Fahrerflucht Unfallflucht unerlaubtes Entfernen vom Unfallort2024-02-11T17:27:38+01:00

Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger bei Fahrerflucht bzw. Unfallflucht oder unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Düsseldorf

Unfallflucht bzw. Fahrerflucht oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Rechtsanwalt für Fahrerflucht aus Düsseldorf

Verdacht auf Fahrerflucht (andere gebräuchliche Begriffe sind: Unfallflucht, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Verkehrsunfallflucht). Die Polizei steht vor Ihrer Tür oder Sie haben eine Vorladung erhalten. Das müssen Sie jetzt tun:

  • Machen Sie auf keinen Fall eine Aussage. Schweigen ist Ihr Recht!
  • Die Polizei ist in diesem Fall nicht Ihr Freund – auch wenn sie so tut
  • Unterschreiben Sie nichts
  • Senden Sie keine Formulare oder Fragebögen zurück
  • Bezahlen Sie nichts

Stellen Sie sich folgende – oft anzutreffende – Situation in der Praxis vor:

Es handelt sich um eine häufig anzutreffende Situation aus der Praxis, bei der sich Mandanten „um Kopf und Kragen“ reden und sich letztendlich „ins eigene Bein schießen“:

Sie sind zu Hause und es klingelt an der Tür. Die Polizei steht dort und fragt Sie nach Ihrem Namen. Danach werden Sie von der Polizei gefragt, ob Ihnen das Fahrzeug mit dem Kennzeichen „XYZ“ gehört, was Sie bejahen. Danach fragt die Polizei, ob Sie mit dem Fahrzeug vor (z.B.) einer Stunde unterwegs waren, was Sie ebenfalls bejahen. Frühestens jetzt (wenn überhaupt) belehrt Sie die Polizei darüber, dass Sie als Beschuldigter einer Straftat sind, nämlich Fahrerflucht bzw. Unfallflucht und Sie ein Schweigerecht haben. Zu diesem Zeitpunkt haben Sie sich aber bereits „um Kopf und Kragen geredet“ bzw. „ins eigene Knie geschossen“, denn die Polizei weiß jetzt, dass Sie der Unfallfahrer waren. Hätten Sie geschwiegen, dann wäre bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin offen, wer das Fahrzeug überhaupt gefahren hatte. Im deutschen Strafrecht macht sich einer Fahrerflucht bzw. Unfallflucht nämlich nicht der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs, sondern immer nur der konkrete Fahrer. Und so lange nicht geklärt ist, wer tatsächlich gefahren ist, gibt es keine Person zu bestrafen.

Beachten Sie bei dem Tatvorwurf der Unfallflucht / Fahrerflucht auch folgendes:

  • Fahrerflucht ist eine Straftat. Es droht eine Vorstrafe!
  • Im Fall einer Verurteilung folgt normalerweise Führerscheinentzug.
  • Im Extremfall wird Fahrerflucht mit bis zu drei Jahre Gefängnis geahndet.
  • Sie haben nichts bemerkt? Vielleicht haben Sie auch die Zeugen übersehen.
  • Achtung Fristen! Warten Sie nicht bis der Strafbefehl bei Ihnen eintrifft.

Rechtsanwalt & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf ist spezialisiert auf die Verteidigung im Verkehrsstrafrecht, insbesondere auch bei dem Tatvorwurf Fahrerflucht (bzw. Unfallflucht, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).

Unsere Erfolge im Strafrecht bei der Verteidigung wegen des Tatvorwurfs der Fahrerflucht bzw. Unfallflucht sprechen für sich

Weiter unten auf der Seite finden Sie hierzu weitere Details.

Tatvorwurf Fahrerflucht (bzw. Unfallflucht) – Lohnt sich ein Rechtsanwalt bei einer Fahrerflucht?

