Anwalt Fahrerflucht Düsseldorf | bundesweit
Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger
Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger
Sie haben eine Vorladung von der Polizei wegen dem Tatvorwurf Fahrerflucht (auch Unfallflucht bzw. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), § 142 StGB, erhalten? Jetzt kommt es auf die richtigen Schritte an. Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. mit Kanzleisitz in Düsseldorf ist spezialisiert auf Verkehrsstrafrecht und insbesondere beim Tatvorwurf „Fahrerflucht“.
Fahrerflucht (Unfallflucht) – Anwalt in Düsseldorf hilft sofort [Update 2026]
Vorwurf Fahrerflucht? Die Polizei steht vor Ihrer Tür oder Sie haben eine Vorladung erhalten? Jetzt kommt es auf das richtige Verhalten an. Als Strafverteidiger aus Düsseldorf unterstütze ich Sie sofort bei dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB).
Wichtig: Bereits die ersten Minuten entscheiden über den Ausgang des Verfahrens. Viele Betroffene machen den entscheidenden Fehler und belasten sich selbst durch unüberlegte Aussagen gegenüber der Polizei.
- Machen Sie keine Angaben zur Sache – Schweigen ist Ihr Recht
- Unterschreiben Sie nichts ohne anwaltliche Prüfung
- Senden Sie keine Anhörungsbögen zurück
- Leisten Sie keine vorschnellen Zahlungen
In der Praxis kommt es häufig zu folgendem Szenario: Die Polizei klingelt bei Ihnen und stellt scheinbar harmlose Fragen zum Fahrzeug. Bereits durch diese Angaben wird oft ungewollt bestätigt, dass Sie der Fahrer waren. Genau hier entstehen die größten Probleme – denn bei Fahrerflucht wird nicht der Halter, sondern ausschließlich der Fahrer bestraft.
Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht?
Fahrerflucht ist keine Bagatelle, sondern eine Straftat. Es drohen Geldstrafe, Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. In schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden.
Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf ist seit über 15 Jahren auf Verkehrsstrafrecht spezialisiert und hat bereits über 1000 Verfahren erfolgreich verteidigt – insbesondere bei Fahrerflucht, Vorladung durch die Polizei und Strafbefehlen.
Je früher Sie einen spezialisierten Anwalt für Fahrerflucht in Düsseldorf einschalten, desto besser sind Ihre Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens oder eine deutliche Reduzierung der Strafe.
Vorladung wegen Fahrerflucht erhalten – was tun?
Sie haben eine Vorladung wegen Fahrerflucht (§ 142 StGB) erhalten? Jetzt ist schnelles und vor allem richtiges Handeln entscheidend. Viele Betroffene machen in dieser Situation schwerwiegende Fehler, die sich später kaum noch korrigieren lassen.
Wichtig: Sie sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten und müssen auch keine Angaben zur Sache machen. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht konsequent. Jede unüberlegte Aussage kann später gegen Sie verwendet werden – selbst scheinbar harmlose Angaben zum Fahrzeug oder zum Fahrtverlauf.
Typischer Fehler in der Praxis: Betroffene erscheinen bei der Polizei oder reagieren schriftlich auf die Vorladung und versuchen, die Situation „aufzuklären“. Dabei liefern sie oft genau die Informationen, die für eine Verurteilung wegen Fahrerflucht erforderlich sind. Ohne anwaltliche Akteneinsicht wissen Sie jedoch nicht, was der Polizei bereits bekannt ist.
Bei dem Vorwurf der Fahrerflucht / Unfallflucht drohen erhebliche Konsequenzen: Geldstrafe, Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. In vielen Fällen wird zudem ein Strafbefehl erlassen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig die richtige Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Als Strafverteidiger für Verkehrsstrafrecht in Düsseldorf empfehle ich: Nehmen Sie keinen Kontakt zur Polizei auf und äußern Sie sich nicht zur Sache. Beauftragen Sie stattdessen so früh wie möglich einen spezialisierten Rechtsanwalt. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte kann sinnvoll entschieden werden, ob und wie eine Einlassung erfolgt.
Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf vertritt Mandanten bundesweit bei dem Vorwurf der Fahrerflucht. Ziel ist in vielen Fällen die Einstellung des Verfahrens oder zumindest eine deutliche Reduzierung der Konsequenzen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto besser sind Ihre Chancen.
