Alkohol am Steuer, Trunkenheit im Verkehr, Trunkenheit am Steuer, Trunkenheitsfahrt
Verkehrsstrafrecht – betrunken Auto fahren ist grundsätzlich verboten. Wird man erwischt lautet der Tatvorwurf umgangssprachlich Trunkenheit am Steuer, Alkohol am Steuer, Trunkenheit im Verkehr, Trunkenheit im Straßenverkehr, Alkoholfahrt Trunkenheitsfahrt.
Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf verteidigt im Verkehrsstrafrecht bundesweit. Mit über 15 Jahren Erfahrung aus über 2000 Strafverfahren kannst du auf eine umfangreiche Expertise zählen. Gerade bei dem Vorwurf einer Alkoholfahrt ist Eile geboten. Häufig wird der Führerschein während der Verkehrskontrolle sichergestellt oder beschlagnahmt. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis droht. Je eher Sie sich an einen auf Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt und Strafverteidiger wenden, desto eher kann ein gutes Endergebnis erzielt werden.
Merken Sie sich in jedem Fall:
Sie sollten gegenüber der Polizei nie Angaben dazu machen, was, wann und wie viel Sie getrunken haben. Und dies gilt sowohl wenn Sie fahrend in eine Verkehrskontrolle geraten sind oder – und dies kommt nicht selten vor – die Polizei vor Ihrer Haustüre steht (ggf. weil Sie jemand „verpfiffen“ hat oder es zu einem Unfall gekommen ist, der beobachtet wurde) und Angaben dazu haben möchte, ob und wenn ja wer das Fahrzeug kurz zuvor geführt hat und wie viel und was wann getrunken wurde. Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!
Warum Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf bei dem Tatvorwurf Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr?
Unsere Erfolge beim Tatvorwurf von Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr sprechen für sich
Weiter unten auf der Seite finden Sie hierzu weitere Details.
Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer – Rechtsanwalt und Strafverteidiger aus Düsseldorf hilft
In Deutschland gibt es derzeit drei wichtige hinsichtlich des Blutalkoholwertes. Es wird davon ausgegangen, dass Alkohol ab 0,3 Promille Wirkung zeigt. Ab 0,5 Promille wird von einem doppelten, ab 1,1 Promille von einem zehnfachen Unfallrisiko ausgegangen. Nach diesen Werten richtet sich auch die verkehrsrechtliche Einschätzung der Fahrtüchtigkeit.
Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntauglichkeit vor. Ab diesem Wert wird vermutet, dass der Fahrzeugführer sein Fahrzeug nicht mehr kontrolliert steuern kann. Subjektive Faktoren wie gesundheitlicher Zustand, Fahrpraxis, Witterungs- oder Fahrbahnverhältnisse müssen zur Bewertung der Situation nicht mehr mit herangezogen werden. Wer sich mit 1,1 Promille und mehr ins Auto setzt, macht sich strafbar.
Radfahrer dürfen übrigens ein bisschen mehr, bei ihnen wird ein Wert von 1,6 Promille angenommen, ab dem die absolute Fahruntauglichkeit erreicht ist. Wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz zeigt, kann man selbst ohne Teilnahme am Straßenverkehr seinen Führerschein verlieren, wenn man alkoholisiert auffällig wird. Unter Umständen verfügt das Gericht sogar ein Fahrradverbot.
Bei Werten von 0,3 bis 1,09 Promille spricht das Verkehrsrecht von einer relativen Fahruntüchtigkeit. Ausgenommen davon sind lediglich Jugendliche unter 21 Jahren und Fahranfänger in der Probezeit. Für sie gelten generell 0 Promille
Trunkenheit im Verkehr ist strafbar nach § 316 StGB. Dieser lautet:
§ 316 Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr – Ordnungswidrigkeit oder Straftat
Ob das alkoholisierte Fahren eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellt und entsprechend geahndet wird, hängt im Wesentlichen von zwei Punkten ab: Wie viel Promille hatte der Fahrer und war durch die Alkoholfahrt zusätzlich eine Straßenverkehrsgefährdung gegeben.
