Unsere Erfolge im Arbeitsrecht – Fallbeispiele aus der Praxis
Im Folgenden zeigen wir einen kleinen – weiteren – Auszug aus unserer arbeitsrechtlichen Praxis – Fallbeispiele, echte Fälle und deren Ergebnisse. Neben Vergleichen, die außergerichtlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, entstehen viele Einigungen erst im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht. Echte Fallbeispiele mit Gerichtsentscheidungen, Aktenzeichen und tatsächlich erzielten Ergebnissen. Noch mehr echte Fälle und Erfolge finden Sie hier: Expertise Arbeitsrecht
Abfindung mit Bonus-Mechanismus für vorzeitige Beendigung
Eine gut gestaltete Abfindungsvereinbarung kann finanzielle Anreize für beide Seiten schaffen. In diesem Vergleich wurde neben der Grundabfindung eine zusätzliche „Zusatzabfindung“ vereinbart: Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorzeitig gegenüber dem regulären Beendigungstermin, erhält der Arbeitnehmer eine ergänzende Zahlung in Höhe von 100 % der bis dahin entstandenen monatlichen Bruttogehälter – ausdrücklich vererblich und mit dem regulären Gehaltslauf fällig. Solche gestaffelten Abfindungsmodelle bieten Arbeitnehmern zusätzliche finanzielle Sicherheit für den Fall, dass der Arbeitgeber selbst eine frühere Trennung wünscht, und sollten bei der Vertragsgestaltung aktiv mitgedacht werden.
Präzise Abgrenzung der Ausgleichsklausel schützt gesetzliche Mindestansprüche (Az. 3 Ca 2216/26)
Eine sogenannte Ausgleichs- oder Erledigungsklausel in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich regelt üblicherweise, dass mit Erfüllung alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sind. Entscheidend ist dabei die genaue Formulierung: In diesem aktuellen Vergleich wurde ausdrücklich klargestellt, dass Ansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie zwingende gesetzliche Mindestansprüche nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) von der Erledigungswirkung ausgenommen bleiben. Neben der laufenden Vergütung und einer tariflichen Jahressonderzahlung von 1.588,50 € brutto wurde ein qualifiziertes Zeugnis mit der Note „gut“ vereinbart. Der Fall zeigt, wie wichtig eine präzise juristische Formulierung solcher Klauseln ist – unwirksame oder zu weit gefasste Ausgleichsklauseln können sonst auch gesetzlich unabdingbare Ansprüche gefährden.
Kündigungsschutz und Zeugnisanspruch gemeinsam verhandelt – auch mit Prozesskostenhilfe
In diesem Verfahren haben wir für unsere Mandantin eine Abfindung von 4.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG sowie ein wohlwollendes, qualifiziertes Endzeugnis mit der Gesamtnote „gut“ durchgesetzt. Der vom Gericht mitgeteilte Streitwert unterschied dabei klar zwischen dem eigentlichen Kündigungsschutzantrag und dem zusätzlichen Mehrwert des Vergleichs für die Zeugnisregelung – ein Hinweis darauf, dass beide Ansprüche rechtlich eigenständig zu behandeln und durchzusetzen sind. Die Vertretung erfolgte im Rahmen eines bewilligten Prozesskostenhilfeantrags. Der Fall bestätigt: Auch ohne eigene finanzielle Mittel steht Arbeitnehmern eine vollumfängliche anwaltliche Vertretung im Kündigungsschutzverfahren offen.
Ausgewogener Vergleich mit Bestnote im Zeugnis trotz geteilter Kostenlast (Az. 14 Ca 5776/24)
Nicht jeder Vergleich muss eine Seite eindeutig als „Gewinner“ erscheinen lassen, um für unsere Mandanten ein gutes Ergebnis zu sein. In diesem Verfahren haben wir für unsere Mandantin eine Abfindung von 3.500 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG sowie ein Arbeitszeugnis mit sehr guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erzielt; die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt. Gerade bei überschaubaren Streitwerten kann eine solche ausgewogene Lösung wirtschaftlich sinnvoller sein als ein langwieriges, kostenintensives Verfahren um jede letzte Position – entscheidend ist am Ende das für den Mandanten beste Gesamtergebnis, nicht der formale Sieg in jedem Einzelpunkt.
