Alkohol am Steuer, Trunkenheit im Verkehr, Trunkenheitsfahrt2024-08-12T21:42:07+02:00

Alkohol am Steuer, Trunkenheit im Verkehr, Trunkenheitsfahrt 

Rechtsanwalt & Strafverteidiger in Düsseldorf

Alkohol am Steuer, Trunkenheit im Verkehr, Trunkenheit am Steuer, Trunkenheitsfahrt

Verkehrsstrafrecht – betrunken Auto fahren ist grundsätzlich verboten. Wird man erwischt lautet der Tatvorwurf umgangssprachlich Trunkenheit am Steuer, Alkohol am Steuer, Trunkenheit im Verkehr, Trunkenheit im Straßenverkehr, Alkoholfahrt Trunkenheitsfahrt.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf verteidigt im Verkehrsstrafrecht bundesweit. Mit über 15 Jahren Erfahrung aus über 2000 Strafverfahren kannst du auf eine umfangreiche Expertise zählen. Gerade bei dem Vorwurf einer Alkoholfahrt ist Eile geboten. Häufig wird der Führerschein während der Verkehrskontrolle sichergestellt oder beschlagnahmt. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis droht. Je eher Sie sich an einen auf Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt und Strafverteidiger wenden, desto eher kann ein gutes Endergebnis erzielt werden.

Merken Sie sich in jedem Fall:

Sie sollten gegenüber der Polizei nie Angaben dazu machen, was, wann und wie viel Sie getrunken haben. Und dies gilt sowohl wenn Sie fahrend in eine Verkehrskontrolle geraten sind oder – und dies kommt nicht selten vor – die Polizei vor Ihrer Haustüre steht (ggf. weil Sie jemand „verpfiffen“ hat oder es zu einem Unfall gekommen ist, der beobachtet wurde) und Angaben dazu haben möchte, ob und wenn ja wer das Fahrzeug kurz zuvor geführt hat und wie viel und was wann getrunken wurde. Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

Warum Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf bei dem Tatvorwurf Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr?

  • Rechtsanwalt für Strafrecht | Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. ist spezialisiert auf das Verkehrsstrafrecht und hier insbesondere auch auf Verfahren mit dem Tatvorwurf der Trunkenheitsfahrt / Alkohol am Steuer.

  • Rechtsanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. verteidigt wöchentlich vor Strafgerichten bundesweit, insbesondere in Düsseldorf, Neuss, Krefeld, Solingen, Wuppertal, Oberhausen, Moers, Mülheim an der Ruhr, Duisburg, Essen, Dortmund, Leverkusen, Köln, Mönchengladbach und Remscheid. Hierdurch kennt er im Regelfall die Richterinnen und Richter, die über Ihren Fall entscheiden werden und weiß, worauf im Einzelfall zu achten ist.

  • Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Strafrecht und in der Strafverteidigung, insbesondere im Bereich des Verkehrsstrafrechts.

  • Umfangreiche Erfahrung aus mehr als 1000 Verteidigungen vor Gericht

  • Im Verkehrsstrafrecht und insbesondere beim Tatvorwurf der Trunkenheitsfahrt / Alkohol am Steuer werden direkt zu Beginn der Übernahme des Mandats (im besten Fall frühstmöglich im Verfahren) die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung gestellt. Hierbei wird der Fokus nicht nur auf die „strafrechtliche Seite“ gelegt, sondern stets auch die möglichen Konsequenzen für die Fahrerlaubnis als auch den Führerschein. Oft haben Verkehrsstraftaten erhebliche negative Konsequenzen für die Fahrerlaubnis und den Führerschein (SicherstellungBeschlagnahmevorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis, SperrfristFahrverbotMPU – also die medizinisch psychologische Untersuchung sowie Punkte in Flensburg). Bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens werden die Weichen gestellt für einen bestmöglichen Ausgang des Strafverfahrens und anschließendem verwaltungsrechtlichen Verfahren bzgl. der Fahrerlaubnis.

