Fachanwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf

Rechtsanwältin J. Huber, Fachanwältin für Arbeitsrecht seit 2024 berät und vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Düsseldorf und Umgebung bei Kündigungen, Aufhebungsverträgen, Abmahnungen, Lohn- und Abfindungsansprüchen sowie in Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf und dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf sowie sämtlichen Arbeitsgerichten in der Region.

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht, zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf seit 2024

  • Erfahrung aus über 15 Jahre im Arbeitsrecht – jährlich vertritt Frau Fachanwältin für Arbeitsrecht J. Huber in über 100 Verfahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber außergerichtlich und gerichtlich

  • Regelmäßige Vertretung vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf sowie Arbeitsgerichten in der Region, u.a. in Kündigungsschutz- und Abfindungsverfahren

  • Beratung beider Seiten – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – für fundierte Einschätzung der Gegenposition

  • Kurzfristige Ersteinschätzung: persönlich, telefonisch oder digital

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf – Hilfe bei Kündigung, Abfindung, Lohnklage und mehr

Fachanwältin für Arbeitsrecht J. Huber ist Ihre erfahrene Ansprechpartnerin im Arbeitsrecht in Düsseldorf und unterstützt Sie schnell, strategisch und konsequent. Gerade bei Kündigung, Kündigungsschutzklage, Aufhebungsvertrag oder Abfindungsverhandlung kommt es darauf an, frühzeitig die richtigen Weichen zu stellen, um Ihre rechtliche Position zu sichern und wirtschaftlich das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

Kündigung erhalten – jetzt keine Zeit verlieren

Ob ordentliche Kündigung, fristlose Kündigung, außerordentliche Kündigung oder betriebsbedingte Kündigung: Jede Kündigung sollte sofort arbeitsrechtlich geprüft werden. Häufig bestehen Ansatzpunkte, um gegen die Kündigung vorzugehen – etwa bei formalen Fehlern, unzureichender Begründung, fehlender sozialer Rechtfertigung oder einer fehlerhaften Sozialauswahl.

Gerade in Düsseldorf und im Raum NRW stehen viele Arbeitnehmer nach einer Kündigung unter erheblichem Druck. Umso wichtiger ist es, schnell zu handeln. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung in vielen Fällen als wirksam – selbst dann, wenn sie rechtlich angreifbar gewesen wäre.

Kündigungsschutzklage – oft der Schlüssel zur Abfindung

Die Kündigungsschutzklage ist in vielen Fällen das wichtigste Mittel, um sich gegen eine Kündigung zu wehren. Sie dient nicht nur dazu, die Weiterbeschäftigung zu erreichen, sondern ist in der Praxis häufig auch der entscheidende Hebel, um eine Abfindung durchzusetzen.

  • die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen,
  • erheblicher Verhandlungsdruck auf den Arbeitgeber aufbauen,
  • deutlich bessere Voraussetzungen für eine hohe Abfindung schaffen.

Gerade bei Kündigungen durch größere Arbeitgeber oder im Zusammenhang mit Umstrukturierungen ist eine frühzeitige Klagestrategie oft der entscheidende Unterschied.

Abfindung berechnen – hier geht es zu unserem interaktiven Abfindungsrechner:

Aufhebungsvertrag – nicht vorschnell unterschreiben

Ein Aufhebungsvertrag ist für viele Arbeitnehmer in Düsseldorf zunächst eine scheinbar einfache Lösung: Das Arbeitsverhältnis endet „einvernehmlich“, ohne Kündigung und ohne gerichtliches Verfahren. In der Praxis ist ein Aufhebungsvertrag jedoch häufig mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden – insbesondere dann, wenn er ohne anwaltliche Prüfung unterschrieben wird.

Der entscheidende Unterschied zur Kündigung liegt darin, dass Arbeitnehmer mit ihrer Unterschrift aktiv auf wesentliche Schutzrechte verzichten. Dazu gehört insbesondere der gesetzliche Kündigungsschutz. Gleichzeitig besteht in vielen Fällen das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, was zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen kann.

Typische Risiken eines Aufhebungsvertrags sind unter anderem:

  • Verlust des Kündigungsschutzes ohne rechtliche Prüfung
  • Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld
  • zu geringe oder wirtschaftlich nachteilige Abfindung
  • ungünstige Regelungen zur Freistellung oder Resturlaub
  • offene Ansprüche (Bonus, Provisionen, Überstunden) werden nicht vollständig berücksichtigt
  • nachteilige Formulierungen im Arbeitszeugnis
  • problematische Regelungen zu Wettbewerbsverboten oder Dienstwagen

Gerade in wirtschaftsstarken Regionen wie Düsseldorf setzen Arbeitgeber Aufhebungsverträge häufig gezielt ein – etwa im Rahmen von Umstrukturierungen, Personalabbau oder bei der Trennung von Führungskräften. Nicht selten wird dabei erheblicher Zeitdruck aufgebaut, verbunden mit der Aussage, das Angebot sei nur kurzfristig gültig.

In solchen Situationen gilt: Ruhe bewahren und nichts vorschnell unterschreiben. Ein einmal unterzeichneter Aufhebungsvertrag lässt sich in der Regel nur schwer wieder rückgängig machen.

Entscheidend ist, dass ein Aufhebungsvertrag nicht nur rechtlich geprüft, sondern auch strategisch verhandelt wird. In vielen Fällen lassen sich deutlich bessere Konditionen erreichen, insbesondere:

  • eine höhere Abfindung
  • optimierter Beendigungszeitpunkt
  • Vermeidung von Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld
  • vorteilhafte Freistellungsregelungen
  • vollständige Berücksichtigung aller Vergütungsbestandteile
  • ein sehr gutes qualifiziertes Arbeitszeugnis

Gerade für Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer sind Aufhebungsverträge oft komplex und wirtschaftlich besonders relevant. Hier geht es nicht selten um erhebliche Summen und langfristige Auswirkungen auf die berufliche Zukunft.

Fazit: Ein Aufhebungsvertrag ist kein Standarddokument, sondern ein individuell verhandelbares Ergebnis. Wer frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nimmt, kann Risiken vermeiden und seine Verhandlungsposition erheblich verbessern.

Unterschreiben Sie daher keinen Aufhebungsvertrag ohne vorherige rechtliche Prüfung – insbesondere nicht unter Zeitdruck.

Strategischer Vorteil durch Erfahrung auf beiden Seiten

Durch die Vertretung sowohl von Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern besteht ein klarer strategischer Vorteil: typische Argumentationsmuster und Verhandlungstaktiken sind bekannt und können gezielt genutzt werden.

Ihre Vorteile im Arbeitsrecht in Düsseldorf

  • Kündigung und Kündigungsschutzklage
  • Abfindung und Aufhebungsvertrag
  • Gehaltsansprüche und Bonuszahlungen
  • Abmahnung und Arbeitszeugnis

Jetzt Kontakt aufnehmen – und Ihre Chancen im Arbeitsrecht in Düsseldorf konkret prüfen lassen.

Arbeitsgerichte in und um Düsseldorf

Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Düsseldorf ist in der Regel das Arbeitsgericht Düsseldorf zuständig. Auch angrenzende Gerichte wie in Köln, Duisburg oder Wuppertal können je nach Fall eine Rolle spielen.

