
Stand: Oktober 2026
Benjamin Dimsic, LL.M. – Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Düsseldorf
Benjamin Dimsic ist Rechtsanwalt in Düsseldorf und seit 2010 bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zugelassen. Sein Schwerpunkt ist die Strafverteidigung, daneben betreut er Mandate im Bußgeldrecht, im Verkehrsrecht und in der Privatinsolvenz. Er hat an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Rechtswissenschaft studiert und dort den Master (LL.M.) im Gewerblichen Rechtsschutz erworben. Seit seiner Zulassung hat er mehr als 15.000 Mandate betreut. Er ist Inhaber der Kanzlei Dimsic Rechtsanwälte, Am Hackenbruch 19, 40231 Düsseldorf.
Steckbrief
| Berufsbezeichnung | Rechtsanwalt (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland) |
|---|---|
| Zulassung | seit 2010, Rechtsanwaltskammer Düsseldorf |
| Studium | Rechtswissenschaft, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf |
| Zusatzabschluss | LL.M. (Master of Laws) im Gewerblichen Rechtsschutz, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf |
| Referendariat | Landgericht Wuppertal (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf) |
| Zweites Staatsexamen | mit Prädikat |
| Tätigkeitsschwerpunkte | Strafrecht, Bußgeldrecht, Verkehrsrecht, Privatinsolvenz |
| Mandate seit 2010 | mehr als 15.000, davon mehr als 3.000 Strafverfahren |
| Tätigkeitsgebiet | bundesweit, Schwerpunkt Nordrhein-Westfalen und Großraum Düsseldorf |
| Erreichbarkeit | Büro 0211 15831842 (Mo–Fr 8:30–17:00 Uhr), strafrechtlicher Notruf 0173 7388880 (rund um die Uhr, auch WhatsApp), mail@dimsic.com |
Werdegang
Benjamin Dimsic hat Rechtswissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf studiert. Sein Referendariat leistete er am Landgericht Wuppertal ab. Parallel dazu schloss er an der Heinrich-Heine-Universität den Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz mit dem Grad LL.M. ab. Das zweite juristische Staatsexamen bestand er mit Prädikat.
Nach dem Examen arbeitete er bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Bird & Bird im Patentrecht. Seit 2010 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Die Zeit in der Großkanzlei hat ihm gezeigt, dass er selbstständig arbeiten und seine Mandanten persönlich vertreten will. Er gründete die Kanzlei Dimsic Rechtsanwälte in Düsseldorf und richtete sie auf die Strafverteidigung aus. Patent- und Markenrecht bearbeitet er heute nicht mehr; Markenverletzungen begegnen ihm nur noch als Strafverfahren nach § 143 Markengesetz.
Tätigkeitsschwerpunkte
Strafrecht und Strafverteidigung
Den größten Teil seiner Arbeit macht die Verteidigung von Beschuldigten und Angeklagten aus. Er übernimmt Mandate ab der ersten polizeilichen Vorladung, bei Durchsuchungen, Festnahmen und Untersuchungshaft sowie in der Hauptverhandlung. Häufige Vorwürfe sind Verkehrsstraftaten wie Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), Vermögensdelikte wie Betrug und Geldwäsche, Betäubungsmitteldelikte sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.
Im Ermittlungsverfahren ist sein erstes Ziel, eine Anklage oder einen Strafbefehl zu verhindern, etwa durch eine Einstellung nach §§ 170 Abs. 2, 153 oder 153a StPO.
Mehr zur Strafverteidigung in Düsseldorf
Bußgeldrecht
Im Bußgeldrecht vertritt er Betroffene nach Geschwindigkeits-, Abstands-, Rotlicht- und Handyverstößen, vor allem wenn ein Fahrverbot oder Punkte drohen. Gegen einen Bußgeldbescheid bleiben ab Zustellung zwei Wochen für den Einspruch (§ 67 OWiG).
Verkehrsrecht
Im Verkehrsrecht geht es um Fahrerlaubnis, Fahrverbot und die Folgen von Verkehrsunfällen. Wird nach einem Unfall zugleich ein Strafverfahren geführt, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung, bearbeitet er beide Seiten aus einer Hand.
Privatinsolvenz
In der Privatinsolvenz begleitet er Verbraucher und ehemals Selbstständige vom außergerichtlichen Einigungsversuch bis zur Restschuldbefreiung, die heute in der Regel nach drei Jahren erteilt wird (§ 287 Abs. 2 InsO).
Erfahrung in Zahlen
Seit seiner Zulassung 2010 hat Benjamin Dimsic mehr als 15.000 Mandate in allen genannten Rechtsgebieten betreut. Darunter sind mehr als 3.000 Strafverfahren und mehr als 1.000 Verteidigungen in der Hauptverhandlung. Derzeit verteidigt er mehr als 200 Strafverfahren im Jahr. Die meisten Verfahren laufen an Gerichten in Nordrhein-Westfalen, vor allem im Großraum Düsseldorf; Verfahren in anderen Bundesländern übernimmt er ebenfalls.
Verfahren mit Presseberichterstattung
Über eine Reihe von Strafverfahren, in denen Benjamin Dimsic verteidigt hat, haben überregionale Medien berichtet, darunter Süddeutsche Zeitung, Die Zeit, Welt, Deutschlandfunk, Tagesschau, WDR, SWR und NDR. Vier Verfahren mit ihrem Ergebnis für seinen Mandanten:
Organisierte Schwarzarbeit, Schaden rund 25 Millionen Euro
In dem Verfahren ging es um organisierte Schwarzarbeit, die über Scheinrechnungen verschleiert worden sein soll. Die Anklage warf dem Mandanten vor, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beteiligt gewesen zu sein, Sozialversicherungsbeiträge vorzuenthalten und Steuern zu hinterziehen. Der Gesamtschaden des Verfahrens lag bei rund 25 Millionen Euro. Der Mandant saß zunächst in Untersuchungshaft; im Laufe des Verfahrens setzte das Gericht den Haftbefehl außer Vollzug (§ 116 StPO).
Presseberichte: Süddeutsche Zeitung, Welt, Deutschlandfunk, Die Zeit, SWR, Wormser Zeitung
Untreue und Betrug vor dem Landgericht Köln
Die Staatsanwaltschaft Köln hatte gegen mehrere Angeschuldigte Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln erhoben und dem Mandanten Untreue und Betrug vorgeworfen. Die Kammer hat das Hauptverfahren gegen ihn insgesamt nicht eröffnet: Alle ihm vorgeworfenen Taten waren bereits verjährt, als das Amtsgericht den ersten Durchsuchungsbeschluss gegen ihn erließ. Gegen andere Angeschuldigte wurde die Anklage teilweise zugelassen.
Presseberichte: Rheinische Post, Kölner Stadt-Anzeiger
Vorwurf der Geiselnahme und des Kreditbetrugs in Düsseldorf
Vom Vorwurf der Geiselnahme wurde der Mandant rechtskräftig freigesprochen. Statt der bei Anklageerhebung im Raum stehenden Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren verhängte das Gericht zwei Gesamtfreiheitsstrafen von zusammen vier Jahren und zehn Monaten und setzte den Haftbefehl mit der Urteilsverkündung außer Vollzug. Auf die Revision der Verteidigung hob der Bundesgerichtshof das Urteil teilweise auf.