  • Sehr gute Erreichbarkeit. Entweder Sie erreichen Rechtsanwalt | Strafverteidiger direkt oder erhalten in kürzester Zeit einen Rückruf.

  • Transparente Vergütungsstruktur, zugeschnitten auf den jeweiligen Einzelfall und den Mandanten.

Notfall & Notruf Strafrecht

Direkter Kontakt im strafrechtlichen Notfall bei Verkehrskontrolle, Tatvorwurf Alkohol am Steuer / Trunkenheitsfahrt, Sicherstellung und Beschlagnahme des Führerscheins

Unsere Erfolge beim Tatvorwurf von Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr sprechen für sich

Weiter unten auf der Seite finden Sie hierzu weitere Details.

Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer – Rechtsanwalt und Strafverteidiger aus Düsseldorf hilft

In Deutschland gibt es derzeit drei wichtige hinsichtlich des Blutalkoholwertes. Es wird davon ausgegangen, dass Alkohol ab 0,3 Promille Wirkung zeigt. Ab 0,5 Promille wird von einem doppelten, ab 1,1 Promille von einem zehnfachen Unfallrisiko ausgegangen. Nach diesen Werten richtet sich auch die verkehrsrechtliche Einschätzung der Fahrtüchtigkeit.

Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntauglichkeit vor. Ab diesem Wert wird vermutet, dass der Fahrzeugführer sein Fahrzeug nicht mehr kontrolliert steuern kann. Subjektive Faktoren wie gesundheitlicher Zustand, Fahrpraxis, Witterungs- oder Fahrbahnverhältnisse müssen zur Bewertung der Situation nicht mehr mit herangezogen werden. Wer sich mit 1,1 Promille und mehr ins Auto setzt, macht sich strafbar.

Radfahrer dürfen übrigens ein bisschen mehr, bei ihnen wird ein Wert von 1,6 Promille angenommen, ab dem die absolute Fahruntauglichkeit erreicht ist. Wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz zeigt, kann man selbst ohne Teilnahme am Straßenverkehr seinen Führerschein verlieren, wenn man alkoholisiert auffällig wird. Unter Umständen verfügt das Gericht sogar ein Fahrradverbot.

Bei Werten von 0,3 bis 1,09 Promille spricht das Verkehrsrecht von einer relativen Fahruntüchtigkeit. Ausgenommen davon sind lediglich Jugendliche unter 21 Jahren und Fahranfänger in der Probezeit. Für sie gelten generell 0 Promille

Trunkenheit im Verkehr ist strafbar nach § 316 StGB. Dieser lautet:

§ 316
Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr – Ordnungswidrigkeit oder Straftat

Ob das alkoholisierte Fahren eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellt und entsprechend geahndet wird, hängt im Wesentlichen von zwei Punkten ab: Wie viel Promille hatte der Fahrer und war durch die Alkoholfahrt zusätzlich eine Straßenverkehrsgefährdung gegeben.

Solange der Fahrer sein Fahrzeug relativ sicher führt, kein auffälliges Fahrverhalten (z. B. Schlangenlinien, Kurvenschneiden oder eine rote Ampel überfährt) zeigt, auch sonst die Verkehrsregeln beachtet und sein Promillewert zwischen 0,5 und 1,1 liegt, wird er ein Bußgeld zu erwarten haben. Zeigt er jedoch Anzeichen von Fahrunsicherheiten, überschreitet die Geschwindigkeitsbegrenzung, missachtet Verkehrsregeln oder verursacht einen Unfall, so ist wegen der Verkehrsgefährdung ab 0,3 Promille von einer Straftat auszugehen.

Das Fahren unter Alkohol mit 1,1 Promille und mehr wird in jedem Fall als Straftat geahndet, und zwar unabhängig vom Fahrverhalten des jeweiligen Fahrzeugführers.

Welche Strafe droht bei Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr?