Viele Verfahren enden mit einem Vergleich – häufig verbunden mit einer Abfindung. Eine gute Strategie ist daher entscheidend.

Unterschiede bei Kündigungen – worauf es ankommt

  • Ordentliche Kündigung: nur wirksam bei sozialer Rechtfertigung
  • Fristlose Kündigung: nur bei schwerem Fehlverhalten
  • Betriebsbedingte Kündigung: häufig fehleranfällig

Je früher Sie handeln, desto besser sind Ihre Chancen.

Struktur & Bedeutung des Arbeitsrechts-Standorts Düsseldorf

Das Arbeitsgericht Düsseldorf ist eines von rund 30 Arbeitsgerichten in NRW und verfügt über 16 Kammern. Darüber liegt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (2. Instanz), zuständig für mehrere Großstädte wie Duisburg, Essen und Krefeld.

Der Gerichtsbezirk betrifft einen wirtschaftlich starken Raum mit:

  • rund 230.000 Unternehmen
  • ca. 2,5 Mio. Arbeitnehmern

Das ist entscheidend: Düsseldorf ist kein kleiner Standort, sondern Teil eines der größten arbeitsrechtlichen Ballungsräume Deutschlands.

Entwicklung der Fallzahlen in NRW als Orientierung für Düsseldorf

Konkrete Düsseldorfer Zahlen fehlen öffentlich weitgehend. Für NRW lässt sich jedoch feststellen:

  • Rückgang der Verfahren um 20 % in den letzten 10 Jahren
  • Rückgang der Beschlussverfahren um 43 %, etwa bei Betriebsratsstreitigkeiten

Für die Praxis lässt sich daraus Folgendes ableiten:

  • weniger klassische Kündigungsschutzklagen
  • deutlicher Rückgang kollektiver Verfahren
  • steigende Bedeutung außergerichtlicher Einigungen
  • zunehmende Relevanz arbeitsvertraglicher Individualstreitigkeiten

Typische Streitgegenstände im Arbeitsrecht in Düsseldorf

Betrachtet man veröffentlichte Entscheidungen aus Düsseldorf, zeigen sich insbesondere folgende Schwerpunkte:

  • Kündigungsschutz und Befristung, etwa Fälle nach dem TzBfG
  • Betriebsrenten und betriebliche Altersversorgung
  • Diskriminierung und Beförderungsentscheidungen
  • Betriebsverfassungsrecht, etwa im Zusammenhang mit Betriebsversammlungen

Das entspricht auch den bundesweiten Entwicklungen:

  • Kündigungsschutzklagen machen regelmäßig den größten Anteil arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten aus
  • danach folgen Zahlungs- und Vergütungsstreitigkeiten

Auslastung und Struktur der Gerichte

Viele Arbeitsgerichte in NRW sind vergleichsweise klein und verfügen teilweise nur über 2 bis 4 Richter pro Standort.

Vor diesem Hintergrund gibt es Reformpläne, die eine Reduktion von 33 auf 17 Standorte vorsehen.

Für Düsseldorf bedeutet das:

  • Düsseldorf bleibt ein zentraler arbeitsrechtlicher Standort
  • kleinere Gerichte könnten mittelfristig an größere Standorte angegliedert werden

Anwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf – unsere Expertise

  • Kündigung und Kündigungsschutzklage

  • Fristlose Kündigung, außerordentliche Kündigung, ordentliche Kündigung, personenbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, betriebliche Kündigung

  • Aufhebungsverträge prüfen und verhandeln

  • Abfindung, Verhandlung bei Abfindungen

  • Arbeitsverträge erstellen und prüfen

  • Änderungskündigung

  • Lohn- und Gehaltsklagen

  • Abmahnungen

  • Versetzung / Umsetzung

  • Elternzeit

  • Teilzeitverlangen, Elternzeitverlangen

  • Arbeitsrecht für leitende Angestellte

  • Arbeitsrecht für Geschäftsführer

  • Wettbewerbsverbot

  • Bonuszahlungen

  • Umstrukturierung und Betriebsübergang

  • Insolvenz und Insolvenzgeld

  • Leiharbeit

  • Zeugnis

  • Urlaub und Urlaubsabgeltung

Anwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf – Kündigung, Kündigungsschutzklage, Abfindung, Aufhebungsvertrag

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann die wirtschaftliche Existenz bedrohen. Um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Zugang einer Kündigung abzuwehren muss zwingend innerhalb von drei Wochen Klage – Kündigungsschutzklage – eingereicht werden. Wenn Sie das nicht tun, fingiert das Gesetz die Wirksamkeit der Kündigung und zwar auch dann, wenn die Kündigung nicht gerechtfertigt war. Zudem kann es für die erfolgreiche Abwehr einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sein, dass bereits bestimmte Maßnahmen unverzüglich eingeleitet werden, d.h. ggf. bereits erste Maßnahmen innerhalb einer kürzeren Frist von drei Wochen vorgenommen werden müssen.

Zögern Sie daher nicht, sich nach dem Erhalt einer Kündigung sofort mit uns in Verbindung zu setzen. Sie bekommen bei uns immer kurzfristig einen Termin und wir legen besonderen Wert auf eine schnelle und sofortige Bearbeitung Ihres Falles. Bei einer Kündigung ist die erste Kontaktaufnahme und eine kurze Ersteinschätzung für Sie stets kostenlos. Ob Sie an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren oder eine Abfindung erreichen möchten – wir stehen an Ihrer Seite und kämpfen für Sie mit all unserer arbeitsrechtlichen Erfahrung und Expertise. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht J. Huber aus Düsseldorf holt vor Gericht für Arbeitnehmer regelmäßig das bestmögliche Ergebnis heraus.

Mehr zum Arbeitsrecht finden Sie hier: Arbeitsgericht Düsseldorf, Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Arbeitsgericht Krefeld, Arbeitsgericht Mönchengladbach, Arbeitsgericht Solingen, Arbeitsgericht Wuppertal, Arbeitsgericht Duisburg, Arbeitsgericht Köln, Landesarbeitsgericht Köln, Arbeitsgericht Oberhausen

Warum Fachanwältin für Arbeitsrecht J. Huber aus Düsseldorf – Expertise

  • Fachanwältin für Arbeitsrecht J. Huber erzielt regelmäßig im Rahmen von Kündigungsschutzklagen oder der Verhandlung von Aufhebungsverträgen herausragende und weit überdurchschnittliche Ergebnisse

  • Jahrelange Erfahrung im Arbeitsrecht bei allen arbeitsrechtlichen Fragen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

  • Rechtsanwältin J. Huber aus Düsseldorf ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und hat nachgewiesene besondere theoretische und praktische Kenntnisse im Arbeitsrecht

  • Durch die Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern kennen wir die „Fallstricke“ sowie „Tricks“ der jeweiligen Gegner genau und können für unsere Mandanten das bestmögliche Ergebnis herausholen

  • Fachanwältin für Arbeitsrecht J. Huber aus Düsseldorf tritt regelmäßig für Mandanten bei Gericht auf und kann sich auch dort engagiert durchsetzen. Durch die zahlreichen Vertretungen vor Gericht kennt Rechtanwältin Huber die Gerichts sowie die entscheidenden Richter und Richterinnen sowie deren Eigenarten

  • Fachanwältin für Arbeitsrecht J. Huber erklärt Ihnen juristisch komplexe Fragestellungen einfach und verständlich

  • Sehr gute Erreichbarkeit. Entweder Sie erreichen Fachanwältin für Arbeitsrecht J. Huber direkt oder erhalten in kürzester Zeit einen Rückruf

  • Bundesweite Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Unsere Mandanten kommen aus dem gesamten Bundesgebiet. Es besteht keine Ortsgebundenheit, d.h. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht J. Huber berät und vertritt Mandanten nicht nur in Düsseldorf, sondern in ganz Deutschland, insbesondere in Krefeld, Neuss, Solingen, Wuppertal, Duisburg, Mönchengladbach, Essen, Köln, Oberhausen, Ratingen, Mülheim an der Ruhr, Moers, Recklinghausen, Leverkusen, Dortmund, Gelsenkirchen etc.

