Handy beschlagnahmt, Computer beschlagnahmt?
Entschädigung nach dem StrEG fordern!
Wurde Ihr Handy beschlagnahmt, Computer beschlagnahmt? Ihnen stehen ggf. Entschädigungsansprüche zu!
Handy beschlagnahmt? Computer beschlagnahmt?
Wurde Ihr Handy oder z.B. Ihr Computer in einem Strafverfahren sichergestellt und letztendlich beschlagnahmt und wurde das Strafverfahren im Ermittlungsverfahren eingestellt oder wurden Sie vor Gericht freigesprochen? Dann sollten Sie die folgenden Ausführungen aufmerksam lesen, denn Ihnen stehen Entschädigungsansprüche zu die nicht zu unterschätzen sind.
Handy beschlagnahmt? Entschädigung nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz für beschlagnahmte Handys, beschlagnahmte Computer etc.
Nach § 2 Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) wird die beschuldigte Person aus der Staatskasse entschädigt, soweit sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie ablehnt, wenn die beschuldigte Person durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder eine andere Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat. Zu den „anderen Strafverfolgungsmaßnahmen“ zählen unter anderem Sicherstellung und Beschlagnahme.
Wird der PC, das Smartphone oder andere Hardware beschlagnahmt oder sichergestellt, kann die beschuldigte Person dieses Gerät bis zur Rückgabe nicht benutzen. Für den Vermögensschaden infolge des Nutzungsausfalls kann die beschuldigte Person Schadensersatz geltend machen. Allerdings: Der Kauf eines Ersatzgerätes oder der Wertverlust, den die Hardware während der Sicherstellung oder Beschlagnahme erlitten hat, werden nicht ersetzt. Weitere Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch: Der betroffenen Person darf kein anderes (Ersatz-)Gerät zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden haben. Kein Ersatz besteht in der Möglichkeit, am Arbeitsplatz online zu gehen.
Höhe der Entschädigung für die Beschlagnahme des Handys, Computers etc.
Auf Basis der Praxiserfahrung kann gesagt, dass es in der Regel recht lange dauert, bis Strafverfahren eingestellt werden oder Freisprüche vor Gericht erfolgen, insbesondere wenn es sich um Verfahren handelt bei denen zu Beginn des Ermittlungsverfahrens z.B. im Rahmen einer Durchsuchung Handys oder aber auch Computer sichergestellt und beschlagnahmt werden. Mit anderen Worten: Mandanten müssen sehr lange Zeit auf die Rückgabe des beschlagnahmten Handys warten. Diese lange Zeit führt zu einer linearen Erhöhung der Entschädigung die beansprucht werden kann.
In einer aktuellen Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden wurden 7,00 EUR pro Tag angesetzt. Wenn man jetzt z.B. von einer Dauer von einem Jahr, d.h. 365 Tagen der Beschlagnahme ausgeht, summiert sich der Entschädigungsanspruch auf 2.555,00 EUR. Nicht selten sind die Zeiträume erheblich, bei zwei Jahren würde sich der Anspruch auf Entschädigung bereits auf 5.110,00 EUR belaufen.
Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus:
„Zu den geltend gemachten Positionen im Einzelnen:
1. Materielle Entschädigung für die erlittene Durchsuchung/Sicherstellung
Nach der den Umfang des Entschädigungsanspruchs regelnden Vorschrift des § 7 StrEG ist jeder durch die Strafverfolgungsmaßnahme in zurechenbarer Weise verursachte Vermögensschaden zu ersetzen. Der Begriff und Umfang des Vermögensschadens ist nach den §§ 249 ff. BGB zu bestimmen, soweit sich aus dem Sinn des StrEG nicht ausdrücklich Abweichungen ergeben (Dieter Meyer, StrEG-Kommentar, 10. Aufl., § 7 Rz. 5, 11). Demnach ist ein Vermögensschaden jede in Geld bewertbare Einbuße, die der Berechtigte an seinem Vermögen oder an seinen sonstigen rechtlich geschützten Gütern erleidet und ihm hierdurch tatsächliche wirtschaftliche Nachteile entstanden sind (BGH, BGHZ 65, 170, 172).
Den Eintritt des Schadens sowie sämtliche Tatsachen, die die haftungsausfüllende Kausalität begründen, hat der Berechtigte darzulegen und nachzuweisen. Insoweit gelten die Darlegungs- und Beweispflichten des Zivil- und Zivilverfahrensrechts (Dieter Meyer, a. a. 0., § 7 Rz. 55, 57; BGH, BGHZ 103, 113).
Nutzungsausfall für beschlagnahmte Mobiltelefone
Der Antragsteller macht eine Entschädigung für die Beschlagnahme des Mobiltelefons IPhone 7 im Umfang von 407 Tagen x 9,33 EUR, mithin in Höhe von 3.797,31 EUR geltend. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung sei eine Orientierung am marktüblichen Mietpreis vergleichbarer Geräte geboten.
Entgangene Nutzungsmöglichkeiten sind nach dem StrEG grundsätzlich erstattungsfähig, wenn der Betroffene auf die Nutzung des Gegenstandes für die eigene Lebensführung in dem Sinne angewiesen ist, dass die ständige Verfügbarkeit des Gegenstandes erforderlich ist. Nach den heutigen Lebensumständen zählen insbesondere Tablets/Computer bzw. internetfähige Mobiltelefone zu den Gegenständen, auf die der Betroffene für die eigenwirtschaftliche Nutzung typischerweise angewiesen ist (Meyer, Strafrechtsentschädigung, 11. Auflage, § 7 Rz. 30).