Presseberichte: Bild, Bild, Rheinische Post, NRZ
Anlagebetrug mit rund 11 Millionen Euro Schaden in Braunschweig
Gegenstand des Verfahrens war der Verkauf wertloser Aktien an Anleger, die dadurch insgesamt rund 11 Millionen Euro verloren. Die Staatsanwaltschaft hatte alle drei Angeklagten wegen Betrugs angeklagt. Nach mehr als 30 Verhandlungstagen verurteilte die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Braunschweig die beiden Mitangeklagten wegen Betrugs in besonders schweren Fällen, Kapitalanlagebetrugs und unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen. Den Mandanten verurteilte sie nicht wegen Betrugs, sondern allein zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Eine Freiheitsstrafe und eine Einziehung von Taterträgen wurden gegen ihn nicht angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig.
Presseberichte: Die Zeit, Süddeutsche Zeitung, regionalHeute, Braunschweiger Zeitung
Weitere Verfahren mit Medienecho
- 2024: Ermittlungen gegen die Online-Handelsplattform „Crimemarket“ (u. a. Tagesschau, WDR, FAZ, Zeit Online)
- 2022: Tödlicher Messerangriff in Solingen, der Beschuldigte wurde aus der Untersuchungshaft entlassen (Solinger Tageblatt, Westdeutsche Zeitung)
- 2021: Ermittlungen gegen ein Callcenter für Krypto-Anlagebetrug in Sofia (Spiegel, heise online)
Alle Presseberichte mit Links zu den Originalbeiträgen
Wie ich arbeite
Mir war früh klar, dass ich selbstständig arbeiten will. Meine Kanzlei ist weitgehend digital organisiert: Akten, Schriftsätze und die Kommunikation mit Mandanten laufen elektronisch. Dadurch kann ich auch von unterwegs reagieren, wenn eine Durchsuchung läuft oder ein Haftbefehl vollstreckt wird.
Nach einer Festnahme muss der Beschuldigte spätestens am Tag danach dem Haftrichter vorgeführt werden (§ 128 StPO). Bis dahin sollte ein Verteidiger eingeschaltet sein. Deshalb bin ich im Strafrecht über den Notruf 0173 7388880 rund um die Uhr erreichbar, auch per WhatsApp. Wer mir schreibt, bekommt schnell eine Antwort.
Unter meinen Mandanten sind junge Erwachsene mit der ersten Vorladung ebenso wie Unternehmer, gegen die wegen Millionenbeträgen ermittelt wird, und Angeklagte vor dem Schwurgericht. Für die Verteidigung macht das keinen Unterschied.
Benjamin Dimsic
Häufige Fragen zu Rechtsanwalt Benjamin Dimsic
Seit wann ist Benjamin Dimsic als Rechtsanwalt zugelassen?
Seit 2010. Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.
Verteidigt Benjamin Dimsic auch außerhalb von Düsseldorf?
Ja. Er verteidigt bundesweit. Der Schwerpunkt liegt an den Gerichten in Nordrhein-Westfalen, vor allem im Großraum Düsseldorf.
Wie erreiche ich Benjamin Dimsic bei einer Durchsuchung oder Festnahme?
Über den strafrechtlichen Notruf 0173 7388880, rund um die Uhr, auch per WhatsApp. Das Büro ist montags bis freitags von 8:30 bis 17:00 Uhr unter 0211 15831842 erreichbar.
Wer ist in der Kanzlei für Arbeitsrecht zuständig?
Für Arbeitsrecht ist Rechtsanwältin Jacqueline Huber zuständig, Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2024. Zum Profil von Jacqueline Huber
Was kostet die erste Einschätzung?
Die Ersteinschätzung ist kostenfrei. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, fragt die Kanzlei auf Wunsch die Deckungszusage beim Versicherer an.
Kontakt zu Benjamin Dimsic
Schildern Sie Ihre Situation kurz am Telefon, per WhatsApp oder per E-Mail. Sie erhalten eine erste Einschätzung, was jetzt zu tun ist. Bewertungen von Mandanten finden Sie bei Google und bei ProvenExpert.
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Unsere Erfolge im Strafrecht – Fallbeispiele aus der Praxis
Die nachfolgenden Beispiele stammen aus Strafverfahren, die tatsächlich von unserer Kanzlei bearbeitet wurden. Sie zeigen unter anderem Einstellungen von Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO, Einstellungen nach §§ 153 und 153a StPO, Freisprüche sowie erfolgreiche Verteidigungen in Strafbefehls- und Hauptverfahren. Die dargestellten Unterlagen wurden zum Schutz der Beteiligten anonymisiert. Jeder strafrechtliche Fall ist individuell; aus früheren Verfahren lässt sich kein bestimmter Ausgang eines anderen Strafverfahrens ableiten. Die Verfahren wurden strafrechtlich betreut und verantwortet von Rechtsanwalt und Strafverteidiger Benjamin Dimsic, LL.M., aus Düsseldorf.
Erfolge bei der Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht
Organisierte Schwarzarbeit und Scheinrechnungen, über 50 Millionen Euro Schaden: Landgericht Koblenz verurteilt unseren Mandanten nur wegen Beihilfe
Ergebnis: Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Beihilfe, unter anderem zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; keine Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung; Strafe niedriger als im abgelehnten Verständigungsvorschlag von Gericht und Staatsanwaltschaft; Haftbefehl während des Verfahrens außer Vollzug gesetzt
Gericht: Landgericht Koblenz, 4. große Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer I), Urteil vom 12. August 2026, nicht rechtskräftig
Vorwurf: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB)
Verteidigung: Rechtsanwalt & Strafverteidiger Benjamin Dimsic, LL.M.
Gegenstand des Verfahrens war organisierte Schwarzarbeit, die über Scheinrechnungen verschleiert worden sein soll. Die Anklage warf unserem Mandanten vor, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung daran beteiligt gewesen zu sein, Sozialversicherungsbeiträge vorzuenthalten und Steuern zu hinterziehen. Der Gesamtschaden des Verfahrens lag bei ca. 25 Millionen Euro. Der Mandant saß zunächst in Untersuchungshaft. Im Laufe des Verfahrens setzte das Gericht den Haftbefehl außer Vollzug (§ 116 StPO). Die Presse berichtet u.a. hier: Süddeutsche Zeitung, Welt, Deutschlandfunk, Die Zeit, SWR, Wormser Zeitung,
Während der Hauptverhandlung schlugen Gericht und Staatsanwaltschaft eine Verständigung vor, die eine höhere Strafe vorsah. Der Mandant hat sie nicht angenommen. Nach mehr als 15 Verhandlungstagen verurteilte die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Koblenz ihn nicht als Täter, sondern nur wegen Beihilfe, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Den Vorwurf der kriminellen Vereinigung sah die Kammer nicht als erwiesen an. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Schwarzarbeit liegt nach § 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) unter anderem vor, wenn ein Arbeitgeber Dienst- oder Werkleistungen ausführen lässt und dabei seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten oder seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Bei organisierter Schwarzarbeit werden Arbeitnehmer ganz oder teilweise nicht angemeldet und bar bezahlt. Das Bargeld stammt aus Scheinrechnungen, auch Abdeckrechnungen genannt: Sogenannte Servicefirmen stellen Rechnungen über Leistungen aus, die sie nie erbracht haben, erhalten den Betrag überwiesen und zahlen ihn abzüglich einer Provision bar zurück. Ermittelt wird in solchen Verfahren in der Regel von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft.
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) begeht ein Arbeitgeber, der die Sozialversicherungsbeiträge seiner Beschäftigten nicht an die Einzugsstelle abführt oder die Einzugsstelle über beitragspflichtige Tatsachen falsch oder gar nicht informiert. Täter kann nur der Arbeitgeber sein. Wer selbst nicht Arbeitgeber ist, kann sich nur als Gehilfe oder Anstifter strafbar machen. Die Strafe beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre.
