Rechtsanwalt für Strafrecht bei Geldwäsche | Finanzagent2024-01-06T11:42:30+01:00

Rechtsanwalt & Strafverteidiger | Düsseldorf

Geldwäsche & Finanzagent

Rechtsanwalt für Strafrecht in Düsseldorf bei Geldwäsche & Finanzagent

Tatvorwurf Geldwäsche und die Tätigkeit als Finanzagent: Der jährliche Umsatz von „gewaschenen“ Geldbeträgen in Deutschland wird derzeit auf einen zweistelligen Milliardenbereich und höher geschätzt. Die raschen gesetzlichen Modifizierungen und Verschärfungen führen jedoch nicht selten dazu, dass Personen fälschlicherweise einer Straftat beschuldigt werden. Dies gilt vor allem für Geschäftsleute in schnelllebigen Wirtschaftsbereichen. Für sie ist ein Vorwurf der Geldwäsche oder einer vergleichbaren Tathandlung besonders schädlich, gefährdet er doch das Vertrauen ihrer Kunden.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf bietet Personen, die mit dem Vorwurf eines Geldwäsche-Delikts konfrontiert worden sind, eine gleichermaßen kompetente wie engagierten Rechtsbeistand an. Mit ausgezeichneter Expertise und langjähriger Erfahrung steht unser Rechtsteam bereit, um Sie umfassend zu beraten und zu verteidigen.

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Sie sind betroffen oder haben eine Vorladung wegen Geldwäsche erhalten? – Wichtige Hinweise von Ihrem Anwalt für Strafrecht

Haben Sie ein Schreiben erhalten, in dem der Vorwurf der Geldwäsche gegen Sie erhoben wurde oder sind anderweitig betroffen? Dann zögern Sie nicht, sich umgehend anwaltliche Hilfe zu suchen. Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf berät und vertritt Sie kompetent und erfahren bundesweit in diesem Deliktsbereich. Umso früher Sie uns ins Vertrauen ziehen, umso mehr Spielraum bleibt uns bei der Strafverteidigung. Wenden Sie sich deshalb gerne an unsere Kanzlei, um sich beraten und ihre Interessen bestmöglich vertreten zu lassen.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Rechtsanwälte und Strafverteidiger für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Geldwäsche / Finanzagent
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs der Geldwäsche / Finanzagent
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Geldwäsche / Finanzagent
  • Pflichtverteidigung
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen Geldwäsche / Finanzagent

Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.

Wie sieht eine Vorladung der Polizei wegen des Tatvorwurfs der Geldwäsche aus?

Wer eine Vorladung der Polizei wegen des Verdachts der Geldwäsche erhält wird in der Regel erst einmal erschrocken sein. Es ist dann wichtig, keine Angaben bei der Polizei zu machen, sondern einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger, der sich im Bereich der Geldwäsche auskennt, mit der Verteidiger zu beauftragen. Dieser wird dann zunächst Akteneinsicht beantragen und nach Studium der Akte das bestmögliche taktische Vorgehen erarbeiten.

Eine Vorladung der Polizei mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche kann z.B. so aussehen:

Vorladung Polizei Düsseldorf Neuss Geldwäsche Anwalt

Was bedeutet eigentlich Geldwäsche?

Geldwäsche kann als einen Vorgang beschreiben werden, der darauf abzielt, die Spuren unrechtmäßiger Vermögenswerte zu verwischen. Dabei soll Vermögen, das beispielsweise durch Straftaten erlangt wurde, als scheinbar legale Vermögenswerte in den Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingespeist werden.

Die Strafnorm der Geldwäsche nach § 261 StGB ist als eine Art Anschlussdelikt an eine vorangegangene Straftat konzipiert und lässt sich zunächst in drei unterschiedliche Tatbestände gliedern. Im Vordergrund der Strafverfolgungsbehörden steht dabei, dass Handlungen, denen beispielsweise die Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte zugrunde liegt, drohen, die Spur zu vorangegangenen Tätern und kriminellen Organisationen zu verwischen.

Der Straftatbestand der Geldwäsche ist grundsätzlich in § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB) normiert. Darüber hinaus werden alle verbotenen Handlungen, die mit dieser Straftat im Zusammenhang stehen, vom „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten”, kurz: Geldwäschegesetz (GwG), genau erfasst. Dieses Gesetz folgt den Vorgaben der Geldwäsche-Richtlinien der Europäischen Union. Daher unterlag es in den letzten Jahren einigen Veränderungen, u. a. der Verschärfung von Compliance-Anforderungen.

