Anwalt für Alkohol am Steuer in Düsseldorf – Strafverteidiger bei Trunkenheit im Verkehr
Vorladung von Polizei wegen Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr erhalten? In eine Verkehrskontrolle geraten und mit Alkohol im Blut erwischt worden? Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. mit Kanzleisitz in Düsseldorf ist spezialisiert auf Verkehrsstrafrecht und insbesondere die Straftat Trunkenheit im Verkehr. Er vertritt Mandanten bundesweit in Strafverfahren mit dem Vorwurf einer Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer.
Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr – Rechtsanwalt und Strafverteidiger aus Düsseldorf hilft [Update 2026]
Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf erklärt:
Haben Sie eine Vorladung wegen Alkohol am Steuer oder Trunkenheit im Verkehr erhalten, oder wurden Sie bei einer Verkehrskontrolle mit Alkohol im Blut angehalten? Wer betrunken Auto fährt, begeht in vielen Fällen eine Straftat nach § 316 StGB. Umgangssprachlich wird dabei auch von Alkohol am Steuer, Trunkenheit am Steuer, Trunkenheit im Straßenverkehr oder einer Trunkenheitsfahrt gesprochen. Solche Vorwürfe gehören zum Verkehrsstrafrecht und können erhebliche Folgen haben – etwa Führerscheinentzug, Geldstrafe, Punkte in Flensburg oder eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung).
Nicht jedes Verfahren lässt sich einstellen. Dennoch können die Höhe der Geldstrafe, die Dauer der Sperrfrist und die Frage der Fahrerlaubnisentziehung erheblich von einer frühzeitig entwickelten Verteidigungsstrategie abhängen. Häufig wird der Führerschein bereits während der Verkehrskontrolle sichergestellt oder beschlagnahmt, und es droht eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Je früher Sie sich an einen auf Verkehrsstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger wenden, desto besser können Ihre Rechte geschützt und mögliche Verteidigungsansätze geprüft werden.
Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf ist auf Verkehrsstrafrecht spezialisiert und verteidigt Mandanten bundesweit bei Vorwürfen wie Alkohol am Steuer, Trunkenheit im Verkehr oder einer Alkoholfahrt – von der ersten Polizeikontrolle über das Ermittlungsverfahren bis hin zur Hauptverhandlung und zum Verfahren vor der Führerscheinbehörde. Mit über 15 Jahren Erfahrung aus mehr als 3000 Strafverfahren verfügt er über umfassende praktische Erfahrung in der Strafverteidigung bei Trunkenheitsfahrten. Die Verteidigung erfolgt nicht nur in Düsseldorf, sondern auch in Neuss, Ratingen, Meerbusch, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Köln und bundesweit.
Was sollten Beschuldigte einer Trunkenheitsfahrt jetzt tun?
Nach einer Kontrolle wegen Alkohol am Steuer sollten Sie:
- keine Angaben zum Trinkverlauf oder zur Fahrt machen,
- keine schriftliche Stellungnahme ohne vorherige Akteneinsicht abgeben,
- Vorladungen und gerichtliche Schreiben nicht ignorieren,
- das Zustellungsdatum eines Strafbefehls sofort notieren (ab Zustellung läuft eine zweiwöchige Einspruchsfrist),
- zeitnah einen im Verkehrsstrafrecht tätigen Rechtsanwalt kontaktieren,
- ohne Fahrerlaubnis oder während einer vorläufigen Entziehung keinesfalls weiterfahren.
Schweigen ist Ihr gutes Recht
Sie haben das Recht zu schweigen und sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Das gilt sowohl bei der Verkehrskontrolle selbst als auch, wenn die Polizei später bei Ihnen zu Hause erscheint – etwa nach einem beobachteten Unfall oder wenn jemand angegeben hat, Sie hätten zuvor ein Fahrzeug geführt. Machen Sie in solchen Situationen grundsätzlich keine Angaben dazu, was, wann und wie viel Sie getrunken haben.
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
Eine sachgerechte Einlassung sollte erst erfolgen, wenn bekannt ist, welche Feststellungen die Polizei getroffen hat und welches Ergebnis die Blutuntersuchung erbracht hat. Eine frühzeitige Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger im Verkehrsstrafrecht kann entscheidend sein, um Fehler zu vermeiden und die richtige Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Wann sollte man nach Alkohol am Steuer einen Anwalt einschalten?
Ein spezialisierter Anwalt für Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr sollte möglichst frühzeitig eingeschaltet werden – idealerweise sofort nach der Polizeikontrolle, spätestens aber nach Erhalt einer Vorladung, Anhörung, Strafanzeige oder eines Strafbefehls. Das gilt insbesondere dann, wenn der Führerschein bereits sichergestellt wurde, eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis droht oder eine MPU im Raum steht.
Anwalt für Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr – Experte im Strafrecht
Wann liegt eine Straftat „Trunkenheit im Verkehr vor“?
In Deutschland gibt es derzeit drei wichtige hinsichtlich des Blutalkoholwertes. Es wird davon ausgegangen, dass Alkohol ab 0,3 Promille Wirkung zeigt. Ab 0,5 Promille wird von einem doppelten, ab 1,1 Promille von einem zehnfachen Unfallrisiko ausgegangen. Nach diesen Werten richtet sich auch die verkehrsrechtliche Einschätzung der Fahrtüchtigkeit.
Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntauglichkeit vor. Ab diesem Wert wird vermutet, dass der Fahrzeugführer sein Fahrzeug nicht mehr kontrolliert steuern kann. Subjektive Faktoren wie gesundheitlicher Zustand, Fahrpraxis, Witterungs- oder Fahrbahnverhältnisse müssen zur Bewertung der Situation nicht mehr mit herangezogen werden. Wer sich mit 1,1 Promille und mehr ins Auto setzt, macht sich strafbar.
Radfahrer dürfen übrigens ein bisschen mehr, bei ihnen wird ein Wert von 1,6 Promille angenommen, ab dem die absolute Fahruntauglichkeit erreicht ist. Wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz zeigt, kann man selbst ohne Teilnahme am Straßenverkehr seinen Führerschein verlieren, wenn man alkoholisiert auffällig wird. Unter Umständen verfügt das Gericht sogar ein Fahrradverbot.