  • Transparente Vergütungsstruktur. Grundsätzlich übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung unsere Vergütung. Sollte dies einmal nicht der Fall sein oder sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, so rechnen wir auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab oder vereinbaren mit Ihnen eine individuelle Vergütung und ggf. auch eine erfolgsbasierte Vergütung

Hier finden Sie uns:

FAQ – Fragen und Antworten zu typischen Fragen im Arbeitsrecht

1. Ich wurde gekündigt und habe eine Kündigung erhalten. Was muss ich jetzt beachten?

Zuerst sollten Sie sich bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. In der Regel macht es immer Sinn gegen eine Kündigung mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vorzugehen. In Regelfall können wir für Mandanten im Arbeitsrecht durch eine Kündigungsschutzklage immer „etwas rausholen“, wobei es hier immer auf den speziellen Einzelfall ankommt.

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2. Wann macht eine Kündigungsschutzklage Sinn?

Grundsätzlich macht eine Kündigungsschutzklage nach Erhalt einer Kündigung immer Sinne, selbst wenn Sie beim Arbeitgeber nicht mehr arbeiten wollen. Das gerichtliche Vorgehen gegen eine Kündigung macht insbesondere dann Sinn, wenn das KSchG (Kündigungsschutzgesetz) anwendbar ist oder die Kündigung entweder offensichtlich unwirksam ist oder ernste Zweifel an der Wirksamkeit bestehen. Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung lohnt sich die Kündigungsschutzklage vor allem dann, wenn kein Kündigungsgrund genannt wurde.

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3. Welche Fristen muss ich nach einer Kündigung beachten?

In jedem Fall müssen Sie die dreiwöchige Frist nach Erhalt der Kündigung beachten. Sollte diese ablaufen, ohne dass Sie Klage eingereicht haben, so ist die Kündigung als von Anfang an wirksam anzusehen. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung bei Ihnen. Die Frist für die Kündigungsschutzklage kann durch Posteinwurf in Ihren Briefkasten beginnen oder aber durch persönlicher Übergabe am Arbeitsplatz.

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4. Erhalte ich bei Kündigungsschutzklage immer eine Abfindung?

Hier liegt ein häufiges Missverständnis vor. Die Kündigungsschutzklage hat zunächst das Ziel, dass die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich festgestellt wird. Durch Einreichung der Klage erhalten Sie damit nicht automatisch einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Die Klage zielt auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und somit auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab. In den meisten Fällen jedoch enden solche Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welche den Arbeitgeber verpflichtet eine Abfindung und auch noch Urlaubsabgeltung an den Arbeitnehmer zu zahlen.

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5. Mein Arbeitgeber hat mich zu Unrecht abgemahnt. Was kann ich tun?

Auf gar keinen Fall sollten Sie eine Abmahnung, die Sie für unbegründet halten, einfach so hinnehmen oder gar schriftlich bestätigen. Abmahnungen werden regelmäßig zur Personalakte genommen und können später ein Grund für eine Kündigung sein. Sollte sich Ihr Arbeitgeber trotz Gegendarstellung weigern, die Abmahnung zurückzunehmen, so können Sie auf Rücknahme (und Entfernung aus der Personalakte) vor dem Arbeitsgericht klagen. Ob dies im Einzelfall zielführend und sinnvoll ist klären wir gerne mit Ihnen.

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6. Wie lang ist die Kündigungsfrist für meinen Arbeitsvertrag?

Das hängt davon ab, was arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart wurde bzw. was gesetzlich gilt. Bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Regelungen gilt zumeist die für den Arbeitnehmer günstigste Regelung. Im Einzelfall kann Ihnen nur der Anwalt sagen, welche Kündigungsfrist im Kündigungszeitpunkt tatsächlich gilt, da die Ermittlung oft nicht einfach ist.

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7. Ich wurde in der Probezeit gekündigt. Macht ein Vorgehen Sinn?

Ein Kündigungsschutz aus dem Kündigungsschutzgesetz besteht während der Probezeit nicht, denn das Gesetz sieht eine Wartezeit von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit vor, bis der Arbeitnehmer gesetzlichen Kündigungsschutz erhält. Dennoch darf auch während dieser Zeit nicht willkürlich oder diskriminierend gekündigt werden. Ob ein gerichtliches Vorgehen in Form einer Kündigungsschutzklage Sinn macht klären wir gerne mit Ihnen. In jedem Fall müssen Sie auch hier die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage ab Zustellung der Kündigung bei Ihnen beachten (s.o.).

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8. Was ist der Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung?

Eine ordentliche Kündigung wird mit der für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Frist ausgesprochen, die außerordentliche Kündigung erfolgt fristlos und gilt sofort. Sie erfolgt aus wichtigem Grund, dessen Vorliegen vom Arbeitgeber bewiesen werden muss.

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9. Ich habe eine Kündigung während meines Urlaubs erhalten, was soll ich machen?

Auch hier liegt ein häufiges Missverständnis vieler Arbeitnehmer vor. Ihnen kann auch gekündigt werden, wenn Sie im Urlaub sind. Der Urlaub an sich hat keinerlei Auswirkung auf die Wirksamkeit der Kündigung. Bitte beachten Sie auch hier die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Diese Frist beginnt ab Zustellung der Kündigung bei Ihnen, also ggf. schon bevor Sie aus dem Urlaub zurückkommen. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung bei Ihnen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

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10. Ich bin arbeitsunfähig krank geschrieben und habe eine Kündigung bekommen? Geht das?

Auch hier liegt ein häufiges Missverständnis vieler Arbeitnehmer vor. Ihnen kann auch gekündigt werden, wenn Sie arbeitsunfähig krank geschrieben sind. Ihre Arbeitsunfähigkeit hat keinerlei Auswirkung auf die Wirksamkeit der Kündigung. Bitte beachten Sie auch hier die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Diese Frist beginnt ab Zustellung der Kündigung bei Ihnen. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung bei Ihnen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden (s.o.).

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11. Darf man mir eine Kündigung aussprechen, weil ich öfters krank bin?

Diese Frage ist komplex. Zunächst ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb arbeitet oder nicht. In einem Kleinbetrieb (bis 10 Arbeitnehmer) besteht kein Kündigungsschutz, § 23 KSchG. In einem Kleinbetrieb kann daher grundsätzlich ohne Vorhandensein eines Kündigungsgrundes gekündigt werden. Die Kündigung darf nur nicht willkürlich oder diskriminierend sein.