Unter Geldwäsche versteht man zunächst den Vorgang des Einbringens oder Versteckens illegal erworbenen Geldes oder anderer Vermögenswerte inmitten legitimer Wirtschaftskreisläufe bzw. Geschäftseinnahmen. Zum Beispiel, wenn Einnahmen aus kriminellen Aktivitäten (wie Drogen- oder Betrugsdelikten) durch Unterhalten eines legitimen Geschäftes oder Investitionen in ein legales Unternehmen umgelenkt werden. Der Straftatbestand der Geldwäsche wird zunächst mit organisierter Kriminalität in Verbindung gebracht. Nicht selten werden jedoch auch redliche Geschäftsleute oder Privatpersonen, die am Wirtschaftsleben aktiv teilnehmen, mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert. Dies liegt vor allem daran, dass rasche Vermögensübertragungen auf dem Finanz- und Wirtschaftsmarkt nicht selten mit einem Geldwäschegeschäft in Berührung kommen, ohne dass dies beabsichtigt oder vorauszusehen war.

Von den Banken wird allgemein erwartet, dass verdächtige Transaktionen frühzeitig gemeldet und gegenläufige Maßnahmen ergriffen werden. Dies steht nicht selten im Widerspruch zum Vertrauensschutz ihrer Kunden und etwaigen Geheimhaltungsinteressen. Das richtige Verhalten bei geldwäscheverdächtigen Transaktionen kann somit zu einem schwierigen Balanceakt werden.

Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.

Wie hoch ist die Strafe bei Geldwäsche bzw. für die Tätigkeit als „Finanzagent“?

§ 261 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. In besonders schweren Fällen, z.B. bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung droht sogar eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Zu beachten ist hier, dass auch das leichtfertige, also besonders fahrlässiges Nichterkennen der rechtswidrigen Herkunft von Geldern bereits mit Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bedroht ist.

Hat der Finanzagent vollumfängliche Kenntnis um die Herkunft des Geldes und hat auch den Willen zur Begehung von Geldwäsche, so droht grundsätzlich gem. § 261 Abs.1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Leichtfertige Geldwäsche wird hingegen „nur“ mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Handelt es sich bei der Tätigkeit um eine solche, die als Beihilfe (also vorsätzliches Hilfeleisten) zur Geldwäsche durch eine andere Person gewertet wird, so wird der für vorsätzliche Geldwäsche geltende Strafrahmen gemildert (§§ 261 Abs.1, 27 Abs.2 S.2, 49 StGB).

Unter Umständen droht aber eine höhere Strafe. Nämlich dann, wenn sich die vorsätzliche Geldwäsche als Geldwäsche in besonders schwerem Fall darstellt. Ein solcher besonders schwerer Fall von Geldwäsche steht in der Regel (aber nicht zwingend immer) dann im Raum, wenn der Täter beispielsweise gewerbsmäßig oder als Mitglied einer sich zur Begehung von Geldwäsche zusammengeschlossenen Bande handelt (§ 261 Abs.5 StGB).
Zudem können bei der Tätigkeit als „Finanzagent“ auch Strafen und Maßnahmen seitens Ermittlungen der BaFin drohen.

Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.

Wann mache ich mich wegen Geldwäsche strafbar? – Die Tatvarianten der Geldwäsche

Die Norm des § 261 StGB, also der Geldwäsche, enthält mehrere Konstellationen bzw. Tatbestände, nach deren Tathandlungen man sich strafbar machen kann. Diese lassen sich unterteilen in einen sogenannten

  • Verschleierungstatbestand,
  • Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand und
  • Isolierungstatbestand

Auch ein Versuch dieser Handlungen kann strafbar sein.

Was umfasst der Verschleierungstatbestand der Geldwäsche?

Gemäß § 261 Abs. 1. Nr. 1 und Abs. 2 StGB macht sich wegen Geldwäsche strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt oder dessen Herkunft verschleiert. Diese Variante ist die typische und zentrale strafbare Geldwäschehandlung. Sie wird damit am meisten verfolgt.

Was umfasst der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand der Geldwäsche?