Vollständiges Anerkenntnis vor dem Arbeitsgericht Nienburg – auch bei kleineren Streitwerten konsequent
Nicht jeder Streit dreht sich um fünf- oder sechsstellige Summen – und auch kleinere Ansprüche verdienen konsequente Durchsetzung. In diesem Verfahren erging vor dem Arbeitsgericht Nienburg ein vollständiges Anerkenntnisurteil zugunsten unserer Mandantin bei einem Streitwert von 1.209 €, nachdem eine außergerichtliche Einigung mit dem ehemaligen Arbeitgeber nicht zustande gekommen war. Das Gericht verurteilte die Gegenseite zudem zur vollständigen Übernahme der Verfahrenskosten. Der Fall zeigt: Auch wenn es finanziell „nicht um viel“ geht, lohnt sich eine konsequente rechtliche Durchsetzung offener Ansprüche – gerade weil Arbeitgeber kleinere Forderungen häufig unterschätzen oder zu lange hinauszögern.
77.000 € Abfindung – ein weiteres Beispiel konsequenter Verhandlungsführung
Hohe Abfindungssummen entstehen selten zufällig, sondern durch eine klare Verhandlungsstrategie und genaue Kenntnis der rechtlichen Ausgangslage. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 77.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG durchgesetzt – ausdrücklich bereits mit Abschluss des Vergleichs entstanden und vererblich – ergänzt um eine Urlaubsabgeltung von 14.697 € sowie ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis. Fälle wie dieser zeigen, dass sich unsere Verhandlungsergebnisse nicht auf Einzelfälle beschränken, sondern Ausdruck einer wiederholt erfolgreichen Herangehensweise an Kündigungsschutzverfahren sind.
Aktuelles Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach: 4.000 € Abfindung (Az. 3 Ca 1425/26)
In einem aktuellen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 4.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG sowie ein qualifiziertes, wohlwollendes Arbeitszeugnis mit der Note „gut“ erzielt. Auch hier wurde beiden Parteien eine kurze Widerrufsfrist eingeräumt, innerhalb derer sich beide Seiten die Einigung noch einmal überlegen können – ein Standardbestandteil sorgfältig verhandelter arbeitsgerichtlicher Vergleiche, der Rechtssicherheit für beide Seiten schafft, ohne die Verbindlichkeit der Einigung grundsätzlich infrage zu stellen.
Korrektur einer fehlerhaften Gehaltsabrechnung im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens (Arbeitsgericht Solingen, Az. 4 Ca 1308/25)
Bei einer Kündigung passieren nicht selten Fehler in der laufenden Gehaltsabrechnung – Fehler, die im Trubel der Trennung leicht übersehen werden. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten neben einer vererblichen Abfindung von 2.175 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG auch die Korrektur einer fehlerhaften Oktoberabrechnung durchgesetzt, verbunden mit einem qualifizierten Arbeitszeugnis mit der Note „gut“. Der Fall zeigt, dass ein Kündigungsschutzverfahren nicht nur die Frage der Kündigung selbst klärt, sondern häufig die Gelegenheit bietet, auch offene Abrechnungsfehler aus den letzten Beschäftigungsmonaten vollständig zu bereinigen.
24.000 € Abfindung mit vollständiger Regelung aller Nebenleistungen
Je umfangreicher das Vergütungspaket eines Arbeitnehmers, desto mehr Einzelpunkte müssen bei einer Trennung sauber geregelt werden. In diesem Vergleich haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 24.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG erzielt und zugleich in neun einzeln geregelten Punkten unter anderem die weitere private Nutzung des Dienstwagens, den vollständigen Ausschluss offener Provisionsforderungen, die Sicherung der betrieblichen Altersvorsorge und ein Arbeitszeugnis mit der Bestnote „sehr gut“ vertraglich festgeschrieben. Diese systematische, punktgenaue Regelung aller Einzelfragen ist es, die am Ende ein wirklich abschließendes und für den Mandanten rechtssicheres Gesamtergebnis schafft.
75.000 € Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung
Krankheitsbedingte Kündigungen gelten rechtlich als besonders voraussetzungsreich – Arbeitgeber müssen unter anderem eine negative Gesundheitsprognose und eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung darlegen, bevor eine solche Kündigung überhaupt sozial gerechtfertigt sein kann. In diesem Verfahren haben wir nach einer ordentlichen, aus krankheitsbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung für unseren Mandanten eine Abfindung von 75.000 € brutto sowie ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung durchgesetzt. Der Fall zeigt: Auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung, die auf den ersten Blick besonders schwer angreifbar erscheinen mag, lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung der Voraussetzungen – die hohen gesetzlichen Anforderungen an eine solche Kündigung sind in der Praxis häufig nicht vollständig erfüllt.
21.810 € Abfindung vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf
In diesem Verfahren haben wir für unsere Mandantin eine Abfindung in Höhe von 21.810 € brutto erzielt – ausdrücklich vererblich und spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig. Solche klaren Fälligkeits- und Vererblichkeitsregelungen sind kein bloßes Beiwerk: Sie stellen sicher, dass der Anspruch auch dann gesichert ist, wenn sich zwischen Vergleichsabschluss und tatsächlicher Auszahlung unvorhergesehene Umstände ergeben. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei einem Abfindungsvergleich nicht nur auf die Summe, sondern auch auf die vertragliche Absicherung dieser Summe zu achten.