Achtung bei den „Tricks der Polizei“ wenn es um Fahrerflucht geht
Stellen Sie sich folgende – oft anzutreffende – Situation in der Praxis vor:
Es handelt sich um eine häufig anzutreffende Situation aus der Praxis, bei der sich Mandanten „um Kopf und Kragen“ reden und sich letztendlich „ins eigene Bein schießen“:
Sie sind zu Hause und es klingelt an der Tür. Die Polizei steht dort und fragt Sie nach Ihrem Namen. Danach werden Sie von der Polizei gefragt, ob Ihnen das Fahrzeug mit dem Kennzeichen „XYZ“ gehört, was Sie bejahen. Danach fragt die Polizei, ob Sie mit dem Fahrzeug vor (z.B.) einer Stunde unterwegs waren, was Sie ebenfalls bejahen. Frühestens jetzt (wenn überhaupt) belehrt Sie die Polizei darüber, dass Sie als Beschuldigter einer Straftat sind, nämlich Fahrerflucht bzw. Unfallflucht und Sie ein Schweigerecht haben. Zu diesem Zeitpunkt haben Sie sich aber bereits „um Kopf und Kragen geredet“ bzw. „ins eigene Knie geschossen“, denn die Polizei weiß jetzt, dass Sie der Unfallfahrer waren. Hätten Sie geschwiegen, dann wäre bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin offen, wer das Fahrzeug überhaupt gefahren hatte. Im deutschen Strafrecht macht sich einer Fahrerflucht bzw. Unfallflucht nämlich nicht der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs, sondern immer nur der konkrete Fahrer. Und so lange nicht geklärt ist, wer tatsächlich gefahren ist, gibt es keine Person zu bestrafen.
Anwalt bei Tatvorwurf „Fahrerflucht“ – Experte im Strafrecht
Tatvorwurf Fahrerflucht (bzw. Unfallflucht) – Lohnt sich ein Rechtsanwalt bei einer Fahrerflucht?
Lohnt es sich, beim Vorwurf der Fahrerflucht bzw. Unfallflucht einen Anwalt zu beauftragen? Klares Ja. Aus zwei Gründen. Zum einen sind die Folgen einer Verurteilung wegen Fahrerflucht gravierend. Nicht nur die Geldstrafe, sondern auch der drohende Regress der KFZ-Versicherung nach einem Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht kann teuer werden. Außerdem droht ein Fahrverbote oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Auf der anderen Seite sind die Möglichkeiten einer engagierten Verteidigung bei der Verkehrsunfallflucht besser als bei vielen anderen Delikten. Sowohl im Tatsächlichen wie im Rechtlichen bieten Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht häufig viel „Spielraum“, ein optimales Ergebnis für den Mandanten zu erreichen. Oft ist das die Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren. Die frühzeitige Beauftragung eines Rechtsanwalts für Verkehrsstrafrecht verhindert oft die Verurteilung sowie die weiteren belastenden Nebenfolgen wie den Verlust des Führerscheins bzw. die Fahrerlaubnis. Durch eine erfolgreiche Verteidigung führt dabei auch dazu, dass „unter dem Strich“ weniger gezahlt wird, als wenn es zu hohen Geldstrafen kommt oder einen Regress der KFZ-Versicherung kommt.
Was ist Fahrerflucht (bzw. Unfallflucht, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)?
Wenn jemand in einen Unfall verwickelt ist, verpflichtet das Gesetz die Unfallbeteiligten zu einem Informationsaustausch.
In § 142 StGB (Strafgesetzbuch) „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ heißt es, dass sich Unfallbeteiligte strafbar machen, wenn sie den Unfallort verlassen, bevor sie dem anderen Beteiligten die Möglichkeit gegeben haben, die Personalien oder Angaben zum Fahrzeug aufzunehmen. Der Gesetzestext lautet wie folgt:
§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) 1Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. 2Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Wichtig zu wissen: Die Pflicht betrifft alle Beteiligten eines Unfalls: Beteiligter ist nicht nur der unmittelbare Unfallverursacher, sondern auch der mitverursachende Beteiligte. Er muss ebenfalls an der Unfallstelle bleiben und seine Personalien bekannt geben. Dies gilt sogar für den Halter eines Kraftfahrzeuges, der lediglich als Beifahrer in dem auf ihn gemeldeten Fahrzeug saß.
Wie hoch ist die Strafe bei einer Fahrerflucht?
Bei einer Fahrerflucht droht eine Strafe wegen Verwirklichung des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, § 142 StGB. Verhängt werden kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Als Nebenstrafe kann zusätzlich ein Fahrverbot von ein bis sechs Monaten drohen, § 44 StGB.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird regelmäßig beim bis dato unbescholtenen Ersttäter und einem Fremdschaden von 1.200 EUR bis 2.500 EUR mit einer Geldstrafe in Höhe von 20-40 Tagessätzen (30 Tagessätze entsprechen einem Nettomonatsgehalt) geahndet.
Falls ein Personenschaden oder ein Sachschaden ab ca. 1.200 EUR (die Höhe des Schadens ist in der Rechtsprechung umstritten) entstanden ist, kann sogar der Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von einem halben bis zu fünf Jahren verhängt werden (§ 69 a StGB).