Lohnt es sich, beim Vorwurf der Fahrerflucht bzw. Unfallflucht einen Anwalt zu beauftragen? Klares Ja. Aus zwei Gründen. Zum einen sind die Folgen einer Verurteilung wegen Fahrerflucht gravierend. Nicht nur die Geldstrafe, sondern auch der drohende Regress der KFZ-Versicherung nach einem Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht kann teuer werden. Außerdem droht ein Fahrverbote oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Auf der anderen Seite sind die Möglichkeiten einer engagierten Verteidigung bei der Verkehrsunfallflucht besser als bei vielen anderen Delikten. Sowohl im Tatsächlichen wie im Rechtlichen bieten Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht häufig viel „Spielraum“, ein optimales Ergebnis für den Mandanten zu erreichen. Oft ist das die Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren. Die frühzeitige Beauftragung eines Rechtsanwalts für Verkehrsstrafrecht verhindert oft die Verurteilung sowie die weiteren belastenden Nebenfolgen wie den Verlust des Führerscheins bzw. die Fahrerlaubnis. Durch eine erfolgreiche Verteidigung führt dabei auch dazu, dass „unter dem Strich“ weniger gezahlt wird, als wenn es zu hohen Geldstrafen kommt oder einen Regress der KFZ-Versicherung kommt.

Was ist Fahrerflucht (bzw. Unfallflucht, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)?

Wenn jemand in einen Unfall verwickelt ist, verpflichtet das Gesetz die Unfallbeteiligten zu einem Informationsaustausch.

In § 142 StGB (Strafgesetzbuch) „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ heißt es, dass sich Unfallbeteiligte strafbar machen, wenn sie den Unfallort verlassen, bevor sie dem anderen Beteiligten die Möglichkeit gegeben haben, die Personalien oder Angaben zum Fahrzeug aufzunehmen. Der Gesetzestext lautet wie folgt:

§ 142
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) 1Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. 2Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Wichtig zu wissen: Die Pflicht betrifft alle Beteiligten eines Unfalls: Beteiligter ist nicht nur der unmittelbare Unfallverursacher, sondern auch der mitverursachende Beteiligte. Er muss ebenfalls an der Unfallstelle bleiben und seine Personalien bekannt geben. Dies gilt sogar für den Halter eines Kraftfahrzeuges, der lediglich als Beifahrer in dem auf ihn gemeldeten Fahrzeug saß.

Wie hoch ist die Strafe bei einer Fahrerflucht?

Bei einer Fahrerflucht droht eine Strafe wegen Verwirklichung des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, § 142 StGB. Verhängt werden kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Als Nebenstrafe kann zusätzlich ein Fahrverbot von ein bis sechs Monaten drohen, § 44 StGB.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird regelmäßig beim bis dato unbescholtenen Ersttäter und einem Fremdschaden von 1.200 EUR bis 2.500 EUR mit einer Geldstrafe in Höhe von 20-40 Tagessätzen (30 Tagessätze entsprechen einem Nettomonatsgehalt) geahndet.

Falls ein Personenschaden oder ein Sachschaden ab ca. 1.200 EUR (die Höhe des Schadens ist in der Rechtsprechung umstritten) entstanden ist, kann sogar der Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von einem halben bis zu fünf Jahren verhängt werden (§ 69 a StGB).

Außerdem drohen Punkte im Flensburger Zentralregister: zwei Punkte werden bei einem gleichzeitig verhängten Fahrverbot und drei Punkte bei einem Entzug der Fahrerlaubnis eingetragen. Schließlich können sich Regressforderungen der KfZ-Haftpflichtversicherung anschließen.

Direkter Kontakt zu Rechtsanwalt für Strafrecht | Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf bei dem Tatvorwurf der Unfallflucht bzw. Fahrerflucht

Unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall

Wie sollte ich mich bei einer polizeilichen Befragung verhalten?

Hier sollte man zunächst danach unterscheiden, wo und wie die Polizei „befragt“. Klingelt die Polizei plötzlich an der Türe und stellt Fragen lautet die ganz klare Antwort auf diese Frage: Sie machen überhaupt keine Angaben (außer zu Ihren Namen und Wohnadresse) und kontaktieren einen Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. Strafverteidiger!

Bei einer polizeilichen Befragung sollte immer zur Sache geschwiegen werden! Geben Sie lediglich ihre persönlichen Daten an und zeigen Führerschein und Fahrzeugpapiere vor. Sodann schweigen Sie! Schweigen hat keinerlei negative Auswirkungen wie vielfach angenommen wird!

  • Benennen Sie nicht den Fahrer des Fahrzeugs.
  • Äußern Sie keinesfalls, den Unfall nicht bemerkt zu haben, denn damit haben Sie indirekt die Fahrereigenschaft eingeräumt!
  • Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug der Polizei vorzuführen.
  • Äußern Sie sich keinesfalls zum Vorwurf der Fahrerflucht.
  • Sagen Sie nichts bei der noch offenen Frage nach dem Fahrer oder des Bemerkens eines Unfalls.