Sofern in dem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer tätig sind, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Für Arbeitnehmer, die schon seit mindestens 2003 beim gleichen Arbeitgeber tätig sind kann das Kündigungsschutzgesetz ausnahmsweise auch schon anwendbar sein, wenn dort mehr als 5 Arbeitnehmer arbeiten.

Wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, muss es für die Wirksamkeit der Kündigung einen Kündigungsgrund geben. Ein Grund für eine Kündigung kann in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder im Betrieb selber begründet sein.

Eine Kündigung wegen Krankheit darf dabei nur in Ausnahmefällen ausgesprochen werden. Es handelt sich um einen Grund, der in der Person des Arbeitnehmers liegt, in der Regel aber unverschuldet ist und bis zu einem gewissen Grade hingenommen werden muss. Es kann daher so gut wie nie zulässig sein, dass jemand erkrankt und sofort danach wegen der Erkrankung gekündigt wird.

Des Weiteren muss hierbei zwischen Langzeit- und häufigen Kurzzeiterkrankungen unterschieden werden. Eine Langzeiterkrankung liegt vor, wenn jemand mehr als sechs Wochen krank ist und damit aus der gesetzlichen Entgeltfortzahlung fällt, mithin statt Arbeitslohn vom Arbeitgeber Krankengeld von der Krankenversicherung erhält. Weiterhin muss zusätzlich eine negative Gesundheitsprognose für den Arbeitnehmer vorliegen. Wenn er binnen zwei Jahren nicht wieder genesen wird, liegt eine solche Prognose vor und der Arbeitnehmer kann entlassen werden.

Dagegen liegt eine Kurzerkrankung vor, wenn jemand immer wieder über einen kurzen Zeitraum krank ist. Hier darf erst gekündigt werden, wenn binnen mindestens eines Jahres eine erhebliche Abwesenheit vorlag und eine Prognose gerechtfertigt ist, dass es in der Zukunft weiterhin zu gehäuften Kurzzeiterkrankungen kommen wird. Häufig wird sogar ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren vorausgesetzt, vor dessen Ablauf nicht gekündigt werden kann. Ob ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung gekündigt werden kann, hängt daher vom Einzelfall ab. Wenn Sie eine solche Kündigung erhalten haben oder eine solche aussprechen wollen, sollten Sie sich daher dringend anwaltlich beraten lassen, da hier viele Fehler gemacht werden können.

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12. Ich bin im Mutterschutz und mein Arbeitgeber will mir kündigen. Ist das zulässig?

Nein, während des Mutterschutzes und bis vier Monate nach der Entbindung darf mit Ausnahme von sehr seltenen Härtefällen nicht gekündigt werden. Erhalten Sie dennoch eine Kündigung wird diese aber wirksam, wenn Sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Kündigungsschutzklage dagegen erheben. Voraussetzung ist außerdem, dass Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft informiert haben. Letzteres ist bis zu zwei Wochen nach der Kündigung möglich. Beachten Sie in jedem Fall die 3-Wochen-Frist nach Zustellung der Kündigung bei Ihnen für die Erhebung der Kündigungsschutzklage.

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13. Was ist der Unterschied zwischen einer Kündigung und einer Aufhebungsvereinbarung?

Eine Kündigung wird einseitig durch den Arbeitgeber ausgesprochen. Der Aufhebungsvertrag wird beidseitig geschlossen. Er kann daher nicht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden und ist in der Regel nicht mehr zu beseitigen. Sie sollten nie einen Aufhebungsvertrag ungeprüft unterzeichnen, selbst dann nicht, wenn Ihnen dieser am Arbeitsplatz unter einer „Drucksituation“ vorgelegt wird. Bestehen Sie darauf zunächst anwaltlichen Rat einholen zu können. Sie sind in jedem Fall nicht verpflichtet, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.

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14. Habe ich immer Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld?

Nein, Arbeitnehmer haben nicht immer einen Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld, einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld gibt es nicht. Ein Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld gibt es nur, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, im anwendbaren Tarifvertrag steht oder es eine sog. „betriebliche Übung“ gibt.

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15. Habe ich als Minijobber auch Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Ja, auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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16. Ich bin drei Stunden zu spät zur Arbeit gekommen, weil ich im Stau stand. Mein Arbeitgeber hat mich abgemahnt und das Gehalt gekürzt. Ist das zulässig?

Sie sind verpflichtet, pünktlich zur Arbeit zu kommen und mögliche Verkehrshindernisse einzukalkulieren. Ein Unfall ist gewissermaßen höhere Gewalt. Eine Entgeltpflicht des Arbeitgebers besteht daher nicht. Abmahnen darf er Sie aber nur, wenn Sie verschuldet unpünktlich kommen, d.h. in diesen Stau nur gekommen sind, weil Sie ohnehin schon zu spät losgefahren sind etc.

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17. Wie oft kann der Arbeitgeber meinen befristeten Arbeitsvertrag verlängern?

Einen sachlich befristeten Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber grundsätzlich beliebig verlängern, solange ein Sachgrund besteht. Ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis kann bis zu zwei Jahre vereinbart werden und innerhalb dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden.

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18. Wie lang darf die Probezeit sein?

Gesetzlich vorgeschrieben ist eine bestimmte Dauer nur im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen. In allen anderen Fällen ist die Dauer tarifvertraglich oder individualvertraglich regelbar, wobei sich die zulässige Höchstdauer nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes richtet und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss. Bei individualvertraglicher Vereinbarung werden für den Regelfall sechs Monate als Höchstgrenze angesehen.

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19. Ich möchte nur noch in Teilzeit arbeiten. Habe ich darauf einen Anspruch?

Die Beantwortung dieser Frage ist komplex. Die Regelungen zur Teilzeitarbeit sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Das TzBfG soll insbesondere die Teilzeitarbeit fördern. Deshalb hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, seine Arbeitszeit zu verringern und in Teilzeit zu arbeiten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist. Außerdem muss der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. Auszubildende zählen allerdings nicht dazu. Teilzeitkräfte zählen in diesem Zusammenhang als volle Arbeitskraft. Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit über seinen Wunsch informieren. Hierfür muss er einen Antrag stellen, aus dem deutlich hervorgeht, dass er eine Reduzierung seiner Arbeitszeit wünscht und auch in welchem Umfang. Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, dann muss der Arbeitgeber dem Antrag grundsätzlich zustimmen. Der Arbeitgeber darf allerdings sein Einverständnis verweigern, wenn „betriebliche Gründe“ gegen den Teilzeitwunsch des Mitarbeiters sprechen. Beispiele für betriebliche Gründe sind in § 8 Absatz 4 Satz 2 TzBfG genannt. Demnach spricht gegen den Teilzeitwunsch des Mitarbeiters, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und deshalb nicht abschließend. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter mindestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit über seine Entscheidung informieren. Versäumt er das, dann gilt der Antrag als genehmigt. Ein erneuter Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit darf erst wieder nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden. Unabhängig davon, ob dem letzten Antrag zugestimmt wurde oder der Arbeitgeber dem Antrag berechtigterweise widersprochen hat. Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht übrigens auch für leitende Angestellte. Dies regelt § 6 TzBfG ausdrücklich.

