Expertin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Arbeitsrecht Düsseldorf Jacqueline Huber

Stand: Oktober 2026

Jacqueline Huber – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Düsseldorf

Jacqueline Huber ist Rechtsanwältin in Düsseldorf und seit 2024 Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie ist seit 2014 als Rechtsanwältin zugelassen, seit 2015 in der Kanzlei Dimsic Rechtsanwälte und vertritt überwiegend Arbeitnehmer, zunehmend auch Arbeitgeber, vor allem bei Kündigungen, Abfindungen und Aufhebungsverträgen. Ihr zweiter Schwerpunkt ist das Verkehrsrecht mit der Regulierung von Verkehrsunfällen. Sie hat an der Universität Würzburg Rechtswissenschaft studiert und berät auf Deutsch, Englisch und Polnisch. Die Kanzlei sitzt Am Hackenbruch 19, 40231 Düsseldorf.

Steckbrief

Berufsbezeichnung Rechtsanwältin (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)
Fachanwaltstitel Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2024
Zulassung seit 2014, Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Bei Dimsic Rechtsanwälte seit 2015
Studium Rechtswissenschaft, Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Referendariat Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Tätigkeitsschwerpunkte Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Unfallregulierung
Sprachen Deutsch, Englisch, Polnisch
Tätigkeitsgebiet bundesweit, Schwerpunkt Nordrhein-Westfalen und Großraum Düsseldorf
Erreichbarkeit Büro 0211 15831842 (Mo–Fr 8:30–17:00 Uhr), WhatsApp, mail@dimsic.com

Werdegang

Jacqueline Huber hat Rechtswissenschaft an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg studiert und ihr Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf absolviert. Nach ihrer Zulassung 2014 bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf arbeitete sie zunächst in einer auf Verkehrsrecht spezialisierten Kanzlei. Aus dieser Zeit stammt ihre Erfahrung in der Unfallregulierung.

Seit 2015 arbeitet sie bei Dimsic Rechtsanwälte in Düsseldorf. 2024 erhielt sie den Titel Fachanwältin für Arbeitsrecht. Dafür muss eine Anwältin besondere theoretische Kenntnisse in einem Lehrgang und praktische Erfahrung aus mindestens 100 arbeitsrechtlichen Fällen nachweisen, davon mindestens die Hälfte gerichtliche oder rechtsförmliche Verfahren (§ 5 Abs. 1 lit. c Fachanwaltsordnung). Den Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer (§ 43c BRAO). Als Fachanwältin muss sie sich jedes Jahr mindestens 15 Stunden im Arbeitsrecht fortbilden (§ 15 FAO).

Tätigkeitsschwerpunkte

Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Den größten Teil ihrer Arbeit macht die Vertretung von Arbeitnehmern aus: nach einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung, bei Abmahnungen, bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag und über die Höhe einer Abfindung. Nach einer Kündigung bleiben drei Wochen ab Zugang, um Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 KSchG). Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam (§ 7 KSchG).

Viele Kündigungsschutzverfahren werden im Gütetermin oder später durch einen Vergleich beendet, häufig mit einer Abfindung. Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden (§ 61a Abs. 2 ArbGG). Wie gut der Arbeitnehmer dort verhandeln kann, hängt davon ab, wie genau die Kündigung zuvor auf formale und inhaltliche Fehler geprüft wurde.

Mehr zum Arbeitsrecht

Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Auf Arbeitgeberseite berät Jacqueline Huber bei Kündigungen, Abmahnungen und Aufhebungsverträgen und vertritt Unternehmen vor dem Arbeitsgericht. Ein Teil dieser Mandanten hat sie zuerst als Prozessgegnerin erlebt und sich danach selbst an sie gewandt.

Verkehrsrecht und Unfallregulierung

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall macht sie die Ansprüche des Geschädigten gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend: Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert, Wertminderung, Gutachterkosten, Nutzungsausfall oder Mietwagen und bei Verletzungen Schmerzensgeld. Wird nach dem Unfall zusätzlich ein Straf- oder Bußgeldverfahren geführt, übernimmt Rechtsanwalt Benjamin Dimsic die Verteidigung in derselben Kanzlei.

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Arbeitsweise

Jacqueline Huber arbeitet sich genau in jede Akte ein, bevor sie verhandelt. Vor Gericht tritt sie bestimmt auf und setzt die Position ihrer Mandanten mit Nachdruck durch. In ihren Google-Bewertungen nennen Mandanten vor allem ihre Erreichbarkeit, ihre schnelle Reaktion und ihr Verhandlungsgeschick bei Aufhebungsverträgen und Abfindungen.

Mandanten, die lieber auf Englisch oder Polnisch sprechen, berät sie in ihrer Sprache.

Häufige Fragen zu Rechtsanwältin Jacqueline Huber

Was bedeutet „Fachanwältin für Arbeitsrecht“?

Der Titel wird von der Rechtsanwaltskammer verliehen (§ 43c BRAO). Voraussetzung sind besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung aus mindestens 100 arbeitsrechtlichen Fällen, davon mindestens die Hälfte gerichtliche oder rechtsförmliche Verfahren. Jacqueline Huber führt den Titel seit 2024 und bildet sich jährlich mindestens 15 Stunden im Arbeitsrecht fort.

Vertritt Jacqueline Huber Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?

Beide. Der Schwerpunkt liegt auf der Arbeitnehmerseite. Arbeitgeber vertritt sie in wachsender Zahl, oft nachdem sie sie vor Gericht als Gegenseite erlebt haben.

In welchen Sprachen berät Jacqueline Huber?

Auf Deutsch, Englisch und Polnisch.

Wie schnell muss ich mich nach einer Kündigung melden?

So bald wie möglich. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.

Wer trägt die Anwaltskosten im Kündigungsschutzverfahren?

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Die Ersteinschätzung in der Kanzlei ist kostenfrei. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, fragt die Kanzlei auf Wunsch die Deckungszusage an.

Wer ist in der Kanzlei für Strafrecht zuständig?

Rechtsanwalt Benjamin Dimsic, LL.M. Er ist seit 2010 zugelassen und arbeitet überwiegend als Strafverteidiger. Zum Profil von Benjamin Dimsic

Kontakt zu Jacqueline Huber

Schicken Sie die Kündigung, die Abmahnung oder den Entwurf des Aufhebungsvertrags per E-Mail oder WhatsApp. Sie erhalten eine erste Einschätzung, wie es weitergeht und welche Frist läuft. Bewertungen von Mandanten finden Sie bei Google.