Außerdem drohen Punkte im Flensburger Zentralregister: zwei Punkte werden bei einem gleichzeitig verhängten Fahrverbot und drei Punkte bei einem Entzug der Fahrerlaubnis eingetragen. Schließlich können sich Regressforderungen der KfZ-Haftpflichtversicherung anschließen.
Wie sollte ich mich bei einer polizeilichen Befragung verhalten?
Hier sollte man zunächst danach unterscheiden, wo und wie die Polizei „befragt“. Klingelt die Polizei plötzlich an der Türe und stellt Fragen lautet die ganz klare Antwort auf diese Frage: Sie machen überhaupt keine Angaben (außer zu Ihren Namen und Wohnadresse) und kontaktieren einen Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. Strafverteidiger!
Bei einer polizeilichen Befragung sollte immer zur Sache geschwiegen werden! Geben Sie lediglich ihre persönlichen Daten an und zeigen Führerschein und Fahrzeugpapiere vor. Sodann schweigen Sie! Schweigen hat keinerlei negative Auswirkungen wie vielfach angenommen wird!
- Benennen Sie nicht den Fahrer des Fahrzeugs.
- Äußern Sie keinesfalls, den Unfall nicht bemerkt zu haben, denn damit haben Sie indirekt die Fahrereigenschaft eingeräumt!
- Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug der Polizei vorzuführen.
- Äußern Sie sich keinesfalls zum Vorwurf der Fahrerflucht.
- Sagen Sie nichts bei der noch offenen Frage nach dem Fahrer oder des Bemerkens eines Unfalls.
Lassen Sie sich nicht von der Polizei verunsichern! Eine Aussage vor der Polizei führt schnell zu Widersprüchen oder wird nicht im korrekten Wortlaut notiert. Hierauf haben Sie nur durch ein Schweigen Einfluss. Dieses Schweigen kann nicht gegen Sie verwandt werden. Äußern können Sie sich immer noch später, nach Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. Strafverteidiger.
Wenn Sie dagegen von der Polizei eine Vorladung von der Polizei erhalten, so ist hier danach zu unterscheiden, ob Sie diese Vorladung als Beschuldigter einer Fahrerflucht bzw. Unfallflucht erhalten oder eine Vorladung als Zeuge. Glauben Sie allerdings nur nicht, dass wenn Sie in der Vorladung nur als Zeuge benannt werden, dann Sie „raus aus dem Schneider sind“. Hier lauert eine sehr große Gefahr, die wir bereits ganz oben zu Beginn des Artikels angesprochen haben. Sowohl im Fall, dass Sie eine Vorladung als Beschuldigter einer Unfallflucht bzw. Fahrerflucht erhalten als auch wenn Sie „nur“ als Zeuge aufgeführt werden, sollten Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. Strafverteidiger wenden, denn:
Aus taktischen Erwägungen ist es oft unklug, vorschnell die Fahrereigenschaft einzuräumen und der Ermittlungsbehörde so den noch nicht feststehenden Fahrer zu “liefern”.
Ein Kardinalfehler ist es auch, sich sofort damit vermeintlich zu entlasten, man habe den Unfall nicht bemerkt. Sollte dem nicht geglaubt werden und der Fahrer vorher nicht bekannt gewesen sein, hat man sich selbst unnötig “ans Messer geliefert”.
Hingegen kann die Äußerung, sich nicht mehr daran zu erinnern, wer zum Tatzeitpunkt gefahren ist, oft nicht widerlegt werden. Jedenfalls sollte sich keinesfalls vorschnell unter dem Druck des mit Rücksendefrist versehenen Zeugenfragebogens geäußert werden, sondern Hilfe durch einen Verkehrsrechtsanwalt in Anspruch genommen werden.
Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass die oben angestellten Überlegungen zur Verhaltensweise beim Verdacht der Verkehrsunfallflucht ein völlig legitimes Verteidigungsverhalten sind.
Was Sie nicht machen sollten:
Gehen Sie aber nicht hin und benennen einen konkreten Dritten, der angeblich gefahren ist.
Dies kann zusätzlich zu einem Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung führen. Sollte die Polizei nach einer vermeintlichen Fahrerflucht vor ihrer Haustür stehen, weil Sie als Halter eines am Unfall beteiligten Fahrzeugs ermittelt wurden, seien Sie auf der Hut. Oft versucht die Polizei Sie in unzulässiger Weise in die Zeugenrolle zu drängen, um Sie nicht über ihr Schweigerecht als Beschuldigter belehren zu müssen und so ihre Fahrereigenschaft herauszubekommen.
Bestehen Sie auf ihr Schweigerecht und äußern Sie sich nicht.
Falls Sie sich doch geäußert haben und eingeräumt haben alleiniger Nutzer oder Fahrer gewesen zu sein, suchen Sie erst Recht einen auf Verkehrsstrafrecht bzw. Fahrerflucht ( Unfallflucht spezialisierten Rechtsanwalt auf.
Was passiert, wenn man den Unfall nicht bemerkt hat?
