung unserer Mandantin also nicht dem Zufall überlassen, sondern vertraglich sauber gesichert.

Ergänzend erteilte die Beklagte ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der Führungs- und Leistungsbeurteilung „gut“ sowie einer entsprechenden Dankes-, Wunsch- und Bedauernsformel.

Dieser Fall zeigt erneut, wie wichtig es ist, im Rahmen eines Abfindungsvergleichs nicht nur auf die Höhe der Zahlung, sondern auch auf begleitende Ansprüche wie die betriebliche Altersversorgung zu achten – ein Aspekt, der ohne anwaltliche Begleitung leicht übersehen wird.

Abwendung einer Strafanzeige und positiver Ehrlichkeitsvermerk im Zeugnis (Arbeitsgericht Mönchengladbach, Az. 1 Ca 2365/24)

Nicht jeder Erfolg in einem Kündigungsschutzverfahren bemisst sich allein an der Höhe der Abfindung. In diesem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach stand für unseren Mandanten weit mehr auf dem Spiel als eine finanzielle Frage: Die Arbeitgeberin hatte streitgegenständliche Vorwürfe erhoben, die im Raum standen, eine Strafanzeige nach sich zu ziehen.

Im gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte ausdrücklich, von einer Strafanzeige wegen der streitgegenständlichen Vorwürfe abzusehen. Für Arbeitnehmer, gegen die im Zusammenhang mit einer Kündigung strafrechtlich relevante Vorwürfe erhoben werden, ist eine solche Klausel von erheblichem Wert: Sie schafft Rechtssicherheit und verhindert, dass sich an ein bereits belastendes Kündigungsverfahren ein Ermittlungsverfahren anschließt.

Zusätzlich zahlte die Beklagte an unseren Mandanten eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 1.720,00 Euro brutto. Von besonderer Bedeutung war jedoch die Zeugnisregelung: Die Arbeitgeberin erteilte ein wohlwollendes, qualifiziertes Endzeugnis mit der Gesamtnote „gut“ inklusive Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel – und ausdrücklich einschließlich eines sogenannten Ehrlichkeitsvermerks. Ein solcher Vermerk bestätigt dem Arbeitnehmer ausdrücklich Redlichkeit im Umgang mit anvertrauten Werten und ist insbesondere in Positionen mit Vertrauens- oder Kassenverantwortung für künftige Bewerbungen von großer Bedeutung.

Der Fall zeigt: Bei Vorwürfen, die über eine reine Kündigungsfrage hinausgehen, lohnt sich eine konsequente anwaltliche Verhandlungsführung nicht nur wegen der Abfindungshöhe, sondern vor allem wegen der begleitenden Regelungen – hier der Absicherung gegen strafrechtliche Folgen und der ausdrücklichen Bestätigung der eigenen Integrität im Zeugnis.

4.100 € Abfindung und vollständige Entlastung von Vorwürfen – inklusive Verschwiegenheits- und Rückgaberegelung (Az. 5 Ca 5280/25)

Nach einer Kündigung sah sich unsere Mandantin mit Vorwürfen konfrontiert, die die Arbeitgeberin im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs ausdrücklich nicht aufrechterhielt und aus denen sie erklärtermaßen keine Rechte mehr herleiten wird. Diese vollständige Entlastung ist für Betroffene oft mindestens ebenso wichtig wie die finanzielle Regelung, da unbegründete Vorwürfe andernfalls im Raum stehen bleiben könnten.

Im Vergleich zahlte die Beklagte an unsere Mandantin eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 4.100,00 Euro brutto, fällig zwei Wochen nach Eintritt der Bestandskraft des Vergleichs. Sämtliche Urlaubs- und Zeitguthaben wurden im Wege der Freistellung in natura gewährt und abgegolten, sodass keine weiteren Urlaubsabgeltungs- oder Weihnachtsgeldansprüche mehr bestanden.

Die Arbeitgeberin verpflichtete sich zudem, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auf offiziellem Geschäftspapier im Original zu erteilen, das sich auf Leistung und Verhalten erstreckt und mit der Note „gut“ sowie einer entsprechenden Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel abschließt. Ergänzend vereinbarten die Parteien gegenseitiges Stillschweigen über den Inhalt des Verfahrens und des Vergleichs gegenüber Dritten – mit Ausnahme gesetzlicher Informationspflichten gegenüber Behörden.

Praktisch bedeutsam war schließlich die klare Regelung zur Rückgabe von Arbeitsmitteln: Unsere Mandantin verpflichtete sich, sämtliche im Rahmen ihrer Tätigkeit überlassenen Gegenstände wie Notebook, Smartphone und sonstige Datenträger unverzüglich zurückzugeben, alle Zugangscodes, Passwörter und Zugangssperren mitzuteilen und diese selbst nicht mehr zu nutzen. Eine solche Klausel schützt beide Seiten vor späteren Unklarheiten über Firmeneigentum und Zugriffsrechte und ist Ausdruck eines professionell und sauber abgewickelten Trennungsprozesses.

7.000 € Abfindung – zügige Einigung per Videoverhandlung (Az. 7 Ca 996/26)

Nicht jedes arbeitsgerichtliche Verfahren erfordert einen persönlichen Termin vor Ort – in diesem Fall konnten wir für unsere Mandantin eine Einigung im Rahmen einer Videoverhandlung erzielen, was die Belastung eines Gerichtstermins für sie spürbar reduzierte, ohne dass dabei inhaltliche Abstriche bei der erzielten Regelung gemacht werden mussten.