Der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 StGB sanktioniert, wer die Ermittlung der (kriminellen) Herkunft des Gegenstandes und dessen Auffindung, sein Verfall oder die Einziehung/Sicherstellung durch staatlichen Zugriff vereitelt oder gefährdet. Diese Tatvariante zielt vor allem darauf ab Verhaltensweisen, die die Strafverfolgung beeinträchtigen, zu unterbinden.
Strafbar ist danach, in dieser Absicht, den Gegenstand umzutauschen, zu übertragen oder zu verbringen.

Was umfasst der Isolierungstatbestand der Geldwäsche?

Gemäß § 261 Abs. 1 Nr.3 und 4 StGB unterfallen dem Isolierungstatbestand der Geldwäsche Tathandlungen, bei denen der Täter sich einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verschafft, ihn verwahrt oder verwendet. Hierbei geht es darum, Handlungen unter Strafe zu stellen, die die Strafverfolgung abstrakt gefährden.

Was bedeutet „Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat“ bei der Geldwäsche gem. § 261 StGB?

Herrühren im Zusammenhang der Geldwäsche bedeutet, dass das Tatobjekt, also der in Frage stehende Gegenstand, aus einer Vortat hervorgegangen sein muss. Dieser relativ weit gefasste Begriff ist vor allem darauf zurückzuführen, dass Tatobjekte verändert oder das ursprünglich Erlangte bereits verwertet worden sein könnte. So kann der ursprüngliche Gegenstand, also zum Beispiel Falschgeld, durch eine andere Sache ersetzt worden sein, die damit erworben wurde.

In der Praxis ist dies äußerst relevant, weil hohe Bargeldsummen klassischerweise möglichst schnell investiert werden, beispielsweise in Immobilien.

Es ist in der Regel nicht möglich, ein illegal erlangtes Objekt durch „legale Mittel“ so zu verändern, dass das Tatbestandsmerkmal des Herrührens nicht mehr erfüllt ist. Andernfalls müsste der Gegenstand so stark verändert worden sein, dass die „kriminellen“ enthaltenen Mittel wirtschaftlich völlig unerheblich sind, was eher unwahrscheinlich ist.

Unklarheiten können sich beispielsweise bei eingesparten Finanzmitteln ergeben oder wenn ein Honorar aus rechtswidrig erlangten Mitteln gezahlt wird.

Welche Gegenstände können Tatobjekt einer Geldwäschehandlung sein?

Tatobjekt kann grundsätzlich jeder Gegenstand sein, der einen Vermögenswert innehat. Es kommen jedoch nur solche in Betracht, die aus zivilrechtlicher Sicht übertragen werden können. Der Gegenstand muss weiter aus einer rechtswidrigen Vortat hervorgegangen sein oder anderweitig mit ihr in Verbindung stehen.

Was können Vortaten bei der Geldwäsche sein?

Grundsätzlich ist mit einer Vortat eine rechtswidrige Handlung gemeint. Hierzu zählt auch ein strafbarer Versuch oder Vorbereitungshandlungen, also wenn die geplante Straftat zwar noch nicht vollendet ist, der Täter aber schon eindeutig zur Begehung angesetzt hat.

Geldwäscherelevante Vortaten sind zunächst alle Verbrechen, das heißt Straftaten, die mit einem Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr geahndet werden (siehe § 12 StGB).

Als Vortaten kommen z.B. in Betracht:

  • Betrug, § 263 StGB
  • Hehlerei, § 259 StGB
  • Korruptionsdelikte wie Bestechung oder Bestechlichkeit
  • Raub, § 250 StGB
  • Drogen- und Waffenhandel
  • Steuerhinterziehung, § 370 AO

Wer selbst auch Täter der Vortat ist, wird gem. § 261 Abs. 9 S. 2 StGB dagegen grundsätzlich nicht nach § 261 StGB bestraft. Dies gilt gemäß § 261 Abs. 9 S. 3 StGB jedoch nicht für die Fälle, in denen der Täter die aus der Vortat herrührenden Vermögenswerte wieder in den Verkehr bringt und die rechtswidrige Herkunft verschleiert.

Was ist, wenn jemand „nur“ Beteiligter an einer Vortat der Geldwäsche war?

Eine an der Vortat der Geldwäsche beteiligte Person kann seit der Neufassung der Norm, in der die Geldwäsche verankert ist, wegen Geldwäsche verurteilt werden, auch wenn die Täterschaft unklar ist. Voraussetzung dafür ist, dass die anderen Tatbestandsvoraussetzungen der Geldwäsche vorliegen, auf die in großen Teilen bereits eingegangen wurde.