Aus der Praxiserfahrung kann gesagt werden, dass nahezu alle Mandanten am Anfang mitteilen, sie hätten einen Unfall nicht bemerkt. Ein solche Einlassung geht tatsächlich nur selten „durch“. Jeder der Auto fährt kann aus der eigenen Erfahrung sagen, dass man bereits kleine Berührungen durchaus merkt. Nicht selten kommt es dabei in der strafrechtlichen Praxis vor, dass ein Sachverständiger nachträglich anhand des Schadenbildes prüft, ob es möglich war, dass der Unfall unbemerkt bleiben konnte. Hierbei wird die optische, akustische und taktile Wahrnehmbarkeit untersucht, also ob man den Unfall übersehen, überhören oder den Aufprall nicht bemerken konnte. Aufgrund der möglichen Prüfung ist es nicht ratsam, einfach zu behaupten, man hätte nichts von dem Unfall bemerkt. Es ist dringen anzuraten, zu keinem Zeitpunkt Angaben zum Sachverhalt zu machen und sich direkt an einen Spezialisten für Verkehrsstrafrecht und Fahrerflucht bzw. Unfallflucht zu wenden. Insbesondere kann dieser umgehend Akteneinsicht beantragen und prüfen, ob Zeugen Angaben zum konkreten Unfall gegenüber der Polizei gemacht haben. Das kann ein Fahrer oder eine Fahrerin des anderen Fahrzeugs sein. Sehr häufig gibt es jedoch auch unbeteiligte Zeugen, die den Unfall gesehen haben oder zumindest sogenannte „Knallzeugen“ sind. Durch eine entsprechende Akteneinsicht kann ein Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. Strafverteidiger genau prüfen, wer was und ggf. wen gesehen hat.
Mir wird Fahrerflucht bzw. Unfallflucht vorgeworfen – Wie kann ich mich verteidigen?
Die Fahrerflucht ist ein sehr umfassender Vorwurf. Dieser kann strafrechtliche, führerscheinrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen haben.
Nehmen Sie den Vorwurf deshalb nicht auf die leichte Schulter und setzen Sie auf professionelle, anwaltliche Unterstützung. Die Erfahrung zeigt bei dem Tatvorwurf der Fahrerflucht bzw. Unfallflucht wie bei nahezu keinem anderen Delikt, dass je eher ein Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. Strafverteidiger beauftragt wird, die Chancen einer erfolgreichen Verteidigung steigen. Also merken Sie sich: Keine Angaben machen und frühestmöglich zum Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht.
Im besten Fall wird der Verteidiger einen Freispruch bzw. eine Einstellung des Ermittlungsverfahren erreichen, da die Tat nicht nachgewiesen werden kann, weil geschwiegen wurde und der Fahrer nicht eindeutig feststeht.
Aber auch wenn der Fahrer bei einer Fahrerflucht oder Unfallflucht ermittelt wird, kann oft erfolgreich verteidigt werden und eine Einstellung (ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage, § 153 (a) StPO) erreicht werden. Hierfür spielt beispielsweise eine Rolle,
- ob eine strafrechtlich einschlägige oder punktemäßige Vorbelastung besteht,
- wie die Tatumstände waren,
- ob der Unfall überhaupt wahrnehmbar war, wie hoch der Schaden war,
- ob sich wegen besonderer Umstände (“Unfallschock”) entfernt werden durfte,
- wie sich nach der Tat verhalten wurde
- wie hoch der tatsächliche Schaden war etc.
Dies hat dann auch Auswirkungen auf das mögliche Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis.
Was ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und einer Entziehung der Fahrerlaubnis?
Im Verkehrsstrafrecht haben Straftaten in der Regel Konsequenzen für den Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis (z.B. bei Trunkenheit im Verkehr, fahrlässige Körperverletzung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr etc.).
Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist auf 1-6 Monate begrenzt. Für diese Dauer wird dem Betroffenen untersagt, mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Der Führerschein befindet sich in amtlicher Verwahrung und wird nach Ablauf des Fahrverbots wieder ausgehändigt. Der Betroffene muss hierfür keinen gesonderten Antrag stellen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet nicht nur, dass Sie eine Zeitlang den Führerschein verlieren – hiermit wird Ihnen grundsätzlich die Erlaubnis entzogen Fahrzeuge zu fahren. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wird stets eine gesonderte Sperrfrist ausgesprochen. Die Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre (§ 69 a StGB). Erst nach Ablauf dieser Sperrfrist kann eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Fahrerlaubnis beantragt werden. Der Führerschein muss in der Regel nicht neu gemacht werden. Der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann aber (und wird immer häufiger) mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) verbunden. Das heißt, wenn eine MPU von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wird, erfolgt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erst dann, wenn die MPU erfolgreich bestanden wurde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für den Betroffenen wegen der längeren zeitlichen Dauer deutlich unangenehmer als ein Fahrverbot.