Lassen Sie sich nicht von der Polizei verunsichern! Eine Aussage vor der Polizei führt schnell zu Widersprüchen oder wird nicht im korrekten Wortlaut notiert. Hierauf haben Sie nur durch ein Schweigen Einfluss. Dieses Schweigen kann nicht gegen Sie verwandt werden. Äußern können Sie sich immer noch später, nach Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. Strafverteidiger.

Wenn Sie dagegen von der Polizei eine Vorladung von der Polizei erhalten, so ist hier danach zu unterscheiden, ob Sie diese Vorladung als Beschuldigter einer Fahrerflucht bzw. Unfallflucht erhalten oder eine Vorladung als Zeuge. Glauben Sie allerdings nur nicht, dass wenn Sie in der Vorladung nur als Zeuge benannt werden, dann Sie „raus aus dem Schneider sind“. Hier lauert eine sehr große Gefahr, die wir bereits ganz oben zu Beginn des Artikels angesprochen haben. Sowohl im Fall, dass Sie eine Vorladung als Beschuldigter einer Unfallflucht bzw. Fahrerflucht erhalten als auch wenn Sie „nur“ als Zeuge aufgeführt werden, sollten Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. Strafverteidiger wenden, denn:

Aus taktischen Erwägungen ist es oft unklug, vorschnell die Fahrereigenschaft einzuräumen und der Ermittlungsbehörde so den noch nicht feststehenden Fahrer zu “liefern”.

Ein Kardinalfehler ist es auch, sich sofort damit vermeintlich zu entlasten, man habe den Unfall nicht bemerkt. Sollte dem nicht geglaubt werden und der Fahrer vorher nicht bekannt gewesen sein, hat man sich selbst unnötig “ans Messer geliefert”.

Hingegen kann die Äußerung, sich nicht mehr daran zu erinnern, wer zum Tatzeitpunkt gefahren ist, oft nicht widerlegt werden. Jedenfalls sollte sich keinesfalls vorschnell unter dem Druck des mit Rücksendefrist versehenen Zeugenfragebogens geäußert werden, sondern Hilfe durch einen Verkehrsrechtsanwalt in Anspruch genommen werden.

Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass die oben angestellten Überlegungen zur Verhaltensweise beim Verdacht der Verkehrsunfallflucht ein völlig legitimes Verteidigungsverhalten sind.

Was Sie nicht machen sollten:

Gehen Sie aber nicht hin und benennen einen konkreten Dritten, der angeblich gefahren ist.

Dies kann zusätzlich zu einem Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung führen. Sollte die Polizei nach einer vermeintlichen Fahrerflucht vor ihrer Haustür stehen, weil Sie als Halter eines am Unfall beteiligten Fahrzeugs ermittelt wurden, seien Sie auf der Hut. Oft versucht die Polizei Sie in unzulässiger Weise in die Zeugenrolle zu drängen, um Sie nicht über ihr Schweigerecht als Beschuldigter belehren zu müssen und so ihre Fahrereigenschaft herauszubekommen.

Bestehen Sie auf ihr Schweigerecht und äußern Sie sich nicht.

Falls Sie sich doch geäußert haben und eingeräumt haben alleiniger Nutzer oder Fahrer gewesen zu sein, suchen Sie erst Recht einen auf Verkehrsstrafrecht bzw. Fahrerflucht ( Unfallflucht spezialisierten Rechtsanwalt auf.

Was passiert, wenn man den Unfall nicht bemerkt hat?