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20. Wann darf ein Arbeitgeber Überstunden anordnen?

Überstunden dürfen angeordnet werden, wenn der Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber das Recht zur einseitigen Anordnung von Überstunden einräumen. Ferner kann sich eine Pflicht zur Leistung von Überstunden als arbeitsvertragliche Nebenpflicht ergeben, nämlich bei Notfällen oder sonstigen außergewöhnlichen Fällen, die für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar sind und den Einsatz des Arbeitnehmers zur Abwehr von Gefahren für den Betrieb oder zum Schutz erheblicher betrieblicher Interessen erfordern.

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21. Muss ich als Arbeitnehmer unbezahlte Überstunden leisten?

Nein, als Arbeitnehmer müssen Sie keine unbezahlten Überstunden leisten. Tarifverträge enthalten in der Regel eine sehr differenzierte Vergütungsregelung. Findet ein Tarifvertrag keine Anwendung und enthält auch der Arbeitsvertrag keine Regelung, ist unter Berücksichtigung betrieblicher Handhabung und Branchenüblichkeit im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob für Überstunden der Grundlohn zuzüglich eines Zuschlages zu zahlen ist. Möglich ist auch die Vereinbarung eines Freizeitausgleichs. Überstunden werden jedenfalls nur dann bezahlt, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet worden sind oder betriebsnotwendig waren und vom Arbeitgeber geduldet wurden.

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22. Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten der anwaltlichen Beratung in Vertretung?

Im Regelfall übernehmen die Rechtsschutzversicherungen die Kosten der anwaltlichen Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht. Nachdem Sie uns Ihre Daten der Rechtsschutzversicherung übersandt haben, stellen wir für Sie kostenfrei eine Deckungsanfrage dort.

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23. Ich habe keine Rechtsschutzversicherung – was jetzt?

Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, so rechnen wir nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch grundsätzlich ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. In Einzelfällen vereinbaren wir mit unseren Mandanten auch individuelle Vergütungsvereinbarungen, die auf den speziellen Einzelfall und den Mandanten zugeschnitten sind. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit eine erfolgsabhängige Vergütung zu vereinbaren.

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Kündigung erhalten

Kündigung erhalten? Wir prüfen die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und holen für Sie das bestmögliche Ergebnis raus!

Kündigung oder Aufhebungsvertrag von Mercedes-Benz erhalten?

Sie arbeiten bei Mercedes-Benz und haben eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten? Wir holen für Sie das bestmögliche Ergebnis raus!

Kündigung oder Aufhebungsvertrag von Amazon erhalten?

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Unsere Erfolge im Arbeitsrecht – Weitere Fallbeispiele aus der Praxis

Im Folgenden zeigen wir einen kleinen – weiteren – Auszug aus unserer arbeitsrechtlichen Praxis – Fallbeispiele, echte Fälle und deren Ergebnisse. Neben Vergleichen, die außergerichtlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden, entstehen viele Einigungen erst im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht. Echte Fallbeispiele mit Gerichtsentscheidungen, Aktenzeichen und tatsächlich erzielten Ergebnissen. Noch mehr echte Fälle aus der Praxis und reale Erfolge finden Sie hier: Fallbeispiele aus der Prixis Arbeitsrecht

Von 5.000 € auf 92.000 € Abfindung – Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Leverkusen

Ein Fall vor dem Arbeitsgericht Leverkusen zeigt, wie stark sich der Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens zwischen Gütetermin und Kammertermin verändern kann. Im Gütetermin, der ersten mündlichen Verhandlung, bot die Arbeitgeberseite dem Mandanten zunächst lediglich 5.000 € Abfindung an – ein Angebot, das die tatsächliche rechtliche und wirtschaftliche Position des Mandanten bei Weitem nicht widerspiegelte.

Da im Gütetermin regelmäßig noch nicht alle Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage ausgeleuchtet sind und Arbeitgeber hier häufig ein erstes, bewusst niedrig angesetztes Angebot unterbreiten, wurde der Vergleich nicht angenommen. Im anschließenden Kammertermin – nach vertiefter rechtlicher Würdigung der Kündigungsgründe durch die Kammer – konnte stattdessen eine Abfindung in Höhe von 92.000 € für den Arbeitnehmer ausgehandelt werden.

Der Fall macht deutlich, warum ein erstes Abfindungsangebot im Gütetermin selten das letzte Wort sein sollte: Erst mit zunehmender Verfahrensdauer und der drohenden Aussicht auf ein für den Arbeitgeber ungünstiges Urteil steigt in vielen Fällen die Bereitschaft, eine wirtschaftlich angemessene Lösung zu finden. Wer ein erstes Angebot vorschnell akzeptiert, verschenkt regelmäßig einen erheblichen Teil seines Verhandlungsspielraums.

75.000 € Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung

Krankheitsbedingte Kündigungen gelten rechtlich als besonders voraussetzungsreich – Arbeitgeber müssen unter anderem eine negative Gesundheitsprognose und eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung darlegen, bevor eine solche Kündigung überhaupt sozial gerechtfertigt sein kann. In diesem Verfahren haben wir nach einer ordentlichen, aus krankheitsbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung für unseren Mandanten eine Abfindung von 75.000 € brutto sowie ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung durchgesetzt. Der Fall zeigt: Auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung, die auf den ersten Blick besonders schwer angreifbar erscheinen mag, lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung der Voraussetzungen – die hohen gesetzlichen Anforderungen an eine solche Kündigung sind in der Praxis häufig nicht vollständig erfüllt.

77.000 € Abfindung und langfristige Absicherung der betrieblichen Altersvorsorge (Az. 4 Ca 1069/25)

Bei einer langjährigen Betriebszugehörigkeit hängen an einer Kündigung oft mehr Ansprüche, als auf den ersten Blick sichtbar ist. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 77.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG gesichert – ausdrücklich bereits mit Wirksamkeit des Vergleichs entstanden und vererblich – sowie eine Urlaubsabgeltung von 14.697 € brutto für den Fall fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. Zusätzlich wurde ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischen- und Endzeugnis vereinbart. Besonders bemerkenswert: Die Gegenseite verpflichtete sich, alle erforderlichen Erklärungen zur Absicherung der Ansprüche unseres Mandanten aus seiner betrieblichen Pensionskasse abzugeben, und stimmte sich mit dem zuständigen Inklusionsamt ab – ein Hinweis auf besonderen Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung nach § 168 SGB IX. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei einer Kündigung auch Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge und einen etwaigen Sonderkündigungsschutz aktiv mitzuverhandeln.

55.000 € Abfindung und Bestnote im Arbeitszeugnis – „stets zur vollen Zufriedenheit“

Ein Arbeitszeugnis mit der Note „stets zur vollen Zufriedenheit“ und der Verhaltensbewertung „stets vorbildlich und einwandfrei“ entspricht der Bestnote 1 in der üblichen Zeugnissprache. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten neben einer vererblichen Abfindung von 55.000 € brutto genau dieses Spitzenzeugnis durchgesetzt, sowohl als Zwischen- als auch als Endzeugnis. Zugleich wurde klargestellt, dass unser Mandant für die betroffenen Jahre keine anteilige Tantieme mehr beanspruchen kann – eine Regelung, die Rechtssicherheit für beide Seiten schafft und spätere Streitigkeiten über variable Vergütungsbestandteile von vornherein ausschließt. Der Fall unterstreicht einen Grundsatz, den wir unseren Mandanten immer wieder mitgeben: Eine Kündigung sollte grundsätzlich anwaltlich geprüft und in aller Regel nicht kommentarlos akzeptiert werden – die Verhandlungsspielräume sind oft größer, als Betroffene zunächst annehmen.