Büro anrufen: 0211 15831842 · WhatsApp · E-Mail

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Arina Babakan
8 days ago
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Ich bin mit der Beratung durch Frau Huber sehr zufrieden. Sie ist äußerst kompetent, engagiert und freundlich. Ich habe mich bestens beraten und aufgehoben gefühlt. Vielen Dank für die tolle Unterstützung und das hervorragende Ergebnis! Ich kann Frau Huber uneingeschränkt weiterempfehlen.
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Leyla Farrag
29 days ago
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Tolle Beratung und starke Unterstützung im Arbeitsrecht! Ich habe mich bei der Verhandlung meines Aufhebungsvertrags von Frau Huber beraten lassen und bin wirklich super zufrieden. Sie hat sich von Anfang an viel Zeit für mein Anliegen genommen und mir die rechtlichen Möglichkeiten verständlich erklärt. Durch ihr Erfahrung, Verhandlungsgeschick und ihre Fachkenntnis konnten wir das optimale Ergebnis für mich herausholen. sowohl bei der Abfindung als auch bei den restlichen Details des Vertrags. Besonders geschätzt habe ich ihre ehrliche, menschliche Art in dieser nicht ganz einfachen Zeit. Vielen Dank 😊
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Deyanat Ahmad seyar
62 days ago
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Top- Wir sind mit Jacqueline mehr als zufrieden! Sie ist jederzeit erreichbar, reagiert unglaublich schnell und hat immer ein offenes Ohr für unsere Anliegen. Besonders schätzen wir, dass sie nicht nur zuhört, sondern auch direkt passende Lösungen findet und uns kompetent und zuverlässig weiterhilft. Danke das euch gibt
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Jasmin J. profile picture
Jasmin J.
113 days ago
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Ich kann meine Anwältin Frau Huber uneingeschränkt weiterempfehlen! Vom ersten Gespräch an habe ich mich bestens aufgehoben gefühlt. Sie hat sich viel Zeit genommen, mich verständlich über meine Rechte aufgeklärt und alle meine Fragen mit großer Geduld beantwortet. Besonders hervorheben möchte ich ihre Kompetenz, ihre Zuverlässigkeit und ihre Flexibilität. Man merkt, dass sie sich mit vollem Engagement für ihre Mandanten einsetzt und jederzeit ein offenes Ohr hat. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung – ich würde mich jederzeit wieder an Sie wenden!
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Nino Vukovic
150 days ago
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Ich kann nur eine herzliche Empfehlung aussprechen!!! Niemals einen Aufhebungsvertrag akzeptieren, sondern alles prüfen lassen!
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Sujethan Gnanasunderam
155 days ago
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Sehr professionelle und engagierte Anwältin. Klare Kommunikation, schnelle Rückmeldungen und man fühlt sich wirklich gut aufgehoben. Fachlich absolut kompetent und sehr empfehlenswert.
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Dori Kehler
203 days ago
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Frau Huber hat meinen Fall kurzfristig eingeschoben. Sie hat mich super beraten und mit Erfolg abgeschlossen. Auf jedenfall empfehlenswert!!! Ich würde jederzeit wieder zu ihr gehen.
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Samuel Akgerman
228 days ago
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Eine sehr kompetente und freundliche Rechtsanwältin, die mir bei einem eiligen Fall sehr große Unterstützung geleistet hat .
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Helmuetz B
254 days ago
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Vor kurzem hatte ich ein Problem mit meinem ehemaligen Arbeitgeber und habe mich deshalb an die Kanzlei Dimsic gewendet. Frau Huber hat mich von Anfang an sehr freundlich, kompetent und engagiert unterstützt. Sie hat sich viel Zeit genommen, mir alles verständlich zu erklären, und ich habe mich während des gesamten Prozesses bestens aufgehoben gefühlt. Besonders geschätzt habe ich ihre schnelle Rückmeldung und ihre jederzeitige Erreichbarkeit. Für die großartige Unterstützung bedanke ich mich von Herzen und kann die Kanzlei Dimsic uneingeschränkt weiterempfehlen.
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Roya Sonnenschein
303 days ago
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Frau Huber ist eine herausragende Anwältin im Bereich Arbeitsrecht. Von Anfang an habe ich mich bestens beraten und ernst genommen gefühlt. Sie erklärt komplexe Sachverhalte verständlich, arbeitet äußerst sorgfältig und handelt dabei immer strategisch und lösungsorientiert. Wer eine kompetente, engagierte und verlässliche Anwältin für Arbeitsrecht sucht, ist bei Frau Huber definitiv in den besten Händen.

Unsere Erfolge im Arbeitsrecht – Fallbeispiele aus der Praxis

Im Folgenden zeigen wir einen kleinen Auszug aus unserer arbeitsrechtlichen Praxis – Fallbeispiele, echte Fälle und deren Ergebnisse. Neben Vergleichen, die außergerichtlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, entstehen viele Einigungen erst im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht. Wir vertreten Mandanten dabei vor allem vor folgenden Arbeitsgerichten, auf Wunsch aber auch bundesweit:

  • Arbeitsgericht Düsseldorf – Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf (zuständig: Düsseldorf; Kreis Mettmann ohne Heiligenhaus, Velbert, Wülfrath – u. a. Mettmann, Ratingen, Erkrath, Haan, Hilden, Monheim, Langenfeld)
  • Arbeitsgericht Duisburg (zuständig: Duisburg)
  • Arbeitsgericht Krefeld – Preußenring 49, 47798 Krefeld (zuständig: Krefeld; Kreis Viersen)
  • Arbeitsgericht Mönchengladbach – Hohenzollernstraße 155, 41061 Mönchengladbach (zuständig: Mönchengladbach; Rhein-Kreis Neuss – u. a. Neuss, Meerbusch)
  • Arbeitsgericht Essen – Zweigertstraße 52, 45130 Essen (zuständig: Essen)
  • Arbeitsgericht Oberhausen – Friedrich-List-Straße 18, 46045 Oberhausen (zuständig: Oberhausen, Mülheim an der Ruhr)
  • Arbeitsgericht Solingen – Wupperstraße 32, 42651 Solingen (zuständig: Solingen, Leverkusen; Burscheid, Leichlingen, Wermelskirchen)
  • Arbeitsgericht Wuppertal – Eiland 2, 42103 Wuppertal (zuständig: Wuppertal, Remscheid; Heiligenhaus, Hückeswagen, Radevormwald, Velbert, Wülfrath)
  • Arbeitsgericht Wesel – Ritterstraße 1, 46483 Wesel (zuständig: Kreise Kleve, Wesel – u. a. Moers)
  • Arbeitsgericht Köln (zuständig: Köln)
  • Arbeitsgericht Gelsenkirchen – Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen (zuständig: Gelsenkirchen, Bottrop, Gladbeck)
  • Arbeitsgericht Bochum (zuständig: Bochum)
  • Arbeitsgericht Dortmund (zuständig: Dortmund)

45.000 € Abfindung vor dem Arbeitsgericht Solingen mit Bestnote im Arbeitszeugnis

Vor dem Arbeitsgericht Solingen haben wir für unsere Mandantschaft eine Abfindung in Höhe von 45.000 € brutto in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG erzielt. Über die reine Abfindungssumme hinaus wurde im Vergleich zugleich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtnote „sehr gut“ in Verhalten und Leistung vereinbart, und sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wurden abschließend geregelt. Gerade diese Vollständigkeit ist entscheidend: Ein guter Vergleich beendet nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern schließt auch alle offenen Nebenfragen – von der Zeugnisnote bis zu etwaigen Resturlaubs- oder Spesenansprüchen – rechtssicher ab, sodass später keine neuen Streitpunkte entstehen können.