Aus der Praxiserfahrung kann gesagt werden, dass nahezu alle Mandanten am Anfang mitteilen, sie hätten einen Unfall nicht bemerkt. Ein solche Einlassung geht tatsächlich nur selten „durch“. Jeder der Auto fährt kann aus der eigenen Erfahrung sagen, dass man bereits kleine Berührungen durchaus merkt. Nicht selten kommt es dabei in der strafrechtlichen Praxis vor, dass ein Sachverständiger nachträglich anhand des Schadenbildes prüft, ob es möglich war, dass der Unfall unbemerkt bleiben konnte. Hierbei wird die optische, akustische und taktile Wahrnehmbarkeit untersucht, also ob man den Unfall übersehen, überhören oder den Aufprall nicht bemerken konnte. Aufgrund der möglichen Prüfung ist es nicht ratsam, einfach zu behaupten, man hätte nichts von dem Unfall bemerkt. Es ist dringen anzuraten, zu keinem Zeitpunkt Angaben zum Sachverhalt zu machen und sich direkt an einen Spezialisten für Verkehrsstrafrecht und Fahrerflucht bzw. Unfallflucht zu wenden. Insbesondere kann dieser umgehend Akteneinsicht beantragen und prüfen, ob Zeugen Angaben zum konkreten Unfall gegenüber der Polizei gemacht haben. Das kann ein Fahrer oder eine Fahrerin des anderen Fahrzeugs sein. Sehr häufig gibt es jedoch auch unbeteiligte Zeugen, die den Unfall gesehen haben oder zumindest sogenannte „Knallzeugen“ sind. Durch eine entsprechende Akteneinsicht kann ein Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. Strafverteidiger genau prüfen, wer was und ggf. wen gesehen hat.

Mir wird Fahrerflucht bzw. Unfallflucht vorgeworfen – Wie kann ich mich verteidigen?

Die Fahrerflucht ist ein sehr umfassender Vorwurf. Dieser kann strafrechtliche, führerscheinrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen haben.

Nehmen Sie den Vorwurf deshalb nicht auf die leichte Schulter und setzen Sie auf professionelle, anwaltliche Unterstützung. Die Erfahrung zeigt bei dem Tatvorwurf der Fahrerflucht bzw. Unfallflucht wie bei nahezu keinem anderen Delikt, dass je eher ein Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. Strafverteidiger beauftragt wird, die Chancen einer erfolgreichen Verteidigung steigen. Also merken Sie sich: Keine Angaben machen und frühestmöglich zum Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht.

Im besten Fall wird der Verteidiger einen Freispruch bzw. eine Einstellung des Ermittlungsverfahren erreichen, da die Tat nicht nachgewiesen werden kann, weil geschwiegen wurde und der Fahrer nicht eindeutig feststeht.

Aber auch wenn der Fahrer bei einer Fahrerflucht oder Unfallflucht ermittelt wird, kann oft erfolgreich verteidigt werden und eine Einstellung (ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage, § 153 (a) StPO) erreicht werden. Hierfür spielt beispielsweise eine Rolle,

  • ob eine strafrechtlich einschlägige oder punktemäßige Vorbelastung besteht,
  • wie die Tatumstände waren,
  • ob der Unfall überhaupt wahrnehmbar war, wie hoch der Schaden war,
  • ob sich wegen besonderer Umstände (“Unfallschock”) entfernt werden durfte,
  • wie sich nach der Tat verhalten wurde
  • wie hoch der tatsächliche Schaden war etc.

Dies hat dann auch Auswirkungen auf das mögliche Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis.

Was ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und einer Entziehung der Fahrerlaubnis?

Im Verkehrsstrafrecht haben Straftaten in der Regel Konsequenzen für den Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis (z.B. bei Trunkenheit im Verkehr, fahrlässige Körperverletzung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr etc.).

Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist auf 1-6 Monate begrenzt. Für diese Dauer wird dem Betroffenen untersagt, mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Der Führerschein befindet sich in amtlicher Verwahrung und wird nach Ablauf des Fahrverbots wieder ausgehändigt. Der Betroffene muss hierfür keinen gesonderten Antrag stellen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet nicht nur, dass Sie eine Zeitlang den Führerschein verlieren – hiermit wird Ihnen grundsätzlich die Erlaubnis entzogen Fahrzeuge zu fahren. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wird stets eine gesonderte Sperrfrist ausgesprochen. Die Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre (§ 69 a StGB). Erst nach Ablauf dieser Sperrfrist kann eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Fahrerlaubnis beantragt werden. Der Führerschein muss in der Regel nicht neu gemacht werden. Der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann aber (und wird immer häufiger) mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) verbunden. Das heißt, wenn eine MPU von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wird, erfolgt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erst dann, wenn die MPU erfolgreich bestanden wurde.  Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für den Betroffenen wegen der längeren zeitlichen Dauer deutlich unangenehmer als ein Fahrverbot.