Solange der Fahrer sein Fahrzeug relativ sicher führt, kein auffälliges Fahrverhalten (z. B. Schlangenlinien, Kurvenschneiden oder eine rote Ampel überfährt) zeigt, auch sonst die Verkehrsregeln beachtet und sein Promillewert zwischen 0,5 und 1,1 liegt, wird er ein Bußgeld zu erwarten haben. Zeigt er jedoch Anzeichen von Fahrunsicherheiten, überschreitet die Geschwindigkeitsbegrenzung, missachtet Verkehrsregeln oder verursacht einen Unfall, so ist wegen der Verkehrsgefährdung ab 0,3 Promille von einer Straftat auszugehen.
Das Fahren unter Alkohol mit 1,1 Promille und mehr wird in jedem Fall als Straftat geahndet, und zwar unabhängig vom Fahrverhalten des jeweiligen Fahrzeugführers.
Welche Strafe droht bei Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr?
Hier kommt es auf den Einzelfall an. Die Palette ist breit gefächert und die einzelnen Strafen können durchaus gleichzeitig verhängt werden. Mögliche Sanktionen sind: Bußgelder in teilweise beträchtlicher Höhe, Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe. Handelt es sich um eine Straftat, kommt zusätzlich ein Eintrag ins Vorstrafenregister hinzu.
Für Fahranfänger gilt folgendes: Da sich Fahranfänger und junge Fahrer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gar nicht ans Steuer setzen dürfen, nachdem sie Alkohol konsumiert haben, gehören eine Nachschulung und eine Probezeitverlängerung um zwei Jahre zur Strafe nach § 24c StVG. Außerdem wird ein Bußgeld von 250 Euro fällig sowie 2 Punkte in Flensburg.
Nach der Ordnungswidrigkeit einer Alkoholfahrt mit 0,5-1,09 Promille wird nach § 24a StVG ein Fahrverbot für die nächsten Stunden – bis Sie wieder nüchtern sind – ausgesprochen. Die weitere Bestrafung hängt davon ab, ob es sich um einen Erstverstoß handelt oder der Fahrzeugführer ein sogenannter Wiederholungstäter ist. Ein Bußgeld von 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg bilden die untere Grenze. Kommt es zu mehrfachen Verstößen in einem überschaubaren Zeitraum, steigen die Strafen und es kann eine MPU angeordnet werden. Wer die Entziehung des Führerscheins verhindern oder die Sperrfrist verkürzen möchte, kann die Untersuchung auch freiwillig machen. Ihr Rechtsanwalt berät Sie hierzu. Anders liegt der Fall, wenn Sie einen Unfall verursacht haben. Dann handelt es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern zieht nach dem Strafrecht die entsprechenden Konsequenzen nach sich.
Bei einer Fahrt mit mindestens 1,1 Promille, also bei absoluter Fahruntüchtigkeit, handelt es sich um eine Straftat, die nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB geahndet wird. Neben einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe kommt es in der Regel zu einem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 (2) StGB sowie eine Sperrfrist für das Erteilen einer neuen Fahrerlaubnis innerhalb eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten und maximal 5 Jahren (nach § 69a Abs. 3 StGB). In Ausnahmefällen kann es auch zu einem unbegrenzten Entzug kommen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter eine dauerhafte Gefahr darstellt. Gleichzeitig besteht auch die Möglichkeit, die Sperrfrist frühzeitig aufzuheben, wenn die Umstände es zulassen. Weiterhin drohen je nach Einzelfall 2 oder 3 Punkte in Flensburg. In der Regel wird auch im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens bei der Fahrerlaubnisbehörde eine MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung, umgangssprachlich „Idiotentest“) angeordnet.
Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr – was passiert mit der Fahrerlaubnis / mit dem Führerschein?
Kommt es z.B. im Rahmen einer Verkehrskontrolle zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholwert über 1,1 Promille oder bei Blutalkoholwerten unter 1,1 Promille und Feststellung von sog. Ausfallerscheinungen wie Fahren von Schlangenlinien, Unsicherheit beim Gehen, Verwaschene Aussprache etc.) wird der Führerschein sichergestellt. Legt man hiergegen Widerspruch ein, so beantragt die Staatsanwaltschaft kurzfristig beim zuständigen Gericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO (Strafprozessordnung). Die Fahrerlaubnis wird dann vorläufig entzogen und man ist nicht mehr berechtigt am Straßenverkehr teilzunehmen.