Bei Werten von 0,3 bis 1,09 Promille spricht das Verkehrsrecht von einer relativen Fahruntüchtigkeit. Ausgenommen davon sind lediglich Jugendliche unter 21 Jahren und Fahranfänger in der Probezeit. Für sie gelten generell 0 Promille
Trunkenheit im Verkehr ist strafbar nach § 316 StGB. Dieser lautet:
§ 316 Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr – Ordnungswidrigkeit oder Straftat
Ob das alkoholisierte Fahren eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellt und entsprechend geahndet wird, hängt im Wesentlichen von zwei Punkten ab: Wie viel Promille hatte der Fahrer und war durch die Alkoholfahrt zusätzlich eine Straßenverkehrsgefährdung gegeben.
Solange der Fahrer sein Fahrzeug relativ sicher führt, kein auffälliges Fahrverhalten (z. B. Schlangenlinien, Kurvenschneiden oder eine rote Ampel überfährt) zeigt, auch sonst die Verkehrsregeln beachtet und sein Promillewert zwischen 0,5 und 1,1 liegt, wird er ein Bußgeld zu erwarten haben. Zeigt er jedoch Anzeichen von Fahrunsicherheiten, überschreitet die Geschwindigkeitsbegrenzung, missachtet Verkehrsregeln oder verursacht einen Unfall, so ist wegen der Verkehrsgefährdung ab 0,3 Promille von einer Straftat auszugehen.
Das Fahren unter Alkohol mit 1,1 Promille und mehr wird in jedem Fall als Straftat geahndet, und zwar unabhängig vom Fahrverhalten des jeweiligen Fahrzeugführers.
Welche Strafe droht bei Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr?
Hier kommt es auf den Einzelfall an. Die Palette ist breit gefächert und die einzelnen Strafen können durchaus gleichzeitig verhängt werden. Mögliche Sanktionen sind: Bußgelder in teilweise beträchtlicher Höhe, Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe. Handelt es sich um eine Straftat, kommt zusätzlich ein Eintrag ins Vorstrafenregister hinzu.
Für Fahranfänger gilt folgendes: Da sich Fahranfänger und junge Fahrer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gar nicht ans Steuer setzen dürfen, nachdem sie Alkohol konsumiert haben, gehören eine Nachschulung und eine Probezeitverlängerung um zwei Jahre zur Strafe nach § 24c StVG. Außerdem wird ein Bußgeld von 250 Euro fällig sowie 2 Punkte in Flensburg.
Nach der Ordnungswidrigkeit einer Alkoholfahrt mit 0,5-1,09 Promille wird nach § 24a StVG ein Fahrverbot für die nächsten Stunden – bis Sie wieder nüchtern sind – ausgesprochen. Die weitere Bestrafung hängt davon ab, ob es sich um einen Erstverstoß handelt oder der Fahrzeugführer ein sogenannter Wiederholungstäter ist. Ein Bußgeld von 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg bilden die untere Grenze. Kommt es zu mehrfachen Verstößen in einem überschaubaren Zeitraum, steigen die Strafen und es kann eine MPU angeordnet werden. Wer die Entziehung des Führerscheins verhindern oder die Sperrfrist verkürzen möchte, kann die Untersuchung auch freiwillig machen. Ihr Rechtsanwalt berät Sie hierzu. Anders liegt der Fall, wenn Sie einen Unfall verursacht haben. Dann handelt es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern zieht nach dem Strafrecht die entsprechenden Konsequenzen nach sich.
Bei einer Fahrt mit mindestens 1,1 Promille, also bei absoluter Fahruntüchtigkeit, handelt es sich um eine Straftat, die nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB geahndet wird. Neben einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe kommt es in der Regel zu einem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 (2) StGB sowie eine Sperrfrist für das Erteilen einer neuen Fahrerlaubnis innerhalb eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten und maximal 5 Jahren (nach § 69a Abs. 3 StGB). In Ausnahmefällen kann es auch zu einem unbegrenzten Entzug kommen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter eine dauerhafte Gefahr darstellt. Gleichzeitig besteht auch die Möglichkeit, die Sperrfrist frühzeitig aufzuheben, wenn die Umstände es zulassen. Weiterhin drohen je nach Einzelfall 2 oder 3 Punkte in Flensburg. In der Regel wird auch im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens bei der Fahrerlaubnisbehörde eine MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung, umgangssprachlich „Idiotentest“) angeordnet.
Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr – was passiert mit der Fahrerlaubnis / mit dem Führerschein?
Kommt es z.B. im Rahmen einer Verkehrskontrolle zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholwert über 1,1 Promille oder bei Blutalkoholwerten unter 1,1 Promille und Feststellung von sog. Ausfallerscheinungen wie Fahren von Schlangenlinien, Unsicherheit beim Gehen, Verwaschene Aussprache etc.) wird der Führerschein sichergestellt. Legt man hiergegen Widerspruch ein, so beantragt die Staatsanwaltschaft kurzfristig beim zuständigen Gericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO (Strafprozessordnung). Die Fahrerlaubnis wird dann vorläufig entzogen und man ist nicht mehr berechtigt am Straßenverkehr teilzunehmen.
Erfolgt eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen, § 69 Abs. 2 StGB. Das heißt, dass bei demjenigen der relativ fahruntüchtig mit 0,3 Promille oder absolut fahruntüchtig ab 1,1 Promille mit seinem Fahrzeug im Straßenverkehr unterwegs ist, der Führerschein in größter Gefahr ist, da in der Regel der Führerschein nach einer Verurteilung oder sogar oft schon unmittelbar am Anhalteort weggenommen wird.
Der Gesetzgeber sieht sodann die Möglichkeit vor die Fahrerlaubnis nach § 69 a StGB für 6 Monate bis 5 Jahre zu entziehen. Bei Wiederholungstätern (schon eine Sperrfrist in den letzten drei Jahren erhalten) ist der Entzug mindestens 1 Jahr.
Entscheidend für die Länge des Führerscheinverlustes ist das sogenannte Ausmaß des Eignungsmangels. Dafür sind die Tatumstände selbst entscheidend, aber auch die bisherige verkehrsrechtliche Führung.
In Verkehrsstrafsachen wie z.B. der Trunkenheitsfahrt ist es daher sehr wichtig, sich von Beginn an von einem spezialisierten Rechtsanwalt und Strafverteidiger beraten und vertreten zu lassen. Bei einer Trunkenheitsfahrt ist immer zwischen dem Strafverfahren (Polizei – Staatsanwaltschaft – Gericht) sowie dem zeitlich nachgelagerten Verwaltungsverfahren (Führerscheinbehörde) zu unterscheiden. Das Strafgericht spricht letztendlich die Strafe für die Trunkenheitsfahrt aus (Geldstrafe / Freiheitsstrafe sowie Entziehung der Fahrerlaubnis) aus. Die Verwaltungsbehörde (Führerscheinbehörde) ist dahingegen nach dem Strafverfahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zuständig. Hier wird dann geprüft, ob z.B. eine längerfristige Abstinenz nachzuweisen ist oder eine MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung, umgangssprachlich „Idiotentest“) angeordnet wird. Früher war die Grenze für eine solche MPU bei 1,6 Promille. Heutzutage kommt es jedoch regelmäßig vor, dass auch schon bei einer leichten Überschreitung der „magischen Grenze“ von 1,1 Promille eine MPU angeordnet wird.