Hinzuweisen ist hierbei jedoch auch auf § 261 Abs. 7 StGB, also einem Absatz der Geldwäschenorm, gemäß dem eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche nur in begrenzten Fällen in Betracht kommt, wenn ein Täter schon aufgrund der Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Gerade im Bereich des Strafrechts, bei dem Vortaten und Anschlussdelikte zusammenwirken, können Fragen zur Täterschaft und Teilnahme jedoch kaum pauschal beantwortet werden. Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.

Was ist, wenn die Vortat der Geldwäsche im Ausland erfolgte?

Eine im Ausland begangene Vortat kann einer nach deutschem Recht rechtswidrigen Vortat unter Umständen gleichgestellt werden. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die Tat am Tatort oder gemäß bestimmten Vorschriften der Europäischen Union unter Strafe steht. Deshalb ist es besonders wichtig, die aktuelle Rechtslage auch über deutsches Recht hinaus zu kennen. Gerade europarechtliche Vorgaben hinsichtlich der Geldwäsche werden regelmäßig überarbeitet und haben Einfluss auf der deutsche Rechtssystem. Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.

Was sind Indikatoren für Geldwäsche und wie wird sie verfolgt?

Grundsätzlich können Konten und viele Arten von Transaktionen überwacht werden. Eine solche Kontrolle ist Banken und anderen Finanzdienstleistern durch das Geldwäschegesetz sogar vorgeschrieben. Dabei sollen verdächtige Transaktionen gemeldet werden.

Als solche verdächtigen Indikatoren für Geldwäsche gelten zum Beispiel wie bereits angeführt hohe Bargeldzahlungen, viel Bargeld zu lagern oder mitzuführen, Geldtransporte, viele Konten oder dass trotz schlechter Kondition eine Geldanlage akzeptiert wird.

Was ist ein „Finanzagent“?

Was ist ein sog. „Finanzagent“ und wie kommt es dazu, dass man ein solcher „Finanzagent“ wird?

Ein Finanzagent stellt vereinfacht ausgedrückt sein Bankkonto für Transaktionen zur Verschleierung rechtswidrig erlangten Vermögens zur Verfügung. Auf das Konto des Finanzagenten wird Geld überwiesen. Der Finanzagent soll dieses dann beispielsweise abheben oder an ein Konto im Ausland überweisen und erhält hierfür eine Provision. Dieses Geld entstammt dabei regelmäßig rechtswidrigen Taten, beispielsweise Phishing oder Betrug in Online Shops. Durch die Überweisungen, insbesondere ins Ausland, wird regelmäßig das Zurückerlangen des durch die rechtswidrige Tat verlorenen Geldes und die Strafverfolgung im Sinne der Geldwäsche erschwert.

Transaktionen in diesem Zusammenhang beziehen sich nicht ausschließlich auf klassisches Buchgeld und Bargeld, sondern in manchem Fall auch auf Bitcoin-Währung.

Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.

Wie erkennt man, dass man „Finanzagent“ ist? Wie wird man zum „Finanzagenten“?

Wenn man das so liest, klingt das bereits eindeutig nach einer möglicherweise strafbaren Handlung. Die Finanzagenten sind sich aber nicht unbedingt über alle Einzelheiten bewusst. Im Internet kursieren wohl teilweise Stellenanzeigen, um Finanzagenten unter falschen Angaben anzuwerben; es wird ein einfacher, schneller und lukrativer Nebenverdienst versprochen, wobei gegebenenfalls wohl sogar Arbeitsverträge erstellt werden, um den Schein zu wahren. Auch über Online-Dating-Plattformen werden mögliche Finanzagenten teilweise kontaktiert und sie „um einen Gefallen gebeten“, weil man beispielsweise derzeit keinen Zugriff auf sein eigenes Konto habe. Auch haben wir bereits zahlreiche Fälle von „Finanzagenten“ bearbeitet, bei welchen vermeintliche Freunde den Mandanten darum gebeten haben, das Konto ggf. auch nur für eine Zahlung / Überweisung zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich nur um Beispiele. Wie man für die Tätigkeit als Finanzagent angeworben wird, kann auf zahlreiche verschiedene Arten und Weisen geschehen.

Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.

Nebenverdienst als „Finanzagent“ als strafbare Geldwäsche?