Hier kommt es auf den Einzelfall an. Die Palette ist breit gefächert und die einzelnen Strafen können durchaus gleichzeitig verhängt werden. Mögliche Sanktionen sind: Bußgelder in teilweise beträchtlicher Höhe, Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe. Handelt es sich um eine Straftat, kommt zusätzlich ein Eintrag ins Vorstrafenregister hinzu.

Für Fahranfänger gilt folgendes: Da sich Fahranfänger und junge Fahrer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gar nicht ans Steuer setzen dürfen, nachdem sie Alkohol konsumiert haben, gehören eine Nachschulung und eine Probezeitverlängerung um zwei Jahre zur Strafe nach § 24c StVG. Außerdem wird ein Bußgeld von 250 Euro fällig sowie 2 Punkte in Flensburg.

Nach der Ordnungswidrigkeit einer Alkoholfahrt mit 0,5-1,09 Promille wird nach § 24a StVG ein Fahrverbot für die nächsten Stunden – bis Sie wieder nüchtern sind – ausgesprochen. Die weitere Bestrafung hängt davon ab, ob es sich um einen Erstverstoß handelt oder der Fahrzeugführer ein sogenannter Wiederholungstäter ist. Ein Bußgeld von 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg bilden die untere Grenze. Kommt es zu mehrfachen Verstößen in einem überschaubaren Zeitraum, steigen die Strafen und es kann eine MPU angeordnet werden. Wer die Entziehung des Führerscheins verhindern oder die Sperrfrist verkürzen möchte, kann die Untersuchung auch freiwillig machen. Ihr Rechtsanwalt berät Sie hierzu. Anders liegt der Fall, wenn Sie einen Unfall verursacht haben. Dann handelt es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern zieht nach dem Strafrecht die entsprechenden Konsequenzen nach sich.

Bei einer Fahrt mit mindestens 1,1 Promille, also bei absoluter Fahruntüchtigkeit, handelt es sich um eine Straftat, die nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB geahndet wird. Neben einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe kommt es in der Regel zu einem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 (2) StGB sowie eine Sperrfrist für das Erteilen einer neuen Fahrerlaubnis innerhalb eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten und maximal 5 Jahren (nach § 69a Abs. 3 StGB). In Ausnahmefällen kann es auch zu einem unbegrenzten Entzug kommen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter eine dauerhafte Gefahr darstellt. Gleichzeitig besteht auch die Möglichkeit, die Sperrfrist frühzeitig aufzuheben, wenn die Umstände es zulassen. Weiterhin drohen je nach Einzelfall 2 oder 3 Punkte in Flensburg. In der Regel wird auch im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens bei der Fahrerlaubnisbehörde eine MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung, umgangssprachlich „Idiotentest“) angeordnet.

Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr – was passiert mit der Fahrerlaubnis / mit dem Führerschein?

Kommt es z.B. im Rahmen einer Verkehrskontrolle zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholwert über 1,1 Promille oder bei Blutalkoholwerten unter 1,1 Promille und Feststellung von sog. Ausfallerscheinungen wie Fahren von Schlangenlinien, Unsicherheit beim Gehen, Verwaschene Aussprache etc.) wird der Führerschein sichergestellt. Legt man hiergegen Widerspruch ein, so beantragt die Staatsanwaltschaft kurzfristig beim zuständigen Gericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO (Strafprozessordnung). Die Fahrerlaubnis wird dann vorläufig entzogen und man ist nicht mehr berechtigt am Straßenverkehr teilzunehmen.

Erfolgt eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen, § 69 Abs. 2 StGB. Das heißt, dass bei demjenigen der relativ fahruntüchtig mit 0,3 Promille oder absolut fahruntüchtig ab 1,1 Promille mit seinem Fahrzeug im Straßenverkehr unterwegs ist, der Führerschein in größter Gefahr ist, da in der Regel der Führerschein nach einer Verurteilung oder sogar oft schon unmittelbar am Anhalteort weggenommen wird.