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO
In vielen Düsseldorfer Verfahren wird der Führerschein bereits während der Polizeikontrolle sichergestellt oder beschlagnahmt. Anschließend beantragt die Staatsanwaltschaft häufig beim zuständigen Gericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
Nach § 111a StPO kann das Gericht die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass sie später im Urteil endgültig entzogen werden wird. Fällt der Grund für die Maßnahme weg, muss die vorläufige Entziehung aufgehoben werden.
Gegen einen entsprechenden Beschluss kann eine Beschwerde geprüft werden. Ob ein Rechtsmittel sinnvoll ist, hängt jedoch von der Aktenlage ab. Entscheidend sind insbesondere:
- der vorläufige und endgültige Blutalkoholwert,
- die Uhrzeiten von Fahrt, Kontrolle und Blutentnahme,
- Angaben zum Trinkende,
- festgestellte Ausfallerscheinungen,
- Zeugenaussagen,
- Videoaufnahmen,
- mögliche Nachtrunkangaben,
- die Rechtmäßigkeit und Dokumentation der Ermittlungsmaßnahmen.
Ein pauschales Vorgehen ist nicht sinnvoll. Zunächst sollte die Ermittlungsakte ausgewertet werden.
Blutentnahme nach einer Alkoholkontrolle
Bei Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt kann eine Blutprobe auch ohne Einwilligung des Beschuldigten entnommen werden. Bei Verdacht auf Straftaten nach § 316 oder § 315c StGB ist hierfür keine vorherige richterliche Anordnung erforderlich. Die Blutentnahme muss durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden.
Der Atemalkoholtest vor Ort ist davon zu unterscheiden. Für ein Strafverfahren ist regelmäßig die im Blut festgestellte Alkoholkonzentration von besonderer Bedeutung.
Im Rahmen der Verteidigung sind unter anderem zu prüfen:
- Wann endete die behauptete Fahrt?
- Wann erfolgte die erste und gegebenenfalls zweite Blutentnahme?
- Welche Blutalkoholkonzentration wurde festgestellt?
- Wurde eine Rückrechnung vorgenommen?
- Sind Trinkbeginn, Trinkende und Trinkmenge dokumentiert?
- Hat der Beschuldigte Angaben zu einem Nachtrunk gemacht?
- Stimmen polizeiliche Zeitangaben und ärztlicher Untersuchungsbericht überein?
- Wurden körperliche Auffälligkeiten konkret oder lediglich pauschal festgehalten?
Unüberlegte Angaben zum Trinkverlauf können die spätere Verteidigung erheblich erschweren. Beschuldigte sollten daher zunächst von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und die Akteneinsicht abwarten.
Was geschieht nach der Polizeikontrolle?
Ein Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr verläuft häufig in mehreren Schritten:
1. Polizeiliche Kontrolle
Die Polizei dokumentiert den Anlass der Kontrolle, mögliche Fahrfehler, das Verhalten des Fahrers und erkennbare Ausfallerscheinungen. Häufig werden ein Atemalkoholtest und anschließend eine Blutentnahme durchgeführt.
2. Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
Bei entsprechendem Tatverdacht kann der Führerschein bereits vor Ort sichergestellt werden. Willigt der Beschuldigte nicht ein, kommt eine Beschlagnahme in Betracht.
3. Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft
Die Polizei übersendet die Ermittlungsakte an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen über das weitere Vorgehen.
4. Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung
Die Staatsanwaltschaft kann beim zuständigen Amtsgericht beantragen, die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig zu entziehen.
5. Einstellung, Strafbefehl oder Anklage
Je nach Beweislage kann das Verfahren eingestellt, durch Strafbefehl beendet oder zur Anklage gebracht werden. Ein Strafbefehl sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden. Die Einspruchsfrist beträgt regelmäßig nur zwei Wochen ab Zustellung.
6. Hauptverhandlung
Nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl oder nach Anklageerhebung findet eine Hauptverhandlung vor dem zuständigen Amtsgericht statt.
7. Berufung zum Landgericht
Gegen ein Urteil des Amtsgerichts kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Berufung eingelegt werden. Bei Verfahren aus Düsseldorf, Neuss, Ratingen oder Langenfeld ist das Landgericht Düsseldorf das zuständige Berufungsgericht.
Welche Verteidigungsansätze kommen in Betracht?
Eine erfolgreiche Verteidigung beginnt nicht erst in der Hauptverhandlung. Bereits im Ermittlungsverfahren können wichtige Weichen gestellt werden.
Je nach Aktenlage prüfen wir insbesondere:
- Ist nachweisbar, wer das Fahrzeug geführt hat?
- Kann der genaue Fahrtzeitpunkt festgestellt werden?
- Ist der Blutalkoholwert zutreffend ermittelt worden?
- Ist eine Rückrechnung erforderlich und methodisch nachvollziehbar?
- Sind die festgestellten Ausfallerscheinungen konkret dokumentiert?
- Lassen sich Auffälligkeiten auch durch Verletzungen, Erkrankungen, Müdigkeit oder die konkrete Stresssituation erklären?
- Liegt tatsächlich eine Fahrt im öffentlichen Verkehrsraum vor?
- Ist lediglich ein kurzer Rangier- oder Umsetzvorgang nachweisbar?
- Kann ein behaupteter Nachtrunk widerlegt oder bestätigt werden?
- Bestand eine konkrete Gefährdung anderer Personen oder Sachen?
- Sind die Voraussetzungen des § 315c StGB tatsächlich erfüllt?
- Welche Umstände sprechen gegen eine fortbestehende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen?
- Können frühzeitige verkehrspsychologische oder sonstige Maßnahmen bei der Rechtsfolgenentscheidung berücksichtigt werden?
Nicht jedes Verfahren lässt sich einstellen. Dennoch können die Höhe der Geldstrafe, die Dauer der Sperrfrist und die Frage der Fahrerlaubnisentziehung erheblich von einer frühzeitig entwickelten Verteidigungsstrategie abhängen.
Was passiert bei Trunkenheitsfahrt mit Unfall?