Bzgl. der Konsequenzen für den Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis kann bei dem Verdacht einer Fahrerflucht bzw. Unfallflucht folgendes festgehalten werden:

Wurde ein bedeutender Fremdschaden angerichtet ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB der Entzug der Fahrerlaubnis der Regelfall. Ein bedeutender Schaden ist nach der Rechtsprechung der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ermittelnde, tatsächlich entstandene erkennbare Fremdschaden. Hier setzen die Gerichte unterschiedliche Grenzwerte an, einige fordern einen höheren Schaden als 1.300 EUR, andere erst ab 1.800 EUR.

Fahrerflucht / Unfallflucht – Wie fülle ich einen Zeugenfragebogen richtig aus?

Vorsicht. Hierzu haben wir bereits Ausführungen gemacht, s.o. Nicht selten, erhält der Halter des Unfallfahrzeugs eine Vorladung als Zeuge. Ggf. hat der Halter das Fahrzeug aber zum Unfallzeitpunkt selbst gefahren oder es war ein Familienmitglied. Sobald auch nur die Möglichkeit besteht, dass man sich selbst (oder einen Familienangehörigen) „verrät“, können Angaben verweigert werden. Bereits bei Erhalt der Vorladung der Polizei als Zeuge sollte man sich in jedem Fall an einen auf Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht wenden. Je früher sich dieser einschaltet, desto besser sind die Erfolgschancen!

Hintergrund des Zeugenfragebogens ist meist eine sogenannte Kennzeichenanzeige eines Dritten. Dies kann zum Beispiel ein Beobachter eines Parkremplers aus einem an die Straße grenzenden Hauses sein.

Der Dritte meldet – falls er den Fahrer nicht persönlich kennt – in der Regel nur das Kennzeichen des Fahrzeuges der Polizei. Ob der Dritte allerdings den Fahrer tatsächlich identifizieren kann, ist oft fraglich. Das hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab:

  • Die Entfernung vom Unfallort
  • Die Lichtverhältnisse
  • Die Beobachtungsgabe und -fähigkeit des Dritten
  • Die Erinnerungsfähigkeit des Beobachters bei einer Schilderung lange nach dem Tatgeschehen
  • und viele andere Unsicherheiten

Sollten Sie einen Zeugenfragebogen erhalten bzw. eine Vorladung als Zeuge, so sollten Sie diesen in keinem Fall ohne anwaltliche Rücksprache ausfüllen oder gar zur polizeilichen Vernehmung gehen.

Selbstanzeige nach Fahrerflucht bzw. Unfallflucht – gute Idee?

Sie wissen oder sind sich sehr sicher, dass Sie eine Fahrerflucht begangen haben? Mit etwas Abstand vom Unfall plagt Sie dann aber Ihr schlechtes Gewissen? Viele unserer Mandanten denken nach einer Fahrerflucht zuerst an eine Selbstanzeige.

Für Unfälle, die außerhalb des fließenden Verkehres (beispielsweise auf dem Supermarktparkplatz) passieren, sieht § 142 Abs. 4 StGB eine Strafmilderungsmöglichkeit vor. Im Idealfall bedeutet das für Sie Straffreiheit. Damit dieser Fall eintritt, sollten Sie aber einige Dinge beachten – und sich deshalb unbedingt anwaltlich vertreten lassen.

Die Lage ist ernst: Es steht eine Verurteilung zu einer Straftat im Raum sowie der Verlust Ihres Führerscheins und der Fahrerlaubnis. Sie sollten daher regelmäßig keine (!) Angaben gegenüber der Polizei machen, auch keine Selbstanzeige. Zunächst sollten Sie sich in jedem Fall von einem auf Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt & Strafverteidiger beraten lassen.

Fahrerflucht bzw. Unfallflucht in der Probezeit – was passiert?

Wird der Ort, an dem es durch den Unfall zu einem Schaden am Auto oder an einer Person gekommen ist, unerlaubt verlassen, droht eine Geldstrafe oder alternativ eine dreijährige Haftstrafe. Typisch ist auch ein Fahrverbot und der Führerscheinentzug.

Dadurch dass der Führerschein auf Probe besteht, zieht Fahrerflucht zusätzlich die verkehrsrechtlichen Konsequenzen eines A-Verstoßes nach sich. Bei einem einmaligen Vergehen verlängert sich entsprechend die Probezeit auf vier Jahre und es kommt zur Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Die Kosten für das Seminar müssen vom Führerscheinneuling außerdem selbst übernommen werden.