Der Gesetzgeber sieht sodann die Möglichkeit vor die Fahrerlaubnis nach § 69 a StGB für 6 Monate bis 5 Jahre zu entziehen. Bei Wiederholungstätern (schon eine Sperrfrist in den letzten drei Jahren erhalten) ist der Entzug mindestens 1 Jahr.

Entscheidend für die Länge des Führerscheinverlustes ist das sogenannte Ausmaß des Eignungsmangels. Dafür sind die Tatumstände selbst entscheidend, aber auch die bisherige verkehrsrechtliche Führung.

In Verkehrsstrafsachen wie z.B. der Trunkenheitsfahrt ist es daher sehr wichtig, sich von Beginn an von einem spezialisierten Rechtsanwalt und Strafverteidiger beraten und vertreten zu lassen. Bei einer Trunkenheitsfahrt ist immer zwischen dem Strafverfahren (Polizei – Staatsanwaltschaft – Gericht) sowie dem zeitlich nachgelagerten Verwaltungsverfahren (Führerscheinbehörde) zu unterscheiden. Das Strafgericht spricht letztendlich die Strafe für die Trunkenheitsfahrt aus (Geldstrafe / Freiheitsstrafe sowie Entziehung der Fahrerlaubnis) aus. Die Verwaltungsbehörde (Führerscheinbehörde) ist dahingegen nach dem Strafverfahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zuständig. Hier wird dann geprüft, ob z.B. eine längerfristige Abstinenz nachzuweisen ist oder eine MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung, umgangssprachlich „Idiotentest“) angeordnet wird. Früher war die Grenze für eine solche MPU bei 1,6 Promille. Heutzutage kommt es jedoch regelmäßig vor, dass auch schon bei einer leichten Überschreitung der „magischen Grenze“ von 1,1 Promille eine MPU angeordnet wird.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. ist spezialisiert auf das Verkehrsstrafrecht und Strafverfahren mit dem Vorwurf der Trunkenheitsfahrt. Bereits ganz zu Beginn des Verfahrens wird in allen Fällen der Fokus darauf gelegt, dass Strafverfahren so zügig wie möglich abzuschließen mit dem Ziel, dass keine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt oder, wenn dies nicht zu vermeiden ist, die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren bei der Führerscheinbehörde so kurz wie möglich ist. Durch auf den Einzelfall zugeschnittene Maßnahmen bereits ganz zu Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens können hier wesentliche Weichen für einen erfolgreichen Ausgang im Strafverfahren als auch dem anschließenden Verwaltungsverfahren gestellt werden.

Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr – wenn Sie in eine Polizeikontrolle kommen

Wichtig: Wenn Sie in eine Polizeikontrolle geraten und evtl. zu viel getrunken haben sollten Sie den Atemalkoholtest grundsätzlich ablehnen. Das ist Ihr Recht. Unter Umständen wird dann eine Blutprobe angeordnet. Diese können Sie nicht verweigern. Geben Sie aber klar zu Protokoll, dass Sie der Blutprobe nicht zustimmen. Dieses Vorgehen erhöht Ihre Chancen im späteren Verfahren deutlich, da immer wieder Verfahrensfehler begangen werden. Grundsätzlich kann die Polizei allerdings die Blutentnahme mit Zwang durchsetzen, hier sollten Sie sich also nicht sperren, sondern nur „zu Protokoll geben“, dass Sie mit der Blutentnahme nicht einverstanden sind.

Das oberste Gebot ist: Machen Sie keine Aussagen!

Keine Aussage machen bedeutet insbesondere auch, dass Sie keine Angaben dazu machen, woher Sie kommen und wohin Sie fahren. Machen Sie insbesondere auch keine Angaben dazu was Sie getrunken haben, wann Sie bzw. wie lange Sie getrunken haben. 

