Funkzellenauswertung Beweisverwertungsverbot2024-10-10T11:43:20+02:00

BGH: Funkzellenauswertung nicht verwertbar,

wenn keine „besonders schwere Straftat“ vorliegt

Funkzellenauswertung nur verwertbar bei „besonders schweren Straftaten“ – Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger in Düsseldorf

Wann ist eine Funkzellenauswertung im Strafprozess verwertbar? Eine sehr wichtige und klarstellende Entscheidung hat der BGH aktuell zur Verwertung von Funkzellendaten (Funkzellenauswertung) gefällt. Warum ist dies für die strafrechtliche Praxis von sehr wichtiger Bedeutung?

Gerade bei Straftaten wie Diebstahl und Betrug, insbesondere bei den folgenden Delikten

  • „Polizeitrick“
  • „Schockanrufe“
  • „Gewinnspielversprechen“
  • „Dachdeckertrick“

erfolgt die Identifizierung möglicher Täter durch eine nachträgliche Auswertung von sogenannten Funkzellendaten (Funkzellenauswertung).

BGH bestätigt – Beweisverwertungsverbot der Funkzellenauswertung (Funkzellendaten), wenn keine besonders schwere Straftat vorliegt

Ich habe in den letzten Monaten und Jahren in diversen Verfahren bundesweit wegen des Verdachts des Betruges bzw. Diebstahls (Polizeitrick, Schockanrufe, Gewinnspielversprechen, Dachdeckertrick) verteidigt. Die Identifizierung der möglichen Täter erfolgte oft durch die nachträgliche Auswertung von Funkzellendaten. Hierbei wird der Telekommunikationsanbieter im Nachgang zur Straftat um Auskunft über Daten aus der Funkzelle ersucht. Das führt z.B. dazu, dass im Nachhinein, sozusagen rückwirkend,  konkret geprüft wird, welche Telefonnummer / Handynummer in der konkreten örtlichen Funkzelle am oder in der Nähe des Tatorts eingeloggt war. Da Telefonnummern oft direkt oder durch weitere Überwachungsmaßnahmen wie z.B. Telefonüberwachung (TKÜ) konkreten Personen zugeordnet werden können, erfolgt hierdurch letztendlich eine Identifizierung der konkreten Person(en) die in einem bestimmten Zeitraum bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt am Tatort / in der Funkzelle eingeloggt waren.

Vor den Amtsgerichten und Landgerichten habe ich stets vorgetragen, dass hier ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist, weil diese Straftaten in der Regel keine „besonders schweren Straftaten“ i.S.d. 100g Abs.2 StPO sind. Zuletzt auch unter Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 20.09.2022, Az. C‑793/19 und C‑794/19, abrufbar hier: Urteil EuGH). Fakt ist – die Amtsgerichte und Landgerichte haben stets in rechtswidriger Weise kein Beweisverwertungsverbot angenommen. Sie wurden jetzt vom BGH eines besseren belehrt.

Was hat der BGH zur Verwertung von Funkzellendaten (Funkzellenauswertung) entschieden?

Der BGH hat mit seiner Entscheidung deutlich klargestellt, dass eine Funkzellenabfrage nicht rechtmäßig angeordnet werden kann, wenn keine „schwere Straftat“ nach § 100g Abs.2 StPO vorliegt. Erkenntnisse aus einer solchen Funkzellenabfrage (Funkzellenauswertung) unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.

Der BGH erkannte zunächst eine rechtswidrige Beweisgewinnung. Die Beweiserhebung im Ermittlungsverfahren habe gegen § 100g Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 3 und § 100g Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) verstoßen. Danach darf eine Funkzellenabfrage bei Erhebung geschäftlich gespeicherter Verkehrsdaten nur angeordnet werden, wenn der Verdacht einer „besonders schweren Straftat“ nach § 100g Abs. 2 StPO besteht (sog. Katalogtat). Hierunter fallen etwa Verbrechen wie der schwere Bandendiebstahl, Mord oder Hochverrat. Im vorliegenden Fall hatten die Ermittler aber keine der dort genannten Vorwürfe in Betracht gezogen, sodass die Standortdaten laut BGH überhaupt nicht hätten erhoben werden dürfen.

Der Verdacht einer Katalogtat im Sinne des § 100g Abs. 2 S. 2 StPO habe im Zeitpunkt der Anordnung der Funkzellenabfrage nicht vorgelegen, so der BGH weiter. Laut Beschluss des Ermittlungsrichters sei der Tatverdacht damals auf einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall (§§ 242, 243 Strafgesetzbuch, StGB) gerichtet gewesen. Diese Delikte reichten aber für die Anordnung einer Funkzellenabfrage nicht aus, weil sie nicht im Straftatenkatalog aufgeführt sind.

