Anwalt für Geldwäsche in Düsseldorf – Strafverteidigung bei § 261 StGB

Stand: September 2026 – zuletzt rechtlich geprüft von Rechtsanwalt Benjamin Dimsic, LL.M.

Vorladung von der Polizei wegen Geldwäsche erhalten, oder wurde Ihr Konto plötzlich gesperrt? Gegen Sie wird wegen eines Verstoßes gegen § 261 StGB (Geldwäsche) ermittelt oder Ihnen wird eine Tätigkeit als sogenannter Finanzagent vorgeworfen? Rechtsanwalt und Strafverteidiger Benjamin Dimsic, LL.M. mit Kanzleisitz in Düsseldorf ist spezialisiert auf Wirtschafts- und Strafrecht und insbesondere den Tatvorwurf der Geldwäsche. Er vertritt Mandanten bundesweit in Geldwäscheverfahren und bei dem Vorwurf der Tätigkeit als Finanzagent.

  • Bereits zahlreichen Mandanten beim Tatvorwurf Geldwäsche / Finanzagent bundesweit erfolgreich verteidigt

  • Sie haben das Recht zu schweigen – wir übernehmen die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft für Sie

  • Frühzeitiges Vorgehen gegen Kontosperrung und Vermögensarrest – bevor Ihr Vermögen dauerhaft gebunden bleibt

  • Sofort-Hilfe im Strafrecht bei Tatvorwurf der Geldwäsche / Finanzagent – bei Durchsuchung, Festnahme oder Verhaftung an 7 Tagen die Woche 24 Stunden erreichbar

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In Notfällen 24/7 erreichbar!

Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger Benjamin Dimsic, LL.M. steht Ihnen im strafrechtlichen Notfall beim Tatvorwurf der Geldwäsche nach § 261 StGB jederzeit zur Verfügung, insbesondere bei Festnahme, Freiheitsentziehung, Durchsuchung, Untersuchungshaft, Haftbefehl, Vorladung als Beschuldigte(r).

Anwalt für Geldwäsche in Düsseldorf – Strafverteidigung nach § 261 StGB

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Benjamin Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf erklärt:

Haben Sie eine Vorladung wegen Geldwäsche erhalten, wurde Ihr Konto plötzlich gesperrt, oder wird Ihnen eine Tätigkeit als sogenannter Finanzagent vorgeworfen? Geldwäsche ist nach § 261 StGB strafbar und wird als Anschlussdelikt zu einer Vortat geahndet – der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Auch die leichtfertige, also nicht einmal vorsätzliche Geldwäsche ist strafbar, was gerade Finanzagenten häufig unvorbereitet trifft.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Benjamin Dimsic, LL.M. mit Kanzleisitz in Düsseldorf ist auf Wirtschafts- und Verkehrsstrafrecht spezialisiert und verteidigt Mandanten bundesweit bei Vorwürfen der Geldwäsche und der Finanzagententätigkeit. Mit über 15 Jahren Erfahrung aus mehr als 3000 Strafverfahren kennt er die typischen Ermittlungsansätze bei Kontosperrungen, Vermögensarrest und Finanzermittlungen. Je früher Sie sich melden, desto größer ist der taktische Handlungsspielraum – insbesondere bevor ein Vermögensarrest nach §§ 111e ff. StPO angeordnet wird oder eine unüberlegte Aussage die Verteidigung erschwert.

Was sollten Beschuldigte bei einem Geldwäsche-Vorwurf jetzt tun?

Nach einer Vorladung, Kontosperrung oder Durchsuchung wegen Geldwäsche sollten Sie:

  • keine Angaben zur Herkunft der Gelder oder zu Ihrer Kenntnis davon machen,
  • keine schriftliche Stellungnahme gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Bank ohne vorherige Akteneinsicht abgeben,
  • Vorladungen und gerichtliche Schreiben nicht ignorieren,
  • das Zustellungsdatum eines Strafbefehls sofort notieren (ab Zustellung läuft eine zweiwöchige Einspruchsfrist),
  • zeitnah einen im Wirtschaftsstrafrecht tätigen Rechtsanwalt kontaktieren,
  • keine Nachrichten oder Kontobewegungen löschen und keine Rückzahlungen an vermeintliche „Auftraggeber“ vornehmen.

Schweigen ist Ihr gutes Recht

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen, und Sie müssen keine Angaben zur Sache machen. Das gilt auch dann, wenn die Bank oder Ermittlungsbehörden Sie direkt kontaktieren, um Kontobewegungen oder eine mögliche Nebentätigkeit zu klären. Machen Sie in solchen Situationen keine Angaben dazu, woher das Geld stammte, wer Sie kontaktiert hat oder was Sie sich dabei gedacht haben.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Gerade bei Geldwäsche-Vorwürfen ist eine unüberlegte Erklärung riskant: Wer versucht, seine Gutgläubigkeit sofort zu erklären, liefert der Staatsanwaltschaft oft ungewollt genau die Angaben, aus denen sich später eine leichtfertige Begehung konstruieren lässt. Eine sachgerechte Einlassung sollte erst erfolgen, wenn die Ermittlungsakte bekannt ist.

Wann sollte man bei einem Geldwäsche-Vorwurf einen Anwalt einschalten?

Ein spezialisierter Anwalt für Geldwäsche sollte möglichst frühzeitig eingeschaltet werden – idealerweise sofort nach einer Kontosperrung oder Vorladung, spätestens aber nach einer Durchsuchung, Festnahme oder einem Vermögensarrest. Das gilt besonders dann, wenn bereits Konten gepfändet wurden, eine Anklage vor dem Schöffengericht oder Landgericht droht oder mehrere Beschuldigte in einem Verfahren betroffen sind.

In welchen Situationen hilft ein Anwalt für Geldwäsche in Düsseldorf?

Insbesondere in den folgenden Konstellationen stehen wir Ihnen als Strafverteidiger für Geldwäsche in Düsseldorf zur Seite:

  • Vorladung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen Geldwäsche oder Finanzagententätigkeit
  • Hausdurchsuchung durch Ermittlungsbehörden
  • Festnahme oder Untersuchungshaft wegen Geldwäsche
  • Anklageerhebung wegen § 261 StGB
  • Bestellung als Pflichtverteidiger
  • Berufung oder Revision nach einer Verurteilung wegen Geldwäsche

Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich an Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M., Anwalt für Strafrecht in Düsseldorf.

Vorladung der Polizei wegen Geldwäsche – was tun?

Wer eine polizeiliche Vorladung wegen des Verdachts der Geldwäsche erhält, ist häufig zunächst verunsichert. Wichtig ist:
 Machen Sie keine Angaben bei der Polizei, bevor Sie mit einem Strafverteidiger für Geldwäsche gesprochen haben.

Ein Anwalt für Geldwäsche wird zunächst Akteneinsicht beantragen und anschließend eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Eine Vorladung kann beispielsweise überschrieben sein mit:

Vorladung als Beschuldigte(r) Polizei Düsseldorf / Neuss – Verdacht der Geldwäsche

Eine Vorladung wegen des Tatvorwurfs der Geldwäsche kann z.B. so aussehen:

bestern Rechtsanwalt bei Geldwäsche Düsseldorf

Was bedeutet Geldwäsche nach § 261 StGB?

Geldwäsche bezeichnet Vorgänge, die darauf abzielen, die Herkunft rechtswidrig erlangter Vermögenswerte zu verschleiern und diese dem legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf zuzuführen.

Der Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB ist als Anschlussdelikt zu einer Vortat ausgestaltet. Ergänzend regelt das Geldwäschegesetz (GwG) umfangreiche Pflichten zur Prävention und Meldung verdächtiger Transaktionen. Dieses Gesetz setzt europarechtliche Vorgaben um und wurde in den letzten Jahren mehrfach verschärft.

Nicht selten geraten dabei auch Privatpersonen oder redliche Geschäftsleute in den Fokus der Ermittlungsbehörden – etwa durch schnelle Vermögensbewegungen oder unübersichtliche Transaktionen.

Welche Strafe droht bei Geldwäsche oder Finanzagententätigkeit?

Der Strafrahmen des § 261 StGB sieht vor:

  • Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren
  • In besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe
  • Auch leichtfertige Geldwäsche ist strafbar (bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe)

Bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung erhöht sich das Strafmaß erheblich. Zusätzlich können Maßnahmen der BaFin drohen, insbesondere bei Finanzagententätigkeit.

Tatvarianten der Geldwäsche (§ 261 StGB)

Die Geldwäsche umfasst mehrere Tatbestände:

  • Verschleierungstatbestand
  • Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand
  • Isolierungstatbestand

Auch der Versuch ist strafbar.

Verschleierungstatbestand

Verbergen oder Verschleiern der Herkunft eines aus einer rechtswidrigen Tat stammenden Gegenstands. Gemäß § 261 Abs. 1. Nr. 1 und Abs. 2 StGB macht sich wegen Geldwäsche strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt oder dessen Herkunft verschleiert. Diese Variante ist die typische und zentrale strafbare Geldwäschehandlung. Sie wird damit am meisten verfolgt.

Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand

Handlungen, die Ermittlungen oder Einziehung vereiteln oder gefährden (z. B. Übertragung, Umtausch, Verbringen). Der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 StGB sanktioniert, wer die Ermittlung der (kriminellen) Herkunft des Gegenstandes und dessen Auffindung, sein Verfall oder die Einziehung/Sicherstellung durch staatlichen Zugriff vereitelt oder gefährdet. Diese Tatvariante zielt vor allem darauf ab Verhaltensweisen, die die Strafverfolgung beeinträchtigen, zu unterbinden. Strafbar ist danach, in dieser Absicht, den Gegenstand umzutauschen, zu übertragen oder zu verbringen.

Isolierungstatbestand

Sich-Verschaffen, Verwahren oder Verwenden eines aus einer Vortat herrührenden Gegenstands. Gemäß § 261 Abs. 1 Nr.3 und 4 StGB unterfallen dem Isolierungstatbestand der Geldwäsche Tathandlungen, bei denen der Täter sich einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verschafft, ihn verwahrt oder verwendet. Hierbei geht es darum, Handlungen unter Strafe zu stellen, die die Strafverfolgung abstrakt gefährden.

Was ist ein Finanzagent – strafbar oder nicht?

Ein sogenannter Finanzagent stellt sein Konto zur Verfügung, um Gelder weiterzuleiten oder abzuheben. Häufig stammen diese Gelder aus Phishing-, Betrugs- oder Online-Shop-Delikten. Viele Betroffene handeln gutgläubig – dennoch kann bereits leichtfertige Geldwäsche vorliegen. Auch Kryptowährungen wie Bitcoin können Tatobjekt sein.

Vermögensarrest bei Geldwäsche – darf mein Vermögen eingefroren werden?

Ja. Bereits im Ermittlungsverfahren kann ein Vermögensarrest nach §§ 111e ff. StPO angeordnet werden. Ziel ist die Sicherung späterer Einziehung oder Wertersatz.
Der Vermögensarrest kann u. a. erfolgen durch:

  • Kontopfändung
  • Sicherungshypothek im Grundbuch
  • Pfändung beweglicher Gegenstände

Gegen diese Maßnahmen bestehen rechtliche Möglichkeiten, etwa Beschwerde oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Pflichtverteidigung bei Geldwäsche

Geldwäsche ist grundsätzlich ein Vergehen. Eine Pflichtverteidigung kommt insbesondere in Betracht bei:

  • umfangreichen Verfahren
  • Anklage vor dem Schöffengericht oder Landgericht
  • Untersuchungshaft
  • bandenmäßiger Begehung

Anwalt für Geldwäsche in Düsseldorf – frühzeitig handeln

Geldwäscheverfahren sind hochkomplex und mit erheblichen Risiken verbunden – strafrechtlich wie wirtschaftlich. Frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend sein. Wenn Sie mit dem Vorwurf der Geldwäsche oder Finanzagententätigkeit konfrontiert werden, wenden Sie sich an
Rechtsanwalt und Strafverteidiger B.enjamin Dimsic, LL.M., Anwalt für Geldwäsche in Düsseldorf. Er hat seit vielen Jahren Erfahrung bei der Verteidigung gegen den Tatvorwurf der Geldwäsche / Tätigkeit als Finanzagent und hat bereits hunderten Mandanten bundesweit geholfen.