Alle Angaben insbesondere dazu wie viel oder was Sie getrunken haben, können Ihre Situation in der Regel nur verschlechtern. Sprechen Sie zuerst mit uns, bevor Sie sich in eine problematische Situation bringen. Eine evtl. strafmildernde Aussage kann später zu jeder Zeit nachgeholt werden, nachdem diese mit Ihrem Verteidiger abgestimmt ist.

Außerdem haben Sie zu jeder Zeit die Möglichkeit einen Verteidiger anzurufen. Machen Sie davon Gebrauch und rufen Sie uns in einem solchen Fall umgehend an.

Beachten Sie folgende Hinweise:

  • Steigen Sie nur nach einer ausdrücklichen Aufforderung aus Ihrem Fahrzeug.
  • Die Teilnahme an Maßnahmen vor Ort wie etwa ein Atemalkoholtest, körperliche Funktionstests (Finger-Nase-Probe, Balancieren, Schriftprobe, usw.) sind freiwillig. Sie sollten die Durchführung ablehnen, wenn Sie entsprechend alkoholisiert sind. Bedenken Sie dabei aber: Wenn Sie den Atemalkoholtest ablehnen, dürfen die Beamten nach § 81a der Strafprozessordnung (StPO) bei einem hinreichenden Verdacht auf Alkoholeinfluss eine Blutprobe anordnen. Die Blutentnahme erfolgt in der Regel auf der jeweiligen Polizeiwache.
  • Leisten Sie keine Unterschrift.
  • Machen Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbeamten. Insbesondere über Ihre Alkohol- bzw. Rauschmittel- oder Medikamentenaufnahme sollten Sie nicht sprechen, da diese Angaben gegebenenfalls später als Berechnungsgrundlage genutzt werden können.
  • Auch im Polizeigebäude sollten Sie weder mit Polizisten noch mit (vermeintlich unbeteiligten) Dritten Gespräche führen.
  • Verpflichtet sind Sie hingegen dazu, den Beamten gegenüber Angaben zu Ihrer Person zu machen, beispielsweise durch Aushändigen Ihres Personalausweises oder anderer Ausweisdokumente. Auch die Vorlage der Fahrerlaubnis und der Fahrzeugpapiere ist unumgänglich. Bleiben Sie außerdem höflich und akzeptieren Sie gegebenenfalls auf die Wache mitgenommen zu werden. Auch die Blutprobe zur Feststellung der BAK können Sie nicht ohne Weiteres ablehnen.
  • Behalten Sie folgenden „Trick“ im Kopf: Grundsätzlich ist jeder Autofahrer verpflichtet einen Führerschein bei sich zu führen. Unterlässt er dies, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn Sie jedoch keinen Führerschein dabei haben bzw. diesen im Rahmen der Verkehrskontrolle nicht aushändigen, so kann dieser auch nicht sichergestellt oder beschlagnahmt werden. D.h. selbst wenn Sie mit 2,0 Promille erwischt wurden, erfolgt keine Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei. So können Sie am nächsten Tag wieder Auto fahren – zumindest so lange bis die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO beantragt hat und das Gericht diesem Antrag per Beschluss nachgekommen ist. Dies kann durch aus einmal mehrere Wochen dauern.

Direkter Kontakt zu Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf

Unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall

Einige Fragen und Antworten zum Tatvorwurf Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr (FAQ)

Hier ist grundsätzlich zwischen einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und einem Strafverfahren zu unterscheiden. Bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren kommt der Bußgeldbescheid in der Regel in einer Zeit von 3-6 Wochen. Gegen diesen Bescheid kann man natürlich rechtlich vorgehen und so – falls gewünscht – das Verfahren noch in die Länger ziehen (kann im Einzelfall wegen des Fahrverbots oder anderer taktischer Überlegungen sinnvoll sein). Ein Strafverfahren dauert regelmäßig länger. Sofern es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, kann dies durchaus einmal 3-4 Monate dauern. Unser Ziel ist es in Strafverfahren wegen Alkohol am Steuer / einer Trunkenheitsfahrt eine schnelle Beendigung des Verfahrens zu erreichen. Je nach Einzelfall gibt es hierfür einige taktische Maßnahmen, welche man ergreifen kann, damit das Verfahren schnell beendet wird. Auch hierüber sprechen wir mit Ihnen.

