Anwalt für Strafrecht Düsseldorf & Strafverteidiger Düsseldorf | bundesweit
Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger in Düsseldorf – Rechtsanwalt für Strafrecht B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf berät und verteidigt Mandanten in Düsseldorf, den umliegenden Städten sowie bundesweit.
Anwalt für Strafrecht Düsseldorf – Was tun bei Vorladung, Durchsuchung, Strafbefehl oder Anklage?
Direkt zu Ihrem konkreten Problem: Klicken Sie auf die passende Situation. Sie springen unmittelbar zum entsprechenden Abschnitt mit den wichtigsten Informationen und Handlungsempfehlungen:
- Polizeiliche Vorladung erhalten – direkt zum Thema
- Ermittlungsverfahren gegen Sie – direkt zum Thema
- Hausdurchsuchung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft – direkt zum Thema
- Strafbefehl erhalten – direkt zum Thema
- Anklageschrift erhalten – direkt zum Thema
- Angehöriger in Untersuchungshaft – direkt zum Thema
In jeder dieser Situationen zählt jede Entscheidung – oft schon in den ersten Stunden.
Als erfahrener Ansprechpartner im Strafrecht in Düsseldorf unterstütze ich Sie schnell, diskret und strategisch, um Ihre Rechte konsequent zu schützen und die bestmögliche Lösung zu erreichen. Als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger besteht unsere Aufgabe darin, im Ermittlungsverfahren oder vor Gericht ungerechtfertigte Vorwürfe von Ihnen abzuwenden und bei berechtigten Vorwürfen eine angemessene, niedrige Strafe zu erwirken.
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung auf allen Gebieten des Strafrechts sind wir mit den Besonderheiten eines jeden Strafverfahrens bestens vertraut. Abhängig von der jeweiligen Verfahrenssituation bieten wir jedem einzelnen Mandanten eine auf seine besondere Situation abgestimmte und maßgeschneiderte Verteidigung an, die von Absprachen und Verständigung mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht bis zu hartem strafprozessualem Kampf alles aufbieten kann, was die Situation abverlangt.
Ein Strafverfahren bedeutet eine hohe emotionale Belastung. Für den Beschuldigten bedeutet dies neben dem Verlust des Ansehens häufig auch, dass seine soziale und berufliche Existenz bedroht ist. Im schlimmsten Fall drohen Untersuchungshaft oder die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. In diesen Fällen benötigen Sie einen kompetenten und erfahrenen Strafverteidiger, der Sie professionell im Strafprozess begleitet – die Aufgaben des Strafverteidigers beginnen bereits im Ermittlungsverfahren, um einen fairen Prozess von Anfang an zu gewährleisten. Daher gilt die Devise: Je eher der Beschuldigte einen Strafverteidiger hinzunimmt, desto besser sind die Verteidigungsmöglichkeiten. Während des gesamten Strafverfahrens werden Sie von uns sowohl in Düsseldorf als auch bundesweit vertrauensvoll beraten und effektiv vertreten.
Wann sollten Sie im Strafrecht in Düsseldorf sofort handeln?
In der Praxis wenden sich Mandanten aus Düsseldorf häufig in folgenden Situationen an uns als Strafverteidiger:
- Vorladung von der Polizei
- Ermittlungsverfahren
- Hausdurchsuchung
- Strafbefehl erhalten
- Anklage erhalten
- Angehöriger in Untersuchungshaft
Wichtig: In vielen dieser Fälle bestehen bereits frühzeitig entscheidende Weichenstellungen. Unüberlegte Aussagen oder falsches Verhalten können Ihre Position erheblich verschlechtern.
Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. verteidigt bei nahezu allen strafrechtlichen Delikten, insbesondere bei: Trunkenheit im Verkehr, Fahrerflucht / Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Gefährdung des Straßenverkehrs, Illegales Kraftfahrzeugrennen, (gefährliche) Körperverletzung, Betrug, Computerbetrug, Diebstahl, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Untreue, Bedrohung, Nötigung, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Volksverhetzung, Beleidigung, Erpressung, Sexualdelikte u.a.
Eine umfassende Auflistung der Straftaten, bei denen Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. verteidigt, finden Sie weiter unten auf der Seite.
Was tun bei einer Vorladung von der Polizei in Düsseldorf?
Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei in Düsseldorf erhalten haben, stehen Sie häufig plötzlich unter erheblichem Druck. Viele Betroffene wissen nicht, wie sie sich richtig verhalten sollen – und machen in dieser Situation entscheidende Fehler.
Wichtig vorab: Eine Vorladung bedeutet nicht, dass Sie verurteilt sind. Sie sind zunächst lediglich Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren – und haben umfassende Rechte.
Ihre wichtigsten Rechte bei einer polizeilichen Vorladung
Im Strafrecht gilt ein zentraler Grundsatz: Sie müssen sich nicht selbst belasten. Daraus ergeben sich für Sie folgende Rechte:
- Sie sind nicht verpflichtet, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten
- Sie haben das Recht, vollständig zu schweigen
- Sie müssen keine Angaben zur Sache machen
- Sie können jederzeit einen Strafverteidiger einschalten
Gerade in Düsseldorf zeigt die Praxis: Viele Verfahren nehmen einen ungünstigen Verlauf, weil Betroffene vorschnell Aussagen machen – ohne die Ermittlungsakte zu kennen.
Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M.:
Machen Sie ohne vorherige Rücksprache mit einem Anwalt für Strafrecht und Strafverteidiger und ohne vorherige Akteneinsicht keine Angaben gegenüber der Polizei – nie!
Warum Sie ohne Akteneinsicht keine Aussage machen sollten
Eine fundierte Verteidigung ist nur möglich, wenn bekannt ist, was genau Ihnen vorgeworfen wird und welche Beweise vorliegen. Diese Informationen ergeben sich aus der Ermittlungsakte.
Ohne Akteneinsicht wissen Sie insbesondere nicht:
- welche Aussagen Zeugen gemacht haben,
- welche Beweismittel vorliegen,
- wie Polizei und Staatsanwaltschaft den Sachverhalt bewerten.
Deshalb gilt: Eine Einlassung ohne vorherige Akteneinsicht ist in den meisten Fällen strategisch nachteilig und kann Ihre Verteidigung erheblich erschweren.
Typische Fehler nach einer Vorladung
In der Praxis kommt es immer wieder zu denselben Fehlern:
- vorschnelle Aussagen „zur Klärung“ des Sachverhalts,
- Versuche, sich ohne Kenntnis der Akte zu rechtfertigen,
- Unterschätzung der rechtlichen Situation,
- Ignorieren der Vorladung ohne strategische Entscheidung.
Diese Fehler können dazu führen, dass sich ein Verfahren unnötig verschärft oder überhaupt erst belastende Beweise entstehen.
Wie Sie bei einer polizeilichen Vorladung richtig vorgehen
Nach Erhalt einer Vorladung von der Polizei in Düsseldorf sollten Sie strukturiert vorgehen:
- keine Aussage ohne anwaltliche Beratung,
- keine Kontaktaufnahme zur Polizei ohne Strategie,
- Beauftragung eines Strafverteidigers zur Akteneinsicht,
- gemeinsame Entwicklung einer Verteidigungsstrategie.
In vielen Fällen entscheidet sich bereits in diesem frühen Stadium, ob ein Verfahren eingestellt wird oder sich weiter verschärft.
Ermittlungsverfahren in Düsseldorf – was bedeutet das und was sollten Sie jetzt tun?
Wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet haben, bedeutet dies zunächst nur, dass die Strafverfolgungsbehörden einem Anfangsverdacht nachgehen. Ein Ermittlungsverfahren ist keine Verurteilung und bedeutet auch nicht automatisch, dass später Anklage erhoben wird.
Gerade das Ermittlungsverfahren ist jedoch eine der entscheidenden Phasen eines Strafverfahrens. In diesem Stadium werden Beweise erhoben, Zeugen vernommen, Unterlagen ausgewertet und die Grundlagen für die spätere Entscheidung der Staatsanwaltschaft geschaffen.
Wie erfahren Sie von einem Ermittlungsverfahren?
Beschuldigte erfahren auf unterschiedliche Weise davon, dass gegen sie ermittelt wird. Typische Situationen sind:
- eine Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft,
- eine schriftliche Beschuldigtenanhörung,
- eine Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme,
- die Sicherstellung eines Mobiltelefons oder Computers,
- eine Festnahme oder ein Haftbefehl,
- ein Schreiben der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts.
Teilweise läuft ein Ermittlungsverfahren allerdings bereits über einen längeren Zeitraum, bevor der Beschuldigte überhaupt hiervon erfährt.
Welche Rechte haben Sie als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren?
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, aktiv an Ihrer eigenen Überführung mitzuwirken. Zu den wichtigsten Verteidigungsrechten gehören insbesondere:
- das Recht zu schweigen,
- das Recht, jederzeit einen Strafverteidiger zu beauftragen,
- das Recht auf Akteneinsicht im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen,
- das Recht, Beweisanträge und entlastende Umstände in das Verfahren einzubringen.
Insbesondere das Schweigerecht ist von zentraler Bedeutung. Schweigen darf einem Beschuldigten grundsätzlich nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. Es besteht daher regelmäßig kein Anlass, einen Tatvorwurf spontan gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft „erklären“ zu wollen.
Warum ist Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren so wichtig?
Eine sinnvolle Verteidigungsstrategie lässt sich regelmäßig erst entwickeln, wenn bekannt ist, welcher konkrete Tatvorwurf erhoben wird und auf welche Beweismittel sich die Ermittlungsbehörden stützen.
Aus der Ermittlungsakte können sich beispielsweise ergeben:
- Zeugenaussagen,
- Gutachten und kriminaltechnische Untersuchungen,
- Video- oder Bildaufnahmen,
- Chatverläufe und digitale Kommunikationsdaten,
- Bank- und Kontounterlagen,
- Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle,
- polizeiliche Vermerke und Ermittlungsergebnisse.
Erst nach Kenntnis dieser Informationen lässt sich belastbar beurteilen, ob Schweigen weiterhin sinnvoll ist oder ob eine gezielte schriftliche Einlassung, die Benennung entlastender Beweismittel oder ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens zweckmäßig erscheint.
Wie kann ein Ermittlungsverfahren beendet werden?
Ein Ermittlungsverfahren kann auf unterschiedliche Weise abgeschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere:
- das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen,
- das Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 153, 153a StPO einstellen,
- den Erlass eines Strafbefehls beantragen,
- Anklage beim zuständigen Gericht erheben.
Das Ziel einer frühzeitigen Strafverteidigung besteht deshalb häufig darin, bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung hinzuwirken und eine Anklage oder öffentliche Hauptverhandlung nach Möglichkeit zu vermeiden.
Welche Fehler sollten Sie im Ermittlungsverfahren vermeiden?
Besonders problematisch sind vorschnelle Reaktionen unmittelbar nach Bekanntwerden des Tatvorwurfs. Vermeiden sollten Sie insbesondere:
- spontane Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft,
- Kontaktaufnahme mit Zeugen oder anderen Beteiligten ohne vorherige Beratung,
- nachträgliche Veränderungen oder Löschungen möglicher Beweismittel,
- Rechtfertigungsversuche ohne Kenntnis der Ermittlungsakte,
- das Ignorieren gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Fristen.
Gerade vermeintlich harmlose Äußerungen können später eine erhebliche Bedeutung gewinnen. Was einmal gegenüber den Ermittlungsbehörden erklärt wurde, lässt sich regelmäßig nicht einfach wieder „zurücknehmen“.
Warum eine frühe Verteidigung im Ermittlungsverfahren entscheidend sein kann
Im Ermittlungsverfahren bestehen häufig die größten Möglichkeiten, den weiteren Verlauf aktiv zu beeinflussen. Eine effektive Strafverteidigung beschränkt sich daher nicht darauf, auf eine spätere Anklage zu reagieren.