Nicht zuletzt sieht der aktuelle Bußgeldkatalog ein Bußgeld und drei Punkte in Flensburg für Fahrerflucht vom Unfallort vor, Probezeit oder nicht.

Kann sie KFZ-Haftpflichtversicherung bei einer Fahrerflucht bzw. Unfallflucht Regress nehmen?

Nach einem Strafverfahren wegen Unfallflucht fordern die Haftpflichtversicherungen fast immer Regress. Dabei unterscheiden die Versicherungen nicht, ob das vorangegangene Verfahren mit einem Strafbefehl, einem Urteil oder mit einer Einstellung beendet wurde.

Regress-Forderungen werden in der Praxis nicht selten zu Unrecht geltend gemacht. Oft lassen sich die Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe abwehren. Häufig ist die Rechtslage alles andere als eindeutig, und zwar selbst dann, wenn im Strafverfahren die Straftat zweifelsfrei festgestellt wurde, zum Beispiel durch einen Strafbefehl wegen Unfallflucht oder sogar durch ein Urteil.

Für den Schaden haften Unfallverursacher und sein Versicherer als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG). Die Versicherung ist im Außenverhältnis – also gegenüber dem Unfallgegner – verpflichtet, den Schaden zu regulieren, weil der Unfallgegner auch einen direkten Anspruch gegen die Versicherung hat (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Die Versicherung kann gegenüber dem Unfallgegner nicht einwenden, dass sein Versicherungsnehmer vertragliche Pflichten verletzt hat (§ 117 Abs. 1 VVG). Im Außenverhältnis spielt es deshalb keine Rolle, dass der Versicherungsnehmer eine Unfallflucht begangen hat (oder zum Beispiel eine Trunkenheitsfahrt). In der Praxis wird die Versicherung also den Schaden des Unfallgegners regulieren, wenn die zivilrechtliche Verschuldensfrage geklärt ist – was in Fällen der Verkehrsunfallflucht in der Regel der Fall ist.

Im Innenverhältnis ist das anders. Hier kann sich die Versicherung das, was sie im Außenverhältnis gezahlt hat, beim Versicherungsnehmer zurückholen, wenn er seine vertraglichen Pflichten gegenüber seinem Versicherer verletzt hat (§ 426 BGB). Das geht zwar nicht unbegrenzt, aber immerhin bis zu einem Betrag von 2.500 Euro, in schwerwiegenden Fällen sogar bis zu 5.000 Euro (§ 6 KfzPflVV). Die Versicherung greift also nach Regulierung des Unfallschadens auf den Versicherungsnehmer zurück – das Ganze wird auch als Regress bezeichnet.

Weitere Informationen zur Fahrerflucht bzw. Unfallflucht finden Sie z.B. hier: Wiki Unfallflucht oder Wiki Unfallflucht Deutschland

Warum Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf?

  • Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Strafrecht und in der Strafverteidigung

  • Erfahrung aus mehr als 2000 Strafverfahren

  • Umfangreiche Erfahrung aus mehr als 1000 Verteidigungen vor Gericht

  • Umfangreiche Kenntnisse des materiellen und formellen Strafrecht

  • Ein Fachanwalt für Strafrecht braucht vor seiner Benennung zum Fachanwalt für Strafrecht „nur“ 60 Fälle in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung. Rechtsanwalt | Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. verteidigt in mehr als 200 strafrechtlichen Verfahren pro Jahr

  • Sehr gute Erreichbarkeit. Entweder Sie erreichen Rechtsanwalt | Strafverteidiger direkt oder erhalten in kürzester Zeit einen Rückruf

  • Transparente Vergütungsstruktur, zugeschnitten auf den jeweiligen Einzelfall und den Mandanten

  • Ausarbeitung einer individuellen Verteidigungstaktik für jeden Einzelfall

  • Je nach Einzelfall ist die oberste Priorität es nicht zu einem Gerichtsverfahren (etwa durch Anklageerhebung oder Erlass eines Strafbefehls) kommen zu lassen. Eine Einstellung im Ermittlungsverfahren steht an erster Stelle

  • Gute Kommunikation mit den Mandanten durch verständliche Erklärung der juristischen Zusammenhänge

  • Bundesweite Vertretung und Verteidigung. Es besteht keine Ortsgebundenheit, d.h. Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. verteidigt nicht nur in Düsseldorf, sondern in ganz Deutschland, insbesondere in Krefeld, Neuss, Solingen, Wuppertal, Duisburg, Mönchengladbach, Essen, Köln, Oberhausen, Ratingen, Mülheim an der Ruhr, Moers, Recklinghausen, Leverkusen, Dortmund, Gelsenkirchen etc.