Steuerhinterziehung (§ 370 AO) begeht, wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht oder sie pflichtwidrig darüber in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Bei Scheinrechnungen betrifft das vor allem die nicht abgeführte Lohnsteuer, den unberechtigten Vorsteuerabzug und den Abzug von Betriebsausgaben, denen keine Leistung gegenübersteht. Der Strafrahmen entspricht dem des § 266a StGB.
Eine kriminelle Vereinigung (§ 129 StGB) ist ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt und auf die Begehung erheblicher Straftaten gerichtet ist. Gründung und Mitgliedschaft werden mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, zusätzlich zu den begangenen Einzeltaten.
Wer nur Beihilfe leistet, wird milder bestraft als der Täter. Das Gericht muss den Strafrahmen nach § 27 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen. In Verfahren mit mehreren Beteiligten und hohen Schadenssummen entscheidet die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe deshalb maßgeblich über die Höhe der Strafe.
Bei einer Verständigung nach § 257c StPO nennt das Gericht eine Ober- und Untergrenze der Strafe, die es im Fall einer Einigung verhängen wird. Zustande kommt sie nur, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft zustimmen. In der Regel setzt sie ein Geständnis voraus. Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, einen Vorschlag anzunehmen. Lehnt er ab, verhandelt das Gericht ohne Bindung weiter und entscheidet allein nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
Untreue und Betrug angeklagt: Landgericht Köln lässt Anklage gegen unseren Mandanten wegen Verjährung nicht zu
Ergebnis: Hauptverfahren gegen den Mandanten insgesamt nicht eröffnet (Verfahrenshindernis Verfolgungsverjährung)
Gericht: Landgericht Köln, 28. große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
Vorwurf: Untreue (§ 266 StGB) und Betrug
Verteidigung: Rechtsanwalt & Strafverteidiger Benjamin Dimsic, LL.M.
Die Staatsanwaltschaft Köln hatte gegen mehrere Angeschuldigte Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln erhoben. Unserem Mandanten warf sie Untreue und Betrug vor. Die Kammer hat das Hauptverfahren gegen ihn insgesamt nicht eröffnet: Alle ihm vorgeworfenen Taten waren bereits verjährt, als das Amtsgericht den ersten Durchsuchungsbeschluss gegen ihn erließ. Gegen andere Angeschuldigte wurde die Anklage teilweise zugelassen. Die Presse berichtet u.a. hier über den Fall: Rheinische Post, Kölner Stadt-Anzeiger
Untreue verjährt nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Ein besonders schwerer Fall verlängert diese Frist nicht, weil § 78 Abs. 4 StGB Strafschärfungen für besonders schwere Fälle bei der Berechnung ausklammert. § 266 Abs. 2 StGB verweist außerdem nicht auf den gewerbsmäßigen Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB, für den als Verbrechen eine Frist von zehn Jahren gelten würde. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Vermögensschadens (§ 78a StGB). Im entschiedenen Fall stellte die Kammer unter Verweis auf BGH, NStZ-RR 2022, 184 jeweils auf die Zahlung der letzten Kaufpreisrate ab.
Unterbrochen wird die Verjährung nur durch die in § 78c Abs. 1 StGB abschließend aufgezählten Ermittlungshandlungen, zum Beispiel einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss (Nr. 4). Erfolgt die erste dieser Handlungen erst nach Fristablauf, ist die Tat nicht mehr verfolgbar, und das Gericht lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (§ 204 StPO).
Für Beschuldigte im Wirtschaftsstrafrecht heißt das: Bei Vorwürfen, die mehrere Jahre zurückliegen, sollten Tatbeendigung, Schadenseintritt und die erste Unterbrechungshandlung genau datiert werden. Das Zwischenverfahren nach §§ 199 ff. StPO ist die letzte Gelegenheit, eine öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern.
Freispruch vom Vorwurf der Geiselnahme und erfolgreiche Revision zum BGH: Mandant nach 15 Monaten Untersuchungshaft auf freiem Fuß
Ergebnis: Rechtskräftiger Freispruch vom Vorwurf der Geiselnahme; zwei Gesamtfreiheitsstrafen von zusammen 4 Jahren und 10 Monaten statt der bei Anklageerhebung im Raum stehenden Freiheitsstrafe von über zehn Jahren; Haftbefehl mit der Urteilsverkündung außer Vollzug gesetzt; auf unsere Revision teilweise Aufhebung durch den Bundesgerichtshof. Die Presse berichtet u.a. hier: Bild, Bild, Rheinische Post, NRZ
Gericht: Landgericht Düsseldorf, Wirtschaftsstrafkammer, Urteil aus 2025; Bundesgerichtshof (Revision)
Vorwurf: Geiselnahme (§ 239b StGB), Betrug, Kreditbetrug, Urkundenfälschung, Fälschung beweiserheblicher Daten, Fahren ohne Fahrerlaubnis und weitere Delikte
Verteidigung: Rechtsanwalt & Strafverteidiger Benjamin Dimsic, LL.M.
Die Anklage warf unserem Mandanten eine Reihe von Vermögens- und Fälschungsdelikten vor, zusätzlich eine Geiselnahme. Bei Anklageerhebung stand deshalb eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren im Raum. Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf sprach den Mandanten vom Vorwurf der Geiselnahme frei. Verurteilt wurde er unter anderem wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Kreditbetrug, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und falscher Versicherung an Eides statt. Nach 15 Monaten Untersuchungshaft setzte die Kammer den Haftbefehl mit der Urteilsverkündung außer Vollzug (§ 116 StPO).
Gegen die Verurteilung haben wir Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil wegen Fehlern bei der Schadensberechnung teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Der Freispruch vom Vorwurf der Geiselnahme ist rechtskräftig. Im Übrigen ist das Urteil nicht rechtskräftig.
Geiselnahme ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 239b Abs. 1 StGB). Strafbar macht sich, wer einen Menschen entführt oder sich seiner bemächtigt, um einen Dritten durch Drohung mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung oder einer Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. In einem Verfahren mit vielen weiteren Vorwürfen bestimmt dieser eine Anklagepunkt den Strafrahmen. Entfällt er, richtet sich die Strafe nach den übrigen Delikten.
Beim Betrug ist der Vermögensschaden Tatbestandsmerkmal (§ 263 Abs. 1 StGB) und zugleich Grundlage der Strafzumessung. Das Tatgericht muss ihn in den Urteilsgründen nachvollziehbar berechnen. Ist die Berechnung fehlerhaft, kann der Bundesgerichtshof das Urteil insoweit aufheben, und über die betroffenen Taten und die Strafe wird neu verhandelt. Die erlittene Untersuchungshaft wird auf eine spätere Freiheitsstrafe angerechnet (§ 51 Abs. 1 StGB).
Betrug mit wertlosen Aktien, rund 11 Millionen Euro Schaden: Landgericht Braunschweig verhängt gegen unseren Mandanten nur eine Geldstrafe
Ergebnis: Keine Verurteilung wegen Betrugs; rechtskräftige Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen
Gericht: Landgericht Braunschweig, Wirtschaftsstrafkammer
Vorwurf: Betrug (§ 263 StGB) beim Vertrieb wertloser Aktien, drei Angeklagte, Gesamtschaden rund 11 Millionen Euro
Verteidigung: Rechtsanwalt & Strafverteidiger Benjamin Dimsic, LL.M.