Die Anordnung der Funkzellenabfrage war deshalb rechtswidrig, so der BGH.

Der BGH führt weiter aus, dass die Rechtsprechung zu Telefonüberwachung auf die Fälle der Funkzellenabfrage (Funkzellenauswertung) übertragbar ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 100a StPO (Urteil v. 17.03.1983, Az.: 4 StR 640/82) dürfen mit Blick auf die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG) die aus einer rechtswidrig angeordneten Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig nicht als Beweismittel verwertet werden, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung. Das gelte insbesondere für Fälle, in denen es an einer wesentlichen sachlichen Voraussetzung für die Anordnung der Maßnahme nach § 100a StPO gefehlt hat. Dementsprechend seien Beweismittel unverwertbar, wenn der Verdacht einer Katalogtat von vornherein nicht bestanden hat.

Diese Auffassung habe zwar zur Folge, dass wichtige Beweismittel zur Aufklärung von Straftaten unbenutzt bleiben müssen, obwohl dem Grundsatz wirksamer Strafrechtspflege Verfassungsrang zukommt. Das müsse im Interesse eines rechtsstaatlichen Verfahrens jedoch hingenommen werden; die StPO zwinge nicht zur Wahrheitserforschung um jeden Preis.

Der BGH war nun der Auffassung: Diese schon lange bestehenden Grundsätze zu § 100a StPO erlangen auch im Anwendungsbereich des § 100g StPO und damit bei rechtswidrig erlangten Funkzellendaten Geltung. Denn die Regelungssystematiken beider Normen seien vergleichbar.

Also: Fehlt es bei einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO an dem Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO, hat dies ein Beweisverwertungsverbot zur Folge.

Abschließend war der BGH der Auffassung, die Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall beruhe auch auf dem Rechtsfehler (§ 337 StPO). Bei relativen Revisionsgründen (die Verwertung eines rechtswidrig erlangten Beweismittels durch das Gericht nach § 261 StPO ist ein solcher) muss das Beruhen positiv festgestellt werden, es wird anders als bei § 338 StPO nicht vermutet. Es ist also zu fragen: Wäre das Urteil ohne den Rechtsfehler möglicherweise anders ausgefallen?

Das Landgericht habe seine Überzeugung von der Täterschaft maßgeblich auf die erhobenen Verkehrsdaten und den Aufenthaltsort des Angeklagten innerhalb der tatortnahen Funkzelle gestützt, so der BGH. Zwar habe es auch weitere Indizien herangezogen, unter anderem die durch den Angeklagten vorgenommene Einzahlung auf sein Bankkonto am darauffolgenden Morgen in Höhe von 297,11 EUR, was nahezu der Summe des entwendeten Münzgeldes und Kassenbestandes entsprach. Trotzdem konnte der Senat nicht ausschließen, dass das LG ohne die Verwertung der Funkzellendaten zu einem für den Angeklagten günstigeren Beweisergebnis gelangt wäre.

Das LG Frankfurt am Main (Urteil v. 03.06.2022, Az. 5/16 KLs – 11/21 – 3560 Js) hatte den Angeklagten im Juni 2022 unter anderem wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Er hatte bei vier Gelegenheiten jeweils Güter aus einer Gaststätte, einem Kiosk und zwei Shisha-Bars entwendet und hierbei teilweise einen Kubotan mit sich geführt. Eine dieser Verurteilungen hob der BGH nun auf, wodurch auch der vom LG gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzogen ist. In der nun erforderlichen neuen Hauptverhandlung darf das LG die Daten aus der Funkzellenabfrage nicht mehr als Beweis heranziehen, was zu einem milderen Urteil führen könnte.

Das Urteil des BGH ist abrufbar hier: Urteil des BGH zur Verwertung von Funkzellendaten

Was sagt das Gesetz zur Erhebung und Verwertung von Funkzellendaten?

Das Gesetz führt zur den Voraussetzungen einer Funkzellenabfrage bzw. der Verwertung von Funkzellendaten in § 100g Abs. 2 und Abs.2 StPO folgendes aus:

„(2) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:

a)
Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4,

b)
besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a sowie Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4,

c)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 sowie Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,

d)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,

e)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie des § 184c Absatz 2,

f)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,

g)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, §§ 239a, 239b und Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz,

h)
Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4, schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten ist,

i)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Absatz 1, der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c,

2.
aus dem Aufenthaltsgesetz:

a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,

b)
Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,

3.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 Absatz 7 und 8,

4.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:

a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,

b)
eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,

5.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:
eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

6.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

a)
eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,

b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

7.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

a)
Völkermord nach § 6,

b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,

c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,

d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,

8.
aus dem Waffengesetz:

a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.
(3) 1Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig,