Bzgl. der Konsequenzen für den Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis kann bei dem Verdacht einer Fahrerflucht bzw. Unfallflucht folgendes festgehalten werden:
Wurde ein bedeutender Fremdschaden angerichtet ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB der Entzug der Fahrerlaubnis der Regelfall. Ein bedeutender Schaden ist nach der Rechtsprechung der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ermittelnde, tatsächlich entstandene erkennbare Fremdschaden. Hier setzen die Gerichte unterschiedliche Grenzwerte an, einige fordern einen höheren Schaden als 1.300 EUR, andere erst ab 1.800 EUR.
Fahrerflucht / Unfallflucht – Wie fülle ich einen Zeugenfragebogen richtig aus?
Vorsicht. Hierzu haben wir bereits Ausführungen gemacht, s.o. Nicht selten, erhält der Halter des Unfallfahrzeugs eine Vorladung als Zeuge. Ggf. hat der Halter das Fahrzeug aber zum Unfallzeitpunkt selbst gefahren oder es war ein Familienmitglied. Sobald auch nur die Möglichkeit besteht, dass man sich selbst (oder einen Familienangehörigen) „verrät“, können Angaben verweigert werden. Bereits bei Erhalt der Vorladung der Polizei als Zeuge sollte man sich in jedem Fall an einen auf Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht wenden. Je früher sich dieser einschaltet, desto besser sind die Erfolgschancen!
Hintergrund des Zeugenfragebogens ist meist eine sogenannte Kennzeichenanzeige eines Dritten. Dies kann zum Beispiel ein Beobachter eines Parkremplers aus einem an die Straße grenzenden Hauses sein.
Der Dritte meldet – falls er den Fahrer nicht persönlich kennt – in der Regel nur das Kennzeichen des Fahrzeuges der Polizei. Ob der Dritte allerdings den Fahrer tatsächlich identifizieren kann, ist oft fraglich. Das hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab:
- Die Entfernung vom Unfallort
- Die Lichtverhältnisse
- Die Beobachtungsgabe und -fähigkeit des Dritten
- Die Erinnerungsfähigkeit des Beobachters bei einer Schilderung lange nach dem Tatgeschehen
- und viele andere Unsicherheiten
Sollten Sie einen Zeugenfragebogen erhalten bzw. eine Vorladung als Zeuge, so sollten Sie diesen in keinem Fall ohne anwaltliche Rücksprache ausfüllen oder gar zur polizeilichen Vernehmung gehen.
Selbstanzeige nach Fahrerflucht bzw. Unfallflucht – gute Idee?
Sie wissen oder sind sich sehr sicher, dass Sie eine Fahrerflucht begangen haben? Mit etwas Abstand vom Unfall plagt Sie dann aber Ihr schlechtes Gewissen? Viele unserer Mandanten denken nach einer Fahrerflucht zuerst an eine Selbstanzeige.
Für Unfälle, die außerhalb des fließenden Verkehres (beispielsweise auf dem Supermarktparkplatz) passieren, sieht § 142 Abs. 4 StGB eine Strafmilderungsmöglichkeit vor. Im Idealfall bedeutet das für Sie Straffreiheit. Damit dieser Fall eintritt, sollten Sie aber einige Dinge beachten – und sich deshalb unbedingt anwaltlich vertreten lassen.
Die Lage ist ernst: Es steht eine Verurteilung zu einer Straftat im Raum sowie der Verlust Ihres Führerscheins und der Fahrerlaubnis. Sie sollten daher regelmäßig keine (!) Angaben gegenüber der Polizei machen, auch keine Selbstanzeige. Zunächst sollten Sie sich in jedem Fall von einem auf Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt & Strafverteidiger beraten lassen.
Fahrerflucht bzw. Unfallflucht in der Probezeit – was passiert?
Wird der Ort, an dem es durch den Unfall zu einem Schaden am Auto oder an einer Person gekommen ist, unerlaubt verlassen, droht eine Geldstrafe oder alternativ eine dreijährige Haftstrafe. Typisch ist auch ein Fahrverbot und der Führerscheinentzug.
Dadurch dass der Führerschein auf Probe besteht, zieht Fahrerflucht zusätzlich die verkehrsrechtlichen Konsequenzen eines A-Verstoßes nach sich. Bei einem einmaligen Vergehen verlängert sich entsprechend die Probezeit auf vier Jahre und es kommt zur Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Die Kosten für das Seminar müssen vom Führerscheinneuling außerdem selbst übernommen werden.
Nicht zuletzt sieht der aktuelle Bußgeldkatalog ein Bußgeld und drei Punkte in Flensburg für Fahrerflucht vom Unfallort vor, Probezeit oder nicht.
Kann sie KFZ-Haftpflichtversicherung bei einer Fahrerflucht bzw. Unfallflucht Regress nehmen?