Gegenstand des Verfahrens war der Verkauf wertloser Aktien an Anleger, die dadurch insgesamt rund 11 Millionen Euro verloren. Die Staatsanwaltschaft hatte alle drei Angeklagten, auch unseren Mandanten, wegen Betrugs angeklagt. Nach mehr als 30 Verhandlungstagen verurteilte die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Braunschweig die beiden Mitangeklagten wegen Betrugs in besonders schweren Fällen, Kapitalanlagebetrugs und unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen. Unseren Mandanten verurteilte die Kammer nicht wegen Betrugs. Sie verhängte gegen ihn allein eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG. Eine Freiheitsstrafe und eine Einziehung von Taterträgen wurden gegen ihn nicht angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Presse berichtet u.a. hier: Die Zeit, Süddeutsche Zeitung, regionalHeute, Braunschweiger Zeitung
Betrug (§ 263 StGB) begeht, wer einen anderen täuscht und ihn dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlasst, die bei ihm einen Schaden verursacht. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande oder führt er einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbei, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB). Dann beträgt die Strafe sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Einen Verlust großen Ausmaßes nimmt der Bundesgerichtshof ab 50.000 Euro an.
Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) setzt keinen Schaden voraus. Strafbar ist bereits, wer beim Vertrieb von Wertpapieren gegenüber einem größeren Kreis von Personen in Prospekten oder vergleichbaren Darstellungen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Die Höchststrafe liegt bei drei Jahren Freiheitsstrafe.
Das unerlaubte Erbringen von Finanzdienstleistungen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG) ist eine eigenständige Straftat und kein Betrugsdelikt. Wer gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen wie Anlagevermittlung oder Anlageberatung erbringt, braucht dafür eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Fehlt sie, droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Eine Täuschung der Anleger oder ein Schaden gehört nicht zum Tatbestand.
Vermögensarrest über 42.000 Euro aufgehoben: Landgericht Köln gibt das Vermögen unseres Mandanten frei
Ergebnis: Aufhebung des Vermögensarrests in Höhe von 42.000 Euro und aller Vollziehungsmaßnahmen
Gericht: Landgericht Köln, 28. große Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer), Beschluss vom 14.09.2026
Verteidigung: Rechtsanwalt Benjamin Dimsic
Das Amtsgericht Köln hatte im Oktober 2025 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln einen Vermögensarrest in Höhe von 42.000 Euro gegen das Vermögen unseres Mandanten angeordnet. Elf Monate später hob die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln den Arrest auf. Zugleich ordnete sie an, dass sämtliche Maßnahmen, mit denen der Arrest vollzogen worden war, aufgehoben werden.
Der Vermögensarrest (§§ 111e ff. StPO, früher dinglicher Arrest) sichert schon im Ermittlungsverfahren die spätere Einziehung von Taterträgen. Ist das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden, ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrags in gleicher Höhe an (Einziehung des Wertes von Taterträgen, § 73c StGB). Damit dieser Betrag bis zum Urteil verfügbar bleibt, kann das Gericht in das gesamte Vermögen des Beschuldigten vollstrecken lassen, etwa durch Kontopfändung oder die Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 111f StPO). Für die Anordnung genügt, dass Gründe für die Annahme bestehen, die Voraussetzungen der Einziehung lägen vor.
Für Betroffene bedeutet ein Arrest oft eingefrorene Konten über Monate, lange bevor über den Tatvorwurf entschieden ist. Fallen die Voraussetzungen weg, muss der Arrest aufgehoben werden. Die Verteidigung kann das jederzeit beantragen und gegen die Anordnung Beschwerde einlegen.
Erfolge bei der Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht – Trunkenheit im Verkehr
Trunkenheit im Verkehr mit 1,54 Promille – keine Entziehung der Fahrerlaubnis
Im Strafbefehl des Amtsgerichts Solingen waren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) neben 30 Tagessätzen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB und eine Sperrfrist von zwölf Monaten gemäß § 69a StGB vorgesehen. Im weiteren Verfahren konnte die fahrerlaubnisrechtliche Folge vollständig abgewendet werden: Es verblieb bei einer Geldstrafe. Die Fahrerlaubnis wurde nicht entzogen und eine Sperrfrist nicht angeordnet.
1,75 Promille – Führerschein in der Hauptverhandlung zurück
Vor dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein wurde unserem Mandanten eine Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB bei 1,75 Promille vorgeworfen. Trotz der erheblichen Blutalkoholkonzentration erfolgte keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Der Führerschein wurde dem Mandanten noch in der Hauptverhandlung herausgegeben. Eine Sperrfrist nach § 69a StGB wurde damit ebenfalls vermieden.
Trunkenheit im Verkehr – keine Sperrfrist vor dem Amtsgericht Kerpen
Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Kerpen war der Vorwurf einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB. Das Verfahren endete mit einer moderaten Geldstrafe. Entscheidend für den Mandanten: Der Führerschein wurde noch im Termin herausgegeben. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB und eine Sperrfrist gemäß § 69a StGB erfolgten nicht.
2,2 Promille, § 315c StGB und Unfallflucht – Sperrfrist mehr als halbiert
Dem Mandanten wurden eine Trunkenheitsfahrt mit 2,2 Promille (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) vorgeworfen. Trotz der erheblichen Ausgangslage konnte die ursprünglich festgesetzte Sperrfrist gemäß § 69a StGB von 15 auf sieben Monate reduziert werden. Die Sperrdauer wurde damit um mehr als die Hälfte verkürzt.
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Trunkenheit im Verkehr – Fahrerlaubnis in Bochum erhalten
In diesem Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) konnte eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB verhindert werden. Der Mandant erhielt seinen Führerschein im Gerichtstermin zurück und durfte unmittelbar wieder Kraftfahrzeuge führen. Eine Sperrfrist gemäß § 69a StGB wurde nicht angeordnet.
Über 1,1 Promille und Unfallflucht – Fahrerlaubnis dennoch erhalten
Vor dem Amtsgericht Essen-Steele wurden unserem Mandanten eine Trunkenheitsfahrt mit über 1,1 Promille sowie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB vorgeworfen. Trotz der Kombination mehrerer verkehrsstrafrechtlicher Vorwürfe konnte das Verfahren mit einer günstigen Geldstrafe beendet werden. Der Führerschein wurde noch in der Hauptverhandlung herausgegeben. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und eine Sperrfrist nach § 69a StGB erfolgten nicht.
Zwei Trunkenheitsfahrten und Fahren ohne Fahrerlaubnis – Sperrfrist von zwölf auf vier Monate reduziert
Vor dem Amtsgericht Lünen ging es um zwei Trunkenheitsfahrten sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis. In einem bereits erlassenen Strafbefehl war eine Sperrfrist von zwölf Monaten vorgesehen. Im weiteren Verfahren konnten sowohl die Geldstrafe reduziert als auch die Sperrfrist gemäß § 69a StGB auf nur noch vier Monate verkürzt werden. Die ursprünglich festgesetzte Sperrdauer wurde damit um acht Monate reduziert.
Trunkenheit im Verkehr – trotz Verurteilung keine Entziehung der Fahrerlaubnis
In diesem Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB kam es zwar zu einer Verurteilung. Die für den Mandanten besonders einschneidende Rechtsfolge konnte jedoch verhindert werden: Der Führerschein wurde noch in der Hauptverhandlung herausgegeben. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB und die damit verbundene Sperrfrist nach § 69a StGB wurden nicht angeordnet.
Führerschein bereits im Ermittlungsverfahren zurückgegeben
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ermittelte gegen unseren Mandanten wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Der Führerschein war zunächst sichergestellt worden. Nach schriftlicher Stellungnahme der Verteidigung wurde der Führerschein noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens zurückgegeben. Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO erfolgte zu diesem Zeitpunkt nicht. Der Mandant konnte seine Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Entscheidung weiter nutzen.