Bei den Kosten des Strafverfahrens im Allgemeinen ist zwischen den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen zu unterscheiden.

Zu den Kosten des Verfahrens gehören vor allem die Kosten bei Gericht und Staatsanwaltschaft. Diese richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG).
In einem durchschnittlichen Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr betragen die Kosten für das Gericht ungefähr 300,00 Euro

Hinzu kommen dann die Auslagen im Verfahren. Das sind einerseits die oft überschaubaren Porto und Schreibkosten, aber auch Auslagen für die Blutentnahme, Zeugenentschädigung und Gutachterkosten.
Die Auslagen sind schwer zu schätzen, lieben aber oft unter 100,00 Euro. Gutachter berechnen im Gegensatz dazu oft deutlich über 1000,00 Euro.

Die Anwaltskosten richten sich, sofern man nichts anderes vereinbart, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Anwaltskosten betragen in einem durchschnittlichen Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr etwa 750,00 – 1000,00 Euro. Je nach Einzelfall können aber auch deutlich höhere Gebühren anfallen.

Sofern man selbst oder der Fahrzeughalter über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, kann diese in den meisten Fällen alle der gekannten Kosten und notwendigen Auslagen für eine Verteidigung gegen den Vorwurf Trunkenheit im Verkehr übernehmen.

Weitere Kosten, die entstehen können fallen ggf. für einen Abstinenzvertrag oder ein sog. verkehrspsychologisches Coaching an – diese Maßnahmen sind jedoch freiwillig und werden im Rahmen der Verteidigung mit Ihnen besprochen.

Für den Nachweis einer Straftat reicht ein Atemtest (Atemalkoholkonzentration) nicht aus. Erforderlich ist eine Blutprobe, die Aufschluss über die BAK gibt.
Während früher noch ein richterlicher Beschluss für die Entnahme einer Blutprobe erforderlich war, können nunmehr auch Polizeibeamte seit dem 24.08.2017 nach § 81a Abs. 2, S. 2 StPO die Blutentnahme anordnen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist. In der Praxis fällt somit der Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Blutprobe wegen eines Verkehrsdeliktes de facto weg. Die Blutentnahme erfolgt bei entsprechender Anordnung durch einen Arzt auf der Polizeiwache.

Der Tatbestand des § 316 StGB kann sowohl vorsätzlich (Abs. 1) als auch fahrlässig (Abs. 2) verwirklicht werden.

Der Vorsatz muss sich hierbei auf die Fahruntüchtigkeit beziehen, d. h. mit anderen Worten, der Täter muss zum Zeitpunkt des Losfahrens gewusst bzw. billigend in Kauf genommen haben, aufgrund seiner Alkoholisierung bzw. der Wirkung von Rauschmitteln nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, das Fahrzeug sicher zu führen. Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Täter sich fälschlicherweise für fahrtüchtig hielt, obwohl er es nicht mehr war.

Die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit scheint auf dem ersten Blick unbedeutend zu sein, weil der Strafrahmen derselbe ist. Im Ergebnis macht die Verurteilung wegen eines Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikts aber einen Unterschied.

So ist die Verurteilung wegen der vorsätzlichen Begehung des § 316 StGB mit Nachteilen und Hürden bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verbunden. Auch kann unter Umständen die Rechtsschutzversicherung eine Leistung verweigern, sofern das Gericht Vorsatz feststellt.

Als Strafverteidiger und Anwalt beim Vorwurf Trunkenheit am Steuer bzw. als spezialisierter Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht beraten und verteidigen wir Sie entschlossen und klären Sie über Risiken und juristische Feinheiten auf, die Sie als Beschuldigter ohne eine Strafverteidigung übersehen könnten.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt bei einer Alkoholfahrt mit Unfall zunächst für die Schäden des Gegners auf. Jedoch wird die Versicherung Rückforderungsansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend machen („Regress„), wenn der Alkohol für den Unfall ursächlich war.