In eine Strafbarkeit zu rutschen ist manchmal gar nicht so schwer, wie man denken mag. Die Polizei warnt inzwischen davor, dubios wirkenden Jobangeboten für einen einfachen und schnellen Nebenverdienst als „Finanzagent“ vorschnell Glauben zu schenken. Hier droht insbesondere eine Strafbarkeit wegen (leichtfertiger) Geldwäsche. Geldwäsche ist nicht nur in vorsätzlicher Begehungsweise strafbar, also wenn man mit dem Willen zur Begehung einer Geldwäsche handelt und dahingehend auch Kenntnis hat. Auch leichtfertige Geldwäsche ist mit Strafe bedroht.

Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit.

Leichtfertigkeit liegt vereinfacht ausgedrückt in diesem Zusammenhang dann vor, wenn der Täter zwar nicht positiv weiß, dass der Gegenstand auf den sich die Geldwäsche bezieht (also bei der Tätigkeit als Finanzagent regelmäßig das Geld) aus einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 261 StGB stammt, es sich ihm aber hätte aufdrängen müssen und er im Grunde die Augen vor dem Offenkundigen aktiv verschließt, sei es „aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit“ (LG München I, Urteil v. 27.06.2019 – 12 KLs 319 Js 227596/16 in BeckRS 2019, 33417 m.w.N.).

In einem zu entscheidenden Fall bejahte das Landgericht München I beispielsweise Leichtfertigkeit aufgrund des Bestehens zahlreicher Anzeichen, die die Angeklagte hätten Verdacht schöpfen lassen müssen, wie beispielsweise der Umstand, dass vorgegeben wurde, ein Geschäft zu betreiben, zugleich aber unter anderem, „kein Konto, keine Waren, kein Lager und keine Geschäftsräume“ existierten (LG München I, Urteil v. 27.06.2019 – 12 KLs 319 Js 227596/16 in BeckRS 2019, 33417 m.w.N.).

Wann ist eine leichtfertige Geldwäsche anzunehmen?

Nicht nur die vorsätzliche Geldwäsche sondern auch die leichtfertige Geldwäsche ist strafbar.

Wenn man sich also darauf beruft, in seiner Naivität oder Gutgläubigkeit ausgenutzt worden zu sein durch Dritte, etwa als so genannter Finanzagent, so steht dennoch ein strafbares Verhalten im Raum – wenn nämlich der Vorwurf einer leichtfertig betriebenen Geldwäsche im Raum stehen kann. Auch und gerade hier ist ein Rechtsanwalt für Geldwäsche ratsam: Denn reine Hilfehandlungen können bereits eine eigene Geldwäsche darstellen können und hier schon das Vorhalten eines Kontos den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen kann.

In einem beim BGH (4 StR 312/14) entschiedenen Fall zur leichtfertigen Geldwäsche ging es um einen solchen gutgläubigen Kontoinhaber, der sich – wie so oft – anhören musste, dass es mit der Gutgläubigkeit nicht weit her sein kann, „man muss sich ja was denken können“. Ein typisches und fehlerhaftes Argument, wie der BGH nun klar stellt. So führt der BGH hier aus:

„Nach dieser Vorschrift muss sich die leichtfertige Verkennung des Täters auf die Herkunft des jeweiligen Vermögensgegenstandes aus einer in § 261 Abs. 1 StGB genannten Katalogtat beziehen. Dazu ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, denen der Täter eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat hätte entnehmen können (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168; Urteil vom 24. Juni 2008 – 5 StR 89/08, BGHR StGB § 261 Vortat 2).

Feststellungen dazu, dass der Angeklagte das tatsächliche Ausmaß der von den gesondert verfolgten Hintermännern mit hohem Organisationsgrad durchgeführten Phishing-Straftaten jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen hätte erkennen können, hat das Landgericht nicht getroffen. Die Strafkammer ist vielmehr davon ausgegangen, der Angeklagte habe insoweit keine Details gekannt. Man habe ihm zu den Hintergründen schon deshalb nicht viel mitge- teilt, um Begehrlichkeiten nach einer höheren Belohnung gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Ferner vermögen (…) die (…) getroffenen Feststellungen auch (…) nicht zu belegen, als sich die Herkunft eines Gegenstandes aus einer Katalogtat nach Sachlage geradezu aufdrängen muss und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 1997, aaO).“

Die Entscheidung des BGH zur leichtfertigen Geldwäsche verdient Zustimmung und ist als Mahnung an die Instanzrechtsprechung zu verstehen:

Keineswegs ist vorschnell eine (leichtfertige) Geldwäsche eines Finanzagenten anzunehmen, insbesondere nicht, weil sich „irgendein“ krimineller Hintergrund aufdrängen soll.

Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.

Abgrenzung Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Geldwäsche

Für die Tathandlungen der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) ist Vorsatz notwendig, wobei bedingter Vorsatz grundsätzlich ausreichend ist. Das hier zu fordernde „billigende in Kauf nehmen“ muss sich dabei auf die Tatbestandsmerkmale beziehen; dass also der Gegenstand aus einer geeigneten Vortat herrührt und beispielsweise die Ermittlung seiner Herkunft vereitelt wird. Im Rahmen des § 261 Abs. 2 StGB muss der Täter die illegale Herkunft des Gegenstandes zum Zeitpunkt seines Erlangens gekannt haben.

Die Strafbarkeit des Verwahrens oder Verwendens ist dadurch im Ergebnis eingeschränkt. Der Täter braucht die Vortat in ihrer rechtlichen Bewertung indes nicht als Verbrechen einzuordnen; es genügt, wenn er die Umstände kennt oder von solchen Umständen ausgeht, die eine geeignete Vortat ausmachen (KG, (2) 121 Ss 11/19 (18/19)).

In Abgrenzung zum bedingten Vorsatz wird für die Annahme bewusster Fahrlässigkeit/oder Leichtfertigkeit (§ 261Abs. 5 StGB) verlangt, dass der Täter bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Gegenstand erlangt, lediglich aus Leichtfertigkeit keine Kenntnis von seiner Herkunft hat und dieser Leichtfertigkeitsvorwurf nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt zu begründen ist.

Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche

Auch die Selbstgeldwäsche ist strafbar: Bei der Selbstgeldwäsche, wie sie in § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB beschrieben ist, handelt es sich um eine gegenüber der vom Katalog des § 261 Abs. 1 StGB umfassten Vortat neue Tat. Allerdings ist es recht kompliziert, weswegen ein Rechtsanwalt für Geldwäsche hilfreich ist: Soweit der Vortäter trotz Verwirklichung des objektiven Tatbestands durch eine nachfolgende Selbstgeldwäschehandlung im Ausnahmefall kein über die Vortat hinausgehendes Unrecht verwirklicht hat, wird § 261 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Katalogtat verdrängt (BGH, 5 StR 234/18).

Was bedeutet ein „Verwahren“ im Sinne einer Geldwäsche?

Verwahren“ im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Gewahrsam zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für die eigene spätere Verwendung zu er- halten (BGH, Urteile vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, juris Rn. 32; vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, juris Rn. 23). Darunter ist bei Sachen die bewusste Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321, 322) – dazu auch BGH, StR 281/18.

Gibt es einen Anspruch auf Pflichtverteidigung bei Geldwäsche?

Die Geldwäsche ist ein Vergehen, so dass eine Pflichtverteidigung nur bei besonderen Umständen in Betracht kommt, insbesondere bei umfangreichen Taten oder wenn die Anklage bereits zum Schöffengericht erfolgt. Spätestens wenn die Begehung in Form der Bande vorliegt, ist die Mindeststrafe so hoch, dass schnell die Untersuchungshaft droht, ein Rechtsanwalt für Geldwäsche ist hinzuzuziehen. Insgesamt geht es um ein Delikt, dass je nach Umfang durchaus beim Landgericht angeklagt wird, somit stünde hier dann eine Pflichtverteidigung zu (§140 Abs.1 Nr.1 StPO).

Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.

Welche Unternehmen tragen das höchste Risiko, in den Verdacht der Begehung eines Geldwäsch-Delikts zu geraten?

Da die Geldwäsche-Tatbestände auch den Transfer von erheblichen illegal erlangten Geldbeträgen mit einschließen, bestehen für Finanzinstitute und Unternehmen im Finanzsektor besondere Pflichten zur Prävention. Es wird allgemein erwartet, dass sie umfangreiche Schutzmaßnahmen und Überwachungsmechanismen etablieren und über eine besonders effizientes Compliance Management verfügen. So müssen Banken verdächtige Transaktionen untersuchen, darüber regelmäßig Berichte erstellen und den zuständigen Behörden Auskunft erteilen.