Trunkenheit im Verkehr – Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Die Staatsanwaltschaft Krefeld führte gegen unseren Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB. Das Strafverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bestand. Eine strafrechtliche Anklage erfolgte nicht. Soweit eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kam, wurde die Sache an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben.
Erfolge bei der Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht – weitere Verkehrsdelikte
Unfallflucht – Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach ermittelte gegen unseren Mandanten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit kam es weder zu einer Anklage noch zu einer strafrechtlichen Verurteilung. Auch das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde eingestellt.
Unfallflucht vor dem Amtsgericht Düsseldorf – Freispruch
Vor dem Amtsgericht Düsseldorf musste sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB verantworten. Das Strafverfahren endete mit einem Freispruch. Damit keine Verurteilung, keine Geldstrafe und keine strafrechtlichen Folgen für Fahrerlaubnis oder Führerschein.
Unfallflucht – Fahrerlaubnisentziehung und zwölfmonatige Sperrfrist verhindert
Vor dem Amtsgericht Düsseldorf wurde unserem Mandanten Unfallflucht gemäß § 142 StGB vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Geldstrafe von 2.800 Euro, die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB und eine Sperrfrist von zwölf Monaten nach § 69a StGB. Das Gericht verhängte stattdessen lediglich eine Geldstrafe von 1.400 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB. Die Fahrerlaubnis blieb bestehen.
Unfallflucht – Freispruch nach Vernehmung von sieben Zeugen
In diesem Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB wurden insgesamt sieben Zeugen vernommen. Das Verfahren endete mit einem Freispruch. Damit keine strafrechtliche Verurteilung, keine Geldstrafe und keine fahrerlaubnisrechtlichen Folgen für unseren Mandanten.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens: Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht haltbar
Der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hatte hierzu ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Nach eingehender Prüfung der Ermittlungsakte ließen sich wesentliche Fehler der Ermittlungsbehörden bei der Sachverhaltsaufklärung aufzeigen, die den Tatvorwurf im Ergebnis nicht mehr trugen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 170 Abs. 2 StPO vollständig ein – ohne Geldstrafe, ohne Freiheitsstrafe und ohne Fahrverbot.
Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor dem Amtsgericht Brühl
Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt zu den häufigsten verkehrsstrafrechtlichen Vorwürfen und wird in der Praxis oft unterschätzt. Bei einschlägigen Vorstrafen drohen im Raum Düsseldorf je nach Einzelfall bereits ab dem dritten oder vierten Verstoß Freiheitsstrafen ohne Bewährung. Umso wichtiger ist eine frühzeitige und sorgfältige Verteidigung, die die Beweislage genau prüft, statt den Vorwurf pauschal hinzunehmen. In diesem Verfahren gelang vor dem Amtsgericht Brühl der vollständige Freispruch: Das Gericht sah den Tatvorwurf im Ergebnis als nicht bewiesen an – ohne Geldstrafe, ohne Freiheitsstrafe und ohne Fahrverbot.
Geldstrafe fast halbiert, Sperrfrist vollständig entfallen
Ein Strafbefehl wird ohne mündliche Verhandlung erlassen und kann durch rechtzeitigen Einspruch angegriffen werden. Im ursprünglichen Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) hatte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50 Euro – insgesamt 5.000 Euro – sowie eine sechsmonatige Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) festgesetzt. Eine Sperrfrist bedeutet, dass die Führerscheinstelle für diesen Zeitraum keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, selbst wenn ansonsten alle Voraussetzungen vorlägen. Im gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf konnte die Geldstrafe um knapp 50 Prozent reduziert werden; die Sperrfrist entfiel vollständig.
Freiheitsstrafe abgewendet: Am Ende nur Geldstrafe statt Haft und Sperrfrist
Bei mehreren einschlägigen Vorstrafen bewerten Gerichte einen erneuten Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis deutlich strenger – eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist in solchen Fällen keine Seltenheit. Die Staatsanwaltschaft hatte im Strafbefehl wegen mehrerer einschlägiger Vorstrafen zunächst eine Freiheitsstrafe sowie eine zwölfmonatige Sperrfrist beantragt und vom Amtsgericht Neuss auch zugesprochen bekommen. Durch rechtzeitigen Einspruch kam es zur Hauptverhandlung, in der eine deutlich mildere Bewertung erreicht werden konnte: Es blieb bei einer Geldstrafe – ohne Freiheitsstrafe und ohne Sperrfrist.
Führerschein durch Beschwerde beim Landgericht Düsseldorf zurückerhalten
Bei dem Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB) und eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) greifen Ermittlungsbehörden häufig frühzeitig zu vorläufigen Maßnahmen wie der Beschlagnahme von Führerschein und Fahrzeug. Im vorliegenden Fall bestätigte das Amtsgericht Düsseldorf zunächst die Beschlagnahme des Führerscheins; das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgegeben worden. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde Beschwerde gemäß § 304 StPO eingelegt – ein Rechtsmittel, das eine gerichtliche Entscheidung durch die nächsthöhere Instanz ermöglicht. Die 18. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf hob als Beschwerdekammer den angefochtenen Beschluss auf und ordnete die Herausgabe des Führerscheins an; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.
Geldstrafe ohne Fahrerlaubnisentzug bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr
§ 315b StGB und § 315c StGB erfassen unterschiedliche Formen gefährlichen Verhaltens im Straßenverkehr und werden häufig gemeinsam vorgeworfen. Der Vorwurf lautete hier zum einen auf gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) durch Bereiten eines Hindernisses, zum anderen auf Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) durch verbotswidriges Überholen. Beide Tatbestände können neben einer Strafe grundsätzlich auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Vor dem Amtsgericht Wuppertal wurde zwar eine Geldstrafe verhängt, die Fahrerlaubnis blieb jedoch unangetastet: weder Entzug noch Sperrfrist noch Fahrverbot wurden angeordnet.
Einstellung nach gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr – Fahrzeug zurückerhalten
Bei dem Vorwurf gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) wird das betroffene Fahrzeug zur Beweissicherung häufig zunächst sichergestellt. Im vorliegenden Ermittlungsverfahren konnte bereits nach wenigen Tagen die Herausgabe des sichergestellten Fahrzeugs erreicht werden. Nach schriftlicher Stellungnahme zum Tatvorwurf prüfte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf den Sachverhalt erneut und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein – ohne Anklage, ohne Hauptverhandlung und ohne weitere Konsequenzen für den Beschuldigten.
Einstellung gegen Geldauflage nach Unfallflucht und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr
Die Kombination aus unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) zählt zu den schwerwiegenderen verkehrsstrafrechtlichen Vorwürfen und wird von Gerichten entsprechend ernst genommen. Eine Einstellung gemäß § 153a StPO gegen eine Geldauflage stellt hierbei ein Verfahrensergebnis dar, das ausdrücklich keine Verurteilung und damit keine Vorstrafe bedeutet. Vor dem Amtsgericht Solingen konnte genau dieses Ergebnis erreicht werden – gegen Zahlung von 600 Euro wurde das Verfahren eingestellt. Es kam zu keiner Verurteilung, keiner Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist und keinen Punkten im Fahreignungsregister (Flensburg).