Mehr Informationen zum Thema der Geldwäsche und Tätigkeit als Finanzagent finden Sie in unsere FAQ weiter unten auf dieser Seite.

Geldwäsche in Nordrhein-Westfalen und Deutschland: aktuelle Zahlen

Der Vorwurf der Geldwäsche nach § 261 StGB beschäftigt Polizei, Staatsanwaltschaften und Strafgerichte in erheblichem Umfang. Die verfügbaren Statistiken zeigen zugleich, dass zwischen polizeilich erfassten Fällen, staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und rechtskräftigen Verurteilungen unterschieden werden muss.

Aktuelle Zahlen zu Geldwäscheverfahren, polizeilich erfassten Geldwäschefällen und Verurteilungen wegen Geldwäsche in Nordrhein-Westfalen und Deutschland
Region Zahl Was genau gezählt wurde
Nordrhein-Westfalen mehr als 34.000 [1] Neu eingegangene staatsanwaltschaftliche Geldwäscheverfahren im Jahr 2024. Die Zahl wurde vom NRW-Justizministerium anlässlich der Eröffnung der ZeFin bekannt gegeben.
Nordrhein-Westfalen 926 [1] Vom NRW-Justizministerium für das Jahr 2024 öffentlich genannte Verurteilungen wegen Geldwäsche.
Deutschland 40.306 [2] Polizeilich erfasste Fälle der Geldwäsche beziehungsweise Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 StGB im Jahr 2025.
Deutschland 3.157 [3] Personen, die im Jahr 2024 in Deutschland rechtskräftig nach § 261 StGB verurteilt wurden. Grundlage ist die Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamts.

Die Zahlen sind nicht unmittelbar miteinander vergleichbar. Ein polizeilich erfasster Fall ist nicht automatisch mit einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder einer späteren Verurteilung gleichzusetzen. Strafverfahren können zudem mehrere Beschuldigte oder mehrere Einzeltaten umfassen und erst in einem späteren Berichtsjahr abgeschlossen werden. Eine einheitliche, öffentlich zugängliche Statistik ausschließlich zu den in Düsseldorf eingeleiteten Ermittlungsverfahren und ausgesprochenen Verurteilungen nach § 261 StGB liegt derzeit nicht vor.

Stand der Auswertung:

Quellen:

  1. Angaben des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Entwicklung der Geldwäscheverfahren, wiedergegeben in der dpa-Meldung „Wirtschaftsermittler haben neue Zentralstelle in NRW“ vom 26. August 2025 . Ergänzend: Ministerium der Justiz NRW: Eröffnung der Zentral- und Ansprechstelle für die Verfolgung von Wirtschafts- und Finanzkriminalität – ZeFin NRW .
  2. Bundeskriminalamt: Polizeiliche Kriminalstatistik 2025, Bund-Falltabellen, PKS-Schlüssel 633000 – Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 StGB .
  3. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4451 vom 2. März 2026, Tabelle „Verurteilte nach § 261 StGB“; Datenquelle: Statistisches Bundesamt, Strafverfolgungsstatistik 2024 . Ergänzend: Statistisches Bundesamt: Statistischer Bericht – Strafverfolgung 2024 .

Welche Staatsanwaltschaft und welches Gericht sind bei Geldwäsche-Vorwürfen zuständig?

Kurzantwort: Für Geldwäsche-Verfahren ist örtlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde (§ 7 StPO) oder der Beschuldigte wohnt (§ 8 StPO). Die Staatsanwaltschaft richtet sich nach dem Gericht (§ 143 GVG). Für Düsseldorf ist das die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, die auch für die Amtsgerichtsbezirke Neuss, Ratingen und Langenfeld zuständig ist. Angeklagt wird beim Amtsgericht, wenn keine höhere Freiheitsstrafe als vier Jahre zu erwarten ist (§ 24 GVG), sonst beim Landgericht. Dort entscheidet die Wirtschaftsstrafkammer, wenn besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind (§ 74c GVG).

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Benjamin Dimsic, LL.M. mit Kanzleisitz in Düsseldorf verteidigt Mandanten bei Geldwäsche-Vorwürfen bundesweit, unabhängig davon, wo die Bank, das Konto oder die Ermittlungsbehörde sitzt. Ein Schwerpunkt liegt auf Düsseldorf und dem direkten Umland.

Tatort oder Wohnsitz: Wo wird gegen mich ermittelt?

Das Gesetz kennt mehrere Gerichtsstände nebeneinander. Bei Geldwäsche kommen vor allem der Tatort (§ 7 StPO) und der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beschuldigten (§ 8 StPO) in Betracht. Tatort kann zum Beispiel der Ort sein, an dem eine Überweisung veranlasst, ein Konto genutzt oder Bargeld abgehoben wurde. Sind mehrere Gerichte zuständig, hat nach § 12 StPO das Gericht Vorrang, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. Vor der Anklage entscheidet in der Praxis die Staatsanwaltschaft, bei welchem der zuständigen Gerichte sie anklagt.

Wer in Düsseldorf wohnt, kann deshalb auch mit einem Verfahren bei einer auswärtigen Staatsanwaltschaft konfrontiert sein, zum Beispiel dort, wo bereits wegen der Vortat ermittelt wird. Bei zusammenhängenden Strafsachen kann ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet sein, das für eine der Sachen zuständig ist (§ 13 StPO). Umgekehrt vertreten wir auch Mandanten außerhalb von Düsseldorf und Nordrhein-Westfalen bundesweit.

Staatsanwaltschaft und Gerichte in Düsseldorf

Für Taten mit Bezug zum Düsseldorfer Stadtgebiet ist regelmäßig die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zuständig. Sie hat ihren Sitz in der Fritz-Roeber-Straße 2, 40213 Düsseldorf. Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf befinden sich im gemeinsamen Justizzentrum an der Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf. Zum Landgerichtsbezirk Düsseldorf gehören die Amtsgerichtsbezirke Düsseldorf, Langenfeld, Neuss und Ratingen. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ist damit auch für zahlreiche angrenzende Städte zuständig.

  • Staatsanwaltschaft Düsseldorf – führt das Ermittlungsverfahren und erhebt die Anklage
  • Amtsgericht Düsseldorf – Ermittlungsrichter (zum Beispiel bei Durchsuchung oder Vermögensarrest), Strafrichter und Schöffengericht
  • Landgericht Düsseldorf – Wirtschaftsstrafkammer bei schwereren oder besonders bedeutsamen Verfahren
  • Oberlandesgericht Düsseldorf – Revision gegen Berufungsurteile des Landgerichts und Sprungrevision gegen Urteile des Amtsgerichts

Wirtschafts- und Finanzkriminalität einschließlich Geldwäsche wird in Nordrhein-Westfalen zunehmend zentral verfolgt. Bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf besteht seit dem 17. Juni 2025 die Zentral- und Ansprechstelle für Wirtschafts- und Finanzkriminalität (ZeFin NRW) für herausgehobene Verfahren. Für den Bereich der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf ist Düsseldorf zudem Sitz der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen (Allgemeinverfügung des Justizministeriums NRW vom 19. Mai 2025, JMBl. NRW S. 1066). Komplexe Geldwäsche-Verfahren können daher auch bei Beschuldigten aus anderen Städten der Region bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführt werden. Bei Cybercrime-Bezug, etwa Phishing als Vortat, kann die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime (ZAC NRW) bei der Staatsanwaltschaft Köln zuständig sein.

Amtsgericht oder Landgericht: Wann entscheidet die Wirtschaftsstrafkammer?

Ob Amtsgericht oder Landgericht zuständig ist, hängt vor allem von der zu erwartenden Strafe ab. Das Amtsgericht ist zuständig, wenn keine höhere Freiheitsstrafe als vier Jahre zu erwarten ist (§ 24 GVG). Der Strafrichter entscheidet bei Vergehen, wenn keine höhere Freiheitsstrafe als zwei Jahre zu erwarten ist (§ 25 GVG), darüber das Schöffengericht. Das Landgericht ist zuständig, wenn eine höhere Strafe zu erwarten ist oder die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falls dort anklagt.

Geldwäsche ist ausdrücklich im Katalog des § 74c Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a GVG genannt. Ist ein Landgericht zuständig und sind zur Beurteilung des Falls besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich, entscheidet eine Wirtschaftsstrafkammer, in erster Instanz und in der Berufung gegen Urteile des Schöffengerichts. Das kommt bei komplexen Geldwäsche- und Finanzagenten-Verfahren in Betracht und zeigt, warum ein im Wirtschaftsstrafrecht erfahrener Verteidiger wichtig ist.

Der Strafrahmen des § 261 StGB beträgt bei Geldwäsche Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Absatz 1). Wer leichtfertig nicht erkennt, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Absatz 6). In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande, beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu zehn Jahren (Absatz 5).

Wer ordnet Vermögensarrest und Kontosperrung an?

Vermögensarrest und Beschlagnahme ordnet grundsätzlich das Gericht an, bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft sie anordnen (§ 111j Abs. 1 StPO). Hat die Staatsanwaltschaft den Arrest angeordnet, muss sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen. Betroffene können außerdem jederzeit die Entscheidung des Gerichts beantragen (§ 111j Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht bestimmt sich nach § 162 StPO. In der Regel ist das der Ermittlungsrichter am Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, bei Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf also das Amtsgericht Düsseldorf.

Eine Kontosperrung kann auch auf einer Maßnahme der Bank beruhen. Sie ist von einem angeordneten Vermögensarrest zu unterscheiden. Banken sind verpflichtet, Verdachtsfälle der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden (§ 43 GwG).

Zuständige Staatsanwaltschaft und Amtsgericht in den Städten der Region

Im Düsseldorfer Umland verläuft die Zuständigkeit nicht immer entlang der Kreisgrenzen. Zum Landgerichtsbezirk Düsseldorf gehören zum Beispiel Ratingen, Langenfeld und Neuss. Zum Amtsgerichtsbezirk Langenfeld gehören außerdem Hilden und Monheim am Rhein. Mettmann, Velbert, Solingen, Remscheid und Wuppertal gehören dagegen zum Landgerichtsbezirk Wuppertal. Zum Amtsgerichtsbezirk Mettmann gehören Erkrath, Haan, Mettmann und Wülfrath, Heiligenhaus gehört zum Amtsgerichtsbezirk Velbert.

Stadt Staatsanwaltschaft Amtsgericht
Düsseldorf Staatsanwaltschaft Düsseldorf Amtsgericht Düsseldorf
Krefeld Staatsanwaltschaft Krefeld Amtsgericht Krefeld
Duisburg Staatsanwaltschaft Duisburg Amtsgericht Duisburg, Duisburg-Hamborn oder Duisburg-Ruhrort (je nach Stadtbezirk)
Solingen Staatsanwaltschaft Wuppertal Amtsgericht Solingen
Wuppertal Staatsanwaltschaft Wuppertal Amtsgericht Wuppertal
Neuss Staatsanwaltschaft Düsseldorf Amtsgericht Neuss
Köln Staatsanwaltschaft Köln Amtsgericht Köln
Essen Staatsanwaltschaft Essen Amtsgericht Essen, Essen-Borbeck oder Essen-Steele (je nach Stadtteil)
Bochum Staatsanwaltschaft Bochum Amtsgericht Bochum
Dortmund Staatsanwaltschaft Dortmund Amtsgericht Dortmund
Mönchengladbach Staatsanwaltschaft Mönchengladbach Amtsgericht Mönchengladbach oder Rheydt (je nach Stadtteil)
Gelsenkirchen Staatsanwaltschaft Essen Amtsgericht Gelsenkirchen oder Gelsenkirchen-Buer (je nach Stadtteil)
Oberhausen Staatsanwaltschaft Duisburg Amtsgericht Oberhausen
Moers Staatsanwaltschaft Kleve (Zweigstelle Moers) Amtsgericht Moers
Mülheim an der Ruhr Staatsanwaltschaft Duisburg Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Ratingen Staatsanwaltschaft Düsseldorf Amtsgericht Ratingen
Leverkusen Staatsanwaltschaft Köln Amtsgericht Leverkusen
Remscheid Staatsanwaltschaft Wuppertal Amtsgericht Remscheid
Langenfeld Staatsanwaltschaft Düsseldorf Amtsgericht Langenfeld
Mettmann Staatsanwaltschaft Wuppertal Amtsgericht Mettmann
Velbert Staatsanwaltschaft Wuppertal Amtsgericht Velbert
Meerbusch Staatsanwaltschaft Düsseldorf Amtsgericht Neuss
Recklinghausen Staatsanwaltschaft Bochum Amtsgericht Recklinghausen

Die Tabelle zeigt die Stellen, die nach dem Sitz der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgerichtsbezirk der jeweiligen Stadt in Betracht kommen. In Nordrhein-Westfalen sind einzelne Strafsachen bei bestimmten Amtsgerichten konzentriert (§ 37 Justizzuständigkeitsverordnung NRW). So werden zum Beispiel Haftsachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Langenfeld und Ratingen beim Amtsgericht Düsseldorf verhandelt. Welche Stelle im Einzelfall entscheidet, klären wir zu Beginn der Verteidigung.