Nach einem Strafverfahren wegen Unfallflucht fordern die Haftpflichtversicherungen fast immer Regress. Dabei unterscheiden die Versicherungen nicht, ob das vorangegangene Verfahren mit einem Strafbefehl, einem Urteil oder mit einer Einstellung beendet wurde.
Regress-Forderungen werden in der Praxis nicht selten zu Unrecht geltend gemacht. Oft lassen sich die Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe abwehren. Häufig ist die Rechtslage alles andere als eindeutig, und zwar selbst dann, wenn im Strafverfahren die Straftat zweifelsfrei festgestellt wurde, zum Beispiel durch einen Strafbefehl wegen Unfallflucht oder sogar durch ein Urteil.
Für den Schaden haften Unfallverursacher und sein Versicherer als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG). Die Versicherung ist im Außenverhältnis – also gegenüber dem Unfallgegner – verpflichtet, den Schaden zu regulieren, weil der Unfallgegner auch einen direkten Anspruch gegen die Versicherung hat (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Die Versicherung kann gegenüber dem Unfallgegner nicht einwenden, dass sein Versicherungsnehmer vertragliche Pflichten verletzt hat (§ 117 Abs. 1 VVG). Im Außenverhältnis spielt es deshalb keine Rolle, dass der Versicherungsnehmer eine Unfallflucht begangen hat (oder zum Beispiel eine Trunkenheitsfahrt). In der Praxis wird die Versicherung also den Schaden des Unfallgegners regulieren, wenn die zivilrechtliche Verschuldensfrage geklärt ist – was in Fällen der Verkehrsunfallflucht in der Regel der Fall ist.
Im Innenverhältnis ist das anders. Hier kann sich die Versicherung das, was sie im Außenverhältnis gezahlt hat, beim Versicherungsnehmer zurückholen, wenn er seine vertraglichen Pflichten gegenüber seinem Versicherer verletzt hat (§ 426 BGB). Das geht zwar nicht unbegrenzt, aber immerhin bis zu einem Betrag von 2.500 Euro, in schwerwiegenden Fällen sogar bis zu 5.000 Euro (§ 6 KfzPflVV). Die Versicherung greift also nach Regulierung des Unfallschadens auf den Versicherungsnehmer zurück – das Ganze wird auch als Regress bezeichnet.
Hier finden Sie uns:
FAQ – Häufige Fragen zur Fahrerflucht (Unfallflucht)
- Was passiert, wenn ich nach einer Fahrerflucht eine Vorladung erhalte?
- Wie hoch ist die Strafe bei Fahrerflucht?
- Droht bei Fahrerflucht immer ein Führerscheinentzug?
- Was ist ein bedeutender Schaden bei Fahrerflucht?
- Was passiert nach einem Strafbefehl wegen Fahrerflucht?
- Kann ein Verfahren wegen Fahrerflucht eingestellt werden?
- Wer haftet bei Fahrerflucht für den Schaden?
- Wie hoch kann der Regress der Versicherung bei Fahrerflucht sein?
- Was passiert, wenn ich Fahrerflucht in der Probezeit begehe?
- Kann ich mich nach einer Fahrerflucht selbst anzeigen?
- Wie lange ist Fahrerflucht strafbar (Verjährung)?
- Was ist der Unterschied zwischen Fahrerflucht und Unfallflucht?
- Kann ich verurteilt werden, wenn ich den Fahrer nicht benenne?
- Was tun bei einem Zeugenfragebogen wegen Fahrerflucht?
- Warum sollte ich einen Anwalt für Fahrerflucht in Düsseldorf beauftragen?
- Wer ist der beste Anwalt beim Tatvorwurf Fahrerflucht?
Was passiert, wenn ich nach einer Fahrerflucht eine Vorladung erhalte?
Bei einer Vorladung wegen Fahrerflucht sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Sie sind nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen. Wenden Sie sich sofort an einen Strafverteidiger für Verkehrsstrafrecht in Düsseldorf, um Ihre Verteidigungsstrategie zu klären.
Wie hoch ist die Strafe bei Fahrerflucht (Unfallflicht, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)?
Fahrerflucht ist eine Straftat nach § 142 StGB. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Zusätzlich können Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis folgen.
Droht bei Fahrerflucht immer ein Führerscheinentzug?
Nein, aber häufig. Bei einem bedeutenden Fremdschaden (ca. ab 1.300–1.800 EUR) ist der Entzug der Fahrerlaubnis regelmäßig die Folge. Die genaue Entscheidung hängt vom Einzelfall ab.
Was ist ein bedeutender Schaden bei Fahrerflucht?
Ein bedeutender Schaden liegt nach der Rechtsprechung meist zwischen 1.300 EUR und 1.800 EUR. Ab dieser Grenze droht regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis.
Was passiert nach einem Strafbefehl wegen Fahrerflucht?