Nach Akteneinsicht kann geprüft werden,
- ob der Tatverdacht tatsächlich tragfähig ist,
- ob belastende Beweismittel angreifbar oder widersprüchlich sind,
- ob entlastende Beweismittel bislang unberücksichtigt geblieben sind,
- ob eine schriftliche Einlassung strategisch sinnvoll ist,
- ob auf eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden kann.
Deshalb gilt: Haben Sie Kenntnis davon erhalten, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen und die Ermittlungsakte durch einen Strafverteidiger prüfen lassen. Erst danach sollte über die weitere Verteidigungsstrategie entschieden werden.
Strafbefehl erhalten in Düsseldorf – lohnt sich ein Einspruch und welche Fristen gelten?
Ein Strafbefehl wird häufig vom Amtsgericht Düsseldorf erlassen und wirkt für viele Betroffene wie eine endgültige Verurteilung. Tatsächlich handelt es sich jedoch um ein vereinfachtes Verfahren, das ohne Hauptverhandlung durchgeführt wird.
Entscheidend: Sie haben die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren.
Einspruch gegen den Strafbefehl – Frist unbedingt beachten
- Einspruchsfrist: 2 Wochen ab Zustellung
- Der Einspruch muss rechtzeitig beim Gericht eingehen
- Ohne Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig
Nach Ablauf der Frist ist eine Korrektur in der Regel nicht mehr möglich – selbst wenn der Strafbefehl inhaltlich angreifbar gewesen wäre.
Welche Folgen ein Strafbefehl haben kann
Ein Strafbefehl kann erhebliche Konsequenzen haben, insbesondere:
- Geldstrafe
- Freiheitsstrafe
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Eintrag im Führungszeugnis
- Punkte in Flensburg
- Fahrverbot
Gerade bei Vorstrafen oder bestimmten Berufsgruppen können diese Folgen weitreichende Auswirkungen haben.
Welche Chancen gibt es im Strafbefehlsverfahren – lohnt sich der Einspruch gegen einen Strafbefehl?
Viele Betroffene unterschätzen die Möglichkeiten, gegen einen Strafbefehl vorzugehen. In der Praxis bestehen häufig gute Chancen:
- Reduzierung der Strafe,
- Vermeidung eines Eintrags im Führungszeugnis,
- Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen,
- vollständiger Freispruch nach Hauptverhandlung.
Ob ein Einspruch sinnvoll ist, hängt immer vom Einzelfall ab und sollte nach Einsicht in die Ermittlungsakte geprüft werden.
Warum schnelles Handeln jetzt entscheidend ist
Sowohl bei einer polizeilichen Vorladung als auch bei einem Strafbefehl gilt: Zeit ist ein entscheidender Faktor.
Fristen laufen oft kurz und Fehler lassen sich später kaum korrigieren. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ermöglicht es, das Verfahren aktiv zu steuern und Ihre Rechte bestmöglich zu schützen.
Lassen Sie Ihre Situation daher frühzeitig prüfen und vermeiden Sie unnötige Risiken.
Anklage erhalten in Düsseldorf – was passiert jetzt und wie sollten Sie reagieren?
Wenn Sie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf erhalten haben, hat das Ermittlungsverfahren eine neue Stufe erreicht. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht – das bedeutet: Es ist wahrscheinlich, dass es zu einer Hauptverhandlung vor Gericht kommt.
Für viele Betroffene ist dies ein Schock. Gleichzeitig gilt jedoch: Auch nach Anklageerhebung bestehen weiterhin erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten. Entscheidend ist jetzt, strukturiert und strategisch vorzugehen.
Was bedeutet eine Anklage konkret?
Mit der Anklage legt die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Gericht – in Düsseldorf in der Regel dem Amtsgericht Düsseldorf oder bei schwereren Vorwürfen dem Landgericht Düsseldorf – den Sachverhalt zur Entscheidung vor.
Das Gericht prüft im sogenannten Zwischenverfahren, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Erst danach wird ein Termin zur Verhandlung bestimmt.
Wichtig: Eine Anklage ist noch keine Verurteilung. Das Gericht entscheidet unabhängig und kann die Eröffnung des Hauptverfahrens auch ablehnen.
Ihre Möglichkeiten im Zwischenverfahren
Viele Betroffene wissen nicht, dass bereits vor der eigentlichen Hauptverhandlung entscheidende Weichen gestellt werden können.
Im Zwischenverfahren bestehen insbesondere folgende Möglichkeiten:
- Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur Anklage,
- Hinweise auf Beweisprobleme oder Widersprüche,
- Anregung oder Antrag auf Einstellung des Verfahrens, soweit prozessual möglich,
- Einflussnahme auf den weiteren Verfahrensverlauf.
In geeigneten Fällen kann bereits hier erreicht werden, dass es gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung kommt.
Warum eine frühzeitige Verteidigung jetzt entscheidend ist
Im besten Fall melden sich Mandanten bereits ganz zu Beginn des Ermittlungsverfahrens, weil zu diesem Zeitpunkt regelmäßig die Weichen für eine bestmögliche Verteidigung gestellt werden. Nach Zustellung der Anklage bleibt häufig nur ein begrenztes Zeitfenster, um auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Ohne anwaltliche Unterstützung werden diese Möglichkeiten in der Praxis oft nicht genutzt.
Eine professionelle Strafverteidigung prüft insbesondere:
- ob die Anklage rechtlich und tatsächlich tragfähig ist,
- ob Beweise verwertbar sind,
- ob Verfahrensfehler vorliegen,
- welche Strategie im weiteren Verlauf sinnvoll ist.
Gerade in diesem Stadium lässt sich häufig noch entscheidend eingreifen.
Vorbereitung auf die Hauptverhandlung
Wird die Anklage zugelassen, folgt die Hauptverhandlung vor Gericht. Diese findet je nach Vorwurf vor dem Amtsgericht oder Landgericht Düsseldorf statt.
Eine sorgfältige Vorbereitung ist hier entscheidend. Dazu gehören unter anderem:
- Analyse der Ermittlungsakte und Beweislage,
- Festlegung einer klaren Verteidigungsstrategie,
- Vorbereitung auf eine mögliche Einlassung oder die Entscheidung, weiterhin zu schweigen,
- Prüfung möglicher Verständigungen oder Einstellungen.
In vielen Fällen entscheidet nicht nur die Beweislage, sondern auch die richtige taktische Vorgehensweise über den Ausgang des Verfahrens.
Mögliche Ausgänge eines Strafverfahrens
Auch nach Anklage gibt es verschiedene mögliche Ergebnisse:
- Einstellung des Verfahrens, gegebenenfalls gegen Auflagen,
- Freispruch,
- Verurteilung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe,
- Verständigung im Strafverfahren.
Welcher Ausgang erreicht wird, hängt maßgeblich von der Beweislage, der Verteidigungsstrategie und den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Typische Fehler nach Erhalt einer Anklage
Gerade in dieser Phase passieren häufig vermeidbare Fehler:
- Untätigkeit und Abwarten,
- unkoordinierte Kontaktaufnahme mit Gericht oder Staatsanwaltschaft,
- fehlende Vorbereitung auf die Hauptverhandlung,
- Unterschätzung der rechtlichen Situation.
Diese Fehler können dazu führen, dass Verteidigungsmöglichkeiten ungenutzt bleiben.
Jetzt richtig handeln – Ihre Verteidigung in Düsseldorf
Wenn Sie eine Anklage erhalten haben, sollten Sie umgehend handeln. Das Verfahren befindet sich jetzt in einer entscheidenden Phase, in der gezielte Maßnahmen den weiteren Verlauf maßgeblich beeinflussen können.
Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung ermöglicht es, Chancen zu erkennen, Risiken zu minimieren und eine klare Strategie zu entwickeln.
Lassen Sie Ihre Situation daher zeitnah prüfen und treffen Sie keine vorschnellen Entscheidungen ohne fundierte rechtliche Beratung.
Hausdurchsuchung in Düsseldorf – wie verhalten Sie sich jetzt richtig?
Eine Hausdurchsuchung ist für die meisten Betroffenen eine extreme Ausnahmesituation. Wenn plötzlich Polizei oder Staatsanwaltschaft vor Ihrer Tür in Düsseldorf stehen, herrschen oft Unsicherheit, Stress und Angst vor den Konsequenzen.
Wichtig: Auch in dieser Situation haben Sie klare Rechte. Entscheidend ist, dass Sie ruhig bleiben und keine Fehler machen, die Ihre rechtliche Position verschlechtern.
Darf die Polizei einfach Ihre Wohnung durchsuchen?
Eine Hausdurchsuchung ist in der Regel nur mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss zulässig. Dieser wird vom zuständigen Gericht – häufig dem Amtsgericht Düsseldorf – erlassen.
Der Beschluss muss insbesondere den Tatvorwurf und die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht ergibt, hinreichend konkretisieren sowie erkennen lassen, welche Räumlichkeiten durchsucht werden und wonach gesucht wird.
Ausnahme: In gesetzlich vorgesehenen Fällen kann eine Durchsuchung bei „Gefahr im Verzug“ auch ohne vorherige richterliche Anordnung erfolgen. Die Voraussetzungen hierfür sind rechtlich begrenzt und im Einzelfall überprüfbar.
Wie sollten Sie sich bei einer Hausdurchsuchung verhalten?
Ihr Verhalten während der Durchsuchung kann entscheidend sein. Folgende Grundregeln sollten Sie beachten:
- Ruhe bewahren und keine Panikreaktionen zeigen,
- keine Aussagen zur Sache machen,
- keine freiwillige Herausgabe von Gegenständen ohne Prüfung,
- den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen,
- so früh wie möglich einen Strafverteidiger kontaktieren.
Wichtig: Sie sind nicht verpflichtet, aktiv an Ihrer eigenen Belastung mitzuwirken.
Müssen Sie mit der Polizei sprechen?
Nein. Auch bei einer Hausdurchsuchung gilt Ihr Recht zu schweigen.
Viele Betroffene versuchen in dieser Situation, „die Sache zu erklären“. In der Praxis führt dies jedoch häufig dazu, dass unbedachte Aussagen später gegen sie verwendet werden.
Deshalb gilt: Machen Sie keine Angaben zur Sache ohne vorherige rechtliche Beratung.
Welche Gegenstände dürfen im Rahmen einer Durchsuchung beschlagnahmt werden?
Die Ermittlungsbehörden können Gegenstände sicherstellen oder beschlagnahmen, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Dazu gehören insbesondere:
- Mobiltelefone und Computer,
- Unterlagen und Dokumente,
- Datenträger,
- andere potenziell beweiserhebliche Gegenstände.
Über die sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände wird regelmäßig ein Verzeichnis erstellt. Sie sollten darauf achten, entsprechende Unterlagen über die Durchsuchung und die mitgenommenen Gegenstände zu erhalten.
Ist eine Hausdurchsuchung rechtlich angreifbar?
Ja. Im Einzelfall können rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung bestehen – etwa wenn:
- der Tatvorwurf oder Tatverdacht nicht ausreichend konkretisiert ist,
- der Durchsuchungsbeschluss rechtliche Mängel aufweist,
- die Grenzen des Durchsuchungsbeschlusses überschritten wurden,
- die Voraussetzungen einer Durchsuchung ohne richterliche Anordnung nicht vorlagen.
Eine nachträgliche rechtliche Prüfung kann Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung oder Beschlagnahme und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Verwertbarkeit gewonnener Beweismittel haben. Ein Verfahrensverstoß führt allerdings nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot; dies ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Was passiert nach der Hausdurchsuchung?
Nach der Durchsuchung wird das Ermittlungsverfahren fortgeführt. Die sichergestellten Gegenstände werden ausgewertet und können die Grundlage für weitere Maßnahmen bilden.
Gerade jetzt ist eine strategische Verteidigung besonders wichtig:
- Auswertung der Ermittlungsakte,
- Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen,
- Entwicklung einer klaren Verteidigungsstrategie.
Welche Fehler sollten Sie unbedingt bei einer Durchsuchung vermeiden?
- aktive Mitwirkung ohne rechtliche Beratung,
- unüberlegte Aussagen gegenüber den Beamten,
- Versuch, Beweismittel zu verbergen oder zu vernichten,
- fehlende Dokumentation der Durchsuchung.
Solche Fehler können die Situation erheblich verschlechtern und gegebenenfalls weitere strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Warum schnelles Handeln nach einer Hausdurchsuchung entscheidend ist
Eine Hausdurchsuchung ist häufig ein Zeichen dafür, dass ein Ermittlungsverfahren bereits ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat. Jetzt kommt es darauf an, schnell und gezielt zu reagieren.
Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ermöglicht es,
- die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung zu überprüfen,
- Sicherstellungen und Beschlagnahmen rechtlich prüfen und gegebenenfalls angreifen zu lassen,
- das weitere Verfahren aktiv zu beeinflussen.
Lassen Sie Ihre Situation daher umgehend prüfen und vermeiden Sie unnötige Risiken.
Angehöriger in Untersuchungshaft in Düsseldorf – was können Sie jetzt tun?
Ihr Ehepartner, Ihr Kind oder ein anderer Angehöriger wurde festgenommen und befindet sich in Untersuchungshaft? Für Familienangehörige ist diese Situation oft ebenso belastend wie für den Betroffenen selbst – plötzlich, ohne Vorwarnung und mit vielen offenen Fragen, was jetzt zu tun ist.
Was bedeutet Untersuchungshaft?
Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern eine vorläufige strafprozessuale Maßnahme. Sie setzt grundsätzlich einen dringenden Tatverdacht sowie die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Zu den in der Praxis besonders relevanten Haftgründen gehören:
- Flucht oder Fluchtgefahr,
- Verdunkelungsgefahr,
- in gesetzlich geregelten Fällen Wiederholungsgefahr.
Was können Angehörige jetzt konkret tun?
- Möglichst schnell einen Strafverteidiger für den inhaftierten Angehörigen kontaktieren,
- selbst keine unüberlegten Angaben zum Sachverhalt gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Presse machen,
- dem Verteidiger alle relevanten Informationen zum Sachverhalt und zu den persönlichen Verhältnissen zur Verfügung stellen,
- Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt klären lassen.
Ein Strafverteidiger kann vom Beschuldigten selbst mandatiert werden, auch aus der Untersuchungshaft heraus. Angehörige können jedoch den ersten Kontakt herstellen und die Organisation der Verteidigung unterstützen.
Wie kann der Verteidiger gegen die Untersuchungshaft vorgehen?
- Haftprüfung beantragen (§ 117 StPO) – gerichtliche Überprüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft,
- Haftbeschwerde einlegen (§ 304 StPO) – Rechtsmittel gegen den Haftbefehl,
- auf eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 StPO hinwirken, gegebenenfalls unter Auflagen wie Meldepflichten, Sicherheitsleistung oder Abgabe von Ausweispapieren.
Warum schnelles Handeln bei Untersuchungshaft besonders wichtig ist
Je länger die Untersuchungshaft andauert, desto größer können die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen für den Betroffenen und seine Familie werden. Gleichzeitig sollte vor einem Vorgehen gegen den Haftbefehl die konkrete Beweis- und Haftlage sorgfältig analysiert werden.
Lassen Sie die Situation Ihres Angehörigen daher möglichst frühzeitig von einem erfahrenen Strafverteidiger prüfen.
Welche Verteidigungsstrategie ist im Strafrecht in Düsseldorf entscheidend?
Erfolgreiche Strafverteidigung bedeutet nicht, „pauschal zu widersprechen“, sondern gezielt zu handeln:
- frühzeitige Akteneinsicht
- Analyse der Beweislage
- strategisches Schweigen oder gezielte Einlassung
- Kommunikation und Verhandlung mit Staatsanwaltschaft und Gericht
- Ziel: Einstellung, Freispruch oder das unter den konkreten Umständen bestmögliche Ergebnis
In vielen Fällen werden wesentliche Weichen bereits im Ermittlungsverfahren gestellt – lange bevor es überhaupt zu einer Gerichtsverhandlung kommt.
Warum schnelles Handeln im Strafrecht entscheidend ist
Im Strafrecht gilt: Je früher Sie reagieren, desto größer sind regelmäßig die strategischen Handlungsmöglichkeiten.
Bereits kleine Fehler – etwa eine vorschnelle Aussage oder das Versäumen einer Frist – können erhebliche negative Folgen haben.
Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ermöglicht es,
- vermeidbare Fehler zu verhindern,
- das Verfahren frühzeitig zu beeinflussen,
- rechtliche und tatsächliche Risiken zu erkennen und zu reduzieren.
Jetzt Strafverteidiger in Düsseldorf kontaktieren – was ist der nächste Schritt?
Wenn Sie mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sind, sollten Sie keine Zeit verlieren. Jede Situation erfordert eine individuelle und durchdachte Strategie.
Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie Ihre konkrete Situation rechtlich prüfen.
Welche Gerichte und Behörden sind im Strafrecht in Düsseldorf zuständig?
Strafverfahren aus Düsseldorf werden je nach sachlicher Zuständigkeit insbesondere vor dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf verhandelt. Für die Ermittlungen ist regelmäßig die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zuständig.
Als Landeshauptstadt und wirtschaftliches Zentrum Nordrhein-Westfalens spielen in Düsseldorf insbesondere Verfahren aus folgenden Bereichen eine erhebliche praktische Rolle:
- Wirtschaftsstrafrecht
- Betäubungsmittel- und Konsumcannabisstrafrecht
- Körperverletzungsdelikte
- Verkehrsstrafrecht
Die Erfahrung mit den örtlichen Abläufen, Gerichten und Ermittlungsbehörden kann für eine effektive und auf das konkrete Verfahren abgestimmte Strafverteidigung von Bedeutung sein.
Strafrechtliche Verfahren in Düsseldorf – aktuelle Zahlen, Statistiken und Einordnung
Für die Einordnung der Kriminalitäts- und Verfahrensentwicklung müssen zwei unterschiedliche Statistiken auseinandergehalten werden: Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) erfasst polizeilich registrierte Straftaten. Die Justizstatistik erfasst dagegen die bei Staats- und Amtsanwaltschaften geführten Ermittlungsverfahren. Eine registrierte Straftat ist daher nicht mit einem Ermittlungsverfahren gegen eine konkrete Person gleichzusetzen.
Wie viele Straftaten wurden 2025 in Düsseldorf registriert?
Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik 2025 des Polizeipräsidiums Düsseldorf wurden im Jahr 2025 in Düsseldorf insgesamt 80.538 Straftaten registriert. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einem Anstieg um 4,70 %. Die Aufklärungsquote lag bei 47,65 %.
Zu den ausgewiesenen Einzelwerten gehören unter anderem:
- 19.232 Fälle im Bereich der Straßenkriminalität,
- 5.764 Fälle, bei denen das Internet als Tatmittel genutzt wurde,
- 1.541 registrierte Wohnungseinbruchdiebstähle.
Wichtig: Die PKS bildet das polizeilich bekannt gewordene Kriminalitätsgeschehen ab. Nicht jede registrierte Straftat führt zu einem Ermittlungsverfahren gegen einen namentlich bekannten Beschuldigten und nicht jedes Ermittlungsverfahren führt später zu einer Anklage oder Verurteilung.
Quelle: Polizeipräsidium Düsseldorf – Polizeiliche Kriminalstatistik 2025
Wie viele Ermittlungsverfahren bearbeiten die Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen?
Die Größenordnung der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit zeigt die Geschäftsstatistik der Justiz Nordrhein-Westfalen. Im Jahr 2025 wurden landesweit 1.303.773 Ermittlungsverfahren neu registriert. Gleichzeitig wurden 1.259.031 Verfahren erledigt. Zum Jahresende bestanden noch 299.959 unerledigte Verfahren.
Damit werden allein in Nordrhein-Westfalen jährlich deutlich mehr als eine Million Ermittlungsverfahren von Staats- und Amtsanwaltschaften bearbeitet. Die Zahlen verdeutlichen zugleich, dass zwischen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und einer späteren gerichtlichen Hauptverhandlung mehrere unterschiedliche Verfahrensausgänge liegen.
Quelle: Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen – Geschäftsentwicklung der Ermittlungsverfahren 2025
Wie viele Ermittlungsverfahren werden eingestellt?
Für die Art der Erledigung liegt eine detaillierte NRW-Gesamtübersicht unter anderem für das Jahr 2023 vor. Danach wurden von insgesamt 1.258.747 erledigten Js-Verfahren insgesamt 761.418 Verfahren durch „Einstellung oder Zurückweisung“ beendet. Dies entspricht rund 60,5 % aller erledigten Verfahren.
Die Statistik bestätigt damit einen für Beschuldigte wichtigen Punkt: Ein Ermittlungsverfahren führt keineswegs automatisch zu einer Anklage oder Verurteilung. Ein erheblicher Teil der Verfahren wird bereits auf staatsanwaltschaftlicher Ebene beendet.
Eine Einstellung kann dabei auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen beruhen. Hierzu gehören insbesondere Einstellungen mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO sowie – bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen – Einstellungen nach den Opportunitätsvorschriften der §§ 153 ff. StPO.
Wie viele Verfahren führen zu Anklage oder Strafbefehl?
Die detaillierte NRW-Statistik für 2023 zeigt zugleich, dass nur ein deutlich kleinerer Teil der erledigten Ermittlungsverfahren unmittelbar durch Anklage oder Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgeschlossen wurde.
- 106.565 Verfahren wurden durch Anklage beendet – rund 8,5 % der erledigten Js-Verfahren.
- In 106.058 Verfahren wurde der Erlass eines Strafbefehls beantragt – ebenfalls rund 8,4 %.
- 761.418 Verfahren wurden dagegen durch Einstellung oder Zurückweisung beendet – rund 60,5 %.
Diese Zahlen dürfen allerdings nicht mit der Zahl tatsächlicher Hauptverhandlungen gleichgesetzt werden. Insbesondere ein Strafbefehlsverfahren wird grundsätzlich ohne Hauptverhandlung durchgeführt; erst bei einem zulässigen Einspruch kann es anschließend zu einer Hauptverhandlung kommen.
Was bedeuten diese Zahlen konkret für Beschuldigte?
Die amtlichen Statistiken zeigen vor allem eines: Die entscheidende Phase eines Strafverfahrens liegt häufig bereits im Ermittlungsverfahren. Zwischen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und einer möglichen Hauptverhandlung bestehen zahlreiche Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung.
- Ein Ermittlungsverfahren bedeutet noch keine Anklage.
- Eine Anklage bedeutet noch keine Verurteilung.
- Ein erheblicher Anteil der Ermittlungsverfahren wird bereits vor einer gerichtlichen Hauptverhandlung beendet.
- Die Verteidigungsstrategie im Ermittlungsverfahren kann deshalb für den weiteren Verlauf von erheblicher Bedeutung sein.
Das bedeutet: Gerade nach einer Vorladung, Hausdurchsuchung oder sonstigen Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren sollte zunächst die Beweislage anhand der Ermittlungsakte geprüft werden, bevor gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft Angaben zur Sache gemacht werden.
Eine strategische Strafverteidigung setzt daher nicht erst vor Gericht an, sondern bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens.
Anwalt für Strafrecht – unsere Expertise im Strafrecht
Anwalt für Strafrecht Düsseldorf & Strafverteidiger Düsseldorf verteidigt bundesweit
Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf verteidigt u.a. bei folgenden Delikten in Düsseldorf, den umliegenden Städten sowie bundesweit.
Amtsanmaßung (§ 132 StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf der Amtsanmaßung, etwa beim unbefugten Ausüben eines öffentlichen Amtes oder Tragen einer Amtsuniform.
Bankrott (§ 283 StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf des Bankrotts, etwa bei Vorwürfen des Beiseiteschaffens von Vermögen im Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz.
Besonders schwerer Fall des Bankrotts (§ 283a StGB)
Verteidigung bei einem besonders schweren Fall des Bankrotts, etwa bei gewerbsmäßiger Begehung oder erheblichem Schaden für die Gläubiger.
Bedrohung (§ 241 StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf der Bedrohung, etwa durch angekündigte Gewalt gegenüber einer Person oder deren Angehörigen, auch über soziale Medien oder Messenger.
Beleidigung (§ 185 StGB)
Verteidigung beim Vorwurf der Beleidigung, auch im Zusammenhang mit Äußerungen im Straßenverkehr, am Arbeitsplatz oder in sozialen Medien.
Üble Nachrede (§ 186 StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf der üblen Nachrede, etwa bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten.
Verleumdung (§ 187 StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf der Verleumdung, wenn wider besseres Wissen unwahre, ehrenrührige Tatsachen über eine Person behauptet werden.
Vorteilsannahme (§ 331 StGB)
Verteidigung beim Vorwurf der Vorteilsannahme durch Amtsträger, etwa bei angenommenen Geschenken oder Zuwendungen im dienstlichen Kontext.
Bestechlichkeit (§ 332 StGB)
Strafverteidigung bei Bestechlichkeit, wenn ein Amtsträger für eine pflichtwidrige Diensthandlung einen Vorteil gefordert oder angenommen haben soll.
Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)
Verteidigung beim Vorwurf der Vorteilsgewährung gegenüber einem Amtsträger, etwa im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit Behörden.
Bestechung (§ 334 StGB)
Strafverteidigung bei Bestechung, wenn einem Amtsträger für eine pflichtwidrige Handlung ein Vorteil angeboten oder gewährt worden sein soll.
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (§ 335 StGB)
Verteidigung bei besonders schweren Fällen von Bestechlichkeit und Bestechung, etwa bei Vorteilen von großem Ausmaß oder gewerbsmäßiger Begehung.
Betrug (§ 263 StGB)
Strafverteidigung bei Betrugsvorwürfen, etwa bei Warenbetrug, Kreditbetrug, Anlagebetrug oder Betrug im Onlinehandel. Wir prüfen frühzeitig die Beweislage und mögliche Verteidigungsansätze.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Verteidigung bei Computerbetrug, etwa durch Phishing, unbefugte Nutzung fremder Zugangsdaten oder missbräuchliche Online-Zahlungen und Kreditkartendaten.
Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
Strafverteidigung bei Subventionsbetrug, etwa bei falschen Angaben gegenüber Behörden im Zusammenhang mit staatlichen Fördermitteln oder Corona-Hilfen.
Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
Verteidigung bei Kapitalanlagebetrug, etwa bei irreführenden Angaben zu Wertpapieren, Fondsanteilen oder anderen Geldanlagen.
Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)
Verteidigung beim Vorwurf des Erschleichens von Leistungen, etwa Schwarzfahren im öffentlichen Nahverkehr oder unberechtigte Nutzung kostenpflichtiger Automaten und Veranstaltungen.
Kreditbetrug (§ 265b StGB)
Strafverteidigung bei Kreditbetrug, etwa bei falschen Angaben zur wirtschaftlichen Lage bei der Beantragung von Firmen- oder Privatkrediten.
Brandstiftung (§ 306 StGB)
Verteidigung beim Vorwurf der Brandstiftung, etwa bei Bränden an Gebäuden, Fahrzeugen oder anderen fremden Sachen.
Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB)
Strafverteidigung bei schwerer Brandstiftung, etwa wenn durch die Tat Wohngebäude oder Menschen gefährdet wurden.
Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB)
Verteidigung bei besonders schwerer Brandstiftung, etwa bei schweren Gesundheitsschäden oder Gefährdung einer Vielzahl von Menschen.
Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf der Brandstiftung mit Todesfolge, wenn eine Brandlegung ungewollt zum Tod eines Menschen geführt hat.
Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB)
Verteidigung bei fahrlässiger Brandstiftung, etwa nach einem versehentlich verursachten Brand mit erheblichem Sachschaden.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Verteidigung bei einfachem Diebstahl, etwa Ladendiebstahl oder der Wegnahme fremder Sachen im privaten oder beruflichen Umfeld.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Strafverteidigung bei besonders schwerem Diebstahl, etwa bei Einbruch, Aufbrechen eines Behältnisses oder gewerbsmäßiger Tatbegehung.
Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)
Verteidigung bei Wohnungseinbruchdiebstahl, Bandendiebstahl oder Diebstahl mit Waffen – Delikte mit besonders hohem Strafrahmen.
Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB)
Strafverteidigung bei schwerem Bandendiebstahl, wenn mehrere Erschwerungsgründe des Diebstahls zusammentreffen.
Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
Verteidigung bei räuberischem Diebstahl, etwa wenn nach einem Diebstahl Gewalt angewendet wurde, um die Beute zu sichern.
Erpressung (§ 253 StGB)
Strafverteidigung bei Erpressung, etwa bei Vorwürfen der Nötigung zu einer Vermögensverfügung durch Drohung.
Räuberische Erpressung (§ 255 StGB)
Verteidigung bei räuberischer Erpressung, wenn Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt wurde.
Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)
Verteidigung beim Vorwurf exhibitionistischer Handlungen. Wir setzen uns diskret und konsequent für Ihre Interessen ein.
Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf der Erregung öffentlichen Ärgernisses durch sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit.
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
Auto ohne Führerschein bzw. ohne Fahrerlaubnis gefahren und polizeiliche Vorladung erhalten? Mehr erfahren →
Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
Strafverteidigung bei fahrlässiger Tötung, etwa nach einem tödlichen Verkehrsunfall, Arbeitsunfall oder ärztlichen Behandlungsfehler.
Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage vor Gericht oder einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle.
Falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB)
Verteidigung beim Vorwurf der falschen Versicherung an Eides statt, etwa gegenüber Gerichten oder Behörden.
Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf der falschen Verdächtigung, etwa bei wissentlich unwahren Anschuldigungen gegenüber Behörden.
Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
Verteidigung beim Vorwurf der Freiheitsberaubung, etwa beim unrechtmäßigen Einsperren oder Festhalten einer Person gegen ihren Willen.
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Strafverteidigung bei Gefährdung des Straßenverkehrs, etwa durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit oder grobe Verkehrsverstöße mit Gefährdung anderer.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
Verteidigung beim Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, etwa durch das Bereiten von Hindernissen oder gefährliche Eingriffe in Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen.
Geldfälschung (§ 146 StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf der Geldfälschung, etwa bei Herstellung, Beschaffung oder Inverkehrbringen falschen Geldes.
Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147 StGB)
Verteidigung beim Vorwurf, sich Falschgeld verschafft und dieses als echt in Umlauf gebracht zu haben.
Geldwäsche (§ 261 StGB) / Finanzagent
Häufig sind Betroffene unwissentlich als Finanzagent in Betrugsmaschen eingebunden. Wir prüfen frühzeitig, ob der erforderliche Vorsatz tatsächlich vorlag. Mehr erfahren →
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels, etwa im Zusammenhang mit illegalen Online-Glücksspielangeboten oder privaten Pokerrunden.
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§ 285 StGB)
Verteidigung beim Vorwurf der Teilnahme an einem unerlaubt veranstalteten Glücksspiel.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf des Hausfriedensbruchs, etwa bei unbefugtem Betreten oder Verweigern des Verlassens einer Wohnung oder eines Geschäftsraums.
Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB)
Verteidigung bei schwerem Hausfriedensbruch, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich und mit Gewaltbereitschaft in ein Grundstück oder Gebäude eingedrungen sein sollen.
Hehlerei (§ 259 StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf der Hehlerei, etwa beim Ankauf, Verkauf oder Absatz von Gegenständen aus einer fremden Straftat.
Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei (§ 260 StGB)
Verteidigung bei gewerbsmäßiger Hehlerei oder Bandenhehlerei mit erhöhtem Strafrahmen gegenüber der einfachen Hehlerei.
Datenhehlerei (§ 202d StGB)
Verteidigung beim Vorwurf der Datenhehlerei, etwa beim Ankauf oder der Weitergabe rechtswidrig erlangter Daten.
Körperverletzung (§ 223 StGB)
Strafverteidigung bei dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung, etwa nach einer körperlichen Auseinandersetzung, einem Streit oder einer Schlägerei.
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
Verteidigung bei gefährlicher Körperverletzung, etwa bei Vorwürfen des Einsatzes einer Waffe, eines gefährlichen Werkzeugs oder gemeinschaftlicher Tatbegehung.
Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
Strafverteidigung bei schwerer Körperverletzung, etwa bei dauerhaften gesundheitlichen Folgen wie Verlust eines Sinnesorgans oder Entstellung des Opfers.
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
Verteidigung beim Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge, wenn eine Körperverletzungshandlung ungewollt zum Tod des Opfers geführt hat.
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
Polizeiliche Vorladung wegen fahrlässiger Körperverletzung erhalten, etwa nach einem Verkehrs- oder Arbeitsunfall? Mehr erfahren →
Landesverrat (§ 94 StGB)
Verteidigung beim Vorwurf des Landesverrats, etwa bei Vorwürfen der Preisgabe von Staatsgeheimnissen an eine fremde Macht.
Landfriedensbruch (§ 125 StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf des Landfriedensbruchs, etwa im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge heraus, beispielsweise bei Demonstrationen oder Fußballspielen.
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (§ 125a StGB)
Verteidigung bei einem besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs, etwa bei Mitführen von Waffen oder schweren Verletzungen.
Menschenhandel (§ 232 StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf des Menschenhandels, etwa im Zusammenhang mit Ausbeutung der Arbeitskraft oder sexueller Ausbeutung.
Mord (§ 211 StGB)
Strafverteidigung bei dem Vorwurf des Mordes – dem schwersten Tatvorwurf des deutschen Strafrechts. Frühzeitige, erfahrene Verteidigung ist hier von entscheidender Bedeutung.
Nötigung (§ 240 StGB)
Verteidigung bei dem Vorwurf der Nötigung, etwa im Straßenverkehr (Ausbremsen, Drängeln), im privaten Umfeld oder im geschäftlichen Kontext.
Raub (§ 249 StGB)
Strafverteidigung bei Raub und räuberischen Delikten im Ermittlungsverfahren und vor Gericht, mit dem Ziel einer Strafmilderung oder Verfahrenseinstellung.
Schwerer Raub (§ 250 StGB)
Verteidigung bei schwerem Raub, etwa bei Einsatz einer Waffe oder gemeinschaftlicher Tatbegehung.
Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf des Raubes mit Todesfolge, einem der am schwersten bestraften Delikte des deutschen Strafrechts.
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, etwa bei Vorwürfen von Raub oder räuberischer Erpressung unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Verteidigung beim Vorwurf der Sachbeschädigung, etwa bei Vorwürfen von Vandalismus, Graffiti oder Beschädigung fremden Eigentums.
Datenveränderung (§ 303a StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf der Datenveränderung, etwa beim unbefugten Löschen, Unterdrücken oder Verändern fremder Daten.
Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf der Terrorismusfinanzierung, etwa bei Vorwürfen der Bereitstellung oder Sammlung von Vermögenswerten für terroristische Zwecke.
Totschlag (§ 212 StGB)
Verteidigung beim Vorwurf des Totschlags, etwa bei einer Tötung ohne die für Mord erforderlichen besonderen Merkmale.
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Betrunken Auto gefahren? Wir sind spezialisiert auf die Verteidigung bei Alkohol am Steuer bzw. Trunkenheit im Verkehr. Mehr erfahren →
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Tatvorwurf Fahrerflucht bzw. Unfallflucht? Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei, je eher Sie sich melden, desto besser. Mehr erfahren →
Unterschlagung (§ 246 StGB)
Verteidigung beim Vorwurf der Unterschlagung, etwa bei rechtswidriger Zueignung von Fundsachen oder anvertrauten Gegenständen.
Untreue (§ 266 StGB)
Verteidigung bei Untreue-Vorwürfen gegenüber Geschäftsführern, Vorständen oder Personen mit Vermögensbetreuungspflicht, etwa bei Vorwürfen der Vermögensschädigung des eigenen Unternehmens.
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf, Sozialversicherungsbeiträge oder Arbeitsentgelt nicht abgeführt zu haben, etwa im Zusammenhang mit Schwarzarbeit oder Scheinselbstständigkeit.
Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB)
Verteidigung beim Vorwurf des Missbrauchs von Scheck- oder Kreditkarten, etwa bei überzogenen Verfügungsrahmen oder unbefugter Nutzung fremder Karten.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Vorwurf der Fälschung, Verfälschung oder des Gebrauchs unechter Urkunden, etwa bei gefälschten Verträgen, Zeugnissen, Rechnungen oder Ausweisdokumenten.
Fälschung amtlicher Ausweise / unrichtiger Impfausweise (§ 275 StGB)
Verteidigung beim Vorwurf, Mittel zur Fälschung amtlicher Ausweise oder unrichtiger Impfausweise beschafft oder bereitgehalten zu haben.
Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf, als Ärztin oder Arzt unbefugt ein Gesundheits- oder Impfzeugnis für sich selbst oder eine Behörde ausgestellt zu haben.
Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB)
Verteidigung beim Vorwurf, ein inhaltlich unrichtiges Gesundheits- oder Impfzeugnis ausgestellt zu haben, etwa gegenüber Behörden oder Versicherungen.
Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf, ein unrichtiges Gesundheits- oder Impfzeugnis gegenüber einer Behörde oder Versicherung verwendet zu haben.
Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB)
Verteidigung beim Vorwurf, einen fremden oder falschen Ausweis zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet zu haben.
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)
Verteidigung beim Vorwurf eines illegalen Straßenrennens, auch bei Alleinrennen mit nicht angepasster, überhöhter Geschwindigkeit.
Volksverhetzung (§ 130 StGB)
Vorwurf der Volksverhetzung, etwa wegen Äußerungen, Kommentaren oder Beiträgen in sozialen Medien? Wir prüfen die Meinungsäußerungsfreiheit und mögliche Verteidigungsansätze im Einzelfall.
Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)
Verteidigung beim Vorwurf, gegenüber Behörden eine nicht begangene Straftat vorgetäuscht oder wider besseres Wissen einen Unbeteiligten verdächtigt zu haben.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
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Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
Polizeilche Vorladung wegen eines Angriffs auf Polizisten erhalten? Sie haben sich bei der Festnahme gewehrt?
Wucher (§ 291 StGB)
Strafverteidigung beim Vorwurf des Wuchers, etwa bei Ausnutzung einer Zwangslage durch überhöhte Zinsen, Mieten oder Kreditkonditionen.
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Dimsic Rechtsanwälte · Am Hackenbruch 19 · 40231 Düsseldorf · Telefon: 0211 15831842 · E-Mail: mail@dimsic.com · Mo–Fr 8:30–17:00 Uhr · Notfall 24/7

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Verteidigung bei Geldwäsche und Finanzagent
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FAQ – Fragen und Antworten zu typischen Fragen im Strafrecht
Ich komme nicht aus Düsseldorf – kann Anwalt für Strafrecht B. Dimsic, LL.M. mich dennoch verteidigen?
Ja. Eine Strafverteidigung ist grundsätzlich nicht auf Düsseldorf oder Nordrhein-Westfalen beschränkt. Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. vertritt Beschuldigte und Angeklagte sowohl in Düsseldorf und der umliegenden Region als auch vor Strafgerichten in anderen Teilen Deutschlands.
Zum regelmäßigen regionalen Tätigkeitsbereich gehören unter anderem Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Neuss, Solingen, Wuppertal, Mönchengladbach, Köln, Bonn, Essen und Dortmund. Darüber hinaus erfolgten bereits Verteidigungen unter anderem in Berlin, Hamburg, München, Frankfurt am Main und zahlreichen weiteren Städten.
Gerade im Ermittlungsverfahren ist eine persönliche Besprechung vor Ort häufig nicht für jeden Verfahrensschritt erforderlich. Die Kommunikation mit dem Mandanten sowie mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht kann in weiten Teilen schriftlich, telefonisch oder digital erfolgen. Akteneinsicht, rechtliche Prüfung und die Vorbereitung einer Einlassung sind daher grundsätzlich auch bei weiter entfernt wohnenden Mandanten möglich. Wird eine Hauptverhandlung anberaumt, übernimmt der Verteidiger die Verteidigung vor dem zuständigen Gericht am jeweiligen Verfahrensort.
Wie viel kostet ein Strafverteidiger?
Die Kosten einer Strafverteidigung lassen sich nicht für jedes Verfahren pauschal beziffern. Sie hängen insbesondere vom Tatvorwurf, dem Umfang der Ermittlungsakte, der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit, der Anzahl erforderlicher Besprechungen und Hauptverhandlungstage sowie vom jeweiligen Verfahrensstadium ab.
Grundlage der anwaltlichen Vergütung kann das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder eine individuelle Vergütungsvereinbarung sein. Gerade in umfangreicheren Strafverfahren werden häufig Honorarvereinbarungen getroffen, beispielsweise in Form eines Pauschalhonorars oder einer zeitabhängigen Vergütung. Dadurch können Umfang und Kosten der Verteidigung möglichst transparent festgelegt werden.
Zu unterscheiden ist außerdem zwischen einer ersten Beratung, der Verteidigung im Ermittlungsverfahren und einer späteren Vertretung vor Gericht. Ein umfangreiches Verfahren mit mehreren Hauptverhandlungstagen verursacht naturgemäß einen anderen Aufwand als die Prüfung eines überschaubaren Ermittlungsverfahrens, das möglicherweise bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft beendet werden kann.
Vor Übernahme eines Mandats sollte daher geklärt werden, welche Tätigkeit erforderlich ist und auf welcher Grundlage die Vergütung erfolgt. Eine unverbindliche Anfrage zur möglichen Übernahme der Strafverteidigung ist jederzeit möglich.
Was ist der Unterschied zwischen einem Anwalt und einem Strafverteidiger?
Der Begriff „Strafverteidiger“ beschreibt vor allem die Tätigkeit eines Verteidigers in einem Strafverfahren und ist keine eigenständige staatliche Zulassung neben der Zulassung als Rechtsanwalt. In der anwaltlichen Praxis werden Strafverteidigungen regelmäßig von Rechtsanwälten übernommen, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Strafrecht und Strafprozessrecht haben.
Nicht jeder Rechtsanwalt beschäftigt sich jedoch regelmäßig mit Strafverfahren. Strafverteidigung erfordert neben Kenntnissen des materiellen Strafrechts insbesondere Erfahrung im Strafprozessrecht, im Umgang mit Ermittlungsakten und Beweismitteln sowie mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgerichten.
Wesentliche Fragen einer Strafverteidigung betreffen beispielsweise das Schweigerecht des Beschuldigten, Akteneinsicht, Durchsuchung und Beschlagnahme, Untersuchungshaft, Beweisverwertungsfragen, die Vorbereitung einer Einlassung sowie die taktische Durchführung einer Hauptverhandlung.
Davon zu unterscheiden ist die Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“. Hierbei handelt es sich um eine besondere anwaltliche Qualifikation, für deren Verleihung besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachgewiesen werden müssen. Entscheidend für die konkrete Verteidigung sind daneben die tatsächliche Erfahrung und die kontinuierliche Tätigkeit im Strafrecht.
Wann sollte ich einen Strafverteidiger aufsuchen?
Ein Strafverteidiger sollte möglichst früh eingeschaltet werden, sobald erkennbar ist, dass gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt wird oder eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme droht.
Typische Anlässe sind eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter, ein Anhörungsbogen, eine Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme von Mobiltelefonen oder Computern, eine vorläufige Festnahme, ein Haftbefehl, die Sicherstellung des Führerscheins, der Erhalt eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift.
Eine frühe Verteidigung ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil Aussagen und andere Verfahrenshandlungen aus der Anfangsphase später häufig nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können. Der Verteidiger kann zunächst klären, welcher konkrete Tatvorwurf besteht, Akteneinsicht beantragen und anschließend beurteilen, ob eine Einlassung zweckmäßig ist oder zunächst vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden sollte.
Die frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers bedeutet daher nicht, dass sofort umfangreich gegenüber den Ermittlungsbehörden vorgetragen werden muss. Häufig besteht der erste wichtige Schritt gerade darin, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und die Ermittlungsakte abzuwarten.
Brauche ich bereits im Ermittlungsverfahren einen Anwalt für Strafrecht?
Ein Strafverteidiger ist im Ermittlungsverfahren nicht in jedem Fall gesetzlich vorgeschrieben, seine frühzeitige Einschaltung ist jedoch häufig besonders sinnvoll. Gerade im Ermittlungsverfahren werden wesentliche Grundlagen dafür geschaffen, ob das Verfahren später eingestellt, durch Strafbefehl beendet oder Anklage erhoben wird.
Der Verteidiger kann Akteneinsicht nach § 147 StPO beantragen und dadurch feststellen, welche konkreten Beweismittel vorhanden sind. Hierzu können beispielsweise Zeugenaussagen, Polizeiberichte, Sachverständigengutachten, Videoaufzeichnungen, Chatverläufe, Telekommunikationsdaten, sichergestellte Gegenstände oder Ergebnisse kriminaltechnischer Untersuchungen gehören.
Erst auf Grundlage dieser Informationen lässt sich regelmäßig fundiert entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Form eine Einlassung abgegeben werden sollte. Eine vorschnelle Aussage ohne Kenntnis des Akteninhalts kann dagegen dazu führen, dass Unklarheiten, Erinnerungslücken oder vermeintlich nebensächliche Angaben später als Widersprüche ausgelegt werden.
Besteht ein Fall der notwendigen Verteidigung, kann darüber hinaus bereits im Ermittlungsverfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich sein.
Was bedeutet es, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird?
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet nicht, dass die beschuldigte Person schuldig ist. Ein Ermittlungsverfahren wird geführt, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat bestehen und damit ein sogenannter Anfangsverdacht vorliegt.
Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es anschließend, den Sachverhalt aufzuklären. Sie hat dabei nicht nur belastende, sondern gemäß § 160 Abs. 2 StPO ausdrücklich auch entlastende Umstände zu ermitteln. Polizei und weitere Ermittlungsbehörden können hierzu beispielsweise Zeugen vernehmen, Unterlagen auswerten, Gutachten einholen oder – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Durchsuchungen und Beschlagnahmen durchführen.
Am Ende der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über den weiteren Verfahrensgang. Besteht kein hinreichender Tatverdacht, ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. In anderen Fällen kommen unter anderem eine Einstellung nach Opportunitätsvorschriften, ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder die Erhebung einer Anklage in Betracht.
Ein Ermittlungsverfahren ist deshalb zunächst ein Verfahren zur Prüfung eines Verdachts – keine Feststellung strafrechtlicher Schuld.
Warum ist frühe anwaltliche Hilfe im Strafverfahren so wichtig?
Frühe Strafverteidigung ermöglicht es, Verfahrensrechte von Beginn an wahrzunehmen und taktische Fehler zu vermeiden, bevor sie sich auf den weiteren Verlauf des Strafverfahrens auswirken.
Besonders relevant ist das Schweigerecht. Beschuldigte versuchen häufig, einen vermeintlich einfachen Sachverhalt unmittelbar gegenüber der Polizei zu erklären. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte ist jedoch regelmäßig unbekannt, welche Beweise bereits vorliegen, welche Aussagen andere Personen gemacht haben und welche konkrete rechtliche Bewertung die Ermittlungsbehörden verfolgen.
Ein Strafverteidiger kann zunächst den Tatvorwurf klären, Akteneinsicht beantragen, Ermittlungsmaßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen und mögliche entlastende Beweismittel identifizieren. Je nach Sachlage können anschließend beispielsweise eine schriftliche Einlassung, Beweisanträge, die Vorlage entlastender Unterlagen oder Gespräche mit der Staatsanwaltschaft sinnvoll sein.
Frühzeitige Verteidigung bedeutet deshalb nicht möglichst frühes Reden, sondern vor allem eine kontrollierte und auf Kenntnis der Akten gestützte Entscheidung darüber, wann welche Verteidigungshandlung sinnvoll ist.
Muss ich bei der Polizei eine Aussage machen?
Nein. Als Beschuldigter müssen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache machen. Das Schweigerecht gehört zu den zentralen Rechten eines Beschuldigten im Strafverfahren. Nach § 136 StPO steht es dem Beschuldigten frei, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Auch aus dem Schweigen darf nicht ohne Weiteres auf eine Schuld geschlossen werden. Angaben zu den erforderlichen Personalien sind hiervon zu unterscheiden. Zur eigentlichen Beschuldigung, zum Geschehensablauf, zu Motiven oder zu möglichen Beweismitteln besteht dagegen keine Verpflichtung, sich selbst zu belasten.
Einer rein polizeilichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung muss grundsätzlich auch nicht Folge geleistet werden. Anders zu beurteilen ist eine Ladung durch die Staatsanwaltschaft: Nach § 163a Abs. 3 StPO besteht grundsätzlich eine Pflicht, auf eine solche Ladung zu erscheinen. Das Schweigerecht zur Sache bleibt aber auch dort bestehen.
In vielen Fällen empfiehlt es sich deshalb, zunächst keine Aussage zu machen, Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger zu beantragen und erst anschließend über eine mögliche Einlassung zu entscheiden.
Was ist ein Pflichtverteidiger und übernehmen wir auch Pflichtverteidigungen?
Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn ein gesetzlich geregelter Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Entscheidend ist dabei nicht in erster Linie, ob sich der Beschuldigte einen Rechtsanwalt finanziell leisten kann, sondern ob die Voraussetzungen der §§ 140 ff. StPO erfüllt sind.
Ein Fall notwendiger Verteidigung kann beispielsweise vorliegen, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, Untersuchungshaft im Raum steht, eine Hauptverhandlung vor dem Landgericht, Oberlandesgericht oder Schöffengericht zu erwarten ist oder die Schwere der Tat beziehungsweise der zu erwartenden Rechtsfolge oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich macht.
Der Beschuldigte kann grundsätzlich einen Rechtsanwalt benennen, den er als Pflichtverteidiger bestellt haben möchte. Ein rechtzeitig bezeichneter Verteidiger soll nach § 142 StPO bestellt werden, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht. Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. übernimmt auch Pflichtverteidigungen.
Wichtig ist: Pflichtverteidigung bedeutet nicht automatisch kostenlose Verteidigung. Im Falle einer Verurteilung können die Verfahrenskosten und damit grundsätzlich auch Kosten der Pflichtverteidigung dem Verurteilten auferlegt werden.
Was genau macht ein Strafverteidiger?
Ein Strafverteidiger wahrt die Rechte des Beschuldigten, analysiert Tatvorwurf und Beweislage und entwickelt eine auf den konkreten Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie. Strafverteidigung besteht daher wesentlich aus mehr als der Teilnahme an einer späteren Gerichtsverhandlung.
Zu den typischen Aufgaben gehören die Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht, die Beantragung und Auswertung der Ermittlungsakte, die Prüfung von Zeugenaussagen, Gutachten und sonstigen Beweismitteln sowie die rechtliche Bewertung des vorgeworfenen Sachverhalts.
Der Verteidiger berät außerdem darüber, ob eine Aussage sinnvoll ist, formuliert gegebenenfalls eine schriftliche Einlassung, stellt Beweis- und sonstige Anträge und überprüft Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Freiheitsentziehungen.
Kommt es zu einer Hauptverhandlung, bereitet der Strafverteidiger diese vor, befragt Zeugen, setzt sich mit Sachverständigengutachten auseinander, stellt Anträge und nimmt zur rechtlichen und tatsächlichen Bewertung des Tatvorwurfs Stellung. Nach einer gerichtlichen Entscheidung gehört gegebenenfalls auch die Prüfung von Berufung, Revision oder Beschwerde zur Verteidigung.
Wie läuft eine Strafverteidigung ab?
Eine professionelle Strafverteidigung beginnt regelmäßig mit der Klärung des Tatvorwurfs und der Sicherung der Verfahrensrechte des Beschuldigten. Eine abschließende Verteidigungsstrategie wird dagegen meist erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte entwickelt.
Nach Mandatsübernahme zeigt der Strafverteidiger die Vertretung gegenüber den Ermittlungsbehörden an und beantragt regelmäßig Akteneinsicht. Bis zur Auswertung der Akte wird häufig empfohlen, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen.
Anschließend werden Tatvorwurf, Beweismittel und mögliche rechtliche Angriffspunkte systematisch geprüft. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob die vorgeworfene Straftat objektiv und subjektiv nachweisbar ist, ob Aussagen widerspruchsfrei sind, ob Beweismittel verwertbar sind und ob entlastende Umstände bislang ausreichend berücksichtigt wurden.
Je nach Ergebnis kann die Verteidigungsstrategie beispielsweise auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens, eine gezielte schriftliche Einlassung, weitere Beweiserhebungen oder – nach Anklageerhebung – auf eine Verteidigung in der Hauptverhandlung gerichtet sein. Das sachgerechte Verteidigungsziel hängt immer von der konkreten Beweislage und den persönlichen Interessen des Mandanten ab.
Warum ist frühe Akteneinsicht im Verkehrsstrafrecht besonders wichtig?
Im Verkehrsstrafrecht können neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe erhebliche Auswirkungen auf Führerschein und Fahrerlaubnis drohen. Deshalb ist die frühzeitige Kenntnis der Ermittlungsakte insbesondere bei Trunkenheit im Verkehr, Straßenverkehrsgefährdung, verbotenen Kraftfahrzeugrennen oder unerlaubtem Entfernen vom Unfallort von besonderer Bedeutung.
Die Akte kann unter anderem Blutalkohol- oder toxikologische Gutachten, Atemalkoholmessungen, ärztliche Untersuchungsberichte, Unfallspuren, Zeugenaussagen, Videoaufnahmen, Polizeiberichte und Angaben zum zeitlichen Ablauf enthalten. Erst deren Gesamtauswertung ermöglicht eine belastbare Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Situation.
Besonders dringlich kann die Verteidigung werden, wenn eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO droht oder bereits angeordnet wurde. Eine solche Maßnahme kommt in Betracht, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Fahrerlaubnis später nach § 69 StGB entzogen werden wird.
Bei beruflicher oder privater Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis können deshalb neben dem eigentlichen Tatvorwurf auch die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen ein zentraler Bestandteil der Verteidigungsstrategie sein.
Was passiert nach einer Strafanzeige gegen mich?
Eine Strafanzeige führt nicht automatisch zu einer Verurteilung und beweist auch nicht, dass die angezeigten Vorwürfe zutreffen. Sie informiert die Strafverfolgungsbehörden zunächst über einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt.
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vor, besteht ein Anfangsverdacht und die Staatsanwaltschaft führt Ermittlungen durch. Dabei können beispielsweise der Anzeigeerstatter und weitere Zeugen vernommen, Unterlagen ausgewertet oder sonstige Beweise erhoben werden.
Der Beschuldigte erhält nicht zwangsläufig sofort Kenntnis von dem Verfahren. Häufig erfährt er erstmals durch eine polizeiliche Vorladung, einen Anhörungsbogen, eine Durchsuchung oder eine andere Ermittlungsmaßnahme davon.
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine weitere Strafverfolgung bestehen. Möglich sind insbesondere eine Einstellung, ein Strafbefehlsverfahren oder die Erhebung einer Anklage. Die Strafanzeige ist damit lediglich der mögliche Ausgangspunkt eines Strafverfahrens – nicht dessen Ergebnis.
Was bedeutet eine Vorladung als Beschuldigter?
Eine Vorladung als Beschuldigter bedeutet, dass gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird. Sie sind damit nicht lediglich Zeuge eines Vorgangs, sondern die Ermittlungen richten sich gegen Sie selbst. Eine Schuld ist damit jedoch noch nicht festgestellt.
Bei einer Vorladung durch die Polizei besteht für einen Beschuldigten grundsätzlich keine Verpflichtung, zu dem Termin zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen. Es kann daher sinnvoll sein, den Termin nicht wahrzunehmen und zunächst einen Strafverteidiger mit der Beantragung von Akteneinsicht zu beauftragen.
Eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft ist davon zu unterscheiden. Einer staatsanwaltschaftlichen Ladung muss ein Beschuldigter grundsätzlich Folge leisten. Auch dann besteht jedoch weiterhin das Recht, zur Sache zu schweigen und vor einer Vernehmung einen Verteidiger zu konsultieren.
Die Vorladung sollte deshalb nicht ignoriert, sondern zunächst darauf geprüft werden, von welcher Behörde sie stammt, welcher Tatvorwurf bezeichnet wird und welcher weitere Verfahrensschritt sinnvoll ist.
Kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Ja. Ein Ermittlungsverfahren kann aus unterschiedlichen rechtlichen Gründen ohne Anklage und ohne strafrechtliche Verurteilung beendet werden. Welche Form der Einstellung in Betracht kommt, hängt von Tatvorwurf, Beweislage, Schuldumfang und weiteren Umständen des Einzelfalls ab.
Besonders bedeutsam ist die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Sie erfolgt, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten, insbesondere also kein hinreichender Tatverdacht besteht.
Bei Vergehen kommen darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen Einstellungen nach §§ 153 oder 153a StPO in Betracht. § 153 StPO ermöglicht unter anderem eine Einstellung bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung. Nach § 153a StPO kann ein Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen gegen Erfüllung von Auflagen oder Weisungen – beispielsweise einer Geldzahlung oder Schadenswiedergutmachung – vorläufig und nach Erfüllung endgültig eingestellt werden.
Eine Einstellung nach § 153a StPO ist keine strafrechtliche Verurteilung, unterscheidet sich aber rechtlich von einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Welche Verfahrensbeendigung verteidigungsstrategisch angestrebt werden sollte, ist deshalb anhand der konkreten Aktenlage zu beurteilen.
Was ist der Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen?
Verbrechen sind nach § 12 StGB Straftaten, deren gesetzliches Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr beträgt. Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Entscheidend ist damit nicht, welche konkrete Strafe im Einzelfall später verhängt wird, sondern welche Mindeststrafe das jeweilige Strafgesetz grundsätzlich vorsieht. Auch ein im konkreten Fall vergleichsweise milde sanktioniertes Delikt kann deshalb rechtlich ein Verbrechen bleiben.
Die Unterscheidung hat verschiedene strafrechtliche und strafprozessuale Folgen. Beispielsweise ist der Versuch eines Verbrechens grundsätzlich strafbar, während der Versuch eines Vergehens nur dann strafbar ist, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Außerdem liegt bei dem Vorwurf eines Verbrechens grundsätzlich ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 StPO vor.
Die rechtliche Einordnung muss deshalb stets anhand des konkreten Straftatbestands und seiner gesetzlichen Strafandrohung geprüft werden.
Wie lange dauert ein Strafverfahren?
Für die Dauer eines Strafverfahrens gibt es keine allgemeine feste Zeitspanne. Ein überschaubares Ermittlungsverfahren kann innerhalb weniger Wochen oder Monate beendet werden; umfangreiche Wirtschafts-, Betäubungsmittel- oder andere komplexe Strafverfahren können dagegen erheblich länger dauern.
Einfluss auf die Verfahrensdauer haben insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Ermittlungen, die Zahl der Beschuldigten und Zeugen, erforderliche Sachverständigengutachten, die Auswertung digitaler Daten, internationale Ermittlungen sowie die Arbeitsbelastung von Staatsanwaltschaft und Gericht.
Wird Anklage erhoben, kommen die Dauer des gerichtlichen Zwischenverfahrens, die Terminierung der Hauptverhandlung und gegebenenfalls ein anschließendes Rechtsmittelverfahren hinzu.
Eine lange Verfahrensdauer bedeutet weder automatisch, dass der Tatvorwurf besonders schwerwiegend ist, noch dass später eine Verurteilung erfolgen wird. Befindet sich ein Beschuldigter in Untersuchungshaft, gelten wegen des erheblichen Eingriffs in seine Freiheit besonders strenge Anforderungen an die Beschleunigung des Strafverfahrens.
Was passiert bei einer Hausdurchsuchung?
Bei einer Hausdurchsuchung suchen Ermittlungsbehörden gezielt nach Personen, Gegenständen oder Beweismitteln, die für ein Strafverfahren von Bedeutung sein können. Die Durchsuchung einer Wohnung stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar und ist deshalb an gesetzliche Voraussetzungen gebunden.
Durchsuchungen werden grundsätzlich durch einen Richter angeordnet. Bei gesetzlich anerkannter Gefahr im Verzug kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen erfolgen. Beim Beschuldigten kann nach § 102 StPO unter anderem durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen wird.
Betroffene sollten keinen körperlichen Widerstand leisten und grundsätzlich keine spontanen Angaben zum Tatvorwurf machen. Sinnvoll ist es, möglichst früh einen Strafverteidiger zu kontaktieren und den Durchsuchungsbeschluss beziehungsweise die Rechtsgrundlage der Maßnahme prüfen zu lassen.
Nach § 107 StPO kann der Betroffene auf Verlangen unter anderem eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung sowie ein Verzeichnis der in Verwahrung genommenen oder beschlagnahmten Gegenstände verlangen. Gerade bei der Sicherstellung von Mobiltelefonen, Computern, Geschäftsunterlagen oder anderen umfangreichen Datenbeständen kann eine anschließende rechtliche Prüfung der Maßnahme von erheblicher Bedeutung sein.
Was bedeutet Untersuchungshaft?
Untersuchungshaft ist eine freiheitsentziehende Maßnahme während eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens und keine vorweggenommene Strafe. Ihre Anordnung setzt grundsätzlich dringenden Tatverdacht, einen gesetzlichen Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit der Haft voraus.
Zu den klassischen Haftgründen nach § 112 StPO gehören insbesondere Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen kommen weitere Haftgründe, etwa Wiederholungsgefahr, in Betracht.
Wegen der erheblichen Bedeutung der persönlichen Freiheit gelten für die Untersuchungshaft strenge rechtliche Anforderungen. Ein Strafverteidiger prüft insbesondere, ob tatsächlich dringender Tatverdacht besteht, ob die angenommenen Haftgründe durch konkrete Tatsachen getragen werden und ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen.
Zu den möglichen Rechtsbehelfen gehören insbesondere die Haftprüfung und je nach Verfahrenslage die Haftbeschwerde. Außerdem kann nach § 116 StPO unter bestimmten Voraussetzungen der Vollzug eines Haftbefehls gegen geeignete Auflagen oder Weisungen ausgesetzt werden. In Haftsachen ist eine besonders schnelle Verteidigung regelmäßig erforderlich.
Kann ich meinen Anwalt im Strafverfahren frei wählen?
Ja. Ein Beschuldigter kann sich grundsätzlich in jeder Lage des Strafverfahrens eines selbst gewählten Verteidigers bedienen. Dieses Recht ist in § 137 StPO ausdrücklich geregelt.
Die freie Wahl gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss. Vor der Bestellung ist dem Beschuldigten grundsätzlich Gelegenheit zu geben, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger zu benennen.
Wird rechtzeitig ein bestimmter Rechtsanwalt bezeichnet, soll dieser nach § 142 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt werden, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein solcher Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der gewünschte Verteidiger für das Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
Beschuldigte müssen daher grundsätzlich nicht darauf warten, dass ihnen irgendein Verteidiger ausgewählt wird. Gerade bei absehbarer notwendiger Verteidigung kann es sinnvoll sein, frühzeitig selbst einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt zu kontaktieren und diesen gegenüber den Ermittlungsbehörden beziehungsweise dem Gericht zu benennen.
Muss ich Gerichtskosten zahlen, wenn ich freigesprochen werde?
Bei einem Freispruch fallen die Kosten des Strafverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Dies ergibt sich aus § 467 StPO. Das bedeutet insbesondere, dass ein freigesprochener Angeklagter die regulären Verfahrenskosten grundsätzlich nicht selbst tragen muss.
Zu den notwendigen Auslagen können auch die gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers gehören. Wurde mit dem Strafverteidiger jedoch eine Vergütung vereinbart, die über den gesetzlichen Gebühren liegt, bedeutet ein Freispruch nicht automatisch, dass die Staatskasse das vollständige vereinbarte Honorar erstattet. Eine Differenz kann daher beim Mandanten verbleiben.
Außerdem enthält § 467 StPO gesetzliche Ausnahmen von dem Grundsatz der Kostenerstattung. Die konkrete Kostenentscheidung hängt deshalb vom Ausgang und Verlauf des jeweiligen Verfahrens ab.
Ebenfalls zu unterscheiden sind Einstellungen des Strafverfahrens. Je nach Einstellungsgrund gelten unterschiedliche Regelungen für die notwendigen Auslagen des Beschuldigten beziehungsweise Angeschuldigten. Eine Einstellung führt daher nicht automatisch zu derselben Kostenfolge wie ein Freispruch.
Was ist ein Strafbefehl?
Ein Strafbefehl ermöglicht bei Vergehen eine strafrechtliche Verurteilung im schriftlichen Verfahren, ohne dass zuvor eine reguläre Hauptverhandlung stattfindet. Er wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das zuständige Gericht erlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Durch Strafbefehl können insbesondere Geldstrafen, ein Fahrverbot und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen werden. Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Gegen einen Strafbefehl kann nach § 410 StPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann sich gegen den gesamten Strafbefehl richten oder unter bestimmten Voraussetzungen auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Deshalb sollte ein Strafbefehl unmittelbar nach Zustellung geprüft werden. Neben der Schuldfrage können insbesondere Höhe der Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Fahrerlaubnisfolgen und mögliche Auswirkungen auf Führungszeugnis oder Beruf von Bedeutung sein.
Erscheint eine Verurteilung im Führungszeugnis?
Nicht jede strafrechtliche Verurteilung erscheint automatisch im Führungszeugnis. Außerdem ist bereits zwischen einer Eintragung im Bundeszentralregister und der Aufnahme einer Verurteilung in ein Führungszeugnis zu unterscheiden.
Nach § 32 BZRG werden beispielsweise bestimmte erstmalige Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten grundsätzlich nicht in das normale Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Das Gesetz enthält allerdings verschiedene Ausnahmen und Sonderregelungen.
Gerade bei mehreren Verurteilungen, bestimmten Deliktsgruppen, behördlichen oder erweiterten Führungszeugnissen kann die Rechtslage anders sein. Deshalb lässt sich die Frage, ob eine konkrete Verurteilung später im Führungszeugnis erscheint, nur unter Berücksichtigung der konkreten Vorbelastungen, des Delikts und der verhängten Rechtsfolge zuverlässig beantworten.
Wichtig ist außerdem: Ein bloßes Ermittlungsverfahren, eine Strafanzeige oder eine Einstellung des Verfahrens stellt keine strafrechtliche Verurteilung dar und erscheint deshalb nicht allein deswegen als Verurteilung im Führungszeugnis.
Was bedeutet Bewährung?
Wird eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, bleibt die Verurteilung bestehen, die verhängte Freiheitsstrafe wird jedoch zunächst nicht vollstreckt. Der Verurteilte erhält die Möglichkeit, sich während einer vom Gericht festgelegten Bewährungszeit zu bewähren.
Bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr sieht § 56 StGB eine Strafaussetzung vor, wenn eine günstige Sozialprognose besteht und zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begehen wird. Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis höchstens zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen.
Die Bewährungszeit beträgt grundsätzlich zwischen zwei und fünf Jahren. Das Gericht kann Auflagen oder Weisungen erteilen, beispielsweise die Wiedergutmachung eines Schadens, Geldzahlungen, bestimmte Verhaltenspflichten oder die Zusammenarbeit mit einem Bewährungshelfer.
Bewährung bedeutet daher nicht, dass die Strafe aufgehoben wurde. Die Freiheitsstrafe bleibt bestehen, ihre Vollstreckung wird jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausgesetzt. Verläuft die Bewährungszeit erfolgreich, wird die Strafe nach deren Abschluss grundsätzlich erlassen.
Was passiert bei einem Bewährungswiderruf?
Wird eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, kann die ursprünglich ausgesetzte Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Ein Widerruf erfolgt jedoch nicht automatisch bei jedem Verstoß oder allein deshalb, weil während der Bewährungszeit ein neues Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
§ 56f StGB sieht einen Widerruf insbesondere vor, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass sich die der Strafaussetzung zugrunde liegende positive Erwartung nicht erfüllt hat. Ein Widerruf kann außerdem bei gröblichen oder beharrlichen Verstößen gegen Weisungen beziehungsweise Auflagen oder bei beharrlicher Entziehung von der Bewährungsaufsicht in Betracht kommen.
Das Gericht muss allerdings prüfen, ob mildere Maßnahmen ausreichen. Nach § 56f Abs. 2 StGB kann von einem Widerruf beispielsweise abgesehen werden, wenn zusätzliche Auflagen oder Weisungen genügen oder eine Verlängerung der Bewährungszeit ausreichend erscheint.
Wird ein Bewährungswiderruf angekündigt oder eine Anhörung hierzu durchgeführt, sollte deshalb konkret zu Tatvorwurf, Bewährungsverlauf, persönlichen Verhältnissen und möglichen milderen Maßnahmen vorgetragen werden. Gerade hier kann eine frühzeitige strafrechtliche Verteidigung entscheidend für die gerichtliche Beurteilung sein.
Kann ich ein strafrechtliches Urteil anfechten?
Ja. Strafurteile können unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit Rechtsmitteln angefochten werden. Welches Rechtsmittel zulässig ist, hängt insbesondere davon ab, welches Gericht die Entscheidung getroffen hat und in welcher Instanz das Verfahren geführt wurde.
Gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist grundsätzlich die Berufung zulässig. In der Berufungsinstanz kann der Sachverhalt grundsätzlich erneut verhandelt und die Beweisaufnahme wiederholt oder ergänzt werden.
Daneben beziehungsweise bei Entscheidungen höherer Gerichte kommt die Revision in Betracht. Die Revision unterscheidet sich grundlegend von der Berufung: Sie dient grundsätzlich der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Rechtsfehler und führt nicht ohne Weiteres zu einer vollständigen neuen Tatsachenverhandlung.
Besonders wichtig sind die kurzen Rechtsmittelfristen. Berufung und Revision müssen regelmäßig bereits innerhalb einer Woche nach der maßgeblichen Urteilsverkündung eingelegt werden. Deshalb sollte unmittelbar nach einer Verurteilung geprüft werden, welches Rechtsmittel zulässig und strategisch sinnvoll ist. Gegen andere gerichtliche Entscheidungen können je nach Verfahrenslage außerdem Beschwerden oder andere Rechtsbehelfe bestehen.
Warum sollte ich mich in einem Strafverfahren nicht selbst verteidigen?
Eine Selbstverteidigung ist außerhalb der Fälle notwendiger Verteidigung rechtlich grundsätzlich möglich, kann jedoch erhebliche taktische und rechtliche Risiken mit sich bringen. Strafverfahren werden nach komplexen Regeln des Straf- und Strafprozessrechts geführt, deren Bedeutung sich aus einer polizeilichen Vorladung oder einem einzelnen Schreiben regelmäßig nicht vollständig erkennen lässt.
Besonders problematisch ist, dass Beschuldigte die gegen sie geführten Ermittlungen zunächst häufig nur teilweise kennen. Ohne Auswertung der Ermittlungsakte lässt sich kaum zuverlässig beurteilen, welche Zeugenaussagen, Gutachten, digitalen Daten oder sonstigen Beweismittel bereits vorliegen.
Hinzu kommt die persönliche Betroffenheit. Wer selbst Beschuldigter ist, möchte Vorwürfe verständlicherweise häufig unmittelbar erklären oder richtigstellen. Gerade spontane Aussagen können jedoch unbeabsichtigt neue Ermittlungsansätze liefern, bestehende Widersprüche erzeugen oder die spätere Verteidigung erschweren.
Ein Strafverteidiger schafft dagegen zunächst Distanz zum Tatvorwurf, nimmt Akteneinsicht, ordnet die vorhandenen Beweismittel rechtlich ein und kann gemeinsam mit dem Mandanten entscheiden, ob Schweigen, eine schriftliche Einlassung, Beweisanträge oder eine andere Verteidigungsstrategie sachgerecht sind. Gerade weil eine einmal abgegebene Aussage regelmäßig Bestandteil der Ermittlungsakte bleibt, sollte die Entscheidung über eine Einlassung bewusst und informiert getroffen werden.
Die vorstehenden Antworten geben einen allgemeinen Überblick über typische Fragen im deutschen Strafrecht und Strafverfahrensrecht. Die rechtliche Bewertung eines konkreten Strafverfahrens hängt vom jeweiligen Tatvorwurf, dem Verfahrensstand und insbesondere vom Inhalt der Ermittlungsakte ab.
Dimsic Rechtsanwälte – Strafverteidigung in Düsseldorf
Als Landeshauptstadt und wirtschaftliches Zentrum Nordrhein-Westfalens weist Düsseldorf mit rund 629.000 Einwohnern eine entsprechend hohe Dichte an Ermittlungsverfahren auf. Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. vertritt Mandanten aus der gesamten Stadt sowie den umliegenden Städten – welche Gerichte und Behörden dabei zuständig sind, lesen Sie weiter oben.
Stadtteile, aus denen wir regelmäßig Mandanten im Strafrecht vertreten
Altstadt, Carlstadt, Stadtmitte, Pempelfort, Derendorf, Golzheim, Unterbilk, Friedrichstadt, Oberbilk, Hafen, Hamm, Volmerswerth, Bilk, Oberkassel, Niederkassel, Lörick, Heerdt, Stockum, Lohausen, Kaiserswerth, Kalkum, Angermund, Wittlaer, Unterrath, Lichtenbroich, Rath, Mörsenbroich, Düsseltal, Flingern Nord, Flingern Süd, Lierenfeld, Eller, Vennhausen, Unterbach, Gerresheim, Grafenberg, Ludenberg, Hubbelrath, Knittkuhl, Benrath, Urdenbach, Hassels, Reisholz, Holthausen, Itter, Himmelgeist, Wersten
Postleitzahlen unseres Einzugsgebiets
40210, 40211, 40212, 40213, 40215, 40217, 40219, 40221, 40223, 40225, 40227, 40229, 40231, 40233, 40235, 40237, 40239, 40468, 40470, 40472, 40474, 40476, 40477, 40479, 40545, 40547, 40549, 40589, 40591, 40593, 40595, 40597, 40599
Unsere Erfolge im Strafrecht – Fallbeispiele aus der Praxis
Die nachfolgenden Beispiele stammen aus tatsächlich von unserer Kanzlei bearbeiteten Strafverfahren. Sie zeigen unter anderem Einstellungen von Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO, Einstellungen nach §§ 153 und 153a StPO, Freisprüche sowie erfolgreiche Verteidigungen in Strafbefehls- und Hauptverfahren. Die dargestellten Unterlagen wurden zum Schutz der Beteiligten anonymisiert. Jeder strafrechtliche Fall ist individuell; aus früheren Verfahren lässt sich kein bestimmter Ausgang eines anderen Strafverfahrens ableiten.Noch mehr echte Fälle aus der Praxis und reale Erfolge finden Sie hier: Fallbeispiele aus der Prixis Strafrecht
Erfolge aus dem Verkehrsstrafrecht – Trunkenheit im Verkehr
Trunkenheit im Verkehr mit 1,54 Promille – keine Entziehung der Fahrerlaubnis
Im Strafbefehl des Amtsgerichts Solingen waren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) neben 30 Tagessätzen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB und eine Sperrfrist von zwölf Monaten gemäß § 69a StGB vorgesehen. Im weiteren Verfahren konnte die fahrerlaubnisrechtliche Folge vollständig abgewendet werden: Es verblieb bei einer Geldstrafe. Die Fahrerlaubnis wurde nicht entzogen und eine Sperrfrist nicht angeordnet.
1,75 Promille – Führerschein in der Hauptverhandlung zurück
Vor dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein wurde unserem Mandanten eine Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB bei 1,75 Promille vorgeworfen. Trotz der erheblichen Blutalkoholkonzentration erfolgte keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Der Führerschein wurde dem Mandanten noch in der Hauptverhandlung herausgegeben. Eine Sperrfrist nach § 69a StGB wurde damit ebenfalls vermieden.
Trunkenheit im Verkehr – keine Sperrfrist vor dem Amtsgericht Kerpen
Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Kerpen war der Vorwurf einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB. Das Verfahren endete mit einer moderaten Geldstrafe. Entscheidend für den Mandanten: Der Führerschein wurde noch im Termin herausgegeben. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB und eine Sperrfrist gemäß § 69a StGB erfolgten nicht.
2,2 Promille, § 315c StGB und Unfallflucht – Sperrfrist mehr als halbiert
Dem Mandanten wurden eine Trunkenheitsfahrt mit 2,2 Promille (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) vorgeworfen. Trotz der erheblichen Ausgangslage konnte die ursprünglich festgesetzte Sperrfrist gemäß § 69a StGB von 15 auf sieben Monate reduziert werden. Die Sperrdauer wurde damit um mehr als die Hälfte verkürzt.
Diese Textlänge halte ich für die geplanten 40–50 Fälle für deutlich geeigneter. Jeder Block liefert jetzt im Kern nur noch vier Informationen: Tatvorwurf – relevante Norm – Ausgangslage – konkretes Ergebnis. Damit bleiben die Fälle für den Nutzer schnell erfassbar und zugleich für SEO/GEO sehr sauber extrahierbar.
Trunkenheit im Verkehr – Fahrerlaubnis in Bochum erhalten
In diesem Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) konnte eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB verhindert werden. Der Mandant erhielt seinen Führerschein im Gerichtstermin zurück und durfte unmittelbar wieder Kraftfahrzeuge führen. Eine Sperrfrist gemäß § 69a StGB wurde nicht angeordnet.
Über 1,1 Promille und Unfallflucht – Fahrerlaubnis dennoch erhalten
Vor dem Amtsgericht Essen-Steele wurden unserem Mandanten eine Trunkenheitsfahrt mit über 1,1 Promille sowie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB vorgeworfen. Trotz der Kombination mehrerer verkehrsstrafrechtlicher Vorwürfe konnte das Verfahren mit einer günstigen Geldstrafe beendet werden. Der Führerschein wurde noch in der Hauptverhandlung herausgegeben. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und eine Sperrfrist nach § 69a StGB erfolgten nicht.
Zwei Trunkenheitsfahrten und Fahren ohne Fahrerlaubnis – Sperrfrist von zwölf auf vier Monate reduziert
Vor dem Amtsgericht Lünen ging es um zwei Trunkenheitsfahrten sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis. In einem bereits erlassenen Strafbefehl war eine Sperrfrist von zwölf Monaten vorgesehen. Im weiteren Verfahren konnten sowohl die Geldstrafe reduziert als auch die Sperrfrist gemäß § 69a StGB auf nur noch vier Monate verkürzt werden. Die ursprünglich festgesetzte Sperrdauer wurde damit um acht Monate reduziert.
Trunkenheit im Verkehr – trotz Verurteilung keine Entziehung der Fahrerlaubnis
In diesem Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB kam es zwar zu einer Verurteilung. Die für den Mandanten besonders einschneidende Rechtsfolge konnte jedoch verhindert werden: Der Führerschein wurde noch in der Hauptverhandlung herausgegeben. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB und die damit verbundene Sperrfrist nach § 69a StGB wurden nicht angeordnet.
Führerschein bereits im Ermittlungsverfahren zurückgegeben
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ermittelte gegen unseren Mandanten wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Der Führerschein war zunächst sichergestellt worden. Nach schriftlicher Stellungnahme der Verteidigung wurde der Führerschein noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens zurückgegeben. Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO erfolgte zu diesem Zeitpunkt nicht. Der Mandant konnte seine Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Entscheidung weiter nutzen.
Trunkenheit im Verkehr – Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Die Staatsanwaltschaft Krefeld führte gegen unseren Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB. Das Strafverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bestand. Eine strafrechtliche Anklage erfolgte nicht. Soweit eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kam, wurde die Sache an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben.
Erfolge aus dem Verkehrsstrafrecht – weitere Verkehrsdelikte
Unfallflucht – Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach ermittelte gegen unseren Mandanten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit kam es weder zu einer Anklage noch zu einer strafrechtlichen Verurteilung. Auch das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde eingestellt.
Unfallflucht vor dem Amtsgericht Düsseldorf – Freispruch
Vor dem Amtsgericht Düsseldorf musste sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB verantworten. Das Strafverfahren endete mit einem Freispruch. Damit keine Verurteilung, keine Geldstrafe und keine strafrechtlichen Folgen für Fahrerlaubnis oder Führerschein.
Unfallflucht – Fahrerlaubnisentziehung und zwölfmonatige Sperrfrist verhindert
Vor dem Amtsgericht Düsseldorf wurde unserem Mandanten Unfallflucht gemäß § 142 StGB vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Geldstrafe von 2.800 Euro, die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB und eine Sperrfrist von zwölf Monaten nach § 69a StGB. Das Gericht verhängte stattdessen lediglich eine Geldstrafe von 1.400 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB. Die Fahrerlaubnis blieb bestehen.
Unfallflucht – Freispruch nach Vernehmung von sieben Zeugen
In diesem Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB wurden insgesamt sieben Zeugen vernommen. Das Verfahren endete mit einem Freispruch. Damit keine strafrechtliche Verurteilung, keine Geldstrafe und keine fahrerlaubnisrechtlichen Folgen für unseren Mandanten.
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