Verteidigung bei Geldwäsche- und Finanzagenten-Vorwürfen in Düsseldorf und bundesweit

Wir verteidigen Beschuldigte bei Geldwäsche- und Finanzagenten-Vorwürfen gegenüber:

  • der Staatsanwaltschaft Düsseldorf,
  • der Staatsanwaltschaft Wuppertal,
  • der Staatsanwaltschaft Krefeld,
  • der Staatsanwaltschaft Duisburg,
  • den zuständigen Amts- und Landgerichten im Großraum Düsseldorf sowie den Wirtschaftsstrafkammern,
  • Staatsanwaltschaften und Gerichten im gesamten Bundesgebiet, da der Tatort bei Geldwäsche-Verfahren nicht an den Wohnort des Mandanten gebunden ist.

Zu Beginn der Verteidigung beantragen wir Akteneinsicht (§ 147 StPO) und prüfen insbesondere den Ermittlungsbericht, Kontounterlagen, Zeugenaussagen und die Frage, ob und wie die Vortat tatsächlich nachgewiesen ist. Anschließend besprechen wir mit Ihnen die realistischen Verteidigungsziele, etwa die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, das Vorgehen gegen einen Vermögensarrest oder die Reduzierung der Strafe.

Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht zur Sache äußern (§ 136 StPO). Einer Vorladung der Polizei müssen Sie nicht folgen. Eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ist dagegen verbindlich (§ 163a Abs. 3 StPO). Melden Sie sich daher nach einer Vorladung wegen Geldwäsche oder als Finanzagent zuerst bei einem Strafverteidiger, bevor Sie Angaben machen.

Geldwäsche-Verteidigung in allen 50 Düsseldorfer Stadtteilen

Das Düsseldorfer Stadtgebiet gliedert sich in zehn Stadtbezirke mit 50 Stadtteilen. Wir verteidigen Mandanten aus allen Stadtteilen:

  • Stadtbezirk 1: Altstadt, Carlstadt, Stadtmitte, Pempelfort, Derendorf, Golzheim
  • Stadtbezirk 2: Flingern Süd, Flingern Nord, Düsseltal
  • Stadtbezirk 3: Friedrichstadt, Unterbilk, Hafen, Hamm, Volmerswerth, Bilk, Oberbilk, Flehe
  • Stadtbezirk 4: Oberkassel, Heerdt, Lörick, Niederkassel
  • Stadtbezirk 5: Stockum, Lohausen, Kaiserswerth, Wittlaer, Angermund, Kalkum
  • Stadtbezirk 6: Lichtenbroich, Unterrath, Rath, Mörsenbroich
  • Stadtbezirk 7: Gerresheim, Grafenberg, Ludenberg, Hubbelrath, Knittkuhl
  • Stadtbezirk 8: Eller, Lierenfeld, Vennhausen, Unterbach
  • Stadtbezirk 9: Wersten, Himmelgeist, Itter, Holthausen, Reisholz, Benrath, Urdenbach
  • Stadtbezirk 10: Garath, Hellerhof, Hassels

Postleitzahlen des Düsseldorfer Stadtgebiets

40210, 40211, 40212, 40213, 40215, 40217, 40219, 40221, 40223, 40225, 40227, 40229, 40231, 40233, 40235, 40237, 40239, 40468, 40470, 40472, 40474, 40476, 40477, 40479, 40489, 40545, 40547, 40549, 40589, 40591, 40593, 40595, 40597, 40599, 40625, 40627, 40629

Stand: September 2026. Quellen: Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Strafgesetzbuch, Geldwäschegesetz (gesetze-im-internet.de); Gerichtsbezirke: Justizgesetz Nordrhein-Westfalen und Justiz NRW; Zuständigkeitskonzentration bei Strafsachen: Justizzuständigkeitsverordnung NRW; Stadtbezirke und Stadtteile: Landeshauptstadt Düsseldorf, Adressliste (Open Data).

Rechtsanwalt bei Geldwäsche Düsseldorf – Experte im Strafrecht

  • Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Strafrecht und in der Strafverteidigung
  • Erfahrung aus mehr als 3000 Strafverfahren

  • Umfangreiche Kenntnisse des materiellen und formellen Strafrecht

  • Umfangreiche Erfahrung aus mehr als 1000 Verteidigungen vor Gericht

  • Ein Fachanwalt für Strafrecht braucht vor seiner Benennung zum Fachanwalt für Strafrecht „nur“ 60 Fälle in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung. Rechtsanwalt | Strafverteidiger Benjamin Dimsic, LL.M. verteidigt in mehr als 200 strafrechtlichen Verfahren pro Jahr

  • Sehr gute Erreichbarkeit. Entweder Sie erreichen Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger Benjamin Dimsic, LL.M. direkt oder erhalten in kürzester Zeit einen Rückruf

  • Transparente Vergütungsstruktur, zugeschnitten auf den jeweiligen Einzelfall und den Mandanten

  • Ausarbeitung einer individuellen Verteidigungstaktik für jeden Einzelfall

  • Je nach Einzelfall ist die oberste Priorität es nicht zu einem Gerichtsverfahren (etwa durch Anklageerhebung oder Erlass eines Strafbefehls) kommen zu lassen. Eine Einstellung im Ermittlungsverfahren steht an erster Stelle

  • Gute Kommunikation mit den Mandanten durch verständliche Erklärung der juristischen Zusammenhänge

  • Bundesweite Vertretung und Verteidigung. Es besteht keine Ortsgebundenheit, d.h. Rechtsanwalt Benjamin Dimsic, LL.M. verteidigt nicht nur in Düsseldorf, sondern in ganz Deutschland, insbesondere in Krefeld, Neuss, Solingen, Wuppertal, Duisburg, Mönchengladbach, Essen, Köln, Oberhausen, Ratingen, Mülheim an der Ruhr, Moers, Recklinghausen, Leverkusen, Dortmund, Gelsenkirchen etc.

  • Durch zahlreiche Strafverteidigungen vor Gericht kennt Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger Benjamin Dimsic, LL.M. die meisten Richter und Richterinnen in und um Düsseldorf und kann zu den jeweiligen Eigenschaften und Verhandlungsführungen auf jahrelange Erfahrung zurückgreifen

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Arina Babakan
10 Oktober 2026
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Ich bin mit der Beratung durch Frau Huber sehr zufrieden. Sie ist äußerst kompetent, engagiert und freundlich. Ich habe mich bestens beraten und aufgehoben gefühlt. Vielen Dank für die tolle Unterstützung und das hervorragende Ergebnis! Ich kann Frau Huber uneingeschränkt weiterempfehlen.
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C S
8 Oktober 2026
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Ich kann die Kanzlei, vor allem Herrn Dimsic und seine Assistentin Frau Rasbach zu 100% weiterempfehlen. Mein Anliegen wurde zu meiner vollsten Zufriedenheit geklärt durch Einstellung des Verfahrens. Herzlichen Dank und alles Gute für Sie!
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Leyla Farrag
18 September 2026
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Tolle Beratung und starke Unterstützung im Arbeitsrecht! Ich habe mich bei der Verhandlung meines Aufhebungsvertrags von Frau Huber beraten lassen und bin wirklich super zufrieden. Sie hat sich von Anfang an viel Zeit für mein Anliegen genommen und mir die rechtlichen Möglichkeiten verständlich erklärt. Durch ihr Erfahrung, Verhandlungsgeschick und ihre Fachkenntnis konnten wir das optimale Ergebnis für mich herausholen. sowohl bei der Abfindung als auch bei den restlichen Details des Vertrags. Besonders geschätzt habe ich ihre ehrliche, menschliche Art in dieser nicht ganz einfachen Zeit. Vielen Dank 😊
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Nouri Amrollahi
3 September 2026
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Sehr gute Reschtsanwalt 👍❤️❤️❤️
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Hüseyin Yildiz
28 August 2026
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Nur zu Empfehlen ! Man wird ausführlich beraten. Und sie wissen was sie da ganz genau tuhen. Trotz dessen das ich vom schlimmsten ausgegangen bin hat Herr Dimsic sein bestes gegeben so das mein Verfahren eingestellt wurde. Vielen Dank!
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Serhan Murati
20 August 2026
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Super Büro arbeite vom Team Und der Anwalt Mega Nur empfehlenswert
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Mirela Omerovic
17 August 2026
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Herr Dimsic ist mit Sicherheit eine sehr erfolgreiche Anwalt kann ich nur empfehlen
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Deyanat Ahmad seyar
16 August 2026
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Top- Wir sind mit Jacqueline mehr als zufrieden! Sie ist jederzeit erreichbar, reagiert unglaublich schnell und hat immer ein offenes Ohr für unsere Anliegen. Besonders schätzen wir, dass sie nicht nur zuhört, sondern auch direkt passende Lösungen findet und uns kompetent und zuverlässig weiterhilft. Danke das euch gibt
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Joachim Schneider profile picture
Joachim Schneider
9 August 2026
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Herr Dimsic hat meine Tochter in einer Strafsache wegen Trunkenheit am Steuer hervorragend vertreten und das Bestmögliche Für sie heraus geholt. Seine freundliche und entspannte Art schaffen sofort eine angenehme Atmosphäre, wobei er trotzdem realistische, nicht schön geredete, Erfolgsaussichten kommuniziert. Für eine Vertretung bei Verkehrsstraftaten definitiv eine Empfehlung.
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Sina Alessa profile picture
Sina Alessa
5 August 2026
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Ich möchte mich ganz herzlich bei Herrn Dr. Dimsic bedanken. Er hat mir in meinem Fall unglaublich geholfen und mich von Anfang an sehr kompetent, zuverlässig und professionell begleitet. Dank seiner Unterstützung konnte mein Fall viel besser ausgehen, als ich es mir jemals erhofft hätte. Ich bin wirklich sehr dankbar für seinen Einsatz, seine schnelle Hilfe und dafür, dass er immer die richtigen Schritte eingeleitet hat. Ich hätte mir keinen besseren Rechtsanwalt an meiner Seite wünschen können und kann Herrn Dr. Dimsic nur weiterempfehlen. Vielen Dank für alles!
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Anonym
21 Juli 2025
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Freundlich, zugewandt, hochversiert und verlässlich. Bin in meinem Fall sehr froh, mich an diese Kanzlei gewandt zu haben. Hatte sie aufgrund der Empfehlungen im Internet ausgewählt und eingeschaltet. Danke!!!
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Anonym
6 Juni 2025
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Ich möchte Herrn Rechtsanwalt Dimsic und seinem gesamten Team meinen herzlichen Dank aussprechen. Mein Anliegen wurde äußerst professionell, engagiert und zu meiner vollsten Zufriedenheit gelöst. Von der ersten Beratung bis zum erfolgreichen Abschluss fühlte ich mich jederzeit bestens betreut und kompetent vertreten. Besonders hervorheben möchte ich die klare Kommunikation, die schnelle Reaktionszeit und die empathische Art, mit der man mir begegnet ist. Ich kann Herrn Dimsic und sein Team uneingeschränkt weiterempfehlen!
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Anonym
20 Mai 2025
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Ich möchte hiermit meine uneingeschränkte Empfehlung für Herrn Dimsic und sein Team aussprechen. Von der ersten Kontaktaufnahme an war ich beeindruckt von seiner sympathischen Art und der Kompetenz, die er in seine Arbeit einbringt. Er nimmt sich die Zeit, um alle Fragen ausführlich zu beantworten und komplexe rechtliche Sachverhalte verständlich zu erklären. Man merkt sofort, dass ihm das Wohl seiner Mandanten am Herzen liegt. In jeder Phase meines Falls hat er mich umfassend informiert und mir das Gefühl gegeben, in besten Händen zu sein. Ich schätze besonders seine Geduld und sein Engagement, die über das Maß hinausgehen, was man normalerweise erwarten würde. Dank seiner Unterstützung konnte ich eine positive Lösung für mein Anliegen finden. Ich kann Herrn Dimsic ohne Vorbehalte weiterempfehlen und bin überzeugt, dass er auch Ihnen mit seiner Expertise und seinem persönlichen Einsatz helfen wird! Vielen Herzlichen Dank an Rechtsanwalt Dimsic und der gesamten Kanzlei für die hervorragende Unterstützung und Hilfe 🙏🏽 Originaltext anzeigen Übersetzung
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Anonym
16 Mai 2025
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Ein hervorragender Rechtsanwalt! Kann man nur weiterempfehlen!
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Anonym
10 Mai 2025
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Ich kann Herrn Dimsic sehr empfehlen. Von Anfang an habe ich mich bestens beraten gefühlt und am Ende habe ich eine positive Nachricht erhalten. Ich bin ihm dafür sehr dankbar.
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farbod z.
29 April 2025
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Hey Leute ich kann nur Herr Dimsic jedem empfehlen der kann wirklich euch helfen ich bin total zufrieden
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Solo Pelle G. profile picture
Solo Pelle G.
13 März 2025
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Ibrahim M. profile picture
Ibrahim M.
10 März 2025
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Herr Dimsic bestes Oberteil Originaltext anzeigen Übersetzung
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T.
26 Februar 2025
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Einfach 100% herausragende Arbeit! Mein Anwalt hat sich meinem Fall schnell und professionell angenommen und es wieder ein Mal geschafft, meinen Punkt und die Geldstrafe abzuwenden. Keine langen Diskussionen, sondern eine klare, zielgerichtete Lösung. Wer kompetente und effiziente Rechtsberatung sucht, ist hier genau richtig. Vielen Dank für die super Hilfe. Sollte ich nochmal was haben, werde ich definitiv wieder kommen. Schöne Grüße und weiterhin viel Erfolg
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Anonym
16 Dezember 2024
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Her Dimsic ist ein hervorragender Strafverteidiger! Dank seiner kompetenten und engagierten Arbeit wurde das Verfahren gegen mich eingestellt, und ich muss kein Bußgeld zahlen. Absolut zuverlässig, professionell und lösungsorientiert. Ich kann ihn uneingeschränkt weiter empfehlen! Ihr seid ein tolles Team! Originaltext anzeigen Übersetzung
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Dimsic Rechtsanwälte · Am Hackenbruch 19 · 40231 Düsseldorf · Telefon: 0211 15831842 · E-Mail: mail@dimsic.com · Mo–Fr 8:30–17:00 Uhr · Notfall 24/7