Abfindung und Urlaubsabgeltung trotz Arbeitgeberinsolvenz durchgesetzt (Az. 3 Ca 217/25)

Auch wenn der Arbeitgeber insolvent wird, verlieren Arbeitnehmer ihre Ansprüche aus einem Sozialplan nicht automatisch. In diesem Verfahren haben wir für unsere Mandantin – nach Elternzeit und anschließender Betriebsaufgabe – nicht nur den Abfindungsanspruch aus dem geltenden Sozialplan und der Betriebsvereinbarung zum Interessenausgleich gesichert, sondern zusätzlich eine fehlerhafte, zu niedrig angesetzte Berechnungsgrundlage korrigiert (Anpassung des maßgeblichen Bruttolohns) sowie eine Urlaubsabgeltung von 7.240,61 € brutto für 38 nicht genommene Urlaubstage durchgesetzt – unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Vorschriften zur Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO. Ergänzend wurde ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der Note „sehr gut“ vereinbart. Der Fall zeigt: Gerade im Zusammenspiel von Arbeitsrecht und Insolvenzrecht lohnt sich eine genaue Prüfung der Berechnungsgrundlagen, da Fehler zulasten der Arbeitnehmer hier besonders leicht unentdeckt bleiben.

Abfindung, Bonus und betriebliche Altersvorsorge – ein vollständig geregelter Vergleich (Az. 5 Ca 1166/25)

Ein guter arbeitsgerichtlicher Vergleich endet nicht bei der Abfindung. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten neben einer Abfindung von 15.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG auch die vollständige Nachzahlung der Vergütung für mehrere Monate, einen Bonus von 3.800 € brutto sowie ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtnote „sehr gut“ durchgesetzt. Zusätzlich wurden praktische Fragen rund um Sachleistungen geklärt, etwa die Rückgabe eines dienstlich überlassenen E-Bikes, sowie die Behandlung der betrieblichen Altersvorsorge – die bestehende Direktversicherung wurde beitragsfrei gestellt, um sie dem Mandanten für eine spätere private Fortführung zu erhalten. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei einer Trennung auch Nebenleistungen wie Dienstfahrrad, Bonuszahlungen und Altersvorsorge aktiv mitzuverhandeln, statt sie im Trubel der Kündigung unter den Tisch fallen zu lassen.

Abfindungsschutz durch Sprinterklausel und klare Rückzahlungsregeln (Az. 4 Ca 244/25)

Bei Abfindungsvereinbarungen lohnt sich ein Blick ins Detail: In diesem Vergleich haben wir eine Abfindung von 51.334,40 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG so ausgestaltet, dass sie ausdrücklich vererblich ist und nur unter eng definierten Voraussetzungen entfällt – etwa bei einer berechtigten fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Zugleich wurde eine sogenannte Sprinterklausel vereinbart: Unser Mandant erhielt das Recht, das Arbeitsverhältnis mit nur drei Tagen Ankündigungsfrist vorzeitig zu beenden, um schneller in eine neue Beschäftigung wechseln zu können. Solche Klauseln sind in Abfindungsvergleichen keine Selbstverständlichkeit, sondern müssen aktiv ausgehandelt werden – sie zeigen, wie entscheidend die konkrete vertragliche Ausgestaltung eines Vergleichs für die tatsächliche wirtschaftliche und berufliche Flexibilität nach einer Kündigung ist.

Offene Vergütung und Urlaubsabgeltung vollständig durchgesetzt (Az. 11 Ca 1399/25)

Nicht selten bleiben nach einer Kündigung noch Gehaltsansprüche aus vorangegangenen Monaten offen – häufig, weil Arbeitgeber in der Trennungsphase Zahlungen verzögern oder Urlaubsansprüche nicht korrekt abrechnen. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten die vollständige Nachzahlung von zwei Monatsgehältern in Höhe von jeweils 3.361,63 € brutto sowie eine Urlaubsabgeltung von 929,37 € brutto durchgesetzt. Ergänzend wurde ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Bewertung „gut“ in Leistung und Verhalten vereinbart. Der Fall zeigt: Auch scheinbar kleinere, aber konkret bezifferbare Ansprüche wie offene Löhne oder Resturlaub lassen sich gerichtlich durchsetzen und sollten bei einer Trennung nicht übersehen werden.

Fünfstellige Abfindung nach Kündigungsschutzklage

Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich kann weit über die reine Abfindungszahlung hinausgehen. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 10.350 € brutto zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG erzielt. Zusätzlich wurde vereinbart, dass sich eine bereits bestehende Zusatzabfindung nach dem Beendigungstermin an der vollen Summe der bis dahin entstandenen Ansprüche bemisst – eine Regelung, die sicherstellt, dass unser Mandant auch von später fällig werdenden Zusatzleistungen in voller Höhe profitiert. Solche Detailregelungen sind oft entscheidender für das wirtschaftliche Gesamtergebnis als die auf den ersten Blick sichtbare Abfindungssumme.

Verhandlungsstrategie im Kammertermin: Warum ein niedriges Angebot kein Grund zum Nachgeben ist (Arbeitsgericht Solingen)

In einem laufenden Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Solingen bot die Gegenseite in der Güteverhandlung eine Abfindung von 15.000 € brutto an. Unsere Forderung lag bei mindestens 110.000 € – nicht als überzogene Ausgangsposition, sondern als realistische untere Grenze auf Basis der tatsächlichen Erfolgsaussichten und der wirtschaftlichen Bedeutung des Falls für unseren Mandanten. Da keine Einigung erzielt wurde, ist ein Kammertermin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt worden. Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie sich fundierte Verhandlungsstrategie im Arbeitsrecht von reiner Verhandlungstaktik unterscheidet: Eine belastbare Forderung basiert auf einer realistischen rechtlichen Einschätzung, nicht auf dem Prinzip „viel fordern, um wenig zu bekommen“.

Abfindung mit Rückzahlungsschutz vor dem Arbeitsgericht Bielefeld (Az. 4 Ca 244/25)

Eine Abfindung ist nur dann wirklich sicher, wenn der Vergleich auch die Bedingungen regelt, unter denen sie entfallen könnte. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 51.334,40 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG erzielt und zugleich klar begrenzt, unter welchen engen Voraussetzungen der Anspruch entfallen kann – etwa nur bei einer berechtigten außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt wurde zudem die volle Vergütung auf Basis des monatlichen Bruttolohns weiter ausgezahlt. Der Fall zeigt: Bei Abfindungsvergleichen kommt es nicht nur auf die Höhe der Summe an, sondern ebenso darauf, sie vertraglich so abzusichern, dass sie dem Mandanten am Ende auch tatsächlich zufließt.