11.000 € Abfindung mit Bestnote im Zeugnis bei einem Verfahrenswert von über 41.000 €
Ein hoher Verfahrenswert zeigt, wie viele einzelne Ansprüche in einem Kündigungsschutzverfahren zusammenkommen können. In diesem Fall wurde der Streitwert für Verfahren und Vergleich auf jeweils 41.687,94 € festgesetzt – zusammengesetzt aus der Bestandsstreitigkeit über drei Bruttomonatsgehälter, einem weiteren Gehalt für die Zeugnisstreitigkeit sowie den der Höhe nach zu bewertenden Zahlungsansprüchen. Am Ende stand für unseren Mandanten eine Abfindung von 11.000 € brutto sowie ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der Bestnote „sehr gut“ in Leistung und Verhalten. Der Fall zeigt, dass sich eine genaue rechtliche Bewertung aller Einzelansprüche unmittelbar auf den erzielbaren Gesamtwert eines Vergleichs auswirkt.
Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers durch das Integrationsamt verhindert
Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz: Nach § 168 SGB IX braucht ein Arbeitgeber vor einer ordentlichen Kündigung die vorherige Zustimmung des zuständigen Integrationsamts – ohne diese Zustimmung ist eine Kündigung unwirksam. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten erreicht, dass das LVR-Inklusionsamt die beantragte Zustimmung zur Kündigung nicht erteilt hat. Damit konnte die Kündigung von vornherein nicht wirksam ausgesprochen werden. Der Fall zeigt, wie wirkungsvoll der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen sein kann, wenn er frühzeitig und mit der richtigen Argumentation in das Verfahren eingebracht wird – oft noch bevor es überhaupt zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.
7.500 € Abfindung nach fristloser Kündigung
Nach einer fristlosen Kündigung ist schnelles Handeln entscheidend, da die Klagefrist von drei Wochen nach § 4 KSchG unabhängig von der Kündigungsart läuft. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 7.500 € brutto zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erzielt – fällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, steuerbegünstigt zu zahlen und vererblich ausgestaltet. Der Fall zeigt erneut: Eine fristlose Kündigung ist kein Grund, die eigene Verhandlungsposition vorschnell aufzugeben – im Gegenteil, gerade hier lohnt sich eine konsequente rechtliche Prüfung der Kündigungsgründe.
Frühe Fälle zeigen: Konsequente Vertretung zahlt sich auch bei kleineren Abfindungen aus (Arbeitsgericht Solingen)
Nicht jede erfolgreiche Kündigungsschutzklage muss eine hohe Abfindungssumme zum Ergebnis haben, um für den Mandanten wirtschaftlich sinnvoll zu sein. In diesem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Solingen haben wir nach einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung von 2.100 € brutto sowie ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbeurteilung durchgesetzt. Auch bei überschaubaren Streitwerten sorgt eine sorgfältige Verhandlungsführung dafür, dass Mandanten am Ende ein rundum abgeschlossenes, rechtssicheres Ergebnis erhalten – unabhängig von der absoluten Höhe der Abfindung.
55.000 € Abfindung mit flexibler Sprinterklausel und vollständiger Regelung aller Nebenansprüche (Az. 4 Ca 1136/21)
Je länger ein Arbeitsverhältnis besteht und je mehr Zusatzleistungen damit verbunden sind, desto wichtiger ist eine lückenlose vertragliche Regelung bei der Trennung. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 55.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG gesichert – ausdrücklich sofort entstanden und vererblich. Zugleich wurden sämtliche Nebenfragen klar geregelt: der Verzicht auf einen Dienstwagen nach Kündigungsausspruch, offene Fragen zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld für mehrere Jahre sowie die Kündigung einer zugunsten des Mandanten bestehenden Direktversicherung. Besonders hervorzuheben ist die vereinbarte Sprinterklausel: Unser Mandant konnte das Arbeitsverhältnis mit nur drei Tagen Frist vorzeitig beenden, wodurch sich die Abfindung um 75 % der dadurch für den Arbeitgeber ersparten Monatsvergütung zusätzlich erhöhte. Der Fall zeigt, wie sich durch eine intelligente Vertragsgestaltung sowohl schnellere berufliche Flexibilität als auch ein finanzieller Zusatzanreiz miteinander verbinden lassen.