Erfolgt eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen, § 69 Abs. 2 StGB. Das heißt, dass bei demjenigen der relativ fahruntüchtig mit 0,3 Promille oder absolut fahruntüchtig ab 1,1 Promille mit seinem Fahrzeug im Straßenverkehr unterwegs ist, der Führerschein in größter Gefahr ist, da in der Regel der Führerschein nach einer Verurteilung oder sogar oft schon unmittelbar am Anhalteort weggenommen wird.
Der Gesetzgeber sieht sodann die Möglichkeit vor die Fahrerlaubnis nach § 69 a StGB für 6 Monate bis 5 Jahre zu entziehen. Bei Wiederholungstätern (schon eine Sperrfrist in den letzten drei Jahren erhalten) ist der Entzug mindestens 1 Jahr.
Entscheidend für die Länge des Führerscheinverlustes ist das sogenannte Ausmaß des Eignungsmangels. Dafür sind die Tatumstände selbst entscheidend, aber auch die bisherige verkehrsrechtliche Führung.
In Verkehrsstrafsachen wie z.B. der Trunkenheitsfahrt ist es daher sehr wichtig, sich von Beginn an von einem spezialisierten Rechtsanwalt und Strafverteidiger beraten und vertreten zu lassen. Bei einer Trunkenheitsfahrt ist immer zwischen dem Strafverfahren (Polizei – Staatsanwaltschaft – Gericht) sowie dem zeitlich nachgelagerten Verwaltungsverfahren (Führerscheinbehörde) zu unterscheiden. Das Strafgericht spricht letztendlich die Strafe für die Trunkenheitsfahrt aus (Geldstrafe / Freiheitsstrafe sowie Entziehung der Fahrerlaubnis) aus. Die Verwaltungsbehörde (Führerscheinbehörde) ist dahingegen nach dem Strafverfahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zuständig. Hier wird dann geprüft, ob z.B. eine längerfristige Abstinenz nachzuweisen ist oder eine MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung, umgangssprachlich „Idiotentest“) angeordnet wird. Früher war die Grenze für eine solche MPU bei 1,6 Promille. Heutzutage kommt es jedoch regelmäßig vor, dass auch schon bei einer leichten Überschreitung der „magischen Grenze“ von 1,1 Promille eine MPU angeordnet wird.
Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. ist spezialisiert auf das Verkehrsstrafrecht und Strafverfahren mit dem Vorwurf der Trunkenheitsfahrt. Bereits ganz zu Beginn des Verfahrens wird in allen Fällen der Fokus darauf gelegt, dass Strafverfahren so zügig wie möglich abzuschließen mit dem Ziel, dass keine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt oder, wenn dies nicht zu vermeiden ist, die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren bei der Führerscheinbehörde so kurz wie möglich ist. Durch auf den Einzelfall zugeschnittene Maßnahmen bereits ganz zu Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens können hier wesentliche Weichen für einen erfolgreichen Ausgang im Strafverfahren als auch dem anschließenden Verwaltungsverfahren gestellt werden.
Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr – wenn Sie in eine Polizeikontrolle kommen
Wichtig: Wenn Sie in eine Polizeikontrolle geraten und evtl. zu viel getrunken haben sollten Sie den Atemalkoholtest grundsätzlich ablehnen. Das ist Ihr Recht. Unter Umständen wird dann eine Blutprobe angeordnet. Diese können Sie nicht verweigern. Geben Sie aber klar zu Protokoll, dass Sie der Blutprobe nicht zustimmen. Dieses Vorgehen erhöht Ihre Chancen im späteren Verfahren deutlich, da immer wieder Verfahrensfehler begangen werden. Grundsätzlich kann die Polizei allerdings die Blutentnahme mit Zwang durchsetzen, hier sollten Sie sich also nicht sperren, sondern nur „zu Protokoll geben“, dass Sie mit der Blutentnahme nicht einverstanden sind.