Einstellung nach § 45 JGG bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr
Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr (§ 229 StGB) wird häufig nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden vorgeworfen, etwa infolge eines kurzen Moments der Unaufmerksamkeit. § 45 JGG eröffnet in Verbindung mit § 109 JGG die Möglichkeit, ein Verfahren ohne Anklage und ohne förmliches Gerichtsverfahren zu beenden, wenn dies ausreicht, um erzieherisch auf die Tat zu reagieren. Trotz eines vorgeworfenen Fahrfehlers und kurzer Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr wurde das Ermittlungsverfahren nach schriftlicher Stellungnahme genau auf dieser Grundlage eingestellt. Es kam zu keinem Gerichtsverfahren, zu keiner Geldauflage und zu keinen Konsequenzen für die Fahrerlaubnis.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr
Auch bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden ist der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) nicht automatisch mit einer Verurteilung gleichzusetzen – entscheidend bleibt der konkrete Nachweis eines Sorgfaltspflichtverstoßes. Nach schriftlicher Stellungnahme im Ermittlungsverfahren prüfte die Staatsanwaltschaft Bonn den Sachverhalt und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da sich ein hinreichender Tatverdacht nicht bestätigen ließ. Es kam zu keinem Gerichtsverfahren, zu keiner Geldstrafe, zu keinen Punkten im Fahreignungsregister (Flensburg) und zu keinen Konsequenzen für die Fahrerlaubnis.
Erfolge bei der Strafverteidigung beim Tatvorwurf Geldwäsche / Finanzagent
Freispruch bei zwei verbundenen Anklagen wegen Geldwäsche als Finanzagent
Als Finanzagent wird bezeichnet, wer sein Bankkonto Dritten für Geldtransfers zur Verfügung stellt – oft im Rahmen vermeintlicher Job- oder Investitionsangebote, ohne die tatsächliche Herkunft der Gelder zu kennen. Der Vorwurf der Geldwäsche (§ 261 StGB) wurde hier in zwei separaten Sachverhalten erhoben, die zur gemeinsamen Verhandlung vor dem Amtsgericht Neuss verbunden wurden. Bei einer Verurteilung hätte neben der Strafe auch die Einziehung des vollständigen Betrags gedroht. Im Ergebnis ließ sich der für eine Verurteilung erforderliche Nachweis nicht führen: Das Gericht sprach vollständig frei, eine Einziehung von rund 10.000 Euro fand nicht statt.
Einstellung ohne Auflagen im zweiten Hauptverhandlungstermin – keine Einziehung von 12.000 Euro
Nach Anklageerhebung wegen Geldwäsche mit einem vorgeworfenen Schaden von knapp 12.000 Euro kam es zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Bei einer Verurteilung hätte neben der eigentlichen Strafe auch die Einziehung von Wertersatz in Höhe des gesamten vorgeworfenen Betrags gedroht. Im zweiten Hauptverhandlungstermin stellte das Gericht das Verfahren mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Verteidigung gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein – und zwar ohne jede Auflage. Damit blieb es ohne Verurteilung, ohne Eintrag und ohne Verpflichtung zur Zahlung der 12.000 Euro.
Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts bei Vorwurf der Geldwäsche als Finanzagent
Wer als sogenannter Finanzagent sein Konto für fremde Zahlungsströme zur Verfügung stellt, gerät schnell ins Visier der Ermittlungsbehörden – oft, weil das eigene Konto ohne Wissen um kriminelle Hintergründe genutzt wurde. Im Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Geldwäsche als Finanzagent (§ 261 StGB) prüfte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf den Sachverhalt eingehend. Da sich der für eine Anklage erforderliche hinreichende Tatverdacht nicht bestätigen ließ, wurde das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt – ohne Anklage, ohne Gerichtstermin und ohne jede Sanktion.
Freispruch vom Vorwurf der Geldwäsche als Finanzagent
Auch wenn eine Anklage wegen Geldwäsche als Finanzagent erhoben wird, bedeutet dies nicht zwangsläufig eine Verurteilung: Entscheidend ist, ob der nach § 261 StGB erforderliche Vorsatz tatsächlich nachgewiesen werden kann. In dieser Strafsache vor dem Amtsgericht Düsseldorf gelang dieser Nachweis im Ergebnis nicht. Das Gericht sprach vollständig frei – ohne Geldstrafe, ohne Freiheitsstrafe und ohne Einziehung.
Einstellung wegen Geringfügigkeit im Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche
Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 1 StPO unterscheidet sich rechtlich von einer Einstellung mangels Tatverdachts: Sie setzt voraus, dass die Schuld als gering einzustufen ist und kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht. Im Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Geldwäsche (§ 261 StGB) kam die Staatsanwaltschaft Dortmund nach Prüfung des Sachverhalts zu diesem Ergebnis und stellte das Verfahren entsprechend ein – ohne Anklage, ohne Geldauflage und ohne Eintrag ins Führungszeugnis.
Geldwäschevorwurf ausgeräumt: Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren
Bereits eine frühzeitige, gut vorbereitete schriftliche Stellungnahme im Ermittlungsverfahren kann eine Anklage verhindern. Im Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Geldwäsche prüfte die Staatsanwaltschaft Göttingen den Sachverhalt nach Eingang der Stellungnahme erneut und kam zu dem Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht vorlag. Das Verfahren wurde daraufhin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt – ohne Hauptverhandlung, ohne Strafe und ohne Konsequenzen für das Führungszeugnis.
Strafverteidigung bei Vermögensdelikten – Auszug einiger Erfolge aus der Praxis
Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Untreue mangels hinreichenden Tatverdachts
Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfasst Fälle, in denen jemand seine Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt – etwa als Geschäftsführer, Vermögensverwalter oder Bevollmächtigter – und dadurch einen Vermögensnachteil verursacht. Er kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Die Staatsanwaltschaft Köln hatte wegen eines entsprechenden Tatverdachts ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und den zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend geprüft. Da sich der für eine Anklage erforderliche hinreichende Tatverdacht im Ergebnis nicht bestätigen ließ, wurde das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt – ohne Anklage, ohne Hauptverhandlung und ohne Eintrag ins Führungszeugnis.
Bewährungsstrafe trotz gewerbsmäßigen Betrugs und gewerbsmäßiger Untreue in über 100 Fällen
Gewerbsmäßiger Betrug (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) und gewerbsmäßige Untreue (§ 266 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) liegen vor, wenn sich jemand durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Solche besonders schweren Fälle sehen einen erhöhten Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vor. Im vorliegenden Verfahren wurde dem Mandanten gewerbsmäßiger Betrug und gewerbsmäßige Untreue in mehr als 100 Fällen bei einem sechsstelligen Gesamtschaden vorgeworfen – ein Umfang, bei dem Gerichte in der Praxis regelmäßig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung tendieren. Zuständig war entsprechend das Schöffengericht am Amtsgericht Solingen. Eine über mehr als zwei Jahre entwickelte Verteidigungsstrategie führte im Ergebnis dazu, dass es bei einer Freiheitsstrafe zur Bewährung blieb – der Mandant musste seine Strafe nicht antreten.
Vom drohenden Bandenbetrug mit 12 Millionen Euro Schaden zur bloßen Geldstrafe
Bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Betrug (§ 263 Abs. 5 StGB) zählt zu den schwersten Erscheinungsformen des Betrugstatbestands und sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren vor. Dem Mandanten wurde ein Gesamtschaden von knapp 12 Millionen Euro durch den außerbörslichen Verkauf von Aktien vorgeworfen. In Erörterungsgesprächen im Zwischenverfahren hatte die Staatsanwaltschaft zunächst noch mindestens fünf bis sechs Jahre Freiheitsstrafe für angemessen gehalten. Nach vollständiger Beweisaufnahme und den abschließenden Plädoyers verkündete das Landgericht Braunschweig sein Urteil: lediglich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen – ohne Verurteilung wegen Betrugs beziehungsweise Kapitalanlagebetrugs.
Freispruch nach drei Hauptverhandlungsterminen vom Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs
Der Vorwurf der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) erfasst das unbefugte Herstellen oder Verfälschen einer Urkunde sowie deren Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. In Verbindung mit dem Vorwurf des Betrugs (§ 263 StGB) kam es zu einer mehrtägigen Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Nach insgesamt drei Hauptverhandlungsterminen, in denen die Beweislage im Detail geprüft wurde, sprach das Gericht den Angeklagten vollständig frei.