Ebenso sind Rechtsanwälte und Notare verpflichtet, sicherzustellen, dass sie in keiner Weise an Geldwäschedelikten aktiv beteiligt sind. Sozietäten, Anwaltskanzleien aber auch Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern müssen die im Geldwäschegesetz formulierten Vorgaben schon aus persönlichem Interesse genauestens bekannt sein. Sie sind dazu angehalten, die ihnen anvertrauten Fälle gesetzeskonform zu behandeln. Des Weiteren sind die vorbeugenden Schutzmaßnahmen der Berufsverbände bzw. Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüferkammern einzuhalten. Ein Verstoß gegen solche Selbstregulierungsvorschriften kann ansonsten erhebliche Konsequenzen für die berufliche Zukunft haben.

Kann die Staatsanwaltschaft noch vor einer Verurteilung im Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche (Finanzagent) mein Vermögen „einfrieren“?

Ja. Bereits im Ermittlungsverfahren, also im ersten Verfahrensabschnitt eines Strafverfahrens, kann ein Vermögensarrest angeordnet und das Vermögen des Betroffenen bildlich gesprochen „eingefroren“ werden.

Der Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. StPO (Strafprozessordnung) hängt nur mittelbar mit einer Verurteilung im Strafverfahren zusammen. Insbesondere hat er nicht den Sinn, den Betroffenen für begangenes Unrecht zu bestrafen.

Der Sinn und Zweck der Anordnung von Vermögensarrest ist vielmehr die Sicherung der späteren Vollstreckung zum Beispiel und insbesondere der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einer Straftat erlangt wurden. Vermögensarrest kann unter Umständen auch zur Sicherung anderer Beträge, beispielsweise der Vollstreckung einer Geldstrafe oder von Verfahrenskosten angeordnet werden (§ 111e Abs.2 StPO). Damit trifft der Vermögensarrest den Betroffenen schon sehr viel früher im Strafverfahren als eine etwaige Verurteilung.

Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.

Was ist Vermögensarrest?

Wenn aus einer Straftat jemand einen Vermögensvorteil, einen Vermögenszuwachs, erfährt, darf er diesen in der Regel nicht behalten. Diese Vermögensmehrung steht diesem schließlich nicht zu, sondern grundsätzlich dem Opfer der Straftat. Daher wird Vermögen, dass durch eine Straftat erlangt wurde in der Regel beim Täter oder Teilnehmer an der Straftat abgeschöpft, eingezogen. Der Vermögenswert ist in diesem Sinne erlangt, wenn aufgrund der Begehung der Straftat „tatsächliche Verfügungsgewalt“ hierüber ausgeübt werden kann (BGH, Beschluss v. 23.10.2018 – 5 StR 185/18 m.w.N.), also im Grunde direkter Zugriff hierauf besteht. Unter bestimmten Umständen können die Vermögenswerte bei einer Person eingezogen werden, die nicht an der Begehung der Straftat beteiligt war. Ist der Vermögenswert als solcher – beispielsweise das gestohlene Auto – nicht mehr als solches vorhanden, so kann die Einziehung von Wertersatz am Ende des Strafverfahrens angeordnet werden.

Die Möglichkeit der späteren Abschöpfung von Wertersatz bedeutet auch, dass Vermögensarrest nicht nur im Hinblick auf rechtswidrig erlangte Vermögenspositionen droht, sondern auch im Hinblick auf vollkommen legal Erworbenes. Schließlich kann auch Wertersatz abgeschöpft werden.

Zudem kann grundsätzlich nicht allein der aus der Straftat erlangte Gewinn eingezogen werden, sondern der gesamte Umsatz.

Und vor allem um diese Einziehung abzusichern, gibt es den Vermögensarrest. Zwischen Beginn eines Strafverfahrens und Verurteilung kann viel Zeit, möglicherweise sogar Jahre, vergehen. In dieser Zeit kann Vermögen verloren gehen, sodass am Ende des Verfahrens möglicherweise die Situation besteht, dass die Einziehung von Taterträgen bzw. Wertersatz angeordnet wird, die Eintreibung eben dieses aber faktisch nicht möglich ist, weil der Betroffene nicht die entsprechenden Mittel hat.

Damit kann unter Umständen ein Interesse bestehen, den status quo des Vermögens (oder jedenfalls einen Teil davon) einzufrieren. Die Lösung: Anordnung von Vermögensarrest.