Rechtsanwalt & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. Düsseldorf
Benjamin Dimsic, LL.M.
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FAQ – Geldwäsche (§ 261 StGB) & Finanzagent

Was bedeutet eigentlich Geldwäsche?

Geldwäsche kann als einen Vorgang beschreiben werden, der darauf abzielt, die Spuren unrechtmäßiger Vermögenswerte zu verwischen. Dabei soll Vermögen, das beispielsweise durch Straftaten erlangt wurde, als scheinbar legale Vermögenswerte in den Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingespeist werden.

Die Strafnorm der Geldwäsche nach § 261 StGB ist als eine Art Anschlussdelikt an eine vorangegangene Straftat konzipiert und lässt sich zunächst in drei unterschiedliche Tatbestände gliedern. Im Vordergrund der Strafverfolgungsbehörden steht dabei, dass Handlungen, denen beispielsweise die Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte zugrunde liegt, drohen, die Spur zu vorangegangenen Tätern und kriminellen Organisationen zu verwischen.

Der Straftatbestand der Geldwäsche ist grundsätzlich in § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB) normiert. Darüber hinaus werden alle verbotenen Handlungen, die mit dieser Straftat im Zusammenhang stehen, vom „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten”, kurz: Geldwäschegesetz (GwG), genau erfasst. Dieses Gesetz folgt den Vorgaben der Geldwäsche-Richtlinien der Europäischen Union. Daher unterlag es in den letzten Jahren einigen Veränderungen, u. a. der Verschärfung von Compliance-Anforderungen.

Unter Geldwäsche versteht man zunächst den Vorgang des Einbringens oder Versteckens illegal erworbenen Geldes oder anderer Vermögenswerte inmitten legitimer Wirtschaftskreisläufe bzw. Geschäftseinnahmen. Zum Beispiel, wenn Einnahmen aus kriminellen Aktivitäten (wie Drogen- oder Betrugsdelikten) durch Unterhalten eines legitimen Geschäftes oder Investitionen in ein legales Unternehmen umgelenkt werden. Der Straftatbestand der Geldwäsche wird zunächst mit organisierter Kriminalität in Verbindung gebracht. Nicht selten werden jedoch auch redliche Geschäftsleute oder Privatpersonen, die am Wirtschaftsleben aktiv teilnehmen, mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert. Dies liegt vor allem daran, dass rasche Vermögensübertragungen auf dem Finanz- und Wirtschaftsmarkt nicht selten mit einem Geldwäschegeschäft in Berührung kommen, ohne dass dies beabsichtigt oder vorauszusehen war.

Von den Banken wird allgemein erwartet, dass verdächtige Transaktionen frühzeitig gemeldet und gegenläufige Maßnahmen ergriffen werden. Dies steht nicht selten im Widerspruch zum Vertrauensschutz ihrer Kunden und etwaigen Geheimhaltungsinteressen. Das richtige Verhalten bei geldwäscheverdächtigen Transaktionen kann somit zu einem schwierigen Balanceakt werden.

Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.

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Wann mache ich mich wegen Geldwäsche strafbar?

Strafbar macht sich, wer wissentlich oder leichtfertig mit Vermögenswerten umgeht, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen. Dazu reicht es aus, wenn man die Herkunft hätte erkennen müssen. Es ist nicht erforderlich, dass man selbst die Vortat begangen hat. Auch das bloße Weiterleiten von Geld kann genügen. Entscheidend ist die konkrete Handlung und der subjektive Vorwurf.

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Wie hoch ist die Strafe bei Geldwäsche bzw. für die Tätigkeit als „Finanzagent“?

§ 261 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. In besonders schweren Fällen, z.B. bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung droht sogar eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Zu beachten ist hier, dass auch das leichtfertige, also besonders fahrlässiges Nichterkennen der rechtswidrigen Herkunft von Geldern bereits mit Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bedroht ist.

Hat der Finanzagent vollumfängliche Kenntnis um die Herkunft des Geldes und hat auch den Willen zur Begehung von Geldwäsche, so droht grundsätzlich gem. § 261 Abs.1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Leichtfertige Geldwäsche wird hingegen „nur“ mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Handelt es sich bei der Tätigkeit um eine solche, die als Beihilfe (also vorsätzliches Hilfeleisten) zur Geldwäsche durch eine andere Person gewertet wird, so wird der für vorsätzliche Geldwäsche geltende Strafrahmen gemildert (§§ 261 Abs.1, 27 Abs.2 S.2, 49 StGB).

Unter Umständen droht aber eine höhere Strafe. Nämlich dann, wenn sich die vorsätzliche Geldwäsche als Geldwäsche in besonders schwerem Fall darstellt. Ein solcher besonders schwerer Fall von Geldwäsche steht in der Regel (aber nicht zwingend immer) dann im Raum, wenn der Täter beispielsweise gewerbsmäßig oder als Mitglied einer sich zur Begehung von Geldwäsche zusammengeschlossenen Bande handelt (§ 261 Abs.5 StGB). Zudem können bei der Tätigkeit als „Finanzagent“ auch Strafen und Maßnahmen seitens Ermittlungen der BaFin drohen.

Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.

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Muss ich zur Polizei gehen, wenn ich eine Vorladung wegen Geldwäsche erhalte?

Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Sie haben zudem das Recht zu schweigen und sollten davon zunächst Gebrauch machen. Sinnvoll ist es, zuerst einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen abstimmen.

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Ist die Tätigkeit als Finanzagent immer strafbar?

Nicht jede Tätigkeit als Finanzagent ist automatisch strafbar. Entscheidend ist, ob Vorsatz oder zumindest Leichtfertigkeit vorliegt. Wenn sich die rechtswidrige Herkunft der Gelder hätte aufdrängen müssen, kann eine Strafbarkeit gegeben sein. Jeder Fall muss individuell geprüft werden. Pauschale Aussagen sind nicht möglich.

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Kann Geldwäsche auch ohne Bargeld vorliegen?

Ja. Geldwäsche beschränkt sich nicht auf Bargeld. Auch Buchgeld, Überweisungen, Kryptowährungen oder Sachwerte können Tatobjekte sein. Besonders digitale Zahlungsströme stehen im Fokus der Ermittlungen. Auch Bitcoin kann Gegenstand von Geldwäsche sein.

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Kann mein Konto wegen Geldwäsche gesperrt werden?

Ja. Banken sind verpflichtet, verdächtige Transaktionen zu melden. In der Folge können Konten vorübergehend gesperrt werden. Zusätzlich kann ein strafprozessualer Vermögensarrest angeordnet werden. Das kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

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Was ist ein Vermögensarrest?

Der Vermögensarrest dient der Sicherung späterer Einziehungen. Er kann bereits im Ermittlungsverfahren angeordnet werden. Dabei werden Konten, Immobilien oder andere Vermögenswerte gesichert. Ziel ist nicht Bestrafung, sondern Sicherung staatlicher Ansprüche.

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Kann auch legales Vermögen eingefroren werden?

Ja. Der Vermögensarrest kann auch legales Vermögen betreffen, wenn Wertersatz droht. Maßgeblich ist nicht die Herkunft des einzelnen Vermögensgegenstands, sondern die Sicherung eines Geldbetrags. Dies ist für Betroffene oft überraschend. Rechtsschutz ist hier besonders wichtig.

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Gibt es Pflichtverteidigung bei Geldwäsche?

Grundsätzlich handelt es sich um ein Vergehen. Eine Pflichtverteidigung kommt jedoch bei bestimmten Voraussetzungen in Betracht, etwa bei Untersuchungshaft oder Anklage vor dem Landgericht. Auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage kann entscheidend sein. In der Praxis kommt Pflichtverteidigung häufiger vor als angenommen.

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Kann ich wegen Geldwäsche auch ohne Wissen bestraft werden?

Ja, unter dem Gesichtspunkt der leichtfertigen Geldwäsche. Es reicht, wenn sich die illegale Herkunft der Gelder hätte aufdrängen müssen. Bloße Gutgläubigkeit schützt nicht automatisch. Die Grenze ist jedoch rechtlich eng zu ziehen. Gerichte müssen konkrete Umstände feststellen.

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Muss die Vortat bei Geldwäsche nachgewiesen sein?

Die Vortat muss nicht zwingend rechtskräftig festgestellt sein. Es genügt, dass sie objektiv vorliegt und strafbar ist. Die Identität des Vortäters kann unter Umständen offenbleiben. Dennoch muss die Herkunft der Gelder nachvollziehbar dargelegt werden.

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Wie lange dauert ein Geldwäscheverfahren?

Geldwäscheverfahren sind häufig umfangreich und langwierig. Ermittlungen können sich über Monate oder Jahre ziehen. Besonders Finanzermittlungen benötigen viel Zeit. Eine frühzeitige Verteidigungsstrategie ist daher wichtig.

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Wann sollte ich einen Anwalt wegen Geldwäsche einschalten?

So früh wie möglich. Bereits bei einer Vorladung oder Kontosperrung ist anwaltlicher Rat sinnvoll. Frühzeitige Akteneinsicht kann entscheidend sein. Fehler zu Beginn lassen sich später oft nicht mehr korrigieren.

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Wer ist der beste Anwalt für Geldwäsche / Strafverteidiger für Geldwäsche?