Nachverhandlung eines Aufhebungsvertrags vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf – mehr Abfindung durch klare Regelung der Arbeitszeitkonten

Auch wenn bereits ein Aufhebungsvertrag besteht, sind offene Fragen zu Arbeitszeitkonten, Urlaub oder der genauen Abfindungshöhe keine Seltenheit – und lassen sich gerichtlich klären. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten die im Aufhebungsvertrag vorgesehene Abfindung von 20.267,55 € brutto gesichert, ein offenes Urlaubsgeld von 397,22 € brutto durchgesetzt und eine faire, verrechnete Lösung für ein bestehendes Minusstunden-Guthaben von 1.026,60 € erreicht, ohne dass dem Mandanten daraus zusätzliche Nachteile entstanden. Der Streitwert des Verfahrens lag bei über 31.000 €. Der Fall zeigt: Auch nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags lohnt sich eine genaue Prüfung, ob Arbeitszeitkonto, Urlaubsansprüche und Abfindungsklauseln tatsächlich korrekt und vollständig umgesetzt werden.

Vollständige finanzielle Trennung geregelt – Abfindung und privates Arbeitgeberdarlehen in einem Vergleich (Arbeitsgericht Solingen, Az. 3 Ca 651/25)

Wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer neben dem Arbeitsverhältnis noch weitere finanzielle Verbindungen bestehen – etwa ein privates Arbeitgeberdarlehen –, sollte eine Trennung alle diese Punkte gemeinsam regeln. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 6.500 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG erzielt, ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtnote „gut“ gesichert und zugleich dafür gesorgt, dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche – einschließlich etwaiger Rückzahlungsforderungen aus einem privaten Darlehensvertrag – abschließend und rechtssicher erledigt wurden. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei einer Trennung alle finanziellen Verflechtungen zwischen den Parteien im Blick zu behalten, damit später keine offenen Forderungen mehr im Raum stehen.

Abfindung und Zeugnisanspruch gemeinsam durchgesetzt (Arbeitsgericht Krefeld, Az. 4 Ca 1269/24)

Bei einer betriebsbedingten Kündigung geht es häufig nicht nur um die Abfindungshöhe, sondern auch um ein korrektes Arbeitszeugnis. In diesem Verfahren haben wir für unsere Mandantin eine Abfindung von 6.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG sowie ein Zeugnis mit der Gesamtnote „gut“ in Verhalten und Leistung durchgesetzt. Der vom Gericht festgesetzte Streitwert von 12.000 € setzte sich dabei sowohl aus der Beendigungsstreitigkeit als auch aus einer eigenständigen Zeugnisstreitigkeit zusammen – ein Hinweis darauf, dass beide Fragen rechtlich getrennt zu bewerten sind und beide durchgesetzt werden müssen. Ergänzend hatten wir für unsere Mandantin Prozesskostenhilfe beantragt: Auch ohne eigene finanzielle Mittel oder Rechtsschutzversicherung ist eine konsequente rechtliche Vertretung im Kündigungsschutzverfahren möglich.

Fristlose Kündigung abgewehrt und vollständige Vergütung gesichert (Arbeitsgericht Düsseldorf, Az. 10 Ca 1884/24)

Nach einer fristlosen Kündigung steht für Betroffene oft nicht nur der Arbeitsplatz, sondern auch die laufende Existenzsicherung auf dem Spiel. In diesem Verfahren haben wir erreicht, dass die Arbeitgeberseite aus der ursprünglich ausgesprochenen fristlosen Kündigung keine Rechte mehr herleitet. Für unsere Mandantin wurde die vollständige Vergütung für die Monate März und April durchgesetzt, eine Urlaubsabgeltung von 623,07 € brutto vereinbart sowie eine Abfindung von 2.250 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG – ausdrücklich bereits entstanden und vererbbar. Zusätzlich wurde ein wohlwollendes, qualifiziertes Endzeugnis mit der Gesamtnote „gut“ samt Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel vereinbart. Der Fall zeigt, dass eine fristlose Kündigung keineswegs das Ende aller Ansprüche bedeutet, sondern häufig der Ausgangspunkt für eine deutlich bessere Lösung ist.

Formfehler bei der Kündigung erfolgreich angegriffen – 10.500 € Abfindung (Az. 10 Ca 1872/24)

Nicht jede Kündigung, die formal ausgesprochen wird, hält einer rechtlichen Prüfung stand. In diesem Verfahren bestanden Zweifel an der ordnungsgemäßen Unterzeichnung einer außerordentlichen Kündigung, deren Unterschrift aus dem Ausland eingescannt und übermittelt worden war – ein Umstand, der angesichts der strengen Schriftformanforderungen des § 623 BGB an eine Kündigung rechtlich hochrelevant ist. Im Ergebnis wurde die außerordentliche Kündigung für gegenstandslos erklärt und die erhobenen Vorwürfe nicht weiterverfolgt. Stattdessen einigten sich die Parteien auf eine ordentliche, betriebsbedingte Beendigung, verbunden mit einer vollständigen Vergütungsfortzahlung für die Monate März und April sowie einer Abfindung von 10.500 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG und einem qualifizierten Zeugnis mit der Note „gut“. Der Fall zeigt, wie wichtig eine genaue Prüfung der formalen Wirksamkeit einer Kündigung sein kann – insbesondere bei international agierenden Arbeitgebern.

Streit um Kündigungsberechtigung erfolgreich beigelegt – mit Unterstützung einer Dolmetscherin (Az. 2 Ca 133/24)

Nicht jede Kündigung wird von der Person unterschrieben, die dazu tatsächlich berechtigt ist – und nicht jeder Mandant spricht Deutsch als Muttersprache. In diesem Verfahren bestand zunächst Unklarheit darüber, wer im Unternehmen zur Kündigung berechtigt war; die Anhörung unseres Mandanten erfolgte mit Unterstützung einer gerichtlich bestellten Dolmetscherin, um seine Aussage vollständig und rechtssicher zu erfassen. Im Ergebnis wurde die betriebsbedingte Kündigung im Vergleichswege bestätigt, verbunden mit einer vollständigen Vergütung für den Monat Februar unter Anrechnung des bezogenen Arbeitslosengeldes, einer Abfindung von 2.765 € brutto sowie einem wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnis mit guter Bewertung. Der Fall zeigt: Sprachliche Barrieren dürfen kein Hindernis für eine vollständige rechtliche Durchsetzung der eigenen Ansprüche sein – wir sorgen dafür, dass auch nicht deutschsprachige Mandanten in jeder Verfahrensphase verstanden werden und sich verständigen können.