Kommt es unter Alkoholeinfluss zu einem Unfall oder einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, kann neben § 316 StGB der schwerwiegendere Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB im Raum stehen.
Weitere Vorwürfe können hinzukommen, beispielsweise:
- fahrlässige Körperverletzung,
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort,
- Sachbeschädigung,
- Fahren ohne Fahrerlaubnis,
- Verstöße gegen versicherungsrechtliche Pflichten.
Außerdem können Kaskoversicherung und Haftpflichtversicherung den Sachverhalt prüfen. Je nach Umständen können Leistungsfreiheit, Leistungskürzungen oder Regressforderungen drohen.
Bei einem Unfall sollten daher strafrechtliche Einlassung und versicherungsrechtliche Schadensmeldung aufeinander abgestimmt werden. Widersprüchliche Angaben können sowohl das Strafverfahren als auch die Regulierung des Schadens beeinträchtigen.
Trunkenheit im Verkehr in Düsseldorf: aktuelle Zahlen
| Region | Aktuelle Zahl | Was genau gezählt wurde |
|---|---|---|
| Düsseldorf | 1.052 [1] | Im Verkehrsbericht 2025 ausgewiesene Verkehrsverstöße bei der Hauptunfallursache „Alkohol (Fahrzeugführende)“. Die Tabelle erfasst ausdrücklich nur Ordnungswidrigkeiten. |
| Nordrhein-Westfalen | 12.327 [2] | Rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten im Straßenverkehr in Trunkenheit – mit und ohne Verkehrsunfall – im Jahr 2024. |
| Deutschland | 47.023 [3] | Rechtskräftige Verurteilungen nach § 316 StGB im Jahr 2021. Die amtliche statistische Deliktsbezeichnung lautet „Trunkenheit im Verkehr ohne Fremdschaden“. |
Die Zahlen zeigen, dass Alkohol- und Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte regelmäßig beschäftigen. Sie sind jedoch nur eingeschränkt miteinander vergleichbar: Die Düsseldorfer Statistik erfasst in der dargestellten Kategorie ausschließlich Ordnungswidrigkeiten, während die Zahlen für Nordrhein-Westfalen und Deutschland auf rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen beruhen. Eine unmittelbar vergleichbare Zahl ausschließlich zu den in Düsseldorf eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB lässt sich den veröffentlichten Statistiken nicht entnehmen.
Stand der Auswertung:
Amtliche Quellen:
- Polizeipräsidium Düsseldorf: Verkehrsbericht 2025, Abschnitt 2.5 „Verkehrsüberwachung“, Seite 16
- Information und Technik Nordrhein-Westfalen – IT.NRW: „Zahl der Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr im 20-Jahresvergleich“, veröffentlicht am 3. Februar 2026
- Statistisches Bundesamt – Destatis: „Strafverfolgung – Fachserie 10, Reihe 3, 2021“, Deliktsgruppe § 316 StGB
Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. ist spezialisiert auf das Verkehrsstrafrecht und Strafverfahren mit dem Vorwurf der Trunkenheitsfahrt. Bereits ganz zu Beginn des Verfahrens wird in allen Fällen der Fokus darauf gelegt, dass Strafverfahren so zügig wie möglich abzuschließen mit dem Ziel, dass keine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt oder, wenn dies nicht zu vermeiden ist, die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren bei der Führerscheinbehörde so kurz wie möglich ist. Durch auf den Einzelfall zugeschnittene Maßnahmen bereits ganz zu Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens können hier wesentliche Weichen für einen erfolgreichen Ausgang im Strafverfahren als auch dem anschließenden Verwaltungsverfahren gestellt werden.
Welche Polizei ist in Düsseldorf zuständig?
Findet die Kontrolle innerhalb des Düsseldorfer Stadtgebiets statt, wird das Verfahren regelmäßig durch das Polizeipräsidium Düsseldorf bearbeitet. Dort sind die verkehrspolizeilichen Aufgaben in der Direktion Verkehr gebündelt. Das Polizeipräsidium Düsseldorf befindet sich am Polizeipräsidium 1 in Düsseldorf.
Bei einer Kontrolle auf einer Autobahn kann die Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Düsseldorf zuständig sein. Zum Bereich gehören unter anderem Autobahnpolizeiwachen in Hilden, Mönchengladbach, Moers und Mülheim an der Ruhr. Welche Dienststelle den Vorgang bearbeitet, richtet sich nach dem konkreten Kontroll- oder Tatort.
Für Beschuldigte ist dabei weniger entscheidend, welche Polizeiwache die Kontrolle durchgeführt hat. Wesentlich ist, welche Feststellungen die Beamten dokumentiert haben. Gerade Angaben zu Fahrverhalten, Sprache, Gangbild, Reaktion, Orientierung und körperlichem Zustand können für die Beurteilung der Fahruntüchtigkeit erheblich sein.
Staatsanwaltschaft Düsseldorf: Welche Städte gehören zum Bezirk?
Für eine Trunkenheitsfahrt im Düsseldorfer Stadtgebiet wird das Ermittlungsverfahren regelmäßig bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführt. Sie befindet sich in der Fritz-Roeber-Straße 2 in Düsseldorf.
Zum Landgerichtsbezirk Düsseldorf gehören die Amtsgerichte Düsseldorf, Neuss, Ratingen und Langenfeld. Damit ist die Staatsanwaltschaft Düsseldorf nicht nur für Taten innerhalb der Stadt Düsseldorf zuständig, sondern auch für zahlreiche unmittelbar angrenzende Städte.
Amtsgericht Düsseldorf
Bei einer Trunkenheitsfahrt innerhalb des Düsseldorfer Stadtgebiets ist in erster Instanz regelmäßig das Amtsgericht Düsseldorf zuständig. Dort bestehen eigene Strafabteilungen sowie Schöffengerichte. Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf befinden sich an der Werdener Straße 1.
Das Verfahren kann zunächst durch einen Strafbefehl entschieden werden. Wird gegen den Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt, kommt es in der Regel zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht.
Amtsgericht Neuss
Das Amtsgericht Neuss ist örtlich zuständig für:
- Neuss,
- Dormagen,
- Kaarst,
- Korschenbroich,
- Meerbusch.
Eine Trunkenheitsfahrt in Meerbusch oder Neuss wird polizeilich regelmäßig durch die Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss bearbeitet. Das anschließende Ermittlungsverfahren fällt grundsätzlich in den Bezirk der Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Für das gerichtliche Verfahren ist regelmäßig das Amtsgericht Neuss zuständig.