Rechtsanwalt & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. verteidigt seit mehr als 15 Jahren hunderte von Mandanten, die dem Tatvorwurf der Geldwäsche bzw. der Tätigkeit als Finanzagent ausgesetzt sind bundesweit erfolgreich und ist als Experte für Geldwäsche bekannt.

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Was bedeutet „Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat“ bei der Geldwäsche gem. § 261 StGB?

Herrühren im Zusammenhang der Geldwäsche bedeutet, dass das Tatobjekt, also der in Frage stehende Gegenstand, aus einer Vortat hervorgegangen sein muss. Dieser relativ weit gefasste Begriff ist vor allem darauf zurückzuführen, dass Tatobjekte verändert oder das ursprünglich Erlangte bereits verwertet worden sein könnte. So kann der ursprüngliche Gegenstand, also zum Beispiel Falschgeld, durch eine andere Sache ersetzt worden sein, die damit erworben wurde.

In der Praxis ist dies äußerst relevant, weil hohe Bargeldsummen klassischerweise möglichst schnell investiert werden, beispielsweise in Immobilien.

Es ist in der Regel nicht möglich, ein illegal erlangtes Objekt durch „legale Mittel“ so zu verändern, dass das Tatbestandsmerkmal des Herrührens nicht mehr erfüllt ist. Andernfalls müsste der Gegenstand so stark verändert worden sein, dass die „kriminellen“ enthaltenen Mittel wirtschaftlich völlig unerheblich sind, was eher unwahrscheinlich ist.

Unklarheiten können sich beispielsweise bei eingesparten Finanzmitteln ergeben oder wenn ein Honorar aus rechtswidrig erlangten Mitteln gezahlt wird.

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Welche Gegenstände können Tatobjekt einer Geldwäschehandlung sein?

Tatobjekt kann grundsätzlich jeder Gegenstand sein, der einen Vermögenswert innehat. Es kommen jedoch nur solche in Betracht, die aus zivilrechtlicher Sicht übertragen werden können. Der Gegenstand muss weiter aus einer rechtswidrigen Vortat hervorgegangen sein oder anderweitig mit ihr in Verbindung stehen.

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Was können Vortaten bei der Geldwäsche sein?

Grundsätzlich ist mit einer Vortat eine rechtswidrige Handlung gemeint. Hierzu zählt auch ein strafbarer Versuch oder Vorbereitungshandlungen, also wenn die geplante Straftat zwar noch nicht vollendet ist, der Täter aber schon eindeutig zur Begehung angesetzt hat.

Geldwäscherelevante Vortaten sind zunächst alle Verbrechen, das heißt Straftaten, die mit einem Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr geahndet werden (siehe § 12 StGB).

Als Vortaten kommen z.B. in Betracht:

  • Betrug, § 263 StGB
  • Hehlerei, § 259 StGB
  • Korruptionsdelikte wie Bestechung oder Bestechlichkeit
  • Raub, § 250 StGB
  • Drogen- und Waffenhandel
  • Steuerhinterziehung, § 370 AO

Wer selbst auch Täter der Vortat ist, wird gem. § 261 Abs. 9 S. 2 StGB dagegen grundsätzlich nicht nach § 261 StGB bestraft. Dies gilt gemäß § 261 Abs. 9 S. 3 StGB jedoch nicht für die Fälle, in denen der Täter die aus der Vortat herrührenden Vermögenswerte wieder in den Verkehr bringt und die rechtswidrige Herkunft verschleiert.

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Was ist, wenn jemand „nur“ Beteiligter an einer Vortat der Geldwäsche war?

Eine an der Vortat der Geldwäsche beteiligte Person kann seit der Neufassung der Norm, in der die Geldwäsche verankert ist, wegen Geldwäsche verurteilt werden, auch wenn die Täterschaft unklar ist. Voraussetzung dafür ist, dass die anderen Tatbestandsvoraussetzungen der Geldwäsche vorliegen, auf die in großen Teilen bereits eingegangen wurde.

Hinzuweisen ist hierbei jedoch auch auf § 261 Abs. 7 StGB, also einem Absatz der Geldwäschenorm, gemäß dem eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche nur in begrenzten Fällen in Betracht kommt, wenn ein Täter schon aufgrund der Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Gerade im Bereich des Strafrechts, bei dem Vortaten und Anschlussdelikte zusammenwirken, können Fragen zur Täterschaft und Teilnahme jedoch kaum pauschal beantwortet werden.

Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.

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Was ist, wenn die Vortat der Geldwäsche im Ausland erfolgte?

Eine im Ausland begangene Vortat kann einer nach deutschem Recht rechtswidrigen Vortat unter Umständen gleichgestellt werden. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die Tat am Tatort oder gemäß bestimmten Vorschriften der Europäischen Union unter Strafe steht. Deshalb ist es besonders wichtig, die aktuelle Rechtslage auch über deutsches Recht hinaus zu kennen. Gerade europarechtliche Vorgaben hinsichtlich der Geldwäsche werden regelmäßig überarbeitet und haben Einfluss auf der deutsche Rechtssystem.

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Was sind Indikatoren für Geldwäsche und wie wird sie verfolgt?

Grundsätzlich können Konten und viele Arten von Transaktionen überwacht werden. Eine solche Kontrolle ist Banken und anderen Finanzdienstleistern durch das Geldwäschegesetz sogar vorgeschrieben. Dabei sollen verdächtige Transaktionen gemeldet werden.

Als solche verdächtigen Indikatoren für Geldwäsche gelten zum Beispiel wie bereits angeführt hohe Bargeldzahlungen, viel Bargeld zu lagern oder mitzuführen, Geldtransporte, viele Konten oder dass trotz schlechter Kondition eine Geldanlage akzeptiert wird.

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Was ist ein „Finanzagent“?

Ein Finanzagent stellt vereinfacht ausgedrückt sein Bankkonto für Transaktionen zur Verschleierung rechtswidrig erlangten Vermögens zur Verfügung. Auf das Konto des Finanzagenten wird Geld überwiesen. Der Finanzagent soll dieses dann beispielsweise abheben oder an ein Konto im Ausland überweisen und erhält hierfür eine Provision.

Dieses Geld entstammt dabei regelmäßig rechtswidrigen Taten, beispielsweise Phishing oder Betrug in Online Shops. Durch die Überweisungen, insbesondere ins Ausland, wird regelmäßig das Zurückerlangen des durch die rechtswidrige Tat verlorenen Geldes und die Strafverfolgung im Sinne der Geldwäsche erschwert.

Transaktionen in diesem Zusammenhang beziehen sich nicht ausschließlich auf klassisches Buchgeld und Bargeld, sondern in manchem Fall auch auf Bitcoin-Währung.

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Wie erkennt man, dass man „Finanzagent“ ist? Wie wird man zum „Finanzagenten“?

Wenn man das so liest, klingt das bereits eindeutig nach einer möglicherweise strafbaren Handlung. Die Finanzagenten sind sich aber nicht unbedingt über alle Einzelheiten bewusst. Im Internet kursieren wohl teilweise Stellenanzeigen, um Finanzagenten unter falschen Angaben anzuwerben; es wird ein einfacher, schneller und lukrativer Nebenverdienst versprochen, wobei gegebenenfalls wohl sogar Arbeitsverträge erstellt werden, um den Schein zu wahren.

Auch über Online-Dating-Plattformen werden mögliche Finanzagenten teilweise kontaktiert und sie „um einen Gefallen gebeten“, weil man beispielsweise derzeit keinen Zugriff auf sein eigenes Konto habe. Auch haben wir bereits zahlreiche Fälle von „Finanzagenten“ bearbeitet, bei welchen vermeintliche Freunde den Mandanten darum gebeten haben, das Konto ggf. auch nur für eine Zahlung / Überweisung zur Verfügung zu stellen.

Hierbei handelt es sich nur um Beispiele. Wie man für die Tätigkeit als Finanzagent angeworben wird, kann auf zahlreiche verschiedene Arten und Weisen geschehen.

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Ist der Nebenverdienst als „Finanzagent“ eine strafbare Geldwäsche?

In eine Strafbarkeit zu rutschen ist manchmal gar nicht so schwer, wie man denken mag. Die Polizei warnt inzwischen davor, dubios wirkenden Jobangeboten für einen einfachen und schnellen Nebenverdienst als „Finanzagent“ vorschnell Glauben zu schenken. Hier droht insbesondere eine Strafbarkeit wegen (leichtfertiger) Geldwäsche.

Geldwäsche ist nicht nur in vorsätzlicher Begehungsweise strafbar, also wenn man mit dem Willen zur Begehung einer Geldwäsche handelt und dahingehend auch Kenntnis hat. Auch leichtfertige Geldwäsche ist mit Strafe bedroht.

Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit.

Leichtfertigkeit liegt vereinfacht ausgedrückt in diesem Zusammenhang dann vor, wenn der Täter zwar nicht positiv weiß, dass der Gegenstand auf den sich die Geldwäsche bezieht (also bei der Tätigkeit als Finanzagent regelmäßig das Geld) aus einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 261 StGB stammt, es sich ihm aber hätte aufdrängen müssen und er im Grunde die Augen vor dem Offenkundigen aktiv verschließt, sei es „aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit“ (LG München I, Urteil v. 27.06.2019 – 12 KLs 319 Js 227596/16 in BeckRS 2019, 33417 m.w.N.).

In einem zu entscheidenden Fall bejahte das Landgericht München I beispielsweise Leichtfertigkeit aufgrund des Bestehens zahlreicher Anzeichen, die die Angeklagte hätten Verdacht schöpfen lassen müssen, wie beispielsweise der Umstand, dass vorgegeben wurde, ein Geschäft zu betreiben, zugleich aber unter anderem, „kein Konto, keine Waren, kein Lager und keine Geschäftsräume“ existierten (LG München I, Urteil v. 27.06.2019 – 12 KLs 319 Js 227596/16 in BeckRS 2019, 33417 m.w.N.).

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Wann ist eine leichtfertige Geldwäsche anzunehmen?

Nicht nur die vorsätzliche Geldwäsche sondern auch die leichtfertige Geldwäsche ist strafbar.

Wenn man sich also darauf beruft, in seiner Naivität oder Gutgläubigkeit ausgenutzt worden zu sein durch Dritte, etwa als so genannter Finanzagent, so steht dennoch ein strafbares Verhalten im Raum – wenn nämlich der Vorwurf einer leichtfertig betriebenen Geldwäsche im Raum stehen kann. Auch und gerade hier ist ein Rechtsanwalt für Geldwäsche ratsam: Denn reine Hilfehandlungen können bereits eine eigene Geldwäsche darstellen können und hier schon das Vorhalten eines Kontos den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen kann.

In einem beim BGH (4 StR 312/14) entschiedenen Fall zur leichtfertigen Geldwäsche ging es um einen solchen gutgläubigen Kontoinhaber, der sich – wie so oft – anhören musste, dass es mit der Gutgläubigkeit nicht weit her sein kann, „man muss sich ja was denken können“. Ein typisches und fehlerhaftes Argument, wie der BGH nun klar stellt.

„Nach dieser Vorschrift muss sich die leichtfertige Verkennung des Täters auf die Herkunft des jeweiligen Vermögensgegenstandes aus einer in § 261 Abs. 1 StGB genannten Katalogtat beziehen. Dazu ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, denen der Täter eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat hätte entnehmen können (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168; Urteil vom 24. Juni 2008 – 5 StR 89/08, BGHR StGB § 261 Vortat 2).

Feststellungen dazu, dass der Angeklagte das tatsächliche Ausmaß der von den gesondert verfolgten Hintermännern mit hohem Organisationsgrad durchgeführten Phishing-Straftaten jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen hätte erkennen können, hat das Landgericht nicht getroffen. Die Strafkammer ist vielmehr davon ausgegangen, der Angeklagte habe insoweit keine Details gekannt. Man habe ihm zu den Hintergründen schon deshalb nicht viel mitgeteilt, um Begehrlichkeiten nach einer höheren Belohnung gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Ferner vermögen (…) die (…) getroffenen Feststellungen auch (…) nicht zu belegen, als sich die Herkunft eines Gegenstandes aus einer Katalogtat nach Sachlage geradezu aufdrängen muss und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 1997, aaO).“

Die Entscheidung des BGH zur leichtfertigen Geldwäsche verdient Zustimmung und ist als Mahnung an die Instanzrechtsprechung zu verstehen: Keineswegs ist vorschnell eine (leichtfertige) Geldwäsche eines Finanzagenten anzunehmen, insbesondere nicht, weil sich „irgendein“ krimineller Hintergrund aufdrängen soll.