45.000 € Abfindung vor dem Arbeitsgericht Solingen mit Bestnote im Arbeitszeugnis

Vor dem Arbeitsgericht Solingen haben wir für unsere Mandantschaft eine Abfindung in Höhe von 45.000 € brutto in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG erzielt. Über die reine Abfindungssumme hinaus wurde im Vergleich zugleich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtnote „sehr gut“ in Verhalten und Leistung vereinbart, und sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wurden abschließend geregelt. Gerade diese Vollständigkeit ist entscheidend: Ein guter Vergleich beendet nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern schließt auch alle offenen Nebenfragen – von der Zeugnisnote bis zu etwaigen Resturlaubs- oder Spesenansprüchen – rechtssicher ab, sodass später keine neuen Streitpunkte entstehen können.

24.000 € Abfindung inklusive Dienstwagen- und Altersvorsorgeregelung für eine Führungskraft

Bei besser vergüteten Angestellten mit Zusatzleistungen wie Dienstwagen oder Provisionsvereinbarungen reicht eine reine Abfindungsverhandlung selten aus. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten neben einer Abfindung von 24.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG auch die weitere private Nutzung des Dienstwagens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesichert, eine klare Regelung zu offenen Provisionsansprüchen getroffen und die Fortführung seiner betrieblichen Altersvorsorge über eine Metall-Direktversicherung vertraglich abgesichert. Ergänzend wurde ein Arbeitszeugnis mit der Bestbewertung „sehr gut“ vereinbart. Der Fall zeigt: Je komplexer das Vergütungspaket, desto wichtiger ist es, bei einer Trennung sämtliche Nebenleistungen – vom Firmenwagen bis zur Altersvorsorge – systematisch mitzuverhandeln, statt sich allein auf die Abfindungssumme zu konzentrieren.

Fünfstellige Abfindung nach Kündigungsschutzklage

Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich kann weit über die reine Abfindungszahlung hinausgehen. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 10.350 € brutto zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG erzielt. Zusätzlich wurde vereinbart, dass sich eine bereits bestehende Zusatzabfindung nach dem Beendigungstermin an der vollen Summe der bis dahin entstandenen Ansprüche bemisst – eine Regelung, die sicherstellt, dass unser Mandant auch von später fällig werdenden Zusatzleistungen in voller Höhe profitiert. Solche Detailregelungen sind oft entscheidender für das wirtschaftliche Gesamtergebnis als die auf den ersten Blick sichtbare Abfindungssumme.

Abfindung mit Rückzahlungsschutz vor dem Arbeitsgericht Bielefeld (Az. 4 Ca 244/25)

Eine Abfindung ist nur dann wirklich sicher, wenn der Vergleich auch die Bedingungen regelt, unter denen sie entfallen könnte. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 51.334,40 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG erzielt und zugleich klar begrenzt, unter welchen engen Voraussetzungen der Anspruch entfallen kann – etwa nur bei einer berechtigten außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt wurde zudem die volle Vergütung auf Basis des monatlichen Bruttolohns weiter ausgezahlt. Der Fall zeigt: Bei Abfindungsvergleichen kommt es nicht nur auf die Höhe der Summe an, sondern ebenso darauf, sie vertraglich so abzusichern, dass sie dem Mandanten am Ende auch tatsächlich zufließt.

Verhandlungsstrategie im Kammertermin: Warum ein niedriges Angebot kein Grund zum Nachgeben ist (Arbeitsgericht Solingen)

In einem laufenden Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Solingen bot die Gegenseite in der Güteverhandlung eine Abfindung von 15.000 € brutto an. Unsere Forderung lag bei mindestens 110.000 € – nicht als überzogene Ausgangsposition, sondern als realistische untere Grenze auf Basis der tatsächlichen Erfolgsaussichten und der wirtschaftlichen Bedeutung des Falls für unseren Mandanten. Da keine Einigung erzielt wurde, ist ein Kammertermin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt worden. Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie sich fundierte Verhandlungsstrategie im Arbeitsrecht von reiner Verhandlungstaktik unterscheidet: Eine belastbare Forderung basiert auf einer realistischen rechtlichen Einschätzung, nicht auf dem Prinzip „viel fordern, um wenig zu bekommen“.

Nachverhandlung eines Aufhebungsvertrags vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf – mehr Abfindung durch klare Regelung der Arbeitszeitkonten

Auch wenn bereits ein Aufhebungsvertrag besteht, sind offene Fragen zu Arbeitszeitkonten, Urlaub oder der genauen Abfindungshöhe keine Seltenheit – und lassen sich gerichtlich klären. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten die im Aufhebungsvertrag vorgesehene Abfindung von 20.267,55 € brutto gesichert, ein offenes Urlaubsgeld von 397,22 € brutto durchgesetzt und eine faire, verrechnete Lösung für ein bestehendes Minusstunden-Guthaben von 1.026,60 € erreicht, ohne dass dem Mandanten daraus zusätzliche Nachteile entstanden. Der Streitwert des Verfahrens lag bei über 31.000 €. Der Fall zeigt: Auch nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags lohnt sich eine genaue Prüfung, ob Arbeitszeitkonto, Urlaubsansprüche und Abfindungsklauseln tatsächlich korrekt und vollständig umgesetzt werden.

Formfehler bei der Kündigung erfolgreich angegriffen – 10.500 € Abfindung (Az. 10 Ca 1872/24)

Nicht jede Kündigung, die formal ausgesprochen wird, hält einer rechtlichen Prüfung stand. In diesem Verfahren bestanden Zweifel an der ordnungsgemäßen Unterzeichnung einer außerordentlichen Kündigung, deren Unterschrift aus dem Ausland eingescannt und übermittelt worden war – ein Umstand, der angesichts der strengen Schriftformanforderungen des § 623 BGB an eine Kündigung rechtlich hochrelevant ist. Im Ergebnis wurde die außerordentliche Kündigung für gegenstandslos erklärt und die erhobenen Vorwürfe nicht weiterverfolgt. Stattdessen einigten sich die Parteien auf eine ordentliche, betriebsbedingte Beendigung, verbunden mit einer vollständigen Vergütungsfortzahlung für die Monate März und April sowie einer Abfindung von 10.500 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG und einem qualifizierten Zeugnis mit der Note „gut“. Der Fall zeigt, wie wichtig eine genaue Prüfung der formalen Wirksamkeit einer Kündigung sein kann – insbesondere bei international agierenden Arbeitgebern.