  • Durch zahlreiche Strafverteidigungen vor Gericht kennt Rechtsanwalt | Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. die meisten Richter und Richterinnen in und um Düsseldorf und kann zu den jeweiligen Eigenschaften und Verhandlungsführungen auf jahrelange Erfahrung zurückgreifen

Einige Fragen und Antworten zur Fahrerflucht bzw. Unfallflucht (FAQ)

Ein Unfall nach § 142 StGB beschränkt sich nur auf den öffentlichen Straßenverkehr. Hierzu zählen öffentlich zugängliche Straßen und Wege oder private Verkehrsflächen, die entweder dem öffentlichen Verkehr dienen oder deren Nutzung vom Verfügungsberechtigten zu öffentlichen Verkehrszwecken geduldet wird.

Letztere können nach dem Willen des Verfügungberechtigten zeitlich begrenzt werden zum Beispiel wenn der Betreiber einer Tankstelle oder eines Parkhauses den Zutritt zum Gelände nur innerhalb der Öffnungszeiten erlaubt.

Nicht erfasst sind zum Beispiel Werksgelände, wo der Zutritt nur mit gesonderter Erlaubnis möglich ist oder eine Rasenfläche, die nicht dem Straßenverkehr gewidmet ist. Zur Unterscheidung ist im Zweifel zu fragen, ob der abgegrenzte Bereich von einer zufälligen Personengruppe zu Verkehrszwecken genutzt werden darf: Liegt ein Ausschließungswillen des Berechtigten vor und ist dieser durch ein Schild, Schranke oder ähnlichem erkennbar?

Fahrerflucht: Laut StGB reicht es nach einem Parkschaden nicht aus, einen Zettel am Fahrzeug zu hinterlassen. Bei einer begangenen Fahrerflucht liegt das Strafmaß laut § 142 StGB bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Die Fahrerflucht bzw. das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird gemäß § 142 StGB mit Geldstrafe als Strafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren als Strafe geahndet. Hinzu kann die Fahrerlaubnis/der Führerschein entzogen und eine Sperrfrist zur Neuerteilung des Führerscheins verhängt werden.
Es gibt die Möglichkeit, die Kosten für den Anwalt bei Fahrerflucht von der Rechtsschutzversicherung übernehmen zu lassen. Die Kosten der Strafverteidigung werden von einer Verkehrsrechtsschutzversicherung grundsätzlich getragen. Kommt es allerdings zu einer „Vorsatz-Verurteilung“ kann die Rechtsschutzversicherung die Kosten zurückfordern.

Fahrerflucht bzw. Unfallflucht. Weitere Informationen in folgendem Video:

Unfall angeblich nicht gemerkt? Mehr Tips hierzu in folgendem Video:

Fahrerflucht? So geht Ihr mit der Polizei um: 

Fahrerflucht? So geht Ihr mit der Polizei um: 

Notfall | Notruf Strafrecht

Rechtsanwalt | Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. steht Ihnen im strafrechtlichen Notfall beim Tatvorwurf der Fahrerflucht bzw. Unfallflucht jederzeit zur Verfügung; natürlich auch bei Festnahme, Freiheitsentziehung, Durchsuchung, Untersuchungshaft, Haftbefehl, Vorladung als Beschuldigte(r)

Sollte einmal ein Anruf nicht direkt entgegengenommen werden können, dann bitte eine WhatsApp Nachricht schreiben. Es erfolg eine umgehende Rückmeldung.

Hier finden Sie uns:

Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger aus Düsseldorf verteidigt beim Tatvorwurf der Fahrerflucht bzw. Unfallflucht bundesweit

Du kannst uns via Telefon, E-Mail oder Whats-App erreichen. Natürlich kannst du auch das folgende Kontaktformular nutzen. Hier hast du auch die Möglichkeit, direkt z.B. das Vorladungsschreiben der Polizei oder andere Dokumente an uns zu übersenden.

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