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Wie wird Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Geldwäsche voneinander abgegrenzt?

Für die Tathandlungen der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) ist Vorsatz notwendig, wobei bedingter Vorsatz grundsätzlich ausreichend ist. Das hier zu fordernde „billigende in Kauf nehmen“ muss sich dabei auf die Tatbestandsmerkmale beziehen; dass also der Gegenstand aus einer geeigneten Vortat herrührt und beispielsweise die Ermittlung seiner Herkunft vereitelt wird. Im Rahmen des § 261 Abs. 2 StGB muss der Täter die illegale Herkunft des Gegenstandes zum Zeitpunkt seines Erlangens gekannt haben.

Die Strafbarkeit des Verwahrens oder Verwendens ist dadurch im Ergebnis eingeschränkt. Der Täter braucht die Vortat in ihrer rechtlichen Bewertung indes nicht als Verbrechen einzuordnen; es genügt, wenn er die Umstände kennt oder von solchen Umständen ausgeht, die eine geeignete Vortat ausmachen (KG, (2) 121 Ss 11/19 (18/19)).

In Abgrenzung zum bedingten Vorsatz wird für die Annahme bewusster Fahrlässigkeit/oder Leichtfertigkeit (§ 261Abs. 5 StGB) verlangt, dass der Täter bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Gegenstand erlangt, lediglich aus Leichtfertigkeit keine Kenntnis von seiner Herkunft hat und dieser Leichtfertigkeitsvorwurf nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt zu begründen ist.

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Ist die sog. Selbstgeldwäsche strafbar?

Auch die Selbstgeldwäsche ist strafbar: Bei der Selbstgeldwäsche, wie sie in § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB beschrieben ist, handelt es sich um eine gegenüber der vom Katalog des § 261 Abs. 1 StGB umfassten Vortat neue Tat. Allerdings ist es recht kompliziert, weswegen ein Rechtsanwalt für Geldwäsche hilfreich ist: Soweit der Vortäter trotz Verwirklichung des objektiven Tatbestands durch eine nachfolgende Selbstgeldwäschehandlung im Ausnahmefall kein über die Vortat hinausgehendes Unrecht verwirklicht hat, wird § 261 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Katalogtat verdrängt (BGH, 5 StR 234/18).

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Was bedeutet ein „Verwahren“ im Sinne einer Geldwäsche?

„Verwahren“ im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Gewahrsam zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für die eigene spätere Verwendung zu erhalten (BGH, Urteile vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, juris Rn. 32; vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, juris Rn. 23).

Darunter ist bei Sachen die bewusste Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321, 322) – dazu auch BGH, StR 281/18.

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Gibt es einen Anspruch auf Pflichtverteidigung bei Geldwäsche?

Die Geldwäsche ist ein Vergehen, so dass eine Pflichtverteidigung nur bei besonderen Umständen in Betracht kommt, insbesondere bei umfangreichen Taten oder wenn die Anklage bereits zum Schöffengericht erfolgt. Spätestens wenn die Begehung in Form der Bande vorliegt, ist die Mindeststrafe so hoch, dass schnell die Untersuchungshaft droht, ein Rechtsanwalt für Geldwäsche ist hinzuzuziehen.

Insgesamt geht es um ein Delikt, dass je nach Umfang durchaus beim Landgericht angeklagt wird, somit stünde hier dann eine Pflichtverteidigung zu (§140 Abs.1 Nr.1 StPO).

Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.

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Welche Unternehmen tragen das höchste Risiko, in den Verdacht der Begehung eines Geldwäsch-Delikts zu geraten?

Da die Geldwäsche-Tatbestände auch den Transfer von erheblichen illegal erlangten Geldbeträgen mit einschließen, bestehen für Finanzinstitute und Unternehmen im Finanzsektor besondere Pflichten zur Prävention. Es wird allgemein erwartet, dass sie umfangreiche Schutzmaßnahmen und Überwachungsmechanismen etablieren und über eine besonders effizientes Compliance Management verfügen. So müssen Banken verdächtige Transaktionen untersuchen, darüber regelmäßig Berichte erstellen und den zuständigen Behörden Auskunft erteilen.

Ebenso sind Rechtsanwälte und Notare verpflichtet, sicherzustellen, dass sie in keiner Weise an Geldwäschedelikten aktiv beteiligt sind. Sozietäten, Anwaltskanzleien aber auch Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern müssen die im Geldwäschegesetz formulierten Vorgaben schon aus persönlichem Interesse genauestens bekannt sein. Sie sind dazu angehalten, die ihnen anvertrauten Fälle gesetzeskonform zu behandeln. Des Weiteren sind die vorbeugenden Schutzmaßnahmen der Berufsverbände bzw. Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüferkammern einzuhalten. Ein Verstoß gegen solche Selbstregulierungsvorschriften kann ansonsten erhebliche Konsequenzen für die berufliche Zukunft haben.

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Kann die Staatsanwaltschaft noch vor einer Verurteilung im Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche (Finanzagent) mein Vermögen „einfrieren“?

Ja. Bereits im Ermittlungsverfahren, also im ersten Verfahrensabschnitt eines Strafverfahrens, kann ein Vermögensarrest angeordnet und das Vermögen des Betroffenen bildlich gesprochen „eingefroren“ werden.

Der Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. StPO (Strafprozessordnung) hängt nur mittelbar mit einer Verurteilung im Strafverfahren zusammen. Insbesondere hat er nicht den Sinn, den Betroffenen für begangenes Unrecht zu bestrafen.

Der Sinn und Zweck der Anordnung von Vermögensarrest ist vielmehr die Sicherung der späteren Vollstreckung zum Beispiel und insbesondere der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einer Straftat erlangt wurden. Vermögensarrest kann unter Umständen auch zur Sicherung anderer Beträge, beispielsweise der Vollstreckung einer Geldstrafe oder von Verfahrenskosten angeordnet werden (§ 111e Abs.2 StPO). Damit trifft der Vermögensarrest den Betroffenen schon sehr viel früher im Strafverfahren als eine etwaige Verurteilung.

Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.

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Was ist Vermögensarrest?

Wenn aus einer Straftat jemand einen Vermögensvorteil, einen Vermögenszuwachs, erfährt, darf er diesen in der Regel nicht behalten. Diese Vermögensmehrung steht diesem schließlich nicht zu, sondern grundsätzlich dem Opfer der Straftat. Daher wird Vermögen, dass durch eine Straftat erlangt wurde in der Regel beim Täter oder Teilnehmer an der Straftat abgeschöpft, eingezogen.

Der Vermögenswert ist in diesem Sinne erlangt, wenn aufgrund der Begehung der Straftat „tatsächliche Verfügungsgewalt“ hierüber ausgeübt werden kann (BGH, Beschluss v. 23.10.2018 – 5 StR 185/18 m.w.N.), also im Grunde direkter Zugriff hierauf besteht. Unter bestimmten Umständen können die Vermögenswerte bei einer Person eingezogen werden, die nicht an der Begehung der Straftat beteiligt war. Ist der Vermögenswert als solcher – beispielsweise das gestohlene Auto – nicht mehr als solches vorhanden, so kann die Einziehung von Wertersatz am Ende des Strafverfahrens angeordnet werden.

Die Möglichkeit der späteren Abschöpfung von Wertersatz bedeutet auch, dass Vermögensarrest nicht nur im Hinblick auf rechtswidrig erlangte Vermögenspositionen droht, sondern auch im Hinblick auf vollkommen legal Erworbenes. Schließlich kann auch Wertersatz abgeschöpft werden.

Zudem kann grundsätzlich nicht allein der aus der Straftat erlangte Gewinn eingezogen werden, sondern der gesamte Umsatz.

Und vor allem um diese Einziehung abzusichern, gibt es den Vermögensarrest. Zwischen Beginn eines Strafverfahrens und Verurteilung kann viel Zeit, möglicherweise sogar Jahre, vergehen. In dieser Zeit kann Vermögen verloren gehen, sodass am Ende des Verfahrens möglicherweise die Situation besteht, dass die Einziehung von Taterträgen bzw. Wertersatz angeordnet wird, die Eintreibung eben dieses aber faktisch nicht möglich ist, weil der Betroffene nicht die entsprechenden Mittel hat.

Damit kann unter Umständen ein Interesse bestehen, den status quo des Vermögens (oder jedenfalls einen Teil davon) einzufrieren. Die Lösung: Anordnung von Vermögensarrest.

Vollzogen wird der Vermögensarrest auf verschiedene Weise. Das hängt vor allem davon ab, worin vollstreckt wird. Vermögensarrest kann im Hinblick auf das bewegliche und auch das unbewegliche Vermögen angeordnet werden. Vermögensarrest kann also beispielsweise in der Pfändung eines Kontos, in der Pfändung eines Gegenstands (beispielsweise die Pfändung eines wertvollen Möbelstücks oder eines Autos), aber auch in der zwangsweisen Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch für ein Grundstück bestehen.

Folge einer wirksamen Vollziehung von Vermögensarrest in einen Gegenstand ist zum Einen ein Verfügungsverbot (das bedeutet der Betroffene kann nicht mehr in vollem Umfang über sein betroffenes Vermögen verfügen) und zum Anderen das Entstehen eines Sicherungsrechts (§ 111h StPO).

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Wie kann ich mich gegen Vermögensarrest wehren? Rechtliche Möglichkeiten, wenn das Vermögen eingefroren wurde?

  • Gegen die Anordnung von Vermögensarrest kann man rechtlich vorgehen. Wie genau das funktioniert, hängt davon ab, gegen welche Maßnahme genau man vorgehen möchte und wer diese Maßnahme erlassen hat.
  • Gegen bestimmte Vollzugsmaßnahmen im Rahmen des Vermögensarrests kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 111k Abs.3 StPO).
  • Gegen die richterliche Anordnung von Vermögensarrest kann beispielsweise Beschwerde eingelegt werden.
  • Geht es darum, nicht die Anordnung des Vermögensarrests oder seinen Vollzug rechtlich anzugreifen, sondern darum, den Vollzug des Vermögensarrests (z.B. die Pfändung des Kontos) schlicht abzuwenden, so gibt es beispielsweise die Möglichkeit der Zahlung des in der Anordnung festgesetzten Geldbetrags, also die Erbringung einer Art Sicherheitsleistung (§ 111g Abs.1 StPO). Außerdem kann in bestimmten Konstellationen eine Notlage dargelegt und entsprechend ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Vermögensarrests gestellt werden (§ 111g Abs.2 StPO).
  • Auch die Anordnung von Vermögensarrest durch die Staatsanwaltschaft kann im Wege des Antrags auf gerichtliche Entscheidung angegriffen werden.

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Ich komme nicht aus Düsseldorf – kann Anwalt für Geldwäsche B. Dimsic, LL.M. mich trotzdem verteidigen?

Ja. Unsere Mandanten kommen aus dem ganzen Bundesgebiet. Eine örtliche Nähe ist nicht notwendig. Rechtsanwalt für Geldwäsche B. Dimsic, LL.M. verteidigt nicht nur Mandanten aus Düsseldorf, Neuss, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Solingen, Wuppertal, Essen, Dortmund, Bochum, Gelsenkirchen, Köln, Bonn, Leverkusen, Langenfeld, Ratingen, Moers, Oberhausen, Mülheim an der Ruhr und den umliegenden Städten von Düsseldorf, sondern auch in ganz NRW und dem gesamten Bundesgebiet.

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Unsere Erfolge bei der Verteidigung mit dem Tatvorwurf Geldwäsche – Echte Fallbeispiele aus der Praxis

Im Folgenden zeigen wir einen kleinen – weiteren – Auszug aus unserer strafrechtlichen Praxis – Fallbeispiele, echte Fälle und deren Ergebnisse.

Geldwäsche

Landgericht und Amtsgericht Düsseldorf – Tatvorwurf: Geldwäsche / Tätigkeit als Finanzagent. Nach durchgeführter Hauptverhandlung erging ein Freispruch – dem Mandanten konnte die vorgeworfene Tathandlung letztlich nicht nachgewiesen werden.