Vollzogen wird der Vermögensarrest auf verschiedene Weise. Das hängt vor allem davon ab, worin vollstreckt wird. Vermögensarrest kann im Hinblick auf das bewegliche und auch das unbewegliche Vermögen angeordnet werden. Vermögensarrest kann also beispielsweise in der Pfändung eines Kontos, in der Pfändung eines Gegenstands (beispielsweise die Pfändung eines wertvollen Möbelstücks oder eines Autos), aber auch in der zwangsweisen Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch für ein Grundstück bestehen.

Folge einer wirksamen Vollziehung von Vermögensarrest in einen Gegenstand ist zum Einen ein Verfügungsverbot (das bedeutet der Betroffene kann nicht mehr in vollem Umfang über sein betroffenes Vermögen verfügen) und zum Anderen das Entstehen eines Sicherungsrechts (§ 111h StPO).

Wie kann ich mich gegen Vermögensarrest wehren? Rechtliche Möglichkeiten, wenn das Vermögen eingefroren wurde?

  • Gegen die Anordnung von Vermögensarrest kann man rechtlich vorgehen. Wie genau das funktioniert, hängt davon ab, gegen welche Maßnahme genau man vorgehen möchte und wer diese Maßnahme erlassen hat.
  • Gegen bestimmte Vollzugsmaßnahmen im Rahmen des Vermögensarrests kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 111k Abs.3 StPO).
  • Gegen die richterliche Anordnung von Vermögensarrest kann beispielsweise Beschwerde eingelegt werden.
  • Geht es darum, nicht die Anordnung des Vermögensarrests oder seinen Vollzug rechtlich anzugreifen, sondern darum, den Vollzug des Vermögensarrests (z.B. die Pfändung des Kontos) schlicht abzuwenden, so gibt es beispielsweise die Möglichkeit der Zahlung des in der Anordnung festgesetzten Geldbetrags, also die Erbringung einer Art Sicherheitsleistung (§ 111g Abs.1 StPO). Außerdem kann in bestimmten Konstellationen eine Notlage dargelegt und entsprechend ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Vermögensarrests gestellt werden (§ 111g Abs.2 StPO).
  • Auch die Anordnung von Vermögensarrest durch die Staatsanwaltschaft kann im Wege des Antrags auf gerichtliche Entscheidung angegriffen werden.

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Shorts: Fragen und Antworten zur Geldwäsche | Finanzagent (FAQ)

Die Strafe für die „normale“ Geldwäsche liegt gemäß § 261 Absatz 1 StGB bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen (gewerbsmäßige oder bandenmäßige Geldwäsche gemäß § 261 Absatz 5 StGB) liegt die Strafe bei sechs Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Geldwäsche Strafe: Welche Strafe droht beim Vorwurf der Geldwäsche? Der Tatbestand der Geldwäsche wird mit mindestens 3 Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert. Der Strafrahmen der Geldwäsche reicht bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen drohen bis zu zehn Jahren Haft.
Erstens wird Sie das Problem bei der nächsten Bank gleichermaßen einholen. Zweitens wird Ihre Bank, die Ihnen gerade aufgrund nicht erbrachter Herkunftsnachweise für Bargeldeinzahlungen gekündigt hat, sicher eine Verdachtsmeldung über Sie abgeben. Es geht dann um den Vorwurf der Geldwäsche und Steuerhinterziehung.
Überweisungen werden hinsichtlich des Geldwäscheverdachts ebenso von Banken, Finanzämtern und Ermittlungsbehörden überprüft. Insofern sind bei auffälligen Überweisungen konkrete Nachweise über die Herkunft oder den Zweck des Geldtransfers vorzulegen.
Wer mehr als 10.000 Euro in bar bei seiner Bank oder Sparkasse einzahlt, muss künftig erklären woher das Geld kommt. So will es die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin. Der Herkunftsnachweis soll bei der Bekämpfung von Geldwäsche helfen.
Eine Speicherung von Kontoständen oder -umsätzen erfolgt nicht. Fazit: Die Kontoabfrage gibt nur Auskunft darüber, bei welchen Kreditinstituten jemand Konten oder Depots unterhält. Es werden keine Informationen über den Kontostand oder die Kontobewegungen an das Finanzamt übermittelt.

Einige unserer Erfolge bei der Strafverteidigung mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche | Finanzagent

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