Amtsgericht Ratingen
Für eine Trunkenheitsfahrt im Stadtgebiet Ratingen ist regelmäßig das Amtsgericht Ratingen zuständig. Ratingen gehört zum Landgerichtsbezirk Düsseldorf und damit zum Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Die polizeiliche Bearbeitung erfolgt grundsätzlich durch die Kreispolizeibehörde Mettmann.
Amtsgericht Langenfeld
Das Amtsgericht Langenfeld ist örtlich zuständig für:
- Hilden,
- Langenfeld,
- Monheim am Rhein.
Obwohl diese Städte zum Kreis Mettmann gehören und die Ermittlungen regelmäßig durch die Kreispolizeibehörde Mettmann geführt werden, gehört das Amtsgericht Langenfeld zum Landgerichtsbezirk Düsseldorf. Zuständige Anklagebehörde ist daher grundsätzlich die Staatsanwaltschaft Düsseldorf.
Abweichende Zuständigkeiten im Kreis Mettmann
Die Zuständigkeit im Düsseldorfer Umland verläuft nicht vollständig entlang der Kreisgrenzen. Das ist insbesondere im Kreis Mettmann wichtig.
Während Hilden, Langenfeld, Monheim und Ratingen zum Landgerichtsbezirk Düsseldorf gehören, fallen unter anderem folgende Städte in den Bezirk der Staatsanwaltschaft Wuppertal:
- Erkrath,
- Haan,
- Mettmann,
- Heiligenhaus,
- Velbert,
- Wülfrath.
Für Erkrath, Haan, Mettmann und Wülfrath ist grundsätzlich das Amtsgericht Mettmann zuständig. Zuständige Staatsanwaltschaft ist die Staatsanwaltschaft Wuppertal.
Die polizeiliche Bearbeitung erfolgt auch hier durch die Kreispolizeibehörde Mettmann. Deren Dienststellen und Fachkommissariate sind regional unter anderem auf Ratingen und Mettmann, Langenfeld und Monheim sowie Hilden, Haan und Erkrath verteilt.
Zuständigkeiten in Krefeld und Duisburg
Eine Trunkenheitsfahrt in Krefeld wird nicht durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, sondern grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft Krefeld bearbeitet. Für Krefeld und Willich ist das Amtsgericht Krefeld zuständig.
Für Taten im Duisburger Stadtgebiet ist die Staatsanwaltschaft Duisburg zuständig. Je nach Stadtbezirk kann das gerichtliche Verfahren beim Amtsgericht Duisburg, Duisburg-Hamborn oder Duisburg-Ruhrort geführt werden.
Entscheidend ist damit regelmäßig der Ort, an dem das Fahrzeug geführt wurde – nicht allein der Wohnort des Beschuldigten. Wer in Düsseldorf wohnt, aber in Krefeld, Duisburg oder Erkrath kontrolliert wurde, muss daher mit einem Verfahren bei einer anderen Staatsanwaltschaft und einem anderen Gericht rechnen.
Anwalt für Trunkenheitsfahrt in Düsseldorf und Umgebung
Wir verteidigen Beschuldigte wegen Trunkenheit im Verkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs gegenüber:
- dem Polizeipräsidium Düsseldorf,
- der Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss,
- der Kreispolizeibehörde Mettmann,
- der Staatsanwaltschaft Düsseldorf,
- der Staatsanwaltschaft Wuppertal,
- der Staatsanwaltschaft Krefeld,
- der Staatsanwaltschaft Duisburg,
- dem Amtsgericht Düsseldorf,
- dem Amtsgericht Neuss,
- dem Amtsgericht Ratingen,
- dem Amtsgericht Langenfeld,
- dem Amtsgericht Mettmann sowie
- den weiteren zuständigen Gerichten im Großraum Düsseldorf.
Zu Beginn der Verteidigung beantragen wir Akteneinsicht und prüfen insbesondere den Polizeibericht, den ärztlichen Untersuchungsbericht, die Ergebnisse der Blutuntersuchung, Zeugenaussagen und mögliche Videoaufzeichnungen. Anschließend besprechen wir mit Ihnen die realistischen Verteidigungsziele.
Dabei kann es je nach Fall insbesondere um folgende Ziele gehen:
- Einstellung des Ermittlungsverfahrens,
- Vermeidung einer Anklage,
- Vorgehen gegen die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung,
- Reduzierung der Geldstrafe,
- Verkürzung der Sperrfrist,
- Vermeidung zusätzlicher strafrechtlicher Vorwürfe,
- Vorbereitung auf mögliche fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen.
Stadtteile hat Düsseldorf
Düsseldorf hat folgende Stadtteile: Altstadt, Carlstadt, Stadtmitte, Pempelfort, Derendorf, Golzheim, Unterbilk, Friedrichstadt, Oberbilk, Hafen, Hamm, Volmerswerth, Bilk, Oberkassel, Niederkassel, Lörick, Heerdt, Stockum, Lohausen, Kaiserswerth, Kalkum, Angermund, Wittlaer, Unterrath, Lichtenbroich, Rath, Mörsenbroich, Düsseltal, Flingern Nord, Flingern Süd, Lierenfeld, Eller, Vennhausen, Unterbach, Gerresheim, Grafenberg, Ludenberg, Hubbelrath, Knittkuhl, Benrath, Urdenbach, Hassels, Reisholz, Holthausen, Itter, Himmelgeist, Wersten
Postleitzahlen in Düsseldorf
40210, 40211, 40212, 40213, 40215, 40217, 40219, 40221, 40223, 40225, 40227, 40229, 40231, 40233, 40235, 40237, 40239, 40468, 40470, 40472, 40474, 40476, 40477, 40479, 40545, 40547, 40549, 40589, 40591, 40593, 40595, 40597, 40599
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FAQ – Alkohol am Steuer und Trunkenheit im Verkehr
Fragenübersicht:
- Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr erhalten?
- Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
- Wie hoch ist die Strafe für Trunkenheit im Verkehr?
- Wann macht man sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar?
- Kann man sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen, wenn man betrunken Fahrrad fährt?
- Möglichkeiten des Rechtsanwalts für Verkehrsstrafrecht bei Trunkenheitsfahrten
- Rückrechnung zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration
- Ist Trunkenheit im Verkehr eine Ordnungswidrigkeit?
- Ab welchem Promillewert ist Alkohol am Steuer strafbar?
- Was droht bei einer Trunkenheitsfahrt mit über 1,1 Promille?
- Wann droht der Führerscheinentzug wegen Alkohol am Steuer?
- Wie lange dauert die Sperrfrist für den Führerschein nach einer Trunkenheitsfahrt?