55.000 € Abfindung mit flexibler Sprinterklausel und vollständiger Regelung aller Nebenansprüche (Az. 4 Ca 1136/21)

Je länger ein Arbeitsverhältnis besteht und je mehr Zusatzleistungen damit verbunden sind, desto wichtiger ist eine lückenlose vertragliche Regelung bei der Trennung. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 55.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG gesichert – ausdrücklich sofort entstanden und vererblich. Zugleich wurden sämtliche Nebenfragen klar geregelt: der Verzicht auf einen Dienstwagen nach Kündigungsausspruch, offene Fragen zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld für mehrere Jahre sowie die Kündigung einer zugunsten des Mandanten bestehenden Direktversicherung. Besonders hervorzuheben ist die vereinbarte Sprinterklausel: Unser Mandant konnte das Arbeitsverhältnis mit nur drei Tagen Frist vorzeitig beenden, wodurch sich die Abfindung um 75 % der dadurch für den Arbeitgeber ersparten Monatsvergütung zusätzlich erhöhte. Der Fall zeigt, wie sich durch eine intelligente Vertragsgestaltung sowohl schnellere berufliche Flexibilität als auch ein finanzieller Zusatzanreiz miteinander verbinden lassen.

12.000 € Abfindung mit sofortiger Fälligkeit und weitreichender Verschwiegenheitsklausel (Arbeitsgericht Köln, Az. 3 Ca 5603/24)

Nicht immer ist die Fälligkeit einer Abfindung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sinnvoll – in manchen Fällen ist eine sofortige Zahlung im Interesse des Mandanten. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 12.000 € brutto erzielt, die bereits mit Zustandekommen des Vergleichs fällig wurde, statt erst zum späteren Beendigungszeitpunkt. Ergänzend wurde eine umfassende, über das Beendigungsdatum hinaus geltende Verschwiegenheitsverpflichtung zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vereinbart sowie ein qualifiziertes Zeugnis mit der Note „gut“. Der Fall zeigt, dass sich auch der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abfindung aktiv verhandeln lässt, wenn eine schnelle finanzielle Absicherung für den Mandanten im Vordergrund steht.

25.000 € Abfindung mit Sprinterklausel und Schutz vor negativen Bewertungen im Netz

In der heutigen Zeit spielt auch die öffentliche Reputation nach einer Trennung eine Rolle. In diesem Verfahren haben wir für unseren Mandanten eine Abfindung von 25.000 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG durchgesetzt, verbunden mit einer Sprinterklausel: Bei vorzeitiger Beendigung mit zweiwöchiger Frist erhielt unser Mandant zusätzlich 50 % des bis zum regulären Ende noch offenen Gehalts. Zugleich wurde vereinbart, dass beide Seiten auf negative öffentliche Äußerungen übereinander verzichten – ausdrücklich auch auf Arbeitgeber-Bewertungsplattformen. Der Fall zeigt, dass moderne Abfindungsvergleiche zunehmend auch die digitale Reputation beider Seiten mitregeln, nicht nur die finanzielle Trennung selbst.

Sprinterklausel bei betriebsbedingter Kündigung – flexible Vertragsbeendigung im Interesse des Arbeitnehmers (Arbeitsgericht Mönchengladbach, Az. 3 Ca 2285/24)

Nach einer betriebsbedingten Kündigung mit Wirkung zum 31.01.2025 erzielten wir für unseren Mandanten vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach einen Vergleich, der über die übliche ordnungsgemäße Abwicklung des Arbeitsverhältnisses hinausging. Neben der Fortzahlung der Vergütung während der Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt und der Anrechnung von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen sicherten wir unserem Mandanten ein einseitiges Recht zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – die sogenannte Sprinterklausel.

Eine Sprinterklausel räumt Arbeitnehmern das Recht ein, das Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist einseitig zu beenden – im vorliegenden Fall mit einer Ankündigungsfrist von lediglich drei Tagen. Nutzt der Arbeitnehmer dieses Recht, zahlt die Arbeitgeberin die dadurch freiwerdenden monatlichen Löhne, abzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, als zusätzliche Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG aus. Im Ergebnis verliert der Arbeitnehmer durch einen früheren Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber finanziell nichts – im Gegenteil: Er kann bereits neues Gehalt beziehen und gleichzeitig von der vereinbarten Abfindungsregelung profitieren, sofern der neue Arbeitgeber einem früheren Start zustimmt.

Solche Klauseln sind gerade für Arbeitnehmer von hohem praktischem Wert, wenn sich während der laufenden Kündigungsfrist bereits eine neue berufliche Perspektive ergibt: Ohne Sprinterklausel würde ein vorzeitiger Wechsel regelmäßig mit dem Verlust der Restvergütung für die verbleibende Kündigungsfrist einhergehen. Ergänzend regelte der gerichtliche Vergleich die Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Zwischen- und Endzeugnisses mit der Note „gut“ inklusive Dankes-, Wunsch- und Bedauernsformel.

Der Fall zeigt, dass eine gute Abfindungsvereinbarung nicht immer allein an der Zahl gemessen werden sollte: Flexible Beendigungsrechte wie die Sprinterklausel können für den weiteren beruflichen Werdegang mindestens ebenso wertvoll sein wie eine feste Abfindungssumme.

15.000 € Abfindung und Sicherung der betrieblichen Altersversorgung (Arbeitsgericht Bonn, Az. 6 Ca 868/24)

Vor dem Arbeitsgericht Bonn erzielten wir für unsere Mandantin einen Vergleich, der neben einer Abfindung auch die langfristige Absicherung ihrer betrieblichen Altersversorgung sicherstellte. Über die reine Kündigungsschutzfrage hinaus stand hier ein Aspekt im Mittelpunkt, der in vielen Kündigungsverfahren zu kurz kommt: die bei der Zürich bestehende betriebliche Altersversorgung unserer Mandantin.

Im Vergleich verpflichtete sich die Arbeitgeberin, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, um die Versicherungsnehmereigenschaft der Direktversicherung auf unsere Mandantin selbst zu übertragen. Diese sogenannte Portabilität der betrieblichen Altersversorgung ist gesetzlich in § 4 BetrAVG verankert, wird in der Praxis jedoch häufig übersehen oder nicht konsequent durchgesetzt. Ohne eine solche Übertragung bliebe die Versicherung faktisch in der Verwaltung des ehemaligen Arbeitgebers – was im Fall künftiger Beitragsanpassungen, einer Insolvenz des Arbeitgebers oder schlicht mangelnder Kommunikation zu erheblichen Nachteilen für Arbeitnehmer führen kann.

Zusätzlich zur Übertragung der Altersversorgung zahlte die Beklagte an unsere Mandantin zum Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 15.000,00 Euro brutto, fällig zum Beendigungszeitpunkt. Ergänzend erteilte die Arbeitgeberin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtbewertung „gut“ auf allen Beurteilungsebenen sowie ein entsprechendes Zwischenzeugnis.

Der Fall verdeutlicht, dass ein guter Abfindungsvergleich mehr leisten kann als die reine Zahlung einer Geldsumme – die konsequente Sicherung bestehender Altersvorsorgeansprüche ist ein oft unterschätzter, aber finanziell langfristig bedeutsamer Bestandteil einer fairen Trennungsvereinbarung.

Abwendung einer Strafanzeige und positiver Ehrlichkeitsvermerk im Zeugnis (Arbeitsgericht Mönchengladbach, Az. 1 Ca 2365/24)

Nicht jeder Erfolg in einem Kündigungsschutzverfahren bemisst sich allein an der Höhe der Abfindung. In diesem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach stand für unseren Mandanten weit mehr auf dem Spiel als eine finanzielle Frage: Die Arbeitgeberin hatte streitgegenständliche Vorwürfe erhoben, die im Raum standen, eine Strafanzeige nach sich zu ziehen.

Im gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte ausdrücklich, von einer Strafanzeige wegen der streitgegenständlichen Vorwürfe abzusehen. Für Arbeitnehmer, gegen die im Zusammenhang mit einer Kündigung strafrechtlich relevante Vorwürfe erhoben werden, ist eine solche Klausel von erheblichem Wert: Sie schafft Rechtssicherheit und verhindert, dass sich an ein bereits belastendes Kündigungsverfahren ein Ermittlungsverfahren anschließt.

Zusätzlich zahlte die Beklagte an unseren Mandanten eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 1.720,00 Euro brutto. Von besonderer Bedeutung war jedoch die Zeugnisregelung: Die Arbeitgeberin erteilte ein wohlwollendes, qualifiziertes Endzeugnis mit der Gesamtnote „gut“ inklusive Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel – und ausdrücklich einschließlich eines sogenannten Ehrlichkeitsvermerks. Ein solcher Vermerk bestätigt dem Arbeitnehmer ausdrücklich Redlichkeit im Umgang mit anvertrauten Werten und ist insbesondere in Positionen mit Vertrauens- oder Kassenverantwortung für künftige Bewerbungen von großer Bedeutung.

Der Fall zeigt: Bei Vorwürfen, die über eine reine Kündigungsfrage hinausgehen, lohnt sich eine konsequente anwaltliche Verhandlungsführung nicht nur wegen der Abfindungshöhe, sondern vor allem wegen der begleitenden Regelungen – hier der Absicherung gegen strafrechtliche Folgen und der ausdrücklichen Bestätigung der eigenen Integrität im Zeugnis.

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Fachanwältin für Arbeitsrecht J. Huber

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Expertin für Afrbeitsrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf Jacqueline Huber
Jacqueline Huber
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Informationen über Düsseldorf

Eine Stadt mit Charme, Geschichte und moderner Lebensqualität

Düsseldorf, eine Stadt mit einer reichen Geschichte und lebendigen Kultur, hat ihren ganz eigenen Charme. Die Metropole am Rhein ist nicht nur eine moderne Wirtschaftshochburg, sondern auch ein Ort, der eine Fülle an Attraktionen und Erlebnissen bietet.

Architektur und Sehenswürdigkeiten am Rhein

Die Architektur von Düsseldorf ist faszinierend und vielfältig. Sie reicht von modernen Wolkenkratzern bis hin zu historischen Bauten. Die Rheinpromenade ist ein beliebter Ort, um die Aussicht auf den Fluss und die Skyline der Stadt zu genießen. Die Altstadt, oft als „die längste Theke der Welt“ bezeichnet, ist bekannt für ihre gemütlichen Brauhäuser und traditionellen Kneipen.

Kunst, Kultur und Mode in Düsseldorf

Düsseldorf ist auch ein bedeutendes Zentrum für Kunst und Kultur. Das Kunstmuseum K20 beherbergt eine beeindruckende Sammlung moderner Kunst, während die K21 Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen zeitgenössische Werke präsentiert. Die Stadt ist auch für ihre Mode bekannt und beheimatet viele renommierte Designer und Modenschauen.

Kulinarik: Typisch Düsseldorfer Spezialitäten

Die Gastronomieszene in Düsseldorf ist vielfältig und bietet eine breite Palette von internationaler Küche bis hin zu regionalen Spezialitäten. Probieren Sie unbedingt die köstlichen Rheinischen Spezialitäten wie Rheinischer Sauerbraten oder die berühmte Düsseldorfer Senfrostbraten.

Shopping-Erlebnisse von exklusiv bis regional

Düsseldorf bietet auch hervorragende Einkaufsmöglichkeiten, insbesondere auf der exklusiven Königsallee, die mit luxuriösen Boutiquen und Geschäften lockt. Der Carlsplatz ist ein lebhafter Markt, auf dem frische Lebensmittel und lokale Produkte angeboten werden.

Leben in Düsseldorf: Infrastruktur, Daten und Fakten

Insgesamt ist Düsseldorf eine lebendige und vielseitige Stadt, die für ihre Gastfreundschaft und Lebensqualität geschätzt wird. Mit einer modernen Infrastruktur, einer reichen Kultur und einer pulsierenden Atmosphäre ist Düsseldorf definitiv einen Besuch wert.

Bevölkerung: Zum 31. Dezember 2022 lebten 629.047 Einwohner in Düsseldorf.

Stadtteile hat Düsseldorf

Düsseldorf hat folgende Stadtteile: Altstadt, Carlstadt, Stadtmitte, Pempelfort, Derendorf, Golzheim, Unterbilk, Friedrichstadt, Oberbilk, Hafen, Hamm, Volmerswerth, Bilk, Oberkassel, Niederkassel, Lörick, Heerdt, Stockum, Lohausen, Kaiserswerth, Kalkum, Angermund, Wittlaer, Unterrath, Lichtenbroich, Rath, Mörsenbroich, Düsseltal, Flingern Nord, Flingern Süd, Lierenfeld, Eller, Vennhausen, Unterbach, Gerresheim, Grafenberg, Ludenberg, Hubbelrath, Knittkuhl, Benrath, Urdenbach, Hassels, Reisholz, Holthausen, Itter, Himmelgeist, Wersten

Postleitzahlen in Düsseldorf

40210, 40211, 40212, 40213, 40215, 40217, 40219, 40221, 40223, 40225, 40227, 40229, 40231, 40233, 40235, 40237, 40239, 40468, 40470, 40472, 40474, 40476, 40477, 40479, 40545, 40547, 40549, 40589, 40591, 40593, 40595, 40597, 40599

Anwalt Arbeitsrecht Düsseldorf – Fachanwältin für Arbeitsrecht J. Huber

Sie haben eine Kündigung oder Abmahnung erhalten und wollen sich gegen diese wehren? Sie wollen das maximale Ergebnis im Rahmen der Verhandlung eines Aufhebungsvertrages erreichen? Fachanwältin für Arbeitsrecht J. Huber aus Düsseldorf ist Expertin im Arbeitsrecht

Anwalt für Arbeitsrecht & Experte im Arbeitsrecht

Ob Sie in Altstadt, Carlstadt, Stadtmitte, Pempelfort, Derendorf, Golzheim, Flingern-Nord, Flingern-Süd, Düsseltal, Oberbilk, Unterbilk, Friedrichstadt, Hafen, Hamm, Volmerswerth, Flehe, Bilk, Oberkassel, Niederkassel, Lörick, Heerdt, Lohausen, Stockum, Kaiserswerth, Wittlaer, Kalkum, Angermund, Unterrath, Lichtenbroich, Mörsenbroich, Grafenberg, Eller, Lierenfeld, Vennhausen, Gerresheim, Hubbelrath, Ludenberg, Benrath, Urdenbach, Reisholz, Holthausen, Wersten, Itter, Himmelgeist, Hassels, Garath oder Hellerhof
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