Geldwäsche

Staatsanwaltschaft Dortmund – Tatvorwurf: Geldwäsche nach § 261 StGB. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt – also wegen Geringfügigkeit der Schuld und mangelndem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung, ohne dass es zu einer Anklage oder einer gerichtlichen Verhandlung kam.

Geldwäsche

Landgericht und Amtsgericht Düsseldorf – Tatvorwurf: Geldwäsche mit einem Schaden von knapp 12.000 Euro. Im zweiten Verhandlungstermin erfolgte die Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen – damit weder eine Verurteilung noch eine Verpflichtung zur Zahlung des ursprünglich drohenden fünfstelligen Betrages im Wege der Einziehung von Wertersatz.

Geldwäsche

Staatsanwaltschaft Krefeld – Tatvorwurf: Geldwäsche. Nach schriftlicher Einlassung zum Tatvorwurf stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein – der Anfangsverdacht hatte sich nach Prüfung der vorgebrachten Argumente nicht in einer für eine Anklage hinreichenden Weise bestätigt.

Staatsanwaltschaft Hagen – Tatvorwurf: Geldwäsche. Auch hier führte die anwaltliche Stellungnahme zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO – mangels hinreichenden Tatverdachts kam es zu keiner Anklageerhebung.

Geldwäsche

Staatsanwaltschaft Göttingen – Tatvorwurf: Geldwäsche im Tatzeitraum Januar bis Juni 2025. Bereits im Ermittlungsverfahren, ohne dass es zu einer Vorladung oder Vernehmung kam, führte die schriftliche Einlassung zur Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO.

Geldwäsche

Landgericht und Amtsgericht Düsseldorf – Tatvorwurf: Geldwäsche / Tätigkeit als Finanzagent. Statt der ursprünglich drohenden Verurteilung samt Einziehung eines fünfstelligen Betrages konnte eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer vergleichsweise moderaten Geldauflage erreicht werden.

Staatsanwaltschaft Düsseldorf – Tatvorwurf: Geldwäsche durch Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte. Nach schriftlicher Einlassung zum Tatvorwurf stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Geldwäsche

Landgericht und Amtsgericht Düsseldorf – Tatvorwurf: Geldwäsche. Der Mandant hatte sich erst gemeldet, nachdem bereits ein Strafbefehl ergangen war. Nach Einlassung zur Sache im ersten Termin wird das Verfahren derzeit mit dem Ziel eines Freispruchs weitergeführt.

Geldwäsche

Amtsgericht Düsseldorf – Tatvorwurf: Geldwäsche (Finanzagent). Nach durchgeführter Hauptverhandlung erging ein Freispruch. Verfahren mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche im Zusammenhang mit einer Finanzagenten-Tätigkeit gehören zu den häufig bearbeiteten Fällen der Kanzlei – dabei zeigt sich in der Praxis eine große Bandbreite unterschiedlicher Sachverhalte und Hintergründe.

Geldwäsche

Staatsanwaltschaft Düsseldorf – Tatvorwurf: Geldwäsche. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt – der Tatverdacht hatte sich nach anwaltlicher Stellungnahme nicht in einer für eine Anklage hinreichenden Weise bestätigt.

Staatsanwaltschaft Düsseldorf – Tatvorwurf: Geldwäsche / Finanzagent. Bereits im Ermittlungsverfahren erfolgte die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, ohne dass es zu einer Anklage oder einer gerichtlichen Verhandlung kam.

Geldwäsche

Landgericht und Amtsgericht Düsseldorf – Tatvorwurf: Geldwäsche / Finanzagent. Statt der drohenden Einziehung von Wertersatz in mittlerer vierstelliger Höhe konnte eine Einstellung des Verfahrens ohne jede Zahlungsverpflichtung erreicht werden.

Landgericht und Amtsgericht Düsseldorf – Tatvorwurf: Geldwäsche / Finanzagent. Statt der drohenden Einziehung von Wertersatz in mittlerer vierstelliger Höhe konnte eine Einstellung des Verfahrens ohne jede Zahlungsverpflichtung erreicht werden.

Geldwäsche

Staatsanwaltschaft Düsseldorf – Tatvorwurf: Geldwäsche. Nach umfangreicher schriftlicher Einlassung noch im Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Amtsgericht Wesel – Tatvorwurf: Geldwäsche / Finanzagent, Schaden über 10.000 Euro. Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen eine vergleichsweise geringe Geldauflage eingestellt.

Presseberichte Strafrecht

Presseberichte über laufende oder abgeschlossene Strafverteidigungen von Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. finden Sie hier.

Verteidigung bei Geldwäsche und Finanzagent

Tatvvorwurf Geldwäsche bzw. Finanzagent. Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. verteidigt beim Tatvvorwurf Geldwäsche bzw. Finanzagent bundesweit.

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

Ein absoluter Schwerpunkt im Rahmen unserer Tätigkeit als Strafverteidiger ist das Verkehrsstrafrecht.  Je eher Sie einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht beauftragen, desto bessere Ergebnisse sind möglich. Mehr erfahren Sie hier.

Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer

Betrunken Auto gefahren? Tatvorwurf Trunkenheit im Verkehr (Trunkenheitsfahrt). Wir sind spezialisiert auf die Verteidigung bei Alkohol am Steuer bzw. Trunkenheit im Verkehr. Melden Sie sich so früh wie möglich bei uns. Hier erfahren Sie mehr.

Fahrerflucht / Unfallflucht / unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Tatvorwurf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich auch Fahrerflucht bzw. Unfallflucht. Wir sind spezialisiert auf die Verteidigung bei Unfallflucht.  Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei. Je eher Sie sich melden, desto besser. Mehr erfahren Sie hier.

Tatvorwurf Fahren ohne Fahrerlaubnis

Auto ohne Führerschein bzw. ohne Fahrerlaubnis gefahren und polizeiliche Vorladung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis erhalten? Wir helfen weiter. Mehr erfahren Sie hier.

Tatvorwurf fahrlässige Körperverletzung

Polizeiliche Vorladung, Tatvorwurf fahrlässige Körperverletzung, erhalten? Keine Sorge, wir sind darauf darauf spezialisiert für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Mehr erfahren Sie hier.

Verteidigung im Sexualstrafrecht

Ihnen wird ein Sexualdelikt vorgeworfen? Sie sollten frühstmöglich einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger konsultieren. Mehr erfahren Sie hier.

Trunkenheit im Verkehr mit E-Scooter / E-Roller

Betrunken E-Scooter bzw. E-Roller gefahren? Es droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Je eher Sie sich melden, desto besser. Mehr erfahren Sie hier.

Verteidigung bei Funkzellenauswertung

Angeblich überführt durch Funkzellenauswertung? Wir verteidigen bundesweit bei Funkzelleuaswertung (Polizeitrick, Schockanrufe, Gewinnspielsversprechen, Handwerkertrick etc.) Mehr erfahren Sie hier.

Steuerstrafverfahren bei Kryptowährungen

Gegen Sie wird ein Steuerstrafverfahren wegen Spekulationsgewinnen mit Kryptowährungen geführt? Mehr erfahren Sie hier.

Anwalt für Strafrecht Düsseldorf & Strafverteidiger Düsseldorf verteidigt bundesweit

Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger Benjamin Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf verteidigt u.a. bei folgenden Delikten in Düsseldorf, den umliegenden Städten sowie bundesweit.

Amtsanmaßung (§ 132 StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf der Amtsanmaßung, etwa beim unbefugten Ausüben eines öffentlichen Amtes oder Tragen einer Amtsuniform.

Bankrott (§ 283 StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf des Bankrotts, etwa bei Vorwürfen des Beiseiteschaffens von Vermögen im Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz.

Besonders schwerer Fall des Bankrotts (§ 283a StGB)

Verteidigung bei einem besonders schweren Fall des Bankrotts, etwa bei gewerbsmäßiger Begehung oder erheblichem Schaden für die Gläubiger.

Bedrohung (§ 241 StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf der Bedrohung, etwa durch angekündigte Gewalt gegenüber einer Person oder deren Angehörigen, auch über soziale Medien oder Messenger.

Beleidigung (§ 185 StGB)

Verteidigung beim Vorwurf der Beleidigung, auch im Zusammenhang mit Äußerungen im Straßenverkehr, am Arbeitsplatz oder in sozialen Medien.

Üble Nachrede (§ 186 StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf der üblen Nachrede, etwa bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten.

Verleumdung (§ 187 StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf der Verleumdung, wenn wider besseres Wissen unwahre, ehrenrührige Tatsachen über eine Person behauptet werden.

Vorteilsannahme (§ 331 StGB)

Verteidigung beim Vorwurf der Vorteilsannahme durch Amtsträger, etwa bei angenommenen Geschenken oder Zuwendungen im dienstlichen Kontext.

Bestechlichkeit (§ 332 StGB)

Strafverteidigung bei Bestechlichkeit, wenn ein Amtsträger für eine pflichtwidrige Diensthandlung einen Vorteil gefordert oder angenommen haben soll.

Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)

Verteidigung beim Vorwurf der Vorteilsgewährung gegenüber einem Amtsträger, etwa im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit Behörden.

Bestechung (§ 334 StGB)

Strafverteidigung bei Bestechung, wenn einem Amtsträger für eine pflichtwidrige Handlung ein Vorteil angeboten oder gewährt worden sein soll.

Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (§ 335 StGB)

Verteidigung bei besonders schweren Fällen von Bestechlichkeit und Bestechung, etwa bei Vorteilen von großem Ausmaß oder gewerbsmäßiger Begehung.

Betrug (§ 263 StGB)

Strafverteidigung bei Betrugsvorwürfen, etwa bei Warenbetrug, Kreditbetrug, Anlagebetrug oder Betrug im Onlinehandel. Wir prüfen frühzeitig die Beweislage und mögliche Verteidigungsansätze.

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Verteidigung bei Computerbetrug, etwa durch Phishing, unbefugte Nutzung fremder Zugangsdaten oder missbräuchliche Online-Zahlungen und Kreditkartendaten.

Subventionsbetrug (§ 264 StGB)

Strafverteidigung bei Subventionsbetrug, etwa bei falschen Angaben gegenüber Behörden im Zusammenhang mit staatlichen Fördermitteln oder Corona-Hilfen.

Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)

Verteidigung bei Kapitalanlagebetrug, etwa bei irreführenden Angaben zu Wertpapieren, Fondsanteilen oder anderen Geldanlagen.

Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)

Verteidigung beim Vorwurf des Erschleichens von Leistungen, etwa Schwarzfahren im öffentlichen Nahverkehr oder unberechtigte Nutzung kostenpflichtiger Automaten und Veranstaltungen.

Kreditbetrug (§ 265b StGB)

Strafverteidigung bei Kreditbetrug, etwa bei falschen Angaben zur wirtschaftlichen Lage bei der Beantragung von Firmen- oder Privatkrediten.

Brandstiftung (§ 306 StGB)

Verteidigung beim Vorwurf der Brandstiftung, etwa bei Bränden an Gebäuden, Fahrzeugen oder anderen fremden Sachen.

Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB)

Strafverteidigung bei schwerer Brandstiftung, etwa wenn durch die Tat Wohngebäude oder Menschen gefährdet wurden.

Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB)

Verteidigung bei besonders schwerer Brandstiftung, etwa bei schweren Gesundheitsschäden oder Gefährdung einer Vielzahl von Menschen.

Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf der Brandstiftung mit Todesfolge, wenn eine Brandlegung ungewollt zum Tod eines Menschen geführt hat.

Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB)

Verteidigung bei fahrlässiger Brandstiftung, etwa nach einem versehentlich verursachten Brand mit erheblichem Sachschaden.

Diebstahl (§ 242 StGB)

Verteidigung bei einfachem Diebstahl, etwa Ladendiebstahl oder der Wegnahme fremder Sachen im privaten oder beruflichen Umfeld.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

Strafverteidigung bei besonders schwerem Diebstahl, etwa bei Einbruch, Aufbrechen eines Behältnisses oder gewerbsmäßiger Tatbegehung.

Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)

Verteidigung bei Wohnungseinbruchdiebstahl, Bandendiebstahl oder Diebstahl mit Waffen – Delikte mit besonders hohem Strafrahmen.

Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB)

Strafverteidigung bei schwerem Bandendiebstahl, wenn mehrere Erschwerungsgründe des Diebstahls zusammentreffen.

Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)

Verteidigung bei räuberischem Diebstahl, etwa wenn nach einem Diebstahl Gewalt angewendet wurde, um die Beute zu sichern.

Erpressung (§ 253 StGB)

Strafverteidigung bei Erpressung, etwa bei Vorwürfen der Nötigung zu einer Vermögensverfügung durch Drohung.

Räuberische Erpressung (§ 255 StGB)

Verteidigung bei räuberischer Erpressung, wenn Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt wurde.

Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)

Verteidigung beim Vorwurf exhibitionistischer Handlungen. Wir setzen uns diskret und konsequent für Ihre Interessen ein.

Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf der Erregung öffentlichen Ärgernisses durch sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit.

Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Auto ohne Führerschein bzw. ohne Fahrerlaubnis gefahren und polizeiliche Vorladung erhalten? Mehr erfahren →

Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

Strafverteidigung bei fahrlässiger Tötung, etwa nach einem tödlichen Verkehrsunfall, Arbeitsunfall oder ärztlichen Behandlungsfehler.

Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage vor Gericht oder einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle.

Falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB)

Verteidigung beim Vorwurf der falschen Versicherung an Eides statt, etwa gegenüber Gerichten oder Behörden.

Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf der falschen Verdächtigung, etwa bei wissentlich unwahren Anschuldigungen gegenüber Behörden.

Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)

Verteidigung beim Vorwurf der Freiheitsberaubung, etwa beim unrechtmäßigen Einsperren oder Festhalten einer Person gegen ihren Willen.

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Strafverteidigung bei Gefährdung des Straßenverkehrs, etwa durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit oder grobe Verkehrsverstöße mit Gefährdung anderer.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

Verteidigung beim Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, etwa durch das Bereiten von Hindernissen oder gefährliche Eingriffe in Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen.

Geldfälschung (§ 146 StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf der Geldfälschung, etwa bei Herstellung, Beschaffung oder Inverkehrbringen falschen Geldes.

Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147 StGB)

Verteidigung beim Vorwurf, sich Falschgeld verschafft und dieses als echt in Umlauf gebracht zu haben.

Geldwäsche (§ 261 StGB) / Finanzagent

Häufig sind Betroffene unwissentlich als Finanzagent in Betrugsmaschen eingebunden. Wir prüfen frühzeitig, ob der erforderliche Vorsatz tatsächlich vorlag. Mehr erfahren →

Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels, etwa im Zusammenhang mit illegalen Online-Glücksspielangeboten oder privaten Pokerrunden.

Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§ 285 StGB)

Verteidigung beim Vorwurf der Teilnahme an einem unerlaubt veranstalteten Glücksspiel.

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf des Hausfriedensbruchs, etwa bei unbefugtem Betreten oder Verweigern des Verlassens einer Wohnung oder eines Geschäftsraums.

Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB)

Verteidigung bei schwerem Hausfriedensbruch, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich und mit Gewaltbereitschaft in ein Grundstück oder Gebäude eingedrungen sein sollen.

Hehlerei (§ 259 StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf der Hehlerei, etwa beim Ankauf, Verkauf oder Absatz von Gegenständen aus einer fremden Straftat.

Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei (§ 260 StGB)

Verteidigung bei gewerbsmäßiger Hehlerei oder Bandenhehlerei mit erhöhtem Strafrahmen gegenüber der einfachen Hehlerei.

Datenhehlerei (§ 202d StGB)

Verteidigung beim Vorwurf der Datenhehlerei, etwa beim Ankauf oder der Weitergabe rechtswidrig erlangter Daten.

Körperverletzung (§ 223 StGB)

Strafverteidigung bei dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung, etwa nach einer körperlichen Auseinandersetzung, einem Streit oder einer Schlägerei.

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)

Verteidigung bei gefährlicher Körperverletzung, etwa bei Vorwürfen des Einsatzes einer Waffe, eines gefährlichen Werkzeugs oder gemeinschaftlicher Tatbegehung.

Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)

Strafverteidigung bei schwerer Körperverletzung, etwa bei dauerhaften gesundheitlichen Folgen wie Verlust eines Sinnesorgans oder Entstellung des Opfers.

Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

Verteidigung beim Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge, wenn eine Körperverletzungshandlung ungewollt zum Tod des Opfers geführt hat.

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)

Polizeiliche Vorladung wegen fahrlässiger Körperverletzung erhalten, etwa nach einem Verkehrs- oder Arbeitsunfall? Mehr erfahren →

Landesverrat (§ 94 StGB)

Verteidigung beim Vorwurf des Landesverrats, etwa bei Vorwürfen der Preisgabe von Staatsgeheimnissen an eine fremde Macht.

Landfriedensbruch (§ 125 StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf des Landfriedensbruchs, etwa im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge heraus, beispielsweise bei Demonstrationen oder Fußballspielen.

Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (§ 125a StGB)

Verteidigung bei einem besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs, etwa bei Mitführen von Waffen oder schweren Verletzungen.

Menschenhandel (§ 232 StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf des Menschenhandels, etwa im Zusammenhang mit Ausbeutung der Arbeitskraft oder sexueller Ausbeutung.

Mord (§ 211 StGB)

Strafverteidigung bei dem Vorwurf des Mordes – dem schwersten Tatvorwurf des deutschen Strafrechts. Frühzeitige, erfahrene Verteidigung ist hier von entscheidender Bedeutung.

Nötigung (§ 240 StGB)

Verteidigung bei dem Vorwurf der Nötigung, etwa im Straßenverkehr (Ausbremsen, Drängeln), im privaten Umfeld oder im geschäftlichen Kontext.

Raub (§ 249 StGB)

Strafverteidigung bei Raub und räuberischen Delikten im Ermittlungsverfahren und vor Gericht, mit dem Ziel einer Strafmilderung oder Verfahrenseinstellung.

Schwerer Raub (§ 250 StGB)

Verteidigung bei schwerem Raub, etwa bei Einsatz einer Waffe oder gemeinschaftlicher Tatbegehung.

Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf des Raubes mit Todesfolge, einem der am schwersten bestraften Delikte des deutschen Strafrechts.

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, etwa bei Vorwürfen von Raub oder räuberischer Erpressung unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Verteidigung beim Vorwurf der Sachbeschädigung, etwa bei Vorwürfen von Vandalismus, Graffiti oder Beschädigung fremden Eigentums.

Datenveränderung (§ 303a StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf der Datenveränderung, etwa beim unbefugten Löschen, Unterdrücken oder Verändern fremder Daten.

Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf der Terrorismusfinanzierung, etwa bei Vorwürfen der Bereitstellung oder Sammlung von Vermögenswerten für terroristische Zwecke.

Totschlag (§ 212 StGB)

Verteidigung beim Vorwurf des Totschlags, etwa bei einer Tötung ohne die für Mord erforderlichen besonderen Merkmale.

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Betrunken Auto gefahren? Wir sind spezialisiert auf die Verteidigung bei Alkohol am Steuer bzw. Trunkenheit im Verkehr. Mehr erfahren →

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Tatvorwurf Fahrerflucht bzw. Unfallflucht? Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei, je eher Sie sich melden, desto besser. Mehr erfahren →

Unterschlagung (§ 246 StGB)

Verteidigung beim Vorwurf der Unterschlagung, etwa bei rechtswidriger Zueignung von Fundsachen oder anvertrauten Gegenständen.

Untreue (§ 266 StGB)

Verteidigung bei Untreue-Vorwürfen gegenüber Geschäftsführern, Vorständen oder Personen mit Vermögensbetreuungspflicht, etwa bei Vorwürfen der Vermögensschädigung des eigenen Unternehmens.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf, Sozialversicherungsbeiträge oder Arbeitsentgelt nicht abgeführt zu haben, etwa im Zusammenhang mit Schwarzarbeit oder Scheinselbstständigkeit.

Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB)

Verteidigung beim Vorwurf des Missbrauchs von Scheck- oder Kreditkarten, etwa bei überzogenen Verfügungsrahmen oder unbefugter Nutzung fremder Karten.

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Vorwurf der Fälschung, Verfälschung oder des Gebrauchs unechter Urkunden, etwa bei gefälschten Verträgen, Zeugnissen, Rechnungen oder Ausweisdokumenten.

Fälschung amtlicher Ausweise / unrichtiger Impfausweise (§ 275 StGB)

Verteidigung beim Vorwurf, Mittel zur Fälschung amtlicher Ausweise oder unrichtiger Impfausweise beschafft oder bereitgehalten zu haben.

Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf, als Ärztin oder Arzt unbefugt ein Gesundheits- oder Impfzeugnis für sich selbst oder eine Behörde ausgestellt zu haben.

Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB)

Verteidigung beim Vorwurf, ein inhaltlich unrichtiges Gesundheits- oder Impfzeugnis ausgestellt zu haben, etwa gegenüber Behörden oder Versicherungen.

Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf, ein unrichtiges Gesundheits- oder Impfzeugnis gegenüber einer Behörde oder Versicherung verwendet zu haben.

Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB)

Verteidigung beim Vorwurf, einen fremden oder falschen Ausweis zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet zu haben.

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)

Verteidigung beim Vorwurf eines illegalen Straßenrennens, auch bei Alleinrennen mit nicht angepasster, überhöhter Geschwindigkeit.

Volksverhetzung (§ 130 StGB)

Vorwurf der Volksverhetzung, etwa wegen Äußerungen, Kommentaren oder Beiträgen in sozialen Medien? Wir prüfen die Meinungsäußerungsfreiheit und mögliche Verteidigungsansätze im Einzelfall.

Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)

Verteidigung beim Vorwurf, gegenüber Behörden eine nicht begangene Straftat vorgetäuscht oder wider besseres Wissen einen Unbeteiligten verdächtigt zu haben.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)

Ihnen wird Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, z.B. der Polizei, vorgeworfen?.

Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)

Polizeilche Vorladung wegen eines Angriffs auf Polizisten erhalten? Sie haben sich bei der Festnahme gewehrt?

Wucher (§ 291 StGB)

Strafverteidigung beim Vorwurf des Wuchers, etwa bei Ausnutzung einer Zwangslage durch überhöhte Zinsen, Mieten oder Kreditkonditionen.

Arbeitsrecht

Anwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wir helfen bundesweit insbesondere bei Kündigung und Kündigungsschutzklage (fristlose Kündigung, außerordentliche Kündigung, ordentliche Kündigung, personenbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, betriebliche Kündigung). Achtung: Ab Zugang der Kündigung bleiben nur 3 Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage!

Strafrecht

Ihr Anwalt für Strafrecht in Düsseldorf. Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. ist Strafverteidiger in Düsseldorf, er berät und vertritt Mandanten in Strafverfahren bundesweit.  Vorladung von der Polizei als Beschuldigte(r) erhalten? Durchsuchung? Festnahme? Untersuchungshaft? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf!

Bußgeldrecht

Anwalt für Bußgeldrecht. Ihre Spezialisten bei Bußgeldverfahren. Geblitzt worden? Zu schnell unterwegs? Handy am Steuer? Abstandsverstoß etc.? Achtung: Nach Zugang des Bußgeldbescheides haben Sie nur 2 Wochen Zeit Einspruch einzulegen. 

Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz & Regelinsolvenz

Anwalt für Privatinsolvenz Düsseldorf. Sie sind verschuldet und wollen endlich schuldenfrei werden? Egal ob Sie 5.000 Euro oder 1 Millionen Euro Schulden haben, wir helfen weiter. Wir helfen bei Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz, Regelinsolvenz und Schuldenregulierung. Mit unserer Hilfe werden Sie nach maximal 3 Jahren schuldenfrei. 

Verkehrsrecht & Unfallregulierung

Anwalt für Verkehrsrecht Düsseldorf. Wir regulieren jährlich mehrere hundert Verkehrsunfälle bundesweit. Wir kennen die Tricks der Versicherer und setzen Ihre Ansprüche durch. Dabei verfügen wir über ein ausgezeichnetes Netzwerk von Kfz-Gutachtern, die Ihren Schaden innerhalb von 24 Stunden aufnehmen und das Gutachten erstellen. Regulieren Sie Ihren Unfall mit unseren Spezialisten für Verkehrsrecht!