- Muss man immer zur MPU nach Alkohol am Steuer?
- Wie kann ein Anwalt bei Trunkenheit im Verkehr helfen?
- Was passiert, wenn man eine Verkehrskontrolle unter Alkohol verweigert?
- Welche Rolle spielt die Blutprobe bei Alkohol am Steuer?
- Kann eine Blutalkoholmessung fehlerhaft sein?
- Welche Verteidigungsstrategien gibt es bei Trunkenheit im Verkehr?
- Kann man den Führerscheinentzug vermeiden?
- Wird eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr im Führungszeugnis eingetragen?
- Welche Folgen hat Alkohol am Steuer für Punkte in Flensburg?
- Was passiert bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss?
- Wann lohnt sich ein Einspruch oder eine Verteidigung gegen den Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr?
- Wer ist der beste Anwalt bei Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr?
1. Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr erhalten?
Wenn Sie eine Vorladung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) erhalten haben, befinden Sie sich bereits in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Als Beschuldigter sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen. Sie haben ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Häufig ist es sinnvoll, zunächst über einen Strafverteidiger Akteneinsicht zu beantragen. Erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte kann beurteilt werden, wie stark die Beweislage ist und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll erscheint.
2. Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. ist seit über 15 Jahren auf Verkehrsstrafrecht spezialisiert und hat in dieser Zeit mehrere tausend Verfahren mit dem Vorwurf Alkohol am Steuer bearbeitet. Diese Erfahrung hilft bei der gezielten Prüfung typischer Fehlerquellen – etwa bei der Blutentnahme, der Rückrechnung oder der Dokumentation der Verkehrskontrolle. Ziel ist in jedem Fall, das Verfahren möglichst frühzeitig zugunsten des Mandanten zu beeinflussen, etwa durch eine Einstellung oder eine deutliche Reduzierung von Strafe und Sperrfrist
3. Wie hoch ist die Strafe für Trunkenheit im Verkehr?
Die Strafe hängt stark vom Einzelfall ab. In vielen Fällen verhängt das Gericht eine Geldstrafe in Tagessätzen, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet. Zusätzlich droht häufig die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist für die Neuerteilung. Auch Punkte im Fahreignungsregister werden eingetragen. In schwereren Fällen, etwa bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, kann auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Nach § 316 StGB drohen bei einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei fahrlässiger Begehung entsprechend geringere Sanktionen
4. Wann macht man sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar?
Eine Strafbarkeit liegt vor, wenn jemand ein Fahrzeug führt, obwohl er alkoholbedingt fahruntüchtig ist. Absolute Fahruntüchtigkeit wird bei Autofahrern regelmäßig ab 1,1 Promille angenommen. Bereits ab 0,3 Promille kann eine Strafbarkeit bestehen, wenn Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzukommen. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall und die Beweislage. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Fahrer alkoholbedingt nicht mehr sicher fahren konnte.
5. Kann man sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen, wenn man betrunken Fahrrad fährt?
Ja, auch Fahrradfahrer können sich strafbar machen. Ab etwa 1,6 Promille wird bei Radfahrern absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Auch bei niedrigeren Werten kann eine Strafbarkeit bestehen, wenn Ausfallerscheinungen auftreten. In solchen Fällen droht ebenfalls ein Strafverfahren. Zudem kann die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU verlangen.
6. Möglichkeiten des Rechtsanwalts für Verkehrsstrafrecht bei Trunkenheitsfahrten
Ein Anwalt kann zunächst Akteneinsicht beantragen und die Beweise prüfen. Dabei wird untersucht, ob Messfehler, Verfahrensfehler oder unzulässige Maßnahmen vorliegen. Auch die Umstände der Blutentnahme können rechtlich überprüft werden. Ziel kann eine Einstellung des Verfahrens oder zumindest eine geringere Strafe sein. Außerdem kann der Verteidiger versuchen, die Sperrfrist für den Führerschein zu reduzieren. Über die reine Beweisprüfung hinaus kann ein spezialisierter Anwalt insbesondere auf eine Verkürzung der Sperrfrist hinwirken – etwa durch Nachweis einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung oder durch Vorlage entlastender Umstände vor der Hauptverhandlung
7. Rückrechnung zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration
Bei der Rückrechnung wird die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Fahrt ermittelt, da die Blutprobe meist erst später entnommen wird. Sachverständige rechnen dabei mit einem stündlichen Alkoholabbau von durchschnittlich 0,1 bis 0,2 Promille, abhängig von individuellen Faktoren wie Körpergewicht und Trinkverlauf. Gerade bei Werten nahe der 0,3- oder 1,1-Promille-Grenze kann diese Berechnung im Verfahren entscheidend sein und ist häufig ein zentraler Verteidigungsansatz.
8. Ist Trunkenheit im Verkehr eine Ordnungswidrigkeit?
Trunkenheit im Verkehr kann sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat sein. Bei niedrigeren Alkoholwerten ohne Ausfallerscheinungen liegt häufig eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor. Dann drohen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Wird jedoch Fahruntüchtigkeit festgestellt, handelt es sich um eine Straftat nach § 316 StGB. Die strafrechtlichen Konsequenzen sind deutlich schwerwiegender. Bei Werten zwischen 0,5 und 1,09 Promille ohne Ausfallerscheinungen liegt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor.
9. Ab welchem Promillewert ist Alkohol am Steuer strafbar?
Ab 1,1 Promille gilt ein Autofahrer als absolut fahruntüchtig. Schon ab 0,3 Promille kann eine Strafbarkeit vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten. Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein striktes Alkoholverbot. Verstöße können sowohl bußgeldrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben. Die konkrete Bewertung hängt immer vom Einzelfall ab.
10. Was droht bei einer Trunkenheitsfahrt mit über 1,1 Promille?
Bei einer Fahrt mit mehr als 1,1 Promille liegt in der Regel eine Straftat vor. Es drohen Geldstrafe, Punkte und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Zusätzlich wird eine Sperrfrist festgelegt. Während dieser Zeit darf kein neuer Führerschein beantragt werden. Häufig ordnet die Behörde später auch eine MPU an.
11. Wann droht der Führerscheinentzug wegen Alkohol am Steuer?
Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und setzt nach § 69a StGB eine Sperrfrist von in der Regel sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest. Bei Wiederholungstätern mit einer Sperre in den letzten drei Jahren beträgt die Mindestsperrfrist ein Jahr. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann ein neuer Führerschein beantragt werden, häufig verbunden mit einer MPU.