Das ist demnach bei dem im Ermittlungsverfahren beschlagnahmten Mobiltelefon IPhone 7 der Fall. Nach den heutigen Lebensumständen ist die Nutzung eines internet-fähigen Smartphones wesentlicher Bestandteil der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung. Zudem ist der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen, dass dem Antragsteller im entschädigungspflichtigen Zeitraum ein internetfähiges Zweitgerät zur Verfügung stand. Der Entschädigungsanspruch ist daher grundsätzlich gegeben.
Der vom Antragsteller zugrunde gelegte Sicherstellungszeitraum kann jedoch nicht vollumfänglich anerkannt werden. Ausweislich der vorliegenden Akten ist die Beschlagnahme des Mobiltelefons am 10. November 2021 und die Rückgabe am 20. Dezember 2022 erfolgt. Der laut der StrEG-Grundentscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 22. Februar 2022 festgelegte Beschlagnahmezeitraum umfasst den Zeitraum vom 10. November 2021 bis 20. Dezember 2022, mithin 406 Tage.
Hinsichtlich der Höhe der vom Antragsteller angenommenen Entschädigungspauschale von 9,33 EUR/Tag ist nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgarts vom 26.05.2009 (Landgericht Stuttgart, 26.05.2009, Az. 0 306/08, BeckRS 2010, 1167, beck-online) ein Abschlag, für den im Mietpreis enthaltenen -nicht erstattungsfähigen- Gewinn der Vermieter in Ansatz zu bringen.
Mangels vorliegender Zahlen zu den konkreten Gewinnspannen der Vermieter, erscheint ein Abschlag von fast 20 % auf 7,00 EUR/Tag als angemessen.
Der Antragsteller ist demnach wie folgt zu entschädigen:
406 Tage x 7,00 EUR/Tag = 2.842,00 EUR.“
Die Entscheidung ist abrufbar hier: Burhoff
Eine ältere Entscheidung zur Entschädigung bzgl. der Beschlagnahme eines Computer hat das Landgericht Stuttgart am 26.05.2009 getroffen. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26. 05. 2009 (Az.: 15 O 306/08) entschieden, dass entgangene Nutzungsmöglichkeiten auch nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (§ 7 StrEG) ersatzfähig sind, wenn der Betroffene auf die Nutzung des Gegenstandes für die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise angewiesen ist.
Nach Ansicht des Gerichts ist das bei einem Computer nach den heutigen Lebensumständen der Fall. Dabei müsse der Betroffene nicht Eigentümer sein; es genüge vielmehr, dass er zur Nutzung berechtigt ist.
Nach § 7 Abs. 1 StrEG ist Gegenstand der Entschädigung, der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.
Der Schaden muss nach Absatz 4 allein auf der Strafverfolgungsmaßnahme beruhen und darf nicht durch das Ermittlungsverfahren selbst verursacht worden sein.
Wenn – wie im vorliegenden Fall – also Rechner zwecks Durchsuchung des gespeicherten Materials sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden, und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, weil keine verfänglichen Dokumente gefunden wurden, so kann der durch die vereitelte Nutzungsmöglichkeit entstandene Schaden geltend gemacht werden.
Der Begriff des Vermögensschadens ist dabei dem bürgerlichen Recht (§§ 249 bis 252 BGB) entnommen. Es kommt die Differenzhypothese zur Anwendung. Dabei gilt als Schaden der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Vermögen und dem Vermögen, dass der Geschädigte hypothetisch gehabt hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart ist abrufbar hier: Urteil
Aufgrund der Inflation und der allgemeinen Preissteigerungen dürfte die Höhe der Entschädigung für beschlagnahmte Computer (etc.) heutzutage nicht unerheblich höher angesetzt werden.
Handy beschlagnahmt? Achtung: Frist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei beschlagnahmten Handys, Computer etc.
Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt; § 8 Abs. 1 S. 1 StrEG.
Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, so entscheidet nach § 9 Abs. 1 S. 1 das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft in einem gesonderten Verfahren über die Entschädigungspflicht. In diesem Fall setzt die gerichtliche Entscheidung über die Entschädigungspflicht einen Antrag des Beschuldigten voraus. Dieser Antrag ist nach § 9 Absatz 1 Satz 4 StrEG innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu stellen. In der Mitteilung ist über das Antragsrecht, die Frist für den Antrag und das zuständige Gericht zu belehren.
Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 StrEG innerhalb von sechs Monaten bei derjenigen Staatsanwaltschaft geltend zu machen, die die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat.
Über den Entschädigungsantrag entscheidet am Ende gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 StrEG die Landesjustizverwaltung.
Die Staatskasse leistet also keine Entschädigung von Amts wegen. Statt dessen geht für die beschuldigte Person nach einer Verfahrenseinstellung oder nach einem Freispruch die Arbeit weiter.
Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. verteidigt u.a. bei:
Bei der folgenden Auflistung handelt es sich nur um einen Auszug. Sollte der konkrete Straftatbestand nicht mit aufgeführt sein, so frag einfach bei uns nach.
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