5.562,50 € Abfindung – solides Ergebnis bereits nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit
Auch bei kurzer Beschäftigungsdauer lohnt sich eine konsequente rechtliche Prüfung der Kündigung. Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf haben wir für unseren Mandanten nach nur einem Jahr Betriebszugehörigkeit eine Regelabfindung von 5.562,50 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG sowie ein qualifiziertes, wohlwollendes Endzeugnis mit guter Bewertung erzielt. Der Fall zeigt: Die Höhe einer erzielbaren Abfindung hängt nicht allein von der Beschäftigungsdauer ab, sondern maßgeblich davon, wie konsequent die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage von Anfang an eingeschätzt und verhandelt werden.
Aktuelles Verfahren: Urlaubsabgeltung über zwei Kalenderjahre plus Abfindung (Arbeitsgericht Düsseldorf)
Bei einer Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres treffen häufig Resturlaubsansprüche aus mehreren Jahren aufeinander. In diesem aktuellen Verfahren haben wir für unseren Mandanten die Abgeltung von 19 Urlaubstagen aus dem Vorjahr sowie 9,33 Urlaubstagen aus dem laufenden Jahr durchgesetzt, zusätzlich zu einer Abfindung von 5.200 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG und einem wohlwollenden, qualifizierten Zeugnis mit der Note „gut“. Der Fall zeigt, wie wichtig eine genaue Berechnung offener Urlaubsansprüche über den Jahreswechsel hinweg ist – ein Punkt, der bei überstürzten Einigungen häufig zu kurz kommt.
12.000 € Abfindung mit sofortiger Fälligkeit und weitreichender Verschwiegenheitsklausel (Arbeitsgericht Köln, Az. 3 Ca 5603/24)
Nicht immer ist die Fälligkeit einer Abfindung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sinnvoll – in manchen Fällen ist eine sofortige Zahlung im Interesse des Mandanten. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 12.000 € brutto erzielt, die bereits mit Zustandekommen des Vergleichs fällig wurde, statt erst zum späteren Beendigungszeitpunkt. Ergänzend wurde eine umfassende, über das Beendigungsdatum hinaus geltende Verschwiegenheitsverpflichtung zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vereinbart sowie ein qualifiziertes Zeugnis mit der Note „gut“. Der Fall zeigt, dass sich auch der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abfindung aktiv verhandeln lässt, wenn eine schnelle finanzielle Absicherung für den Mandanten im Vordergrund steht.
11.435,28 € Urlaubsabgeltung und vollständig fallengelassene fristlose Kündigung
In diesem Verfahren wurde zunächst eine fristlose Kündigung ausgesprochen, deren Vorwürfe die Arbeitgeberseite im Laufe des Verfahrens vollständig nicht mehr aufrechterhielt. Am Ende einigten sich die Parteien auf eine ordentliche, betriebsbedingte Beendigung, verbunden mit der vollständigen Entgeltzahlung samt Provision für den letzten Beschäftigungsmonat, einer Urlaubsabgeltung von 11.435,28 € brutto für zwei Kalenderjahre und einem wohlwollenden, qualifizierten Zeugnis mit der Note „gut“. Der Fall zeigt eindrücklich, wie stark sich die ursprüngliche Position eines Arbeitgebers im Laufe eines sorgfältig geführten Verfahrens noch verändern kann – von der fristlosen Kündigung bis zur vollständigen Zurücknahme der erhobenen Vorwürfe.
Ihr Ansprechpartner auf dieser Seite
Fachanwältin für Arbeitsrecht J. Huber
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Düsseldorf mit Fokus auf anspruchsvolle Mandate im Arbeitsrecht sowie Verkehrsrecht & Unfallregulierung.
Diese Seite wurde fachlich von Rechtanwältin J. Huber erstellt bzw. geprüft. Ziel ist eine klare, rechtlich fundierte und verständliche Einordnung Ihrer Situation – insbesondere dann, wenn schnelle Entscheidungen erforderlich sind.
Mandanten aus Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Solingen, Wuppertal, Neuss, Köln, Essen, Bochum, Dortmund, Mönchengladbach, Gelsenkirchen, Oberhausen, Moers, Mülheim an der Ruhr, Ratingen, Leverkusen, Remscheid, Langenfeld, Mettmann, Meerbusch, Velbert, NRW und bundesweit wenden sich regelmäßig an die Kanzlei, wenn es um Kündigungen, Kündigungsschutzklagen, Abfindungen, Abmahnungen oder aber auch Verkehrsrecht & Unfallregulierung oder andere rechtlich sensible Situationen geht, in denen eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung entscheidend ist.
- Rechtsanwalt in Düsseldorf, NRW sowie bundesweit
- Mehr als 15 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht
- Beratung bei rechtlich sensiblen Fällen
- Schnelle Ersteinschätzung möglich
- Erreichbar telefonisch, per WhatsApp und per E-Mail
Jetzt Kontakt aufnehmen!






