12. Wie lange dauert die Sperrfrist für den Führerschein nach einer Trunkenheitsfahrt?
Die Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate. In schwereren Fällen kann sie deutlich länger sein. Bei Wiederholungstätern sind auch Sperrfristen von über einem Jahr möglich. Während dieser Zeit darf kein neuer Führerschein beantragt werden. Ein Anwalt kann unter Umständen eine Verkürzung beantragen.
13. Muss man immer zur MPU nach Alkohol am Steuer?
Eine MPU wird bei Ersttätern regelmäßig ab 1,1 Promille angeordnet – die früher übliche Grenze von 1,6 Promille wird in der Praxis der Fahrerlaubnisbehörden heute kaum noch angewendet. Auch bei wiederholten Alkoholverstößen oder auffälligem Verhalten während der Kontrolle kann eine MPU verlangt werden. Ohne bestandene MPU wird der Führerschein in der Regel nicht neu erteilt.
14. Wie kann ein Anwalt bei Trunkenheit im Verkehr helfen?
Je früher ein Anwalt eingeschaltet wird, desto mehr Handlungsspielraum besteht – insbesondere bei der Frage, ob der Führerschein noch vor der Hauptverhandlung sichergestellt bleibt oder eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO verhindert werden kann. Nach Akteneinsicht kann zudem geprüft werden, ob die Blutentnahme, die Messung oder das Ermittlungsverfahren formale Fehler aufweisen, die zu einer Einstellung führen können.
15. Was passiert, wenn man eine Verkehrskontrolle unter Alkohol verweigert?
Atemalkoholtests sind häufig freiwillig. Wird ein Test verweigert, kann die Polizei eine Blutentnahme anordnen. Diese darf bei Verdacht auf eine Straftat auch ohne richterlichen Beschluss erfolgen. Die Blutprobe gilt als wichtiges Beweismittel im Verfahren. Daher hat sie große Bedeutung für die spätere rechtliche Bewertung.
16. Welche Rolle spielt die Blutprobe bei Alkohol am Steuer?
Die Blutprobe dient zur genauen Bestimmung der Blutalkoholkonzentration. Sie gilt als sehr zuverlässiges Beweismittel. Die Entnahme erfolgt meist durch einen Arzt. Das Ergebnis wird von Sachverständigen bewertet. Die Höhe des Wertes ist entscheidend für die strafrechtliche Einordnung.
17. Kann eine Blutalkoholmessung fehlerhaft sein?
Auch Blutalkoholmessungen können Fehler enthalten. Möglich sind beispielsweise Laborfehler oder Dokumentationsmängel. Ein Verteidiger prüft daher häufig die Unterlagen sehr genau. Auch die Umstände der Blutentnahme können relevant sein. Solche Fehler können im Einzelfall Einfluss auf das Verfahren haben.
18. Welche Verteidigungsstrategien gibt es bei Trunkenheit im Verkehr?
Die Verteidigungsstrategie hängt vom konkreten Fall ab. Häufig werden Messmethoden oder Rückrechnungen überprüft. Auch Verfahrensfehler können eine Rolle spielen. Ziel kann eine Einstellung des Verfahrens oder eine mildere Strafe sein. Jeder Fall muss individuell bewertet werden. Zu den gängigen Verteidigungsansätzen zählen die Anfechtung der Rückrechnung, der Nachweis von Verfahrensfehlern bei der Blutentnahme (z. B. fehlende Belehrung, Zeitverzug), die Prüfung der Zeugenaussagen zu Ausfallerscheinungen sowie – bei Grenzwerten nahe 0,3 oder 1,1 Promille – die genaue Anfechtung der zugrunde gelegten Messmethode.
19. Kann man den Führerscheinentzug vermeiden?
In bestimmten Fällen kann versucht werden, statt eines Entzugs nur ein Fahrverbot zu erreichen. Dies hängt stark vom Einzelfall ab. Auch persönliche Umstände können berücksichtigt werden. Ein Anwalt kann entsprechende Argumente im Verfahren vorbringen. Eine Garantie gibt es jedoch nicht.
20. Wird eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr im Führungszeugnis eingetragen?
Nicht jede Verurteilung erscheint im Führungszeugnis. Entscheidend ist vor allem die Höhe der Strafe. Niedrige Geldstrafen werden häufig nicht eingetragen. Bei höheren Strafen kann jedoch ein Eintrag erfolgen. Die genaue Bewertung hängt vom Einzelfall ab. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG werden Verurteilungen zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen bei Ersttätern in der Regel nicht in das (einfache) Führungszeugnis aufgenommen, sofern keine weitere Eintragung vorliegt. Bei höheren Strafen oder wiederholten Eintragungen erfolgt dagegen ein Eintrag.
21. Welche Folgen hat Alkohol am Steuer für Punkte in Flensburg?
Bei einer strafbaren Trunkenheitsfahrt werden Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Diese bleiben mehrere Jahre gespeichert. Zu viele Punkte können zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Die Eintragung kann daher langfristige Folgen haben. Zusätzlich drohen weitere Sanktionen.
22. Was passiert bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss?
Kommt es zu einem Unfall unter Alkoholeinfluss, können weitere Straftaten vorliegen. Dazu gehört insbesondere die Gefährdung des Straßenverkehrs. Auch zivilrechtliche Folgen sind möglich, etwa Schadensersatzforderungen. Versicherungen können Regress verlangen. Die Folgen können daher erheblich sein.
23. Wann lohnt sich ein Einspruch oder eine Verteidigung gegen den Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr?
Bei einem Strafbefehl beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen ab Zustellung – wird sie versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig wie ein Urteil. Ein Einspruch lohnt sich besonders dann, wenn Zweifel an der Beweisführung bestehen oder die im Strafbefehl festgesetzte Sperrfrist unverhältnismäßig hoch erscheint.
24. Wer ist der beste Anwalt bei Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr?
Rechtsanwalt & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf verteidigt seit mehr als 15 Jahren im Verkehrsstrafrecht und insbesondere beim Tatvorwurf Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr. Er ist darauf spezialisiert, für seine Mandanten bei diesem Tatvorwurf immer das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Gerade bei einer Trunkenheitsfahrt ist eine frühzeitige Verteidigung entscheidend. Häufig drohen bereits zu Beginn Maßnahmen wie die Sicherstellung des Führerscheins oder eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Um dieses zu erreichen, sollten Sie sich so früh wie möglich melden.
Unsere Erfolge im Strafrecht bei dem Tatvorwurf „Trunkenheit im Verkehr“ – Fallbeispiele aus der Praxis
Im Folgenden zeigen wir einen kleinen – weiteren – Auszug aus unserer strafrechtlichen Praxis – Fallbeispiele, echte Fälle und deren Ergebnisse bei der Verteidigung mit dem Tatvorwurf „Trunkenheit im Verkehr“.