Freispruch beim Amtsgericht Diez vom Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen
Vorwürfe des Betrugs (§ 263 StGB) im Bereich vermeintlich überteuerter Notdienstleistungen – etwa Schlüsseldienst, Rohrreinigung oder Schädlingsbekämpfung – geraten zunehmend in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden, da Verbraucherbeschwerden über überhöhte Rechnungen in diesem Bereich häufig sind. Entscheidend bleibt jedoch auch hier der im Einzelfall zu führende Nachweis einer Täuschung und eines dadurch verursachten Vermögensschadens. Vor dem Amtsgericht Diez konnte dieser Nachweis im Ergebnis nicht geführt werden: Das Gericht sprach vollständig frei.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Unterschlagung nach umfassender Einlassung
Der Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) erfasst die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden; handelt es sich um eine anvertraute Sache, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre (§ 246 Abs. 2 StGB). Nach einer umfassenden schriftlichen Einlassung zum Ermittlungsverfahren prüfte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf den Sachverhalt erneut. Da sich der Vorwurf im Ergebnis nicht bestätigen ließ, wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt – ohne Anklage und ohne weitere Konsequenzen.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen besonders schweren Betrugs nach schriftlicher Einlassung
Ein besonders schwerer Fall des Betrugs (§ 263 Abs. 3 StGB) liegt etwa vor, wenn gewerbsmäßig gehandelt oder ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wird; der Strafrahmen erhöht sich in diesen Fällen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Im Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs eines besonders schweren Falls des Betrugs prüfte die Staatsanwaltschaft Tübingen den Sachverhalt nach Eingang einer schriftlichen Stellungnahme erneut. Im Ergebnis stellte sie das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO vollständig ein – ohne Anklage und ohne jede Sanktion.
Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs im Schlüsseldienst-Gewerbe
Gewerbsmäßiger Betrug (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) liegt vor, wenn sich jemand durch wiederholte Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen will, und wird als besonders schwerer Fall mit einem erhöhten Strafrahmen geahndet. Im Bereich der Schlüsseldienst-Branche geraten Anbieter immer wieder wegen des Vorwurfs überhöhter Rechnungen für Notdiensteinsätze in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Vor dem Amtsgericht Leer ließ sich der Vorwurf im Ergebnis jedoch nicht belegen: Das Gericht sprach vollständig frei.
Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten zur Bewährung ausgesetzt bei banden- und gewerbsmäßigem Betrug
Bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Betrug (§ 263 Abs. 5 StGB) sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren vor, in minder schweren Fällen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. In dieser Strafsache in Landau in der Pfalz lautete der Vorwurf auf einen besonders schweren Fall des Betrugs in Form des banden- und gewerbsmäßigen Betruges. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Mandant musste die Strafe damit nicht antreten.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei Betrugsvorwurf mit einem Schaden von rund 20.000 Euro
Der Grundtatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) setzt voraus, dass durch Täuschung ein Irrtum erregt und dadurch ein Vermögensschaden verursacht wird – bereits Zweifel an einer dieser Voraussetzungen können einer Anklage entgegenstehen. Im vorliegenden Ermittlungsverfahren stand ein Schaden von rund 20.000 Euro im Raum. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf prüfte den Sachverhalt eingehend und stellte das Verfahren im Ergebnis gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein – ohne Anklage und ohne Hauptverhandlung.
Einstellung bereits im ersten Hauptverhandlungstermin wegen Betrugs
Auch nach Erhebung einer Anklage wegen Betrugs (§ 263 StGB) ist eine Verurteilung keineswegs zwingend: Zeigt sich bereits zu Beginn der Beweisaufnahme, dass sich die Vorwürfe nicht tragfähig belegen lassen, kann das Gericht das Verfahren auch ohne vollständige Hauptverhandlung beenden. Vor dem Amtsgericht Nettetal gelang genau dies bereits im ersten Termin: Das Verfahren wurde eingestellt.
Einstellung nach Betrugsvorwurf wegen angeblich unberechtigter Lastschrifteinzüge im Callcenter-Bereich
Im Callcenter-Bereich geraten Mitarbeiter und Verantwortliche immer wieder wegen angeblich unberechtigter Lastschrifteinzüge in den Verdacht des Betrugs (§ 263 StGB) – etwa wenn Kunden vermeintlich nicht erteilte Einzugsermächtigungen geltend machen. Nach umfassender Aufarbeitung des gesamten Sachverhalts und Auswertung der vorliegenden Unterlagen wurde gegenüber der Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Im Ergebnis stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO bereits im Ermittlungsverfahren ein.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Raubes durch Alibi-Nachweis mittels Handydaten
Raub (§ 249 StGB) setzt voraus, dass eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weggenommen wird; der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre. Im vorliegenden Ermittlungsverfahren gaben die Geschädigten an, den Beschuldigten namentlich zu kennen und ihn identifiziert zu haben. Durch die Auswertung von Handydaten und das Zusammenführen verschiedener Beweisanzeichen ließ sich jedoch nachweisen, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort befunden haben konnte. Nach ausführlicher schriftlicher Einlassung stellte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Freispruch vom Vorwurf des schweren Raubes trotz gesetzlicher Mindeststrafe von fünf Jahren
Schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 StGB – etwa bei Verwendung einer Waffe oder gemeinschaftlicher Begehung mit erheblicher Gefährdung – sieht eine gesetzliche Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor und zählt damit zu den Verbrechen mit der höchsten Einstiegsstrafe im deutschen Strafrecht. Trotz dieses gravierenden Vorwurfs sprach das Landgericht Wuppertal den Angeklagten nach der Beweisaufnahme vollständig frei.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen räuberischer Erpressung
Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) liegt vor, wenn eine Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird; der Täter wird dabei einem Räuber gleichgestellt und mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Im Ermittlungsverfahren wegen des entsprechenden Vorwurfs prüfte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf den Sachverhalt eingehend. Im Ergebnis stellte sie das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein – ohne Anklage und ohne Hauptverhandlung.
Freispruch vor dem Jugendschöffengericht Düsseldorf vom Vorwurf des Raubes
Das Jugendschöffengericht ist die für gewichtigere Jugendstrafsachen zuständige Kammer innerhalb der Jugendgerichtsbarkeit, etwa wenn dem Jugendrichter allein die Straferwartung zu hoch erscheint. Hierher gehören auch Vorwürfe wie Raub (§ 249 StGB), der im allgemeinen Strafrecht mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet wird. Vor dem Jugendschöffengericht Düsseldorf konnte in dieser Sache nach der Beweisaufnahme ein vollständiger Freispruch erreicht werden.
Strafverteidigung bei Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit – Auszug unserer Erfolge aus der strafrechtlichen Praxis
Einstellung des Verfahrens bei gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit weiteren Vorwürfen
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) liegt etwa vor, wenn die Tat mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, gemeinschaftlich mit einem weiteren Beteiligten oder mittels lebensgefährdender Behandlung begangen wird; der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Hinzu kamen hier die Vorwürfe der versuchten Körperverletzung, der Beleidigung (§ 185 StGB) und der Bedrohung (§ 241 StGB) als in Tatmehrheit begangene, eigenständig zu bewertende Taten. Vor dem Amtsgericht Oberhausen konnte für das gesamte Verfahren eine Einstellung erreicht werden.