77.000 € Abfindung und langfristige Absicherung der betrieblichen Altersvorsorge (Az. 4 Ca 1069/25)

Bei einer langjährigen Betriebszugehörigkeit hängen an einer Kündigung oft mehr Ansprüche, als auf den ersten Blick sichtbar ist. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 77.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG gesichert – ausdrücklich bereits mit Wirksamkeit des Vergleichs entstanden und vererblich – sowie eine Urlaubsabgeltung von 14.697 € brutto für den Fall fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. Zusätzlich wurde ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischen- und Endzeugnis vereinbart. Besonders bemerkenswert: Die Gegenseite verpflichtete sich, alle erforderlichen Erklärungen zur Absicherung der Ansprüche unseres Mandanten aus seiner betrieblichen Pensionskasse abzugeben, und stimmte sich mit dem zuständigen Inklusionsamt ab – ein Hinweis auf besonderen Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung nach § 168 SGB IX. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei einer Kündigung auch Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge und einen etwaigen Sonderkündigungsschutz aktiv mitzuverhandeln.

55.000 € Abfindung und Bestnote im Arbeitszeugnis – „stets zur vollen Zufriedenheit“

Ein Arbeitszeugnis mit der Note „stets zur vollen Zufriedenheit“ und der Verhaltensbewertung „stets vorbildlich und einwandfrei“ entspricht der Bestnote 1 in der üblichen Zeugnissprache. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten neben einer vererblichen Abfindung von 55.000 € brutto genau dieses Spitzenzeugnis durchgesetzt, sowohl als Zwischen- als auch als Endzeugnis. Zugleich wurde klargestellt, dass unser Mandant für die betroffenen Jahre keine anteilige Tantieme mehr beanspruchen kann – eine Regelung, die Rechtssicherheit für beide Seiten schafft und spätere Streitigkeiten über variable Vergütungsbestandteile von vornherein ausschließt. Der Fall unterstreicht einen Grundsatz, den wir unseren Mandanten immer wieder mitgeben: Eine Kündigung sollte grundsätzlich anwaltlich geprüft und in aller Regel nicht kommentarlos akzeptiert werden – die Verhandlungsspielräume sind oft größer, als Betroffene zunächst annehmen.

Vollständige Vergütungsnachzahlung durchgesetzt – auch ohne Abfindungsanspruch (Az. 8 Ca 2535/24)

Nicht jedes erfolgreiche Verfahren endet mit einer Abfindung – manchmal liegt der eigentliche wirtschaftliche Erfolg in der Durchsetzung ausstehender Vergütung. In diesem Fall haben wir für unseren Mandanten die vollständige Zahlung der Gehälter für April und Mai 2024 in Höhe von jeweils 5.000 € brutto zzgl. Zinsen erwirkt, nachdem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet worden war. Auf Wunsch unseres Mandanten wurde bewusst ein einfaches statt eines qualifizierten Zeugnisses vereinbart – ein Beispiel dafür, dass wir jeden Vergleich individuell auf die tatsächlichen Bedürfnisse und Prioritäten unserer Mandanten zuschneiden, statt schematisch immer dieselben Standardforderungen zu stellen.

15.000 € Abfindung bei einem Verfahrenswert von über 66.000 € (Az. 12 Ca 4603/24)

Manche arbeitsrechtlichen Verfahren umfassen deutlich mehr als nur die Frage von Kündigung und Abfindung. In diesem Fall setzte sich der gerichtlich festgesetzte Verfahrenswert von insgesamt 66.442,92 € aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen – von ausstehenden Differenzbeträgen bis zu mehreren Hilfsanträgen. Am Ende stand eine Abfindung von 15.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG sowie ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Note „gut“. Auf Wunsch beider Parteien wurde zudem ausdrückliche Verschwiegenheit über den Inhalt des Vergleichs vereinbart. Der Fall zeigt, dass komplexe, mehrschichtige Ansprüche eine strukturierte, präzise Aufbereitung erfordern, um am Ende zu einem tragfähigen Gesamtergebnis zu führen.

24.000 € Abfindung inklusive Dienstwagen- und Altersvorsorgeregelung für eine Führungskraft

Bei besser vergüteten Angestellten mit Zusatzleistungen wie Dienstwagen oder Provisionsvereinbarungen reicht eine reine Abfindungsverhandlung selten aus. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten neben einer Abfindung von 24.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG auch die weitere private Nutzung des Dienstwagens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesichert, eine klare Regelung zu offenen Provisionsansprüchen getroffen und die Fortführung seiner betrieblichen Altersvorsorge über eine Metall-Direktversicherung vertraglich abgesichert. Ergänzend wurde ein Arbeitszeugnis mit der Bestbewertung „sehr gut“ vereinbart. Der Fall zeigt: Je komplexer das Vergütungspaket, desto wichtiger ist es, bei einer Trennung sämtliche Nebenleistungen – vom Firmenwagen bis zur Altersvorsorge – systematisch mitzuverhandeln, statt sich allein auf die Abfindungssumme zu konzentrieren.

17.500 € Abfindung mit beidseitigem Widerrufsrecht

Ein guter arbeitsgerichtlicher Vergleich schützt nicht nur wirtschaftlich, sondern gibt auch prozessuale Sicherheit. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 17.500 € brutto durchgesetzt, verbunden mit einem wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnis und einem vollständigen Verzicht auf weitere materielle Ansprüche. Der Vergleich sah zudem für beide Parteien ein befristetes Widerrufsrecht vor – eine übliche und sinnvolle Absicherung, die es beiden Seiten ermöglicht, die Einigung nach Rücksprache mit weiteren Berater:innen noch einmal in Ruhe zu prüfen, bevor sie endgültig bindend wird. Diese Bedenkzeit gehört zu den Details, die in einer schnell unterschriebenen Einigung leicht übergangen werden, aber erheblichen Wert für die Absicherung unserer Mandanten haben.

Abfindung mit Bonus-Mechanismus für vorzeitige Beendigung

Eine gut gestaltete Abfindungsvereinbarung kann finanzielle Anreize für beide Seiten schaffen. In diesem Vergleich wurde neben der Grundabfindung eine zusätzliche „Zusatzabfindung“ vereinbart: Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorzeitig gegenüber dem regulären Beendigungstermin, erhält der Arbeitnehmer eine ergänzende Zahlung in Höhe von 100 % der bis dahin entstandenen monatlichen Bruttogehälter – ausdrücklich vererblich und mit dem regulären Gehaltslauf fällig. Solche gestaffelten Abfindungsmodelle bieten Arbeitnehmern zusätzliche finanzielle Sicherheit für den Fall, dass der Arbeitgeber selbst eine frühere Trennung wünscht, und sollten bei der Vertragsgestaltung aktiv mitgedacht werden.