1.
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind,

2.
soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und

3.
soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Auf nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten darf für eine Funkzellenabfrage nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zurückgegriffen werden.“

Als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger besteht unsere Aufgabe darin, im Ermittlungsverfahren oder vor Gericht, ungerechtfertigte Vorwürfe von Ihnen abzuwenden und bei berechtigten Vorwürfen eine angemessene, niedrige Strafe zu erwirken.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung auf allen Gebieten des Strafrechts sind wir mit den Besonderheiten eines jeden Strafverfahrens bestens vertraut. Abhängig von der jeweiligen Verfahrenssituation bieten wir jedem einzelnen Mandanten eine auf seine besondere Situation abgestimmte und maßgeschneiderte Verteidigung an, die von Absprachen und Verständigung mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht bis zu hartem strafprozessualem Kampf alles aufbieten kann, was die Situation abverlangt.

Ein Strafverfahren bedeutet eine hohe emotionale Belastung. Für den Beschuldigten bedeutet dies neben dem Verlust des Ansehens häufig auch, dass seine soziale und berufliche Existenz bedroht ist. Im schlimmsten Fall drohen Untersuchungshaft oder die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. In diesen Fällen benötigen Sie einen kompetenten und erfahrenen Strafverteidiger, der Sie professionell im Strafprozess begleitet. Die Aufgaben des Strafverteidigers beginnen bereits im Ermittlungsverfahren, um einen fairen Prozess von Anfang an zu gewährleisten. Daher gilt die Devise: Je eher der Beschuldigte einen Strafverteidiger hinzunimmt, desto besser sind die Verteidigungsmöglichkeiten. Während des gesamten Strafverfahrens werden Sie von uns sowohl in Düsseldorf als auch bundesweit vertrauensvoll beraten und effektiv vertreten.

Mehr zum Strafrecht erfahren Sie hier: Strafrecht Wiki, Strafverteidiger Wiki, Delikte im Strafrecht, anwalt.de

Was ist eine Funkzellenabfrage / Funkzellenauswertung und wie werden die Daten einer Funkzelle ausgewertet?

Die Funkzellenabfrage / Funkzellenauswertung ist eine kriminalistische Maßnahme zur Eingrenzung stattgefundener Telekommunikation in einem näher bezeichneten räumlichen und zeitlichen Sektor. Dabei werden mittels Auskunftsverlangen an TK-Dienstleister sämtliche Verkehrsdaten mit Tatzeit- und Tatortbeziehung erhoben (so genannte Funkzellenabfrage), ggf. mit bereits vorliegenden Verkehrsdaten abgeglichen, um im weiteren Verlauf der Ermittlungen z.B. über Bestandsdatenauskünfte weitere Ermittlungsansätze erlangen zu können. Eine Funkzellenabfrage ist somit der Vorgang zur Erhebung der Daten beim TK-Dienstleister, Funkzellenauswertung bezeichnet darüber hinaus die Vornahme weiterer Ermittlungsschritte.

Telekommunikation i.S. des § 3 Nr. 22 TKG ist der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangen von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen. Dieser technische Begriff ist weiter als der verfassungsrechtliche Begriff der Telekommunikation nach Art. 10 Abs. 1 GG. Denn danach ist die private Fernkommunikation geschützt und soll dem Austausch unter Anwesenden gleichgestellt werden. Der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses umfasst sowohl den Inhalt der Telekommunikation als auch die näheren Umstände des Fernmeldevorgangs, allerdings nur, soweit diese überhaupt auf Kommunikationsinhalte beziehbar sind. Anders das Aussenden von Daten im Stand-by-Modus: Es erfolgt unabhängig von einem konkreten Kommunikationsvorgang oder dem Aufbau einer Kommunikationsverbindung, die einen personalen Bezug hat; der Datenaustausch ist ausschließlich zur Sicherung der Betriebsbereitschaft nötig, trägt aber keine individuellen und kommunikativen Züge. Die Daten fallen nicht anlässlich eines Kommunikationsvorgangs an, sondern im Bereitschaftszustand eines Mobiltelefons, der erst technische Voraussetzung eines Kommunikationsvorgangs ist.4
Ziel der Funkzellenauswertung ist die Analyse der telekommunikativen Visitenkarte des Beschuldigten, die er am Tatort hinterlassen hat.

Weiterführende Informationen: LTO, vollständiger Gesetzestext § 100g StPO, Netzpolitik.org, Wikipedia Funkzellenabfrage, Kriminalpolizei.de, heise.de

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Rechtsanwalt bei Funkzellenauswertung

Von |Mai 23rd, 2024|Strafrecht|

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