Amtsgericht Düsseldorf – Vorgeworfen wurde dem Mandanten eine Trunkenheitsfahrt unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain. Im Ergebnis erging eine niedrige Geldstrafe bei einer Sperrfrist von insgesamt nur sechs Monaten.

Amtsgericht Solingen
Tatvorwurf: Trunkenheit im Verkehr mit 1,54 Promille. Der ursprüngliche Strafbefehl sah eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit zwölfmonatiger Sperrfrist vor. Im Ergebnis blieb es bei einer Geldstrafe – ohne Entziehung der Fahrerlaubnis und ohne Sperrfrist.

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein – Tatvorwurf: Trunkenheit im Verkehr mit 1,75 Promille. Der Führerschein wurde dem Mandanten noch in der Hauptverhandlung zurückgegeben, eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte nicht.

Amtsgericht Köln – Vorwurf: Trunkenheitsfahrt. Nach Vernehmung zweier Polizeizeugen und einer Gutachterin der Rechtsmedizin blieb vom Tatvorwurf nichts Tragfähiges übrig. Das Verfahren wurde eingestellt, der Führerschein nach der Verhandlung an den Mandanten zurückgegeben.

Amtsgericht Kerpen – Tatvorwurf: Trunkenheit im Verkehr. Es kam zu einer moderaten Geldstrafe; der Führerschein wurde noch im Termin ausgehändigt – keine Entziehung der Fahrerlaubnis, keine Sperrfrist.

Amtsgericht Essen-Steele – Tatvorwurf: Trunkenheitsfahrt mit über 1,1 Promille BAK in Tatmehrheit mit Unfallflucht. Im Ergebnis eine günstige Geldstrafe und Herausgabe des Führerscheins noch in der Verhandlung – keine Entziehung der Fahrerlaubnis, keine Sperrfrist.

Amtsgericht Bochum – Tatvorwurf: Trunkenheit im Verkehr. Im Termin erfolgte keine Entziehung der Fahrerlaubnis – der Mandant durfte unmittelbar im Anschluss wieder am Straßenverkehr teilnehmen.

Amtsgericht Düsseldorf – Freispruch vom Vorwurf der Trunkenheitsfahrt. Der Mandant durfte direkt im Anschluss an die Verhandlung wieder Auto fahren.

Amtsgericht Düsseldorf – Tatvorwurf: Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, BAK 1,94 Promille. Die im Strafbefehl festgesetzte Geldstrafe wurde um zwei Drittel reduziert, die vorgesehene Sperrfrist von neun auf drei Monate verkürzt.

Amtsgericht Lünen – Tatvorwurf: zweifache Trunkenheit im Verkehr sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis. Der Strafbefehl sah zunächst eine zwölfmonatige Sperrfrist vor; im Ergebnis wurden sowohl die Geldstrafe als auch die Sperrfrist – auf nur noch vier Monate – deutlich reduziert.
Weitere Erfolge bei der Verteidigung gegen den Vorwurf „Trunkenheit im Verkehr“
Presseberichte Strafrecht
Presseberichte über laufende oder abgeschlossene Strafverteidigungen von Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. finden Sie hier.
Verteidigung bei Geldwäsche und Finanzagent
Tatvvorwurf Geldwäsche bzw. Finanzagent. Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. verteidigt beim Tatvvorwurf Geldwäsche bzw. Finanzagent bundesweit.
Verteidigung im Verkehrsstrafrecht
Ein absoluter Schwerpunkt im Rahmen unserer Tätigkeit als Strafverteidiger ist das Verkehrsstrafrecht. Je eher Sie einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht beauftragen, desto bessere Ergebnisse sind möglich. Mehr erfahren Sie hier.
Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer
Betrunken Auto gefahren? Tatvorwurf Trunkenheit im Verkehr (Trunkenheitsfahrt). Wir sind spezialisiert auf die Verteidigung bei Alkohol am Steuer bzw. Trunkenheit im Verkehr. Melden Sie sich so früh wie möglich bei uns. Hier erfahren Sie mehr.
Fahrerflucht / Unfallflucht / unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Tatvorwurf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich auch Fahrerflucht bzw. Unfallflucht. Wir sind spezialisiert auf die Verteidigung bei Unfallflucht. Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei. Je eher Sie sich melden, desto besser. Mehr erfahren Sie hier.
Tatvorwurf Fahren ohne Fahrerlaubnis
Auto ohne Führerschein bzw. ohne Fahrerlaubnis gefahren und polizeiliche Vorladung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis erhalten? Wir helfen weiter. Mehr erfahren Sie hier.
Tatvorwurf fahrlässige Körperverletzung
Polizeiliche Vorladung, Tatvorwurf fahrlässige Körperverletzung, erhalten? Keine Sorge, wir sind darauf darauf spezialisiert für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Mehr erfahren Sie hier.
Verteidigung im Sexualstrafrecht
Ihnen wird ein Sexualdelikt vorgeworfen? Sie sollten frühstmöglich einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger konsultieren. Mehr erfahren Sie hier.
Trunkenheit im Verkehr mit E-Scooter / E-Roller
Betrunken E-Scooter bzw. E-Roller gefahren? Es droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Je eher Sie sich melden, desto besser. Mehr erfahren Sie hier.
Verteidigung bei Funkzellenauswertung
Angeblich überführt durch Funkzellenauswertung? Wir verteidigen bundesweit bei Funkzelleuaswertung (Polizeitrick, Schockanrufe, Gewinnspielsversprechen, Handwerkertrick etc.) Mehr erfahren Sie hier.
Steuerstrafverfahren bei Kryptowährungen
Gegen Sie wird ein Steuerstrafverfahren wegen Spekulationsgewinnen mit Kryptowährungen geführt? Mehr erfahren Sie hier.
Anwalt für Strafrecht Düsseldorf & Strafverteidiger Düsseldorf verteidigt bundesweit
Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf verteidigt u.a. bei folgenden Delikten in Düsseldorf, den umliegenden Städten sowie bundesweit.
Arbeitsrecht
Anwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wir helfen bundesweit insbesondere bei Kündigung und Kündigungsschutzklage (fristlose Kündigung, außerordentliche Kündigung, ordentliche Kündigung, personenbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, betriebliche Kündigung). Achtung: Ab Zugang der Kündigung bleiben nur 3 Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage!
Strafrecht
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