Manchmal beantragt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen beim Tatvorwurf Alkohol am Steuer / Trunkenheitsfahrt beim zuständigen Gericht den Erlass eines Strafbefehls und erhebt keine Anklage. Der Unterschied ist, dass es bei einer Anklage immer zu einer Hauptverhandlung vor Gericht kommt. Dahingegen kann der Strafbefehl, den das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlässt, akzeptiert werden, so dass es zu keiner Hauptverhandlung vor Gericht kommt. Erfolgt die Zustellung eines Strafbefehls, so hat man zwei Wochen Zeit Einspruch gegen diesen einzulegen, andernfalls wird er rechtskräftig. Nur wenn man einen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt, kommt es zu einer Verhandlung vor Gericht. Es kommt allerdings selten vor, dass ein Strafbefehl „gut“ ist und daher akzeptiert werden soll. In der Regel erfolgt beim Tatvorwurf einer Alkoholfahrt bzw. einer Trunkenheit im Verkehr die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Verhängung einer viel zu langen Sperrfrist im Strafbefehl, so dass es in den meisten Fällen sinnvoll ist Einspruch einzulegen und in die Hauptverhandlung vor Gericht zu gehen.

Beim Tatvorwurf Alkohol am Steuer / Trunkenheitsfahrt ist zwischen dem Strafrecht und dem Verwaltungsrecht zu entscheiden. Das zuständige Strafgericht ordnet keine MPU an, sondern spricht nur eine Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe aus und entscheidet über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Dieses Wiedererteilungsverfahren findet im Nachgang zum Strafverfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde im Verwaltungsverfahren statt. Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet dann im Einzelfall, ob eine MPU für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erforderlich ist.

Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, dann spricht das Gericht eine sog. Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aus. D.h. die Fahrerlaubnisbehörde darf innerhalb der vom Gericht angeordneten Sperrfrist keine Fahrerlaubnis (wieder-) erteilen. Bereits zu Beginn des Strafverfahrens wegen des Tatvorwurfs Alkohol am Steuer bzw. Trunkenheit im Verkehr sollte dies im Auge behalten werden. Durch geschicktes taktisches Vorgehen kann diese Sperrfrist so kurz wie möglich gehalten werden. Mehr zur Sperrfrist finden Sie auch hier: Sperrfrist

Hat das Gericht einmal eine Sperrfrist ausgesprochen, so ist die Fahrerlaubnisbehörde hieran gebunden. Durch bestimmte Maßnahmen können jedoch sog. „neue Umstände“ vorliegen, die ggf. zu berücksichtigen sind. Das Strafgesetzbuch sieht explizit vor, dass bei solchen neuen Umständen ein Antrag auf Verkürzung bzw. Aufhebung der Sperrfrist gestellt werden kann. Ein solcher Antrag muss vorbereitet werden und sollte nur von einem auf Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt gestellt werden. Mehr zur Sperrfrist finden Sie auch hier: Sperrfrist

Typische Ausfallerscheinungen, welche von der Polizei beobachtet und dokumentiert werden können sind:

  • Schlangenlinienfahren
  • ungewöhnlich langsames und vorsichtiges Fahren
  • reaktionsloses Verhalten nach Aufleuchten der Ampel auf Grün
  • Überschreitung der innerorts vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit
  • Ausweichmanöver oder die falsche Einschätzung einer Verkehrssituation
  • Missachtung eines polizeilichen Haltegebotes und Ergreifen der Flucht
  • Verursachung eines Verkehrsunfalls
  • unsicheres Gehen oder Stehen
  • „verwaschene Aussprache“

Wenn eine Strafe wegen Alkoholkonsums im Straßenverkehr im Raum steht, ist es die Aufgabe der Ermittlungsbehörde, dem Beschuldigten den möglichst genauen Promillewert zur Tatzeit nachzuweisen. Schließlich ist die Grundlage des Vorwurfs die Alkoholisierung zu diesem Zeitpunkt.