Nach Zustellung eines Strafbefehls haben Sie nur zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Lassen Sie den Strafbefehl unbedingt von einem spezialisierten Strafverteidiger prüfen.
Kann ein Verfahren wegen Fahrerflucht eingestellt werden?
Ja. Gerade bei unklarer Fahrereigenschaft oder geringer Schuld bestehen gute Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens – oft gegen Auflagen nach § 153a StPO.
Wer haftet bei Fahrerflucht für den Schaden?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert zunächst den Schaden des Unfallgegners. Im Anschluss kann sie jedoch Regress beim Versicherungsnehmer nehmen.
Wie hoch kann der Regress der Versicherung bei Fahrerflucht sein?
Die Versicherung kann bis zu 2.500 EUR, in schweren Fällen bis zu 5.000 EUR vom Versicherungsnehmer zurückfordern.
Was passiert, wenn ich Fahrerflucht in der Probezeit begehe?
Fahrerflucht ist ein A-Verstoß. Die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre und ein Aufbauseminar wird angeordnet. Zusätzlich drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Kann ich mich nach einer Fahrerflucht selbst anzeigen?
Eine Selbstanzeige kann unter bestimmten Voraussetzungen strafmildernd wirken, insbesondere bei geringem Schaden außerhalb des fließenden Verkehrs. Vorher sollte unbedingt ein Anwalt konsultiert werden.
Wie lange ist Fahrerflucht strafbar (Verjährung)?
Die Verjährungsfrist für Fahrerflucht beträgt in der Regel fünf Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Tat strafrechtlich verfolgt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Fahrerflucht und Unfallflucht?
Es gibt keinen Unterschied. Beide Begriffe bezeichnen denselben Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB.
Kann ich verurteilt werden, wenn ich den Fahrer nicht benenne?
Nein. Im Strafrecht gilt, dass nur der tatsächliche Fahrer bestraft wird. Solange dieser nicht sicher festgestellt werden kann, bestehen gute Verteidigungsmöglichkeiten.
Was tun bei einem Zeugenfragebogen wegen Fahrerflucht?
Füllen Sie den Zeugenfragebogen nicht vorschnell aus. Bereits kleine Angaben können Sie selbst belasten. Lassen Sie den Fragebogen durch einen Anwalt prüfen.
Warum sollte ich einen Anwalt für Fahrerflucht in Düsseldorf beauftragen?
Ein erfahrener Strafverteidiger aus Düsseldorf kennt die Praxis der Gerichte und Ermittlungsbehörden vor Ort und kann frühzeitig eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln.
Wer ist der beste Anwalt beim Tatvorwurf Fahrerflucht?
Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf verteidigt seit mehr als 15 Jahren im Verkehrsstrafrecht und beim Tatvorwurf Fahrerflucht und erzielt regelmäßig die bestmöglichen Ergebnisse – sowohl außergerichtlich im Ermittlungsverfahren als auch vor Gericht nach Anklage oder Strafbefehl.
Informationen über Düsseldorf
Eine Stadt mit Charme, Geschichte und moderner Lebensqualität
Düsseldorf, eine Stadt mit einer reichen Geschichte und lebendigen Kultur, hat ihren ganz eigenen Charme. Die Metropole am Rhein ist nicht nur eine moderne Wirtschaftshochburg, sondern auch ein Ort, der eine Fülle an Attraktionen und Erlebnissen bietet.
Architektur und Sehenswürdigkeiten am Rhein
Die Architektur von Düsseldorf ist faszinierend und vielfältig. Sie reicht von modernen Wolkenkratzern bis hin zu historischen Bauten. Die Rheinpromenade ist ein beliebter Ort, um die Aussicht auf den Fluss und die Skyline der Stadt zu genießen. Die Altstadt, oft als „die längste Theke der Welt“ bezeichnet, ist bekannt für ihre gemütlichen Brauhäuser und traditionellen Kneipen.
Kunst, Kultur und Mode in Düsseldorf
Düsseldorf ist auch ein bedeutendes Zentrum für Kunst und Kultur. Das Kunstmuseum K20 beherbergt eine beeindruckende Sammlung moderner Kunst, während die K21 Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen zeitgenössische Werke präsentiert. Die Stadt ist auch für ihre Mode bekannt und beheimatet viele renommierte Designer und Modenschauen.
Kulinarik: Typisch Düsseldorfer Spezialitäten
Die Gastronomieszene in Düsseldorf ist vielfältig und bietet eine breite Palette von internationaler Küche bis hin zu regionalen Spezialitäten. Probieren Sie unbedingt die köstlichen Rheinischen Spezialitäten wie Rheinischer Sauerbraten oder die berühmte Düsseldorfer Senfrostbraten.