Die Beklagte verpflichtete sich, an unsere Mandantin zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 7.000,00 Euro brutto zu zahlen. Ergänzend erhielt unsere Mandantin sowohl ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis als auch ein inhaltlich entsprechendes Endzeugnis, jeweils mit der Gesamtbewertung „gut“ sowie der üblichen Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel.

Die Arbeitgeberin verpflichtete sich außerdem, die Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit gemäß § 312 SGB III entsprechend dem Inhalt des Vergleichs auszufüllen – eine für den nahtlosen Bezug von Arbeitslosengeld wichtige Formalität, die in der Praxis häufig übersehen oder verzögert wird.

Der Fall zeigt, dass moderne Verfahrensformen wie die Videoverhandlung dazu beitragen können, arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen effizient und mit geringerem persönlichem Aufwand für die Mandantschaft zu einem fairen Abschluss zu bringen.

9.500 € Abfindung, Rückzahlung von Genussscheinen und gesicherte Altersvorsorge bei der Swiss Life (Az. 2 Ca 4382/25)

In diesem Verfahren erzielten wir für unseren Mandanten einen finanziell besonders vielschichtigen Vergleich, der weit über eine reine Abfindungszahlung hinausging und mehrere unterschiedliche Vergütungsbestandteile berücksichtigte.

Neben der ordnungsgemäßen Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungstermin, einschließlich einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 1.310,73 Euro brutto für zwischenzeitliche Ausfallzeiten, zahlte die Beklagte an unseren Mandanten eine Abgeltung sämtlicher Urlaubs- und sonstigen Arbeitszeitguthaben in Höhe von 5.978,73 Euro brutto. Klargestellt wurde zugleich, dass darüber hinausgehende Vergütungsbestandteile wie Boni, Tantiemen, Prämien, die innerbetriebliche Wertschöpfungsprämie, Gratifikationen oder Weihnachts- und Urlaubsgeld von der Arbeitgeberin nicht mehr geschuldet waren – eine wichtige Klarstellung, um spätere Nachforderungen auf beiden Seiten auszuschließen.

Besonders hervorzuheben ist die Rückabwicklung der von unserem Mandanten gezeichneten Genussscheine: Die Beklagte zahlte diese zum vollen Nennwert in Höhe von 2.160,00 Euro netto zurück. Genussscheine sind eine in manchen Unternehmen genutzte Form der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, deren Rückabwicklung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses leicht zu kurz kommen kann, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand der Verhandlungen ist.

Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Nachteile zahlte die Beklagte zusätzlich eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 9.500,00 Euro brutto, bereits jetzt entstanden, vererblich und zum Beendigungszeitpunkt fällig. Zudem bestätigte der Vergleich die aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Swiss Life Lebensversicherung SE erworbene unverfallbare Anwartschaft unseres Mandanten; die entsprechende gesetzliche Bescheinigung nach § 4a Abs. 1 BetrAVG wird die Arbeitgeberin gesondert erteilen. Abgerundet wurde die Einigung durch ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis auf offiziellem Firmenbogen mit der Note „gut“ für Leistung und Führung.

Dieser Fall zeigt eindrücklich, wie wichtig es ist, bei der Verhandlung einer Trennungsvereinbarung sämtliche Vergütungsbestandteile – von der klassischen Abfindung über Urlaubsansprüche bis hin zu Kapitalbeteiligungen und Altersvorsorgeansprüchen – konsequent im Blick zu behalten.

24.000 € Abfindung mit Freistellung, Dienstwagen-Ausgleich und betrieblicher Altersvorsorge (Arbeitsgericht Düsseldorf, Az. 17 Ca 3547/26)

Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf erzielten wir für unseren Mandanten einen umfassenden Vergleich, der neben einer namhaften Abfindung auch sämtliche mit einem Firmenwagen verbundenen finanziellen Ausgleichsansprüche und die betriebliche Altersvorsorge berücksichtigte.

Unser Mandant wurde bis zum Beendigungszeitpunkt unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung etwaiger Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte neben dem vertraglichen Festgehalt und einer arbeitsvertraglich geschuldeten Provision zusätzlich einen finanziellen Ausgleich für den Wegfall der privaten Nutzung des Dienstwagens sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – ein Ausgleich, der bei einer bloßen Freistellung ohne ausdrückliche Regelung leicht verloren geht, da der geldwerte Vorteil der privaten Fahrzeugnutzung sonst ersatzlos entfällt. Auch der Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge wurde für diesen Zeitraum fortgezahlt.

Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlte die Beklagte an unseren Mandanten eine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 24.000,00 Euro brutto, die bereits mit Abschluss des Vergleichs entstanden und vererblich war. Ergänzend erteilte die Arbeitgeberin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung von jeweils „gut“ sowie der entsprechenden Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel. Auch die elektronische Übermittlung der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III an die Bundesagentur für Arbeit wurde im Vergleich verbindlich geregelt.

Der Fall macht deutlich, wie wichtig es bei einer Freistellung mit Dienstwagen ist, sämtliche geldwerten Vorteile – von der Privatnutzung bis zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – ausdrücklich zu beziffern und in die Abwicklung einzubeziehen, statt sie stillschweigend entfallen zu lassen.

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