Nicht selten vergeht zwischen Verkehrskontrolle und Blutentnahme viel Zeit. Eine Blutentnahme, die drei Stunden nach der Verkehrskontrolle stattfindet, kann auch bei genauesten Laborergebnissen nicht den Promillewert wiedergeben, wie er tatsächlich zum Tatzeitpunkt der Verkehrskontrolle gegeben war, da der menschliche Organismus während dieser Zeitspanne bereits Alkohol abgebaut hat. Die Rate des Abbaus an Alkohol im Blut während einer Zeitstunde beträgt, je nach körperlichen Voraussetzungen wie Gewicht, Alter, Geschlecht sowie auch Trinkgewohnheiten im Bevölkerungsmittel nach allgemeiner Auffassung einen Wert zwischen 0,1 und 0,2 Promille in der Stunde. In Strafverfahren wegen des Vorwurfs einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) hat sich etabliert, dass zu Gunsten des Beschuldigten von der geringstmöglichen Abbaurate von 0,1 Promille Abbau an Alkohol pro Zeitstunde ausgegangen wird.

Nachtrunk“ bezeichnet den Umstand, dass der Fahrzeugführer erst nach dem Tatzeitpunkt, also nach der Fahrt mit dem Fahrzeug, Alkohol konsumiert hat, etwa nach einem Verkehrsunfall.

Eine solche Behauptung stellt die Ermittlungsbehörden nicht selten vor erhebliche Probleme. Schließlich hätte die Feststellung einer Alkoholisierung in diesem Fall keine Aussagekraft zur tatsächlichen Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt. Eine Rückrechnung in gewohnter Art und Weise (siehe oben) ist nicht möglich.

Wenn die Nachtrunkbehauptung nicht widerlegt werden kann, darf die nach dem Tatzeitpunkt aufgenommene Alkoholmenge strafrechtlich nicht berücksichtigt werden. Dies kann im Einzelfall sogar dazu führen, dass dem Beschuldigten überhaupt keine Trunkenheitsfahrt nachgewiesen werden kann.

Einer bloßen Schutzbehauptung kommen die Ermittlungsbehörden im Zweifel mittels einer „Begleitstoffanalyse“ auf die Spur. Dazu ist allerdings eine möglichst genaue Kenntnis der angeblich nach der Fahrt konsumierten Getränke notwendig. Bei dieser sog. Begleitstoffanalyse wird dann überprüft, ob sich die Begleitstoffe der angeblich konsumierten Alkoholvarianten wie Bier, Wein, Spirituosen im Blut nachweisen lassen. Damit wird auch die Plausibilität der Nachtrunkbehauptung überprüft.

Sie sollten also nie Angaben dazu machen, was, wann und wie viel Sie getrunken haben. Und dies gilt sowohl wenn Sie fahrend in eine Verkehrskontrolle geraten sind oder – und dies kommt nicht selten vor – die Polizei vor Ihrer Haustüre steht (ggf. weil Sie jemand „verpfiffen“ hat oder es zu einem Unfall gekommen ist, der beobachtet wurde) und Angaben dazu haben möchte, ob und wenn ja wer das Fahrzeug kurz zuvor geführt hat und wie viel und was wann getrunken wurde. 

Notfall & Notruf Strafrecht

Direkter Kontakt im strafrechtlichen Notfall bei Verkehrskontrolle, Tatvorwurf Alkohol am Steuer / Trunkenheit im Verkehr, Sicherstellung und Beschlagnahme des Führerscheins

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Du kannst uns via Telefon, E-Mail oder Whats-App erreichen. Natürlich kannst du auch das folgende Kontaktformular nutzen. Hier hast du auch die Möglichkeit, direkt z.B. das Vorladungsschreiben der Polizei oder andere Dokumente an uns zu übersenden.

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