Freispruch von vier Vorwürfen der Körperverletzung und gefährlichen Körperverletzung
Wird einer Person vorgeworfen, in mehreren voneinander unabhängigen Fällen Körperverletzungsdelikte (§§ 223, 224 StGB) begangen zu haben, wiegt dies in der gerichtlichen Bewertung besonders schwer, da bereits die Anzahl der Vorwürfe häufig für eine erhöhte Straferwartung spricht. In dieser Strafsache lauteten gleich vier Anklagepunkte auf Körperverletzung beziehungsweise gefährliche Körperverletzung. Nach der Beweisaufnahme sprach das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten in allen vier Fällen vollständig frei.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens: Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg verwiesen
Bei einfacher Körperverletzung (§ 223 StGB) handelt es sich um ein sogenanntes Privatklagedelikt (§ 374 StPO): Die Staatsanwaltschaft muss nur dann selbst Anklage erheben, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 376 StPO); andernfalls bleibt es dem Anzeigeerstatter überlassen, den Vorwurf im Wege der Privatklage selbst vor Gericht zu bringen. Im Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung stellte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach ein solches öffentliches Interesse nicht fest: Das Verfahren wurde eingestellt und der Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg verwiesen.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen einen Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt
Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) betrifft Amtsträger – etwa Polizeibeamte –, die während der Ausübung ihres Dienstes eine Körperverletzung begehen, und sieht einen erhöhten Strafrahmen gegenüber der einfachen Körperverletzung vor. Im Ermittlungsverfahren gegen einen Polizeibeamten wertete die Staatsanwaltschaft Düsseldorf eine umfangreiche Ermittlungsakte, vorhandenes Videomaterial und mehrere Zeugenaussagen aus. Nach schriftlicher Einlassung im Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung nach schriftlicher Stellungnahme
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) erfasst mehrere besonders gefährliche Begehungsweisen der Körperverletzung, etwa mittels einer Waffe, gemeinschaftlich mit einem weiteren Beteiligten oder durch eine das Leben gefährdende Behandlung, und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten geahndet. Bereits diese gesetzliche Mindeststrafe macht eine sorgfältige Verteidigung im Ermittlungsverfahren besonders wichtig. Nach einer schriftlichen Stellungnahme zum Tatvorwurf stellte die Staatsanwaltschaft Wuppertal das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Einstellung gegen Geldauflage in der Berufungsinstanz nach ursprünglicher Freiheitsstrafe
In erster Instanz war wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten gegen einen und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen gegen den zweiten Angeklagten verhängt worden. In der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Düsseldorf konnte für beide Angeklagte erreicht werden, dass die Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurden – die erstinstanzlichen Verurteilungen waren damit hinfällig, beide blieben ohne Vorstrafe.
Einstellung trotz laufender Bewährung bei Vorwurf von Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung
Wird während einer laufenden Bewährungszeit eine neue Straftat vorgeworfen, steht regelmäßig nicht nur eine neue Sanktion im Raum, sondern auch der Widerruf der zuvor ausgesetzten Freiheitsstrafe (§ 56f StGB). Im vorliegenden Verfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung, der Beleidigung und der Bedrohung gelang vor dem Amtsgericht Mettmann dennoch eine Einstellung des Verfahrens – und damit blieb auch die laufende Bewährung unangetastet.
Erneute Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung
Auch in diesem Ermittlungsverfahren lautete der Vorwurf auf gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) mit einer gesetzlichen Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Nach eingehender Prüfung des Sachverhalts stellte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, sodass es zu keiner Anklage und keiner Hauptverhandlung kam.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Körperverletzung im Amt – auch für Polizei- und Ordnungsamtsmitarbeiter
Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) betrifft Amtsträger, die während der Ausübung ihres Dienstes eine Körperverletzung begehen – dazu zählen neben Polizeibeamten etwa auch Mitarbeiter des Ordnungsamtes. Nach Akteneinsicht und einer detaillierten schriftlichen Einlassung zum Tatvorwurf stellte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Einstellung des Verfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung vor dem Amtsgericht Köln
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) sieht schon im Grundfall eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe vor und zählt damit zu den Delikten, bei denen eine frühzeitige und sorgfältige Verteidigung besonders wichtig ist. In diesem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln konnte eine Einstellung erreicht werden.
Einstellung gegen moderate Geldauflage bei Widerstand und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) sieht eine gesetzliche Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe vor und wird häufig gemeinsam mit dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) sowie weiteren Delikten wie Körperverletzung oder Beleidigung verfolgt. Trotz dieser Ausgangslage konnte im zweiten Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Düsseldorf eine Einstellung des gesamten Verfahrens gegen eine moderate Geldauflage erreicht werden.
Einstellung wegen Geringfügigkeit trotz erhöhter Mindeststrafe bei gefährlicher Körperverletzung
Bei Delikten mit einer im Gesetz erhöhten Mindeststrafe – wie der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten – ist eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 1 StPO nur mit Zustimmung des zuständigen Gerichts möglich. Im vorliegenden Ermittlungsverfahren erteilte das zuständige Amtsgericht diese Zustimmung, sodass die Staatsanwaltschaft Bochum das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen konnte.
Strafverteidigung bei Ehrdelikten wie z. B. Beleidigung – unsere Erfolge aus der Praxis
Einstellung sowohl des Straf- als auch des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Beleidigung
Beleidigung (§ 185 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet und zählt wie die einfache Körperverletzung zu den Privatklagedelikten. Im vorliegenden Verfahren stand neben dem strafrechtlichen Vorwurf zusätzlich eine Ordnungswidrigkeit im Raum. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf stellte das Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein; auch das parallele Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde gemäß § 46 OWiG eingestellt – damit blieb es in beiden Verfahren ohne jede Sanktion.
Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung
Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfasst unter anderem das Aufstacheln zum Hass gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe sowie Angriffe auf die Menschenwürde durch Beschimpfung, böswillige Verächtlichmachung oder Verleumdung einer solchen Gruppe; der Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Entscheidend ist dabei stets die genaue Prüfung, ob die konkrete Äußerung tatsächlich die hohen gesetzlichen Anforderungen des Tatbestands erfüllt. Vor dem Amtsgericht Düsseldorf sprach das Gericht den Angeklagten nach der Beweisaufnahme vollständig frei.
Strafverteidigung bei Tatvorwurf unerlaubtes Glücksspiel – Auszug unserer Erfolge aus der strafrechtlichen Praxis
Einstellung gegen geringe Geldauflage bei illegalem Glücksspiel – beschlagnahmtes Geld vollständig zurückerhalten
Illegales Glücksspiel wird strafrechtlich in unterschiedlichen Rollen erfasst: Wer ein Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet, macht sich nach § 284 StGB strafbar, wer daran lediglich teilnimmt, nach § 285 StGB. In beiden Fällen droht regelmäßig auch die Sicherstellung eingesetzter Gelder als mutmaßliches Tatmittel oder Taterlangtes. In diesem Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf konnte eine Einstellung gegen eine geringe Geldauflage erreicht werden; das zuvor beschlagnahmte Geld in fast fünfstelliger Höhe gab die Staatsanwaltschaft vollständig wieder heraus.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Die bloße Teilnahme an einem öffentlichen Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis (§ 285 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen geahndet – deutlich milder als die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels nach § 284 StGB. Im Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel stellte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Die bloße Teilnahme an einem öffentlichen Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis (§ 285 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen geahndet – deutlich milder als die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels nach § 284 StGB. Im Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel stellte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Die bloße Teilnahme an einem öffentlichen Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis (§ 285 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen geahndet – deutlich milder als die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels nach § 284 StGB. Im Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel stellte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.





































