Shopping-Erlebnisse von exklusiv bis regional
Düsseldorf bietet auch hervorragende Einkaufsmöglichkeiten, insbesondere auf der exklusiven Königsallee, die mit luxuriösen Boutiquen und Geschäften lockt. Der Carlsplatz ist ein lebhafter Markt, auf dem frische Lebensmittel und lokale Produkte angeboten werden.
Leben in Düsseldorf: Infrastruktur, Daten und Fakten
Insgesamt ist Düsseldorf eine lebendige und vielseitige Stadt, die für ihre Gastfreundschaft und Lebensqualität geschätzt wird. Mit einer modernen Infrastruktur, einer reichen Kultur und einer pulsierenden Atmosphäre ist Düsseldorf definitiv einen Besuch wert.
Bevölkerung: Zum 31. Dezember 2022 lebten 629.047 Einwohner in Düsseldorf.
Stadtteile hat Düsseldorf
Düsseldorf hat folgende Stadtteile: Altstadt, Carlstadt, Stadtmitte, Pempelfort, Derendorf, Golzheim, Unterbilk, Friedrichstadt, Oberbilk, Hafen, Hamm, Volmerswerth, Bilk, Oberkassel, Niederkassel, Lörick, Heerdt, Stockum, Lohausen, Kaiserswerth, Kalkum, Angermund, Wittlaer, Unterrath, Lichtenbroich, Rath, Mörsenbroich, Düsseltal, Flingern Nord, Flingern Süd, Lierenfeld, Eller, Vennhausen, Unterbach, Gerresheim, Grafenberg, Ludenberg, Hubbelrath, Knittkuhl, Benrath, Urdenbach, Hassels, Reisholz, Holthausen, Itter, Himmelgeist, Wersten
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Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf steht Ihnen kompetent und effizient zur Seite. Zögern Sie nicht uns unverbindlich zu kontaktieren und Ihren Fall zu schildern.
Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger in Düsseldorf
Ob Sie in Altstadt, Carlstadt, Stadtmitte, Pempelfort, Derendorf, Golzheim, Flingern-Nord, Flingern-Süd, Düsseltal, Oberbilk, Unterbilk, Friedrichstadt, Hafen, Hamm, Volmerswerth, Flehe, Bilk, Oberkassel, Niederkassel, Lörick, Heerdt, Lohausen, Stockum, Kaiserswerth, Wittlaer, Kalkum, Angermund, Unterrath, Lichtenbroich, Mörsenbroich, Grafenberg, Eller, Lierenfeld, Vennhausen, Gerresheim, Hubbelrath, Ludenberg, Benrath, Urdenbach, Reisholz, Holthausen, Wersten, Itter, Himmelgeist, Hassels, Garath oder Hellerhof wohnen – wir sind für Sie da. Als spezialisierter Anwalt für Strafrecht steht Ihnen Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. zur Verfügung.
Anwalt für Strafrecht – kleiner Auszug unserer Erfolge bei der Verteidigung zum Tatvorwurf „Fahrerflucht“
Presseberichte Strafrecht
Presseberichte über laufende oder abgeschlossene Strafverteidigungen von Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. finden Sie hier.
Verteidigung bei Geldwäsche und Finanzagent
Tatvvorwurf Geldwäsche bzw. Finanzagent. Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. verteidigt beim Tatvvorwurf Geldwäsche bzw. Finanzagent bundesweit.
Verteidigung im Verkehrsstrafrecht
Ein absoluter Schwerpunkt im Rahmen unserer Tätigkeit als Strafverteidiger ist das Verkehrsstrafrecht. Je eher Sie einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht beauftragen, desto bessere Ergebnisse sind möglich. Mehr erfahren Sie hier.
Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer
Betrunken Auto gefahren? Tatvorwurf Trunkenheit im Verkehr (Trunkenheitsfahrt). Wir sind spezialisiert auf die Verteidigung bei Alkohol am Steuer bzw. Trunkenheit im Verkehr. Melden Sie sich so früh wie möglich bei uns. Hier erfahren Sie mehr.
Fahrerflucht / Unfallflucht / unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Tatvorwurf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich auch Fahrerflucht bzw. Unfallflucht. Wir sind spezialisiert auf die Verteidigung bei Unfallflucht. Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei. Je eher Sie sich melden, desto besser. Mehr erfahren Sie hier.
Tatvorwurf Fahren ohne Fahrerlaubnis
Auto ohne Führerschein bzw. ohne Fahrerlaubnis gefahren und polizeiliche Vorladung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis erhalten? Wir helfen weiter. Mehr erfahren Sie hier.
Tatvorwurf fahrlässige Körperverletzung
Polizeiliche Vorladung, Tatvorwurf fahrlässige Körperverletzung, erhalten? Keine Sorge, wir sind darauf darauf spezialisiert für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Mehr erfahren Sie hier.
Verteidigung im Sexualstrafrecht
Ihnen wird ein Sexualdelikt vorgeworfen? Sie sollten frