Anwalt für Verkehrsstrafrecht in Düsseldorf | bundesweite Verteidigung im Verkehrsstrafrecht
Verkehr und Strafrecht sind verbunden durch das sog. Verkehrsstrafrecht. Als Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht verteidigt Sie Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. in Düsseldorf und bundesweit. Gründe für eine Strafverfolgung gibt es im Verkehrsrecht bzw. Verkehrsstrafrecht viele. Als Spezialist für Verkehrsstrafsachen werden Sie kompetent und engagiert vor den Strafverfolgungsbehörden sowie vor Gericht vertreten
Tun Sie sich bei dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat selbst einen Gefallen und wenden sich so früh wie möglich an einen Spezialisten für Verkehrsstrafrecht. Die Erfahrung zeigt, dass auch bei vielen Strafverteidigern und auch Fachanwälten für Strafrecht keine ausreichende Expertise im Verkehrsstrafrecht vorhanden zu sein scheinen.
Im Verkehrsstrafrecht werden direkt zu Beginn der Übernahme des Mandats (im besten Fall frühstmöglich im Verfahren) die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung gestellt. Hierbei wird der Fokus nicht nur auf die „strafrechtliche Seite“ gelegt, sondern stets auch die möglichen Konsequenzen für die Fahrerlaubnis als auch den Führerschein. Oft haben Verkehrsstraftaten erhebliche negative Konsequenzen für die Fahrerlaubnis und den Führerschein (Sicherstellung, Beschlagnahme, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist, Fahrverbot, MPU – also die medizinisch psychologische Untersuchung sowie Punkte in Flensburg). Bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens werden die Weichen gestellt für einen bestmöglichen Ausgang des Strafverfahrens und anschließendem verwaltungsrechtlichen Verfahren bzgl. der Fahrerlaubnis.
ACHTUNG: Selbst wenn Sie augenscheinlich nur Zeuge sind (z.B. erhalten Sie eine Vorladung als Zeuge von der Polizei), rutschen Sie sehr schnell in die Beschuldigtenposition. Bei dem Verdacht einer Verkehrsstraftat sollten Sie IN KEINEM FALL und zu keinem Zeitpunkt ohne die vorherige Konsultation eines Experten für Verkehrsstrafrecht Angaben gegenüber der Polizei machen.
Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf ist spezialisiert auf Verteidigungen im Verkehrsstrafrecht:
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Wird gegen Sie wegen eines Verkehrsdelikts ermittelt? Bei Verstößen im Straßenverkehr können nicht nur Bußgelder verhängt werden. Zahlreiche Verkehrsdelikte fallen ins Strafrecht.
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Setzen Sie auf die Erfahrung des Experten im Verkehrsstrafrecht
Egal, ob Sie Unterstützung beim Wiedererlangen Ihrer Fahrerlaubnis oder bei der Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe wie z. B. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (sog. „Fahrerflucht“) oder wegen Trunkenheit am Steuer benötigen, Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf ist Ihr kompetenter Ansprechpartner im Verkehrsstrafrecht. Als seit vielen Jahren auf die Bearbeitung von derartigen verkehrsrechtlichen Mandaten fokussierter Rechtsanwalt für Strafrecht unterstützt Sie Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf bei allen mit einer Verkehrsstraftat verbundenen rechtlichen Aspekten sowie bei dem oft zeitintensiven und aufreibenden Schriftverkehr mit den Fahrerlaubnisbehörden. Das Ziel ist, Sie in Ihrem Alltag weitestmöglich zu entlasten und die drohenden Folgen für Sie so niedrig wie möglich zu halten.
Welche Delikte fallen unter das sog. Verkehrsstrafrecht?
- Gefährdung des Straßenverkehrs, 315 c StGB
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, 142 StGB („Fahrerflucht“)
- Nötigung im Straßenverkehr, 240 StGB
- Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
- Trunkenheit im Verkehr, 316 StGB (auch Fahrt unter Drogeneinwirkung)
- Illegale Autorennen, 315 d StGB (verbotene Kraftfahrzeugrennen)
- Fahrlässige Körperverletzung, 229 StGB
- Fahrlässige Tötung, 222 StGB
- Nötigung im Straßenverkehr, § 240 StGB
- Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, § 6 PflVG
- Urkundenfälschung, § 267 StGB
Zum Beispiel:
- Die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), die durch das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr im Zustand der alkohol- oder drogenbedingten Fahruntüchtigkeit begangen wird. Dieses Delikt wird umgangssprachlich als Drogen bzw. Alkohol am Steuer bezeichnet. Wichtig hierbei: Zur Erfüllung dieses Tatbestandes muss es nicht zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 315 c StGB gekommen sein.
- Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), das auch als Fahrerflucht oder Unfallflucht bezeichnet wird. Jeder – auch gänzlich schuldlos – an einem Verkehrsunfall Beteiligter kann Unfallflucht begehen. Die Erfüllung des Tatbestandes fußt dabei auf zwei Voraussetzungen. Erstens: Er entfernt sich in Kenntnis dessen, dass sich unter seiner Beteiligung ein Unfall ereignet hat, vom Unfallort. Zweitens: Er hat zuvor Feststellungen zu seiner Person, dem gegebenenfalls geführten Fahrzeug und der Art der Beteiligung nicht ermöglicht.
- Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB). Dieser kann beispielsweise begangen werden durch das Bereiten von die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigenden Hindernissen oder durch ähnliches Verhalten.
- Die fahrlässige oder vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB). Diese kann durch das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahruntüchtigkeit oder durch ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr begangen werden.
- Die Ausrichtung, Durchführung oder Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315 d StGB), worunter auch schon das Rennen gegen sich selbst oder die Zeit fallen kann.
- Die Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB), deren Tatbestand unter anderem als erfüllt gilt, wenn eine andere Person durch die Androhung eines empfindlichen Übels zu einer bestimmten Verhaltensweise, wie beispielsweise einem starken Abbremsen oder Anhalten veranlasst wird. Dieses Übel kann beispielsweise im befürchteten Zustandekommen eines Auffahrunfalls bestehen.
- Die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), die als begangen gilt, wenn die Körperverletzung einer anderen Person fahrlässig bewirkt wurde.
- Die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), derer sich strafbar macht, wer den Tod eines anderen Menschen fahrlässig verursacht.
Was ist der Zweck des Verkehrsstrafrechts und wo ist dies geregelt?
Der Zweck des Verkehrsstrafrechts ist es, diejenigen Taten zu ahnden, von denen eine Gefährdung elementarer Werte des Gemeinschaftslebens ausgehen, also z. B. die Verletzung der Gesundheit bzw. des Lebens eines Menschen und/oder die Beschädigung von Vermögenswerten Dritter.
Die Regelungen des Verkehrsstrafrechts befinden sich überwiegend im Strafgesetzbuch (StGB), daneben beispielsweise im Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Seine besondere Relevanz ist statistisch insoweit belegbar, als dass ein sehr hoher Anteil der Verurteilungen insgesamt auf eine Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr beruht.
Welche Sanktionen gibt es im Bereich des Verkehrsstrafrechts?
Anders als Verkehrsordnungswidrigkeiten werden Verkehrsstraftaten im Verkehrsstrafrecht nicht lediglich mit einem Bußgeld und ergänzend einem etwaigen Fahrverbot geahndet, sondern vielmehr mit einer Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe.
Neben der Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe kann der Richter auch im Verkehrsstrafrecht ein Fahrverbot aussprechen oder dem Angeklagten per Urteil die Fahrerlaubnis entziehen. Dabei bleibt die eigentliche Fahrerlaubnis bei einem reinen Fahrverbot bestehen, lediglich wird der Verurteilte von der Nutzung eines Fahrzeuges dadurch abgehalten, dass ihm der Führerschein quasi zeitweise entzogen wird. Nach Ablauf dieser Fahrverbotsfrist erhält der Betroffene seinen Führerschein zurück und kann wieder wie gewohnt am Straßenverkehr teilhaben.
Der Entzug der Fahrerlaubnis hat im Verkehrsstrafrecht hingegen sehr viel tiefgreifendere Auswirkungen, da der Verurteilte hier – möglicherweise nach Ablauf einer ebenso verhängten Sperrfrist – zunächst die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der für ihn zuständigen Fahrerlaubnisbehörde neu beantragen muss.
Diese kann die Neuerteilung dabei von Auflagen abhängig machen, wobei die Beibringung einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung (sog. „MPU“ oder sog. „Idiotentest“) sicherlich jedem bekannt sein dürfte.
Selbstverständlich wird die begangene Verkehrsstraftat nicht nur im Fahreignungsregister (Punkte in Flensburg) eingetragen, sondern darüber hinaus auch im Bundeszentralregister (BZR), was weitere schwerwiegende Folgen haben kann.
Wie sollten Sie sich beim Vorwurf einer Straftat verhalten?
Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren sollte man grundsätzlich nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die vom Verfahren Betroffenen — sowohl Beschuldigte als auch Zeugen – haben Rechte. Wer seine Rechte nicht kennt, kann von ihnen auch keinen Gebrauch machen. Das kann zu Nachteilen führen, die womöglich im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr ausgeglichen werden können.
Im Bereich des Verkehrsstrafrechts ist es für den bestmöglichen Ausgang des Verfahrens erforderlich, dass Sie sich so früh wie möglich an einem Experten für Verkehrsstrafrecht wenden.
Geht es um ein Delikt aus dem Verkehrsstrafrecht, bestehen darüberhinaus Risiken für die Fahrerlaubnis. Diese kann bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen werden (§ 111a StPO), wenn allein der Verdacht einer Straftat besteht, die regelmäßig zum Fahrerlaubnisentzug führt. Dabei handelt es sich um die in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Delikte wie beispielsweise Trunkenheitsfahrt, Straßenverkehrsgefährdung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Deshalb sollten Sie umgehend juristischen Rat von einem spezialisierten Rechtsanwalt einholen, sobald auch nur die Gefahr besteht, dass wegen solcher Delikte gegen Sie ermittelt wird.
Diese Gefahr besteht übrigens auch dann schon, wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Halter eines Kraftfahrzeugs vorgeblich nur als Zeuge vernommen werden sollen. Häufig dienen diese Befragungen oder Vernehmungen des Fahrzeughalters nur dazu, den zur Tatzeit verantwortlichen Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Hat die Polizei diese Infomation erlangen können, wird aus dem Zeugen ganz schnell ein Beschuldigter. Und der nächste Schritt ist dann nicht selten die Sicherstellung der Führerscheins, um dessen Beschlagnahmung vorzubereiten. Deshalb sollten Sie, wann immer Sie eine Ladung zu einer Vernehmung als Beschuldigter oder als Zeuge zur Fahrzeugführerermittlung bekommen, anwaltlichen Rat einholen. Das gilt natürlich erst recht, wenn Ihnen durch die Polizei bereits eröffnet worden ist, dass Sie Tatverdächtiger sind und Ihr Führerschein beschlagnahmt wurde.
Verkehrsstrafrecht – die große Gefahr den Führerschein (richtig: die Fahrerlaubnis) für lange Zeit zu verlieren
Zu den Folgen eines Strafverfahrens wegen eines Verkehrsdelikts gehört nicht nur eine Geld- oder gar Freiheitsstrafe. Die Konsequenzen können auch ein mehrmonatiges Fahrverbot und sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis sein. Selbst wenn das Gericht im Falle eines Schuldspruchs darauf verzichtet, zusätzlich zur Strafe auch noch die Fahrerlaubnis zu entziehen, ist die Gefahr damit nicht immer gebannt. Eine verkehrsstrafrechtliche Entscheidung eines Strafgerichts kann in das Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg eingetragen werden. Mit den dort mitunter bereits vorhandenen Punkten ist dann womöglich das Maß voll und die Fahrerlaubnisbehörde entzieht dann die Fahrerlaubnis, weil mehr als sieben Punkte zu Buche schlagen.
Kam es zum Fahrerlaubnisentzug im Zuge einer Verurteilung durch ein Strafgericht oder durch die Fahrerlaubnisbehörde, soll in der Regel zu gegebener Zeit eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Als Voraussetzung für eine Neuerteilung nach Entziehung verlangt die Behörde in vielen Fällen eine bestandene MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung).
Als Strafverteidiger in Verkehrssachen muss man die gesetzlichen Voraussetzungen solcher Anordnungen kennen. Ansonsten kann man bei der Verteidigung viel Schaden anrichten. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Verkehrsstrafrecht erlebe ich es immer wieder Mandanten, denen die Unzulänglichkeiten ihrer Verteidigung im Strafverfahren erst bewusst werden, wenn sie bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Wiederteilung einer neue Fahrerlaubnis stellen. In meiner langjährigen Tätigkeit auf den Gebieten Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht habe ich eine entscheidende Erfahrung gemacht. Ein Verteidiger auf diesen Rechtsgebieten sollte unbedingt auch über solide Kenntnisse im Verkehrsverwaltungsrecht (Fahrerlaubnisrecht) verfügen. Nur so kann der Rechtsanwalt die gesamten Konsequenzen von Delikten im Verkehrsstrafrecht überblicken und die Rechtsberatung und Verteidigung der Mandanten entsprechend zielführend gestalten.
Entscheidende rechtliche Grundlage ist hier § 69a StGB:
§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Sollten Sie einer der unter Nr. 1–4 aufgeführten sogenannten Katalogtaten begangen haben, dann gilt gem. § 69, Absatz 2, dass der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Das bedeutet, dass Ihnen die Fahrerlaubnis dann zwingend zu entziehen ist.
Gerade anhand dieser Katalogtaten und deren Folge, die Entziehung der Fahrerlaubnis, sollten Sie so früh wie möglich einen spezialisierten Strafverteidiger mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
Nachträgliche Verkürzung / Aufhebung der Sperrfrist
Nach § 69a Abs. 5 StGB kann das Gericht die gerichtlich verhängte Sperrfrist nachträglich verkürzen. Wenn das Gericht die Sperrfrist nachträglich verkürzt, so ist damit noch nicht über die Frage entschieden, ob die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung des Betroffenen wieder bejaht. Bei einer Sperrfristverkürzung kann der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis lediglich früher gestellt werden.
Zuständig für den Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist ist grundsätzlich das Gericht, das die Sperrfrist verhängt hat. Bei Verbüßung von Freiheitsstrafen und in Jugendsachen gelten allerdings Ausnahmen.
Was ist die Sperrfrist?
Wer im Straßenverkehr mit dem Gesetz in Konflikt gerät, also eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat begeht, muss mit dem Verlust seines Führerscheins rechnen. Wer ein Fahrverbot erhält, etwa wegen des Konsums von Cannabis im Straßenverkehr, dem wird der Führerschein wie in den genannten Beiträgen beschrieben lediglich für eine begrenzte Zeit (1-3 Monate) entzogen und anschließend wieder ausgehändigt. Wird dagegen die Fahrerlaubnis vollständig entzogen, verliert der Betroffenen dauerhaft seinen Führerschein.
Will der Betroffenen wieder Auto fahren, so muss er eine Neuerteilung des Führerscheins beantragen. Diese wird oft an eine Frist geknüpft, vor der die Neuerteilung nicht möglich ist: Die sog. Sperrfrist oder Sperrzeit. Oft wird die Wiedererlangung des Führerscheins an weitere Bedingungen geknüpft, etwa an die erfolgreiche Absolvierung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU). Es reicht also nicht aus, einfach die Sperrfrist „abzusitzen“, um anschließend seinen Führerschein neu erwerben zu können. Der Ablauf der Führerscheinsperre ist aber eine erste wichtige Voraussetzung für die Neu- bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
Wann wird eine Sperrfrist erteilt?
Bei einem Strafprozess vor Gericht (oder einem schriftlichen Strafbefehlsverfahren) kann das Strafgericht den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen (§ 69a StGB). Dies wird auch regelmäßig durch die Gerichte vorgenommen, wenn gegen Verkehrsstrafrecht (z.B. § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr) verstoßen wurde. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wird eine Sperrfrist bestimmt, die zwischen 6 Monaten und 5 Jahren liegen kann. Bei „Ersttätern“ dürfte die Frist in vielen Fällen etwa 9 bis 12 Monate betragen. Wurde in den letzten 3 Jahren bereits eine Sperrfrist verhängt, muss die neue Sperrfrist mindestens ein Jahr betragen. In Einzelfällen kann die Sperre auch für immer („lebenslang“) angeordnet werden. Die Führerscheinsperre kann auch dann ausgesprochen werden, wenn der Betroffene gar keine Fahrerlaubnis besitzt (sog. isolierte Sperrfrist).
Die Fahrerlaubnis kann auch durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden, etwa wenn das „Punktekonto“ im Fahreignungsregister in Flensburg 8 oder mehr Punkte (nach dem seit 01.05.2014 gültigen neuen Punktesystem) aufweist. Auch hier beträgt die Sperrfrist mindestens 6 Monate.
Was ist die Mindestdauer der Sperrfrist?
Die Sperre muß mindestens drei Monate angedauert haben. War gegen den Verurteilten in den letzten drei Jahren bereits einmal eine Sperrfrist verhängt, so verlängert sich das Mindestmaß der Sperre auf ein Jahr. Die Entscheidung über die Abkürzung der Sperrfrist kann allerdings schon während ihrer Dauer ergehen. Wenn also die sonstigen Voraussetzungen für eine Sperrfristverkürzung vorliegen sollte der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist baldmöglichst gestellt werden.
Wie kann die Sperrfrist verkürzt oder nachträglich aufgehoben werden?
Das Gesetz sieht vor, dass eine Sperrfrist nachträglich aufgehoben und damit verkürzt werden kann. Hierfür müssen nach dem Gesetz neue Tatsachen vorliegen, die zur Überzeugung des Gerichts eine andere Beurteilung der Ungeeignetheit des Antragstellers rechtfertigen
Das Argument, dass das seit dem Vorfall bereits einige Zeit vergangen sei, reicht für eine Abkürzung der Sperrfrist nicht aus; ebenso auch nicht die Aussetzung der Strafe zur Bewährung oder wirtschaftliche Gründe des Antragstellers. Es müssen vielmehr neue Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Fahreignung erneut überprüft werden kann und aus denen sich ergibt, dass die im Urteil ausgesprochene Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr fortbesteht.
Die Tatsachen müssen neu sein, d.h. sie dürfen nicht bereits in der Entscheidung, mit der die Sperrfrist verhängt wurde, berücksicht worden sein. Das Gericht kann dabei insbesondere das Verhalten des Täters seit Beginn der Sperre und seine Teilnahme an Aufbauseminaren für alkoholauffällige Täter, Verkehrstherapien und Selbsthilfegruppen berücksichtigen. Wird eine solche Maßnahme erfolgreich abgeschlossen, so kann sich daraus ergeben, dass der Teilnehmer eine risikobewußtere Einstellung zum Straßenverkehr entwickelt hat und seine Nichteignung somit nicht mehr feststeht.
Das Gericht darf sich auch nicht allein mit der bloßen Tatsache der Teilnahme an dem Nachschulungskurs zufriedengeben, sondern es hat im einzelnen festzustellen, ob und aufgrund welcher Aspekte die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Nichteignung nicht mehr feststeht. Hierbei spielt z.B. der Umstand, ob der Antragsteller Ersttäter oder Wiederholungstäter ist eine Rolle, sowie auch die Einzelheiten des Sachverhalts, der zur Verhängung der Sperrfrist geführt hat (z.B. Höhe der Blutalkoholkonzentration, Fahrweise usw.). Die Obergerichte haben hierzu mehrmals klargestellt, dass die bloße Feststellung der Teilnahme an einem solchen Kurs noch nicht für eine Sperrfristverkürzung ausreicht.
Nachschulungskurse
Speziell für den Zweck einer Sperrfristverkürzung nach § 69a Abs. 7 StGB werden Nachschulungskurse nach verschiedenen Modellen angeboten. Hierzu gehören z.B. die Modelle „Mainz 77“, „Hamburg 79“, „Freyung“ und „Leer“. Zu nennen sind hier auch die sogenannten „avanti“-Programme des TÜV Nord. Voraussetzungen für die Teilnahme an einem solchen Kurs ist in der Regel ein erstmaliger Führerscheinentzug wegen Alkohol und eine Teilnahmeempfehlung nach einem Vorgespräch. Diese Kurse werden in der Rechtsprechung überwiegend als zumindest grundsätzlich geeignet zur Herbeiführung einer Verhaltensänderung angesehen.
Verkehrstherapien
Als geeignet werden von einigen Gerichten auch bestimmte, auf wissenschaftlicher Grundlage basierende Verkehrstherapien angesehen.
Im Gegensatz zu der früher üblichen Praxis erkennen viele Gerichte mittlerweile auch andere Schulungs- und Behandlungsangebote als geeignet an. Das Gericht muss hier allerdings ausführen, woraus sich im Einzelfall die neuen Tatsachen ergeben, die eine Verkürzung der Sperrfrist rechtfertigen. Das Gericht muss hierbei auch darlegen, ob und warum die Teilnahme an dieser Maßnahme grundsätzlich zur Herbeiführung einer Verhaltensänderung des Antragstellers geeignet ist. Es bedarf also besonderer Feststellungen nicht nur zu den individuellen Auswirkungen der Behandlung/Schulung auf den Teilnehmer, sondern auch zusätzlicher Ausführungen zu Inhalt und Ablauf der Schulung bzw. Behandlung sowie zur fachlichen Kompetenz des Kursleiters/Therapeuten.
In der Praxis kann die erfolgreiche Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme auch bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Verhängung einer kürzeren Sperrfrist führen. Kann also bereits in der erstinstanzlichen Verhandlung eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs vorgelegt werden, so kann bereits die im Urteil verhängte Sperrfrist kürzer als üblich ausfallen oder sogar zu einem völligen Verzicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die Rechtsmittelgerichte betonen allerdings auch hier, dass die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs allein noch nicht als Grund für ein Absehen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis ausreiche.
Insbesondere wenn die Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits längere Zeit vorläufig entzogen war und ein günstiges Persönlichkeitsbild vorliegt, kann – je nach Lage des Falles – gegebenenfalls ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden.
Weitere nützliche Links zum Verkehrsstrafrecht: Wikipedia Verkehrsstraftat,Verkehrsstrafrecht: Regelungen bei Straftaten im Verkehr,Verkehrsstrafrecht: So werden Verkehrsdelikte im Strafrecht geahndet, Verkehrsstrafrecht – Straftaten im Straßenverkehr
Shorts: Fragen und Antworten zum Verkehrsstrafrecht (FAQ)
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