by Dimsic
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Wirtschaftsstrafrecht – Erfolgreiche Verteidigung vor der Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Braunschweig
In einer Wirtschaftsstrafsache vor dem Landgericht Braunschweig wurde nach ca. 30 Verhandlungstagen das Urteil gesprochen.
Der Fall
Meinem Mandanten wurde schwerer Betrug (gewebsmäßig und als Mitglied einer Bande) durch den Verkauf von außerbörslichen Aktien vorgeworfen, dabei soll der Gesamtschaden bei knapp 12 Millionen Euro gelegen haben. Es handelt sich um eine Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht.
Der NDR berichtete über das Verfahren zu Beginn des Prozesses wie folgt:
„Wertlose Wertpapiere? Mutmaßliche Betrügerbande vor Gericht
Drei Männer, die zwischen 2016 und 2022 als Mittelsmänner für Geschäftsleute im Ausland gearbeitet haben sollen, stehen ab heute vor dem Braunschweiger Landgericht. Mit Hilfe von Call-Center-Werbeanrufen hätten die 55 bis 60 Jahre alten Männer laut Anklage rund 500 Menschen mit Wertpapieren von zwei Scheinfirmen geködert. Die Wertpapiere waren allerdings nicht so viel wert, wie es den Geschädigten in seriös anmutenden Telefongesprächen und Verträgen vorgetäuscht worden sei, so die Staatsanwaltschaft. Mit dieser Masche sollen die drei Angeklagten insgesamt mehr als elf Millionen Euro erbeutet haben. Für den Prozess sind insgesamt 30 Verhandlungstage angesetzt.“
Der Bericht des NDR ist hier abrufbar: NDR
Regional Heute berichtete wie folgt:
„Betrug im großen Stil: Männer müssen sich vor Gericht verantworten
Die Angeklagten sollen wertlose Aktien verkauft haben und dabei einen Gesamtschaden von mehreren Millionen Euro verursacht haben.
Wolfenbüttel. Vor dem Landgericht Braunschweig wird ab heute ein Fall von gewerbsmäßigem Betrug und Verstoß gegen das Kreditwirtschaftsgesetz verhandelt. Angeklagt sind drei Männer, die zwischen 2015 und 2022 wertlose Aktien unter anderem in Cremlingen und Wolfenbüttel verkauft haben sollen.
Den drei Angeklagten im Alter von 55, 58 und 60 Jahren, von denen zwei in Untersuchungshaft sitzen, wird vorgeworfen, von zwei Firmen wertlose Anteile – unter Vorspiegelung falscher Tatsachen über die Werthaltigkeit der Anteile – an eine Vielzahl von Personen verkauft zu haben. Die Anklage geht davon aus, dass die Gesellschaften eigens zu diesem Zweck durch die Angeklagten und ausländische Geschäftsleute gegründet worden seien. Die Kammer hat im Eröffnungsbeschluss jedoch auch auf die denkbare Konstellation hingewiesen, dass die Angeklagten die mangelnde Seriosität der Gesellschaften (lediglich) erkannt haben könnten und gleichwohl Aktien vertrieben haben könnten, um an Provisionen zu gelangen.
11 Millionen Euro Schaden
Die Geschädigten seien von einem Callcenter angerufen worden (sogenannten cold calling). Die Callcenter-Mitarbeiter hätten zunächst das Interesse der Angerufenen an Aktien der Gesellschaft abgefragt. Soweit ein Interesse bestanden habe, sei eine E-Mail mit Informationsmaterial versandt worden. Wenige Tage nach der Übersendung der E- Mail habe erneut ein Callcenter-Mitarbeiter angerufen und ein Verkaufsgespräch durchgeführt. Sofern es zu einem Kauf gekommen sei, sei ein ausgefüllter Musterkaufvertrag an den Käufer übersandt worden. Dieser habe dann den Vertrag unterschrieben und den Kaufpreis auf das Konto eines Finanzagenten überwiesen. Geschädigte, die einmal investiert hatten, seien wenige Wochen später erneut angerufen worden, um sie zu einer weiteren Investition zu bewegen. Der Gesamtschaden betrage über 11 Millionen Euro.“
Der Bericht ist hier abrufbar: Bericht Regional heute
Zum Bericht der Braunschweiger Zeitung: Bericht Braunschweiger Zeitung
Das Urteil
Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Braunschweig verurteilte meinen Mandanten nun zu „lediglich“ einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Noch im Rahmen von Erörterungsgesprächen im sog. Zwischenverfahren forderte die Staatsanwaltschaft Braunschweig 5-6 Jahre für meinen Mandanten. Im Ergebnis ist die bereits zu Beginn des Verfahrens festgelegte Verteidigungstaktik aufgegangen. Die Tatsache, dass meinem Mandanten nur eine Geldstrafe auferlegt wurde, ist als großer Erfolg zu werten. Wir freuen uns für den Mandanten hier im Wirtschaftsstrafrecht erfolgreich verteidigt zu haben.
Strafrechtliche Normen
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Wer im Zusammenhang mit
1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) 1Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. 2Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Mehr zu Wirtschaftsstrafrecht kann man hier nachlesen: Wirtschaftsstrafrecht
Rechtsanwalt & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. (Düsseldorf)
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