Das oberste Gebot ist: Machen Sie keine Aussagen!
Keine Aussage machen bedeutet insbesondere auch, dass Sie keine Angaben dazu machen, woher Sie kommen und wohin Sie fahren. Machen Sie insbesondere auch keine Angaben dazu was Sie getrunken haben, wann Sie bzw. wie lange Sie getrunken haben.
Alle Angaben insbesondere dazu wie viel oder was Sie getrunken haben, können Ihre Situation in der Regel nur verschlechtern. Sprechen Sie zuerst mit uns, bevor Sie sich in eine problematische Situation bringen. Eine evtl. strafmildernde Aussage kann später zu jeder Zeit nachgeholt werden, nachdem diese mit Ihrem Verteidiger abgestimmt ist.
Außerdem haben Sie zu jeder Zeit die Möglichkeit einen Verteidiger anzurufen. Machen Sie davon Gebrauch und rufen Sie uns in einem solchen Fall umgehend an.
Beachten Sie folgende Hinweise:
- Steigen Sie nur nach einer ausdrücklichen Aufforderung aus Ihrem Fahrzeug.
- Die Teilnahme an Maßnahmen vor Ort wie etwa ein Atemalkoholtest, körperliche Funktionstests (Finger-Nase-Probe, Balancieren, Schriftprobe, usw.) sind freiwillig. Sie sollten die Durchführung ablehnen, wenn Sie entsprechend alkoholisiert sind. Bedenken Sie dabei aber: Wenn Sie den Atemalkoholtest ablehnen, dürfen die Beamten nach § 81a der Strafprozessordnung (StPO) bei einem hinreichenden Verdacht auf Alkoholeinfluss eine Blutprobe anordnen. Die Blutentnahme erfolgt in der Regel auf der jeweiligen Polizeiwache.
- Leisten Sie keine Unterschrift.
- Machen Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbeamten. Insbesondere über Ihre Alkohol- bzw. Rauschmittel- oder Medikamentenaufnahme sollten Sie nicht sprechen, da diese Angaben gegebenenfalls später als Berechnungsgrundlage genutzt werden können.
- Auch im Polizeigebäude sollten Sie weder mit Polizisten noch mit (vermeintlich unbeteiligten) Dritten Gespräche führen.
- Verpflichtet sind Sie hingegen dazu, den Beamten gegenüber Angaben zu Ihrer Person zu machen, beispielsweise durch Aushändigen Ihres Personalausweises oder anderer Ausweisdokumente. Auch die Vorlage der Fahrerlaubnis und der Fahrzeugpapiere ist unumgänglich. Bleiben Sie außerdem höflich und akzeptieren Sie gegebenenfalls auf die Wache mitgenommen zu werden. Auch die Blutprobe zur Feststellung der BAK können Sie nicht ohne Weiteres ablehnen.
- Behalten Sie folgenden „Trick“ im Kopf: Grundsätzlich ist jeder Autofahrer verpflichtet einen Führerschein bei sich zu führen. Unterlässt er dies, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn Sie jedoch keinen Führerschein dabei haben bzw. diesen im Rahmen der Verkehrskontrolle nicht aushändigen, so kann dieser auch nicht sichergestellt oder beschlagnahmt werden. D.h. selbst wenn Sie mit 2,0 Promille erwischt wurden, erfolgt keine Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei. So können Sie am nächsten Tag wieder Auto fahren – zumindest so lange bis die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO beantragt hat und das Gericht diesem Antrag per Beschluss nachgekommen ist. Dies kann durch aus einmal mehrere Wochen dauern.
Einige Fragen und Antworten zum Tatvorwurf Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr (FAQ)
Hier finden Sie uns:
Direkter Kontakt zum Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger in Düsseldorf
Du kannst uns via Telefon, E-Mail oder Whats-App erreichen. Natürlich kannst du auch das folgende Kontaktformular nutzen. Hier hast du auch die Möglichkeit, direkt z.B. das Vorladungsschreiben der Polizei oder andere Dokumente an uns zu übersenden.
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