Präzise Abgrenzung der Ausgleichsklausel schützt gesetzliche Mindestansprüche (Az. 3 Ca 2216/26)

Eine sogenannte Ausgleichs- oder Erledigungsklausel in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich regelt üblicherweise, dass mit Erfüllung alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sind. Entscheidend ist dabei die genaue Formulierung: In diesem aktuellen Vergleich wurde ausdrücklich klargestellt, dass Ansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie zwingende gesetzliche Mindestansprüche nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) von der Erledigungswirkung ausgenommen bleiben. Neben der laufenden Vergütung und einer tariflichen Jahressonderzahlung von 1.588,50 € brutto wurde ein qualifiziertes Zeugnis mit der Note „gut“ vereinbart. Der Fall zeigt, wie wichtig eine präzise juristische Formulierung solcher Klauseln ist – unwirksame oder zu weit gefasste Ausgleichsklauseln können sonst auch gesetzlich unabdingbare Ansprüche gefährden.

Kündigungsschutz und Zeugnisanspruch gemeinsam verhandelt – auch mit Prozesskostenhilfe

In diesem Verfahren haben wir für unsere Mandantin eine Abfindung von 4.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG sowie ein wohlwollendes, qualifiziertes Endzeugnis mit der Gesamtnote „gut“ durchgesetzt. Der vom Gericht mitgeteilte Streitwert unterschied dabei klar zwischen dem eigentlichen Kündigungsschutzantrag und dem zusätzlichen Mehrwert des Vergleichs für die Zeugnisregelung – ein Hinweis darauf, dass beide Ansprüche rechtlich eigenständig zu behandeln und durchzusetzen sind. Die Vertretung erfolgte im Rahmen eines bewilligten Prozesskostenhilfeantrags. Der Fall bestätigt: Auch ohne eigene finanzielle Mittel steht Arbeitnehmern eine vollumfängliche anwaltliche Vertretung im Kündigungsschutzverfahren offen.

Ausgewogener Vergleich mit Bestnote im Zeugnis trotz geteilter Kostenlast (Az. 14 Ca 5776/24)

Nicht jeder Vergleich muss eine Seite eindeutig als „Gewinner“ erscheinen lassen, um für unsere Mandanten ein gutes Ergebnis zu sein. In diesem Verfahren haben wir für unsere Mandantin eine Abfindung von 3.500 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG sowie ein Arbeitszeugnis mit sehr guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erzielt; die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien aufgeteilt. Gerade bei überschaubaren Streitwerten kann eine solche ausgewogene Lösung wirtschaftlich sinnvoller sein als ein langwieriges, kostenintensives Verfahren um jede letzte Position – entscheidend ist am Ende das für den Mandanten beste Gesamtergebnis, nicht der formale Sieg in jedem Einzelpunkt.

Vollständiges Anerkenntnis vor dem Arbeitsgericht Nienburg – auch bei kleineren Streitwerten konsequent

Nicht jeder Streit dreht sich um fünf- oder sechsstellige Summen – und auch kleinere Ansprüche verdienen konsequente Durchsetzung. In diesem Verfahren erging vor dem Arbeitsgericht Nienburg ein vollständiges Anerkenntnisurteil zugunsten unserer Mandantin bei einem Streitwert von 1.209 €, nachdem eine außergerichtliche Einigung mit dem ehemaligen Arbeitgeber nicht zustande gekommen war. Das Gericht verurteilte die Gegenseite zudem zur vollständigen Übernahme der Verfahrenskosten. Der Fall zeigt: Auch wenn es finanziell „nicht um viel“ geht, lohnt sich eine konsequente rechtliche Durchsetzung offener Ansprüche – gerade weil Arbeitgeber kleinere Forderungen häufig unterschätzen oder zu lange hinauszögern.

77.000 € Abfindung – ein weiteres Beispiel konsequenter Verhandlungsführung

Hohe Abfindungssummen entstehen selten zufällig, sondern durch eine klare Verhandlungsstrategie und genaue Kenntnis der rechtlichen Ausgangslage. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 77.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG durchgesetzt – ausdrücklich bereits mit Abschluss des Vergleichs entstanden und vererblich – ergänzt um eine Urlaubsabgeltung von 14.697 € sowie ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis. Fälle wie dieser zeigen, dass sich unsere Verhandlungsergebnisse nicht auf Einzelfälle beschränken, sondern Ausdruck einer wiederholt erfolgreichen Herangehensweise an Kündigungsschutzverfahren sind.

Aktuelles Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach: 4.000 € Abfindung (Az. 3 Ca 1425/26)

In einem aktuellen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 4.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG sowie ein qualifiziertes, wohlwollendes Arbeitszeugnis mit der Note „gut“ erzielt. Auch hier wurde beiden Parteien eine kurze Widerrufsfrist eingeräumt, innerhalb derer sich beide Seiten die Einigung noch einmal überlegen können – ein Standardbestandteil sorgfältig verhandelter arbeitsgerichtlicher Vergleiche, der Rechtssicherheit für beide Seiten schafft, ohne die Verbindlichkeit der Einigung grundsätzlich infrage zu stellen.

Korrektur einer fehlerhaften Gehaltsabrechnung im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens (Arbeitsgericht Solingen, Az. 4 Ca 1308/25)

Bei einer Kündigung passieren nicht selten Fehler in der laufenden Gehaltsabrechnung – Fehler, die im Trubel der Trennung leicht übersehen werden. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten neben einer vererblichen Abfindung von 2.175 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG auch die Korrektur einer fehlerhaften Oktoberabrechnung durchgesetzt, verbunden mit einem qualifizierten Arbeitszeugnis mit der Note „gut“. Der Fall zeigt, dass ein Kündigungsschutzverfahren nicht nur die Frage der Kündigung selbst klärt, sondern häufig die Gelegenheit bietet, auch offene Abrechnungsfehler aus den letzten Beschäftigungsmonaten vollständig zu bereinigen.

24.000 € Abfindung mit vollständiger Regelung aller Nebenleistungen

Je umfangreicher das Vergütungspaket eines Arbeitnehmers, desto mehr Einzelpunkte müssen bei einer Trennung sauber geregelt werden. In diesem Vergleich haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 24.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG erzielt und zugleich in neun einzeln geregelten Punkten unter anderem die weitere private Nutzung des Dienstwagens, den vollständigen Ausschluss offener Provisionsforderungen, die Sicherung der betrieblichen Altersvorsorge und ein Arbeitszeugnis mit der Bestnote „sehr gut“ vertraglich festgeschrieben. Diese systematische, punktgenaue Regelung aller Einzelfragen ist es, die am Ende ein wirklich abschließendes und für den Mandanten rechtssicheres Gesamtergebnis schafft.

75.000 € Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung

Krankheitsbedingte Kündigungen gelten rechtlich als besonders voraussetzungsreich – Arbeitgeber müssen unter anderem eine negative Gesundheitsprognose und eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung darlegen, bevor eine solche Kündigung überhaupt sozial gerechtfertigt sein kann. In diesem Verfahren haben wir nach einer ordentlichen, aus krankheitsbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung für unseren Mandanten eine Abfindung von 75.000 € brutto sowie ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung durchgesetzt. Der Fall zeigt: Auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung, die auf den ersten Blick besonders schwer angreifbar erscheinen mag, lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung der Voraussetzungen – die hohen gesetzlichen Anforderungen an eine solche Kündigung sind in der Praxis häufig nicht vollständig erfüllt.

21.810 € Abfindung vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf

In diesem Verfahren haben wir für unsere Mandantin eine Abfindung in Höhe von 21.810 € brutto erzielt – ausdrücklich vererblich und spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig. Solche klaren Fälligkeits- und Vererblichkeitsregelungen sind kein bloßes Beiwerk: Sie stellen sicher, dass der Anspruch auch dann gesichert ist, wenn sich zwischen Vergleichsabschluss und tatsächlicher Auszahlung unvorhergesehene Umstände ergeben. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei einem Abfindungsvergleich nicht nur auf die Summe, sondern auch auf die vertragliche Absicherung dieser Summe zu achten.

11.000 € Abfindung mit Bestnote im Zeugnis bei einem Verfahrenswert von über 41.000 €

Ein hoher Verfahrenswert zeigt, wie viele einzelne Ansprüche in einem Kündigungsschutzverfahren zusammenkommen können. In diesem Fall wurde der Streitwert für Verfahren und Vergleich auf jeweils 41.687,94 € festgesetzt – zusammengesetzt aus der Bestandsstreitigkeit über drei Bruttomonatsgehälter, einem weiteren Gehalt für die Zeugnisstreitigkeit sowie den der Höhe nach zu bewertenden Zahlungsansprüchen. Am Ende stand für unseren Mandanten eine Abfindung von 11.000 € brutto sowie ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der Bestnote „sehr gut“ in Leistung und Verhalten. Der Fall zeigt, dass sich eine genaue rechtliche Bewertung aller Einzelansprüche unmittelbar auf den erzielbaren Gesamtwert eines Vergleichs auswirkt.

Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers durch das Integrationsamt verhindert

Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz: Nach § 168 SGB IX braucht ein Arbeitgeber vor einer ordentlichen Kündigung die vorherige Zustimmung des zuständigen Integrationsamts – ohne diese Zustimmung ist eine Kündigung unwirksam. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten erreicht, dass das LVR-Inklusionsamt die beantragte Zustimmung zur Kündigung nicht erteilt hat. Damit konnte die Kündigung von vornherein nicht wirksam ausgesprochen werden. Der Fall zeigt, wie wirkungsvoll der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen sein kann, wenn er frühzeitig und mit der richtigen Argumentation in das Verfahren eingebracht wird – oft noch bevor es überhaupt zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

7.500 € Abfindung nach fristloser Kündigung

Nach einer fristlosen Kündigung ist schnelles Handeln entscheidend, da die Klagefrist von drei Wochen nach § 4 KSchG unabhängig von der Kündigungsart läuft. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 7.500 € brutto zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erzielt – fällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, steuerbegünstigt zu zahlen und vererblich ausgestaltet. Der Fall zeigt erneut: Eine fristlose Kündigung ist kein Grund, die eigene Verhandlungsposition vorschnell aufzugeben – im Gegenteil, gerade hier lohnt sich eine konsequente rechtliche Prüfung der Kündigungsgründe.

Frühe Fälle zeigen: Konsequente Vertretung zahlt sich auch bei kleineren Abfindungen aus (Arbeitsgericht Solingen)

Nicht jede erfolgreiche Kündigungsschutzklage muss eine hohe Abfindungssumme zum Ergebnis haben, um für den Mandanten wirtschaftlich sinnvoll zu sein. In diesem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Solingen haben wir nach einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung von 2.100 € brutto sowie ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbeurteilung durchgesetzt. Auch bei überschaubaren Streitwerten sorgt eine sorgfältige Verhandlungsführung dafür, dass Mandanten am Ende ein rundum abgeschlossenes, rechtssicheres Ergebnis erhalten – unabhängig von der absoluten Höhe der Abfindung.

55.000 € Abfindung mit flexibler Sprinterklausel und vollständiger Regelung aller Nebenansprüche (Az. 4 Ca 1136/21)

Je länger ein Arbeitsverhältnis besteht und je mehr Zusatzleistungen damit verbunden sind, desto wichtiger ist eine lückenlose vertragliche Regelung bei der Trennung. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 55.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG gesichert – ausdrücklich sofort entstanden und vererblich. Zugleich wurden sämtliche Nebenfragen klar geregelt: der Verzicht auf einen Dienstwagen nach Kündigungsausspruch, offene Fragen zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld für mehrere Jahre sowie die Kündigung einer zugunsten des Mandanten bestehenden Direktversicherung. Besonders hervorzuheben ist die vereinbarte Sprinterklausel: Unser Mandant konnte das Arbeitsverhältnis mit nur drei Tagen Frist vorzeitig beenden, wodurch sich die Abfindung um 75 % der dadurch für den Arbeitgeber ersparten Monatsvergütung zusätzlich erhöhte. Der Fall zeigt, wie sich durch eine intelligente Vertragsgestaltung sowohl schnellere berufliche Flexibilität als auch ein finanzieller Zusatzanreiz miteinander verbinden lassen.

5.562,50 € Abfindung – solides Ergebnis bereits nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit

Auch bei kurzer Beschäftigungsdauer lohnt sich eine konsequente rechtliche Prüfung der Kündigung. Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf haben wir für unseren Mandanten nach nur einem Jahr Betriebszugehörigkeit eine Regelabfindung von 5.562,50 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG sowie ein qualifiziertes, wohlwollendes Endzeugnis mit guter Bewertung erzielt. Der Fall zeigt: Die Höhe einer erzielbaren Abfindung hängt nicht allein von der Beschäftigungsdauer ab, sondern maßgeblich davon, wie konsequent die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage von Anfang an eingeschätzt und verhandelt werden.

Aktuelles Verfahren: Urlaubsabgeltung über zwei Kalenderjahre plus Abfindung (Arbeitsgericht Düsseldorf)

Bei einer Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres treffen häufig Resturlaubsansprüche aus mehreren Jahren aufeinander. In diesem aktuellen Verfahren haben wir für unseren Mandanten die Abgeltung von 19 Urlaubstagen aus dem Vorjahr sowie 9,33 Urlaubstagen aus dem laufenden Jahr durchgesetzt, zusätzlich zu einer Abfindung von 5.200 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG und einem wohlwollenden, qualifizierten Zeugnis mit der Note „gut“. Der Fall zeigt, wie wichtig eine genaue Berechnung offener Urlaubsansprüche über den Jahreswechsel hinweg ist – ein Punkt, der bei überstürzten Einigungen häufig zu kurz kommt.

12.000 € Abfindung mit sofortiger Fälligkeit und weitreichender Verschwiegenheitsklausel (Arbeitsgericht Köln, Az. 3 Ca 5603/24)

Nicht immer ist die Fälligkeit einer Abfindung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sinnvoll – in manchen Fällen ist eine sofortige Zahlung im Interesse des Mandanten. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 12.000 € brutto erzielt, die bereits mit Zustandekommen des Vergleichs fällig wurde, statt erst zum späteren Beendigungszeitpunkt. Ergänzend wurde eine umfassende, über das Beendigungsdatum hinaus geltende Verschwiegenheitsverpflichtung zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vereinbart sowie ein qualifiziertes Zeugnis mit der Note „gut“. Der Fall zeigt, dass sich auch der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abfindung aktiv verhandeln lässt, wenn eine schnelle finanzielle Absicherung für den Mandanten im Vordergrund steht.

11.435,28 € Urlaubsabgeltung und vollständig fallengelassene fristlose Kündigung

In diesem Verfahren wurde zunächst eine fristlose Kündigung ausgesprochen, deren Vorwürfe die Arbeitgeberseite im Laufe des Verfahrens vollständig nicht mehr aufrechterhielt. Am Ende einigten sich die Parteien auf eine ordentliche, betriebsbedingte Beendigung, verbunden mit der vollständigen Entgeltzahlung samt Provision für den letzten Beschäftigungsmonat, einer Urlaubsabgeltung von 11.435,28 € brutto für zwei Kalenderjahre und einem wohlwollenden, qualifizierten Zeugnis mit der Note „gut“. Der Fall zeigt eindrücklich, wie stark sich die ursprüngliche Position eines Arbeitgebers im Laufe eines sorgfältig geführten Verfahrens noch verändern kann – von der fristlosen Kündigung bis zur vollständigen Zurücknahme der erhobenen Vorwürfe.

8.000 € Sozialabfindung mit Mitspracherecht beim Arbeitszeugnis (Az. 4 Ca 905/25)

Ein oft unterschätztes Detail bei Vergleichsverhandlungen ist das Mitspracherecht beim Zeugnistext. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Sozialabfindung von 8.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG erzielt sowie das Recht, einen vom Arbeitgeber vorgelegten Zeugnisentwurf selbst anzupassen – der Arbeitgeber durfte diese Änderungswünsche nur aus wichtigem Grund ablehnen. Zugleich wurde die Erledigungsklausel bewusst so formuliert, dass unverzichtbare und zwingende gesetzliche Ansprüche ausdrücklich von der Abgeltung ausgenommen blieben. Der Fall zeigt, wie durch präzise Vertragsformulierungen sowohl der Zeugnisinhalt als auch der Fortbestand gesetzlich geschützter Ansprüche zugunsten des Mandanten abgesichert werden können.

25.000 € Abfindung mit Sprinterklausel und Schutz vor negativen Bewertungen im Netz

In der heutigen Zeit spielt auch die öffentliche Reputation nach einer Trennung eine Rolle. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 25.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG durchgesetzt, verbunden mit einer Sprinterklausel: Bei vorzeitiger Beendigung mit zweiwöchiger Frist erhielt unser Mandant zusätzlich 50 % des bis zum regulären Ende noch offenen Gehalts. Zugleich wurde vereinbart, dass beide Seiten auf negative öffentliche Äußerungen übereinander verzichten – ausdrücklich auch auf Arbeitgeber-Bewertungsplattformen. Der Fall zeigt, dass moderne Abfindungsvergleiche zunehmend auch die digitale Reputation beider Seiten mitregeln, nicht nur die finanzielle Trennung selbst.

Von 5.000 € auf 92.000 € Abfindung – Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Leverkusen

Ein Fall vor dem Arbeitsgericht Leverkusen zeigt, wie stark sich der Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens zwischen Gütetermin und Kammertermin verändern kann. Im Gütetermin, der ersten mündlichen Verhandlung, bot die Arbeitgeberseite dem Mandanten zunächst lediglich 5.000 € Abfindung an – ein Angebot, das die tatsächliche rechtliche und wirtschaftliche Position des Mandanten bei Weitem nicht widerspiegelte.

Da im Gütetermin regelmäßig noch nicht alle Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage ausgeleuchtet sind und Arbeitgeber hier häufig ein erstes, bewusst niedrig angesetztes Angebot unterbreiten, wurde der Vergleich nicht angenommen. Im anschließenden Kammertermin – nach vertiefter rechtlicher Würdigung der Kündigungsgründe durch die Kammer – konnte stattdessen eine Abfindung in Höhe von 92.000 € für den Arbeitnehmer ausgehandelt werden.

Der Fall macht deutlich, warum ein erstes Abfindungsangebot im Gütetermin selten das letzte Wort sein sollte: Erst mit zunehmender Verfahrensdauer und der drohenden Aussicht auf ein für den Arbeitgeber ungünstiges Urteil steigt in vielen Fällen die Bereitschaft, eine wirtschaftlich angemessene Lösung zu finden. Wer ein erstes Angebot vorschnell akzeptiert, verschenkt regelmäßig einen erheblichen Teil seines Verhandlungsspielraums.

Von 5.000 € auf 92.000 € Abfindung – Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Leverkusen

Ein Fall vor dem Arbeitsgericht Leverkusen zeigt, wie stark sich der Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens zwischen Gütetermin und Kammertermin verändern kann. Im Gütetermin, der ersten mündlichen Verhandlung, bot die Arbeitgeberseite dem Mandanten zunächst lediglich 5.000 € Abfindung an – ein Angebot, das die tatsächliche rechtliche und wirtschaftliche Position des Mandanten bei Weitem nicht widerspiegelte.

Da im Gütetermin regelmäßig noch nicht alle Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage ausgeleuchtet sind und Arbeitgeber hier häufig ein erstes, bewusst niedrig angesetztes Angebot unterbreiten, wurde der Vergleich nicht angenommen. Im anschließenden Kammertermin – nach vertiefter rechtlicher Würdigung der Kündigungsgründe durch die Kammer – konnte stattdessen eine Abfindung in Höhe von 92.000 € für den Arbeitnehmer ausgehandelt werden.

Der Fall macht deutlich, warum ein erstes Abfindungsangebot im Gütetermin selten das letzte Wort sein sollte: Erst mit zunehmender Verfahrensdauer und der drohenden Aussicht auf ein für den Arbeitgeber ungünstiges Urteil steigt in vielen Fällen die Bereitschaft, eine wirtschaftlich angemessene Lösung zu finden. Wer ein erstes Angebot vorschnell akzeptiert, verschenkt regelmäßig einen erheblichen Teil seines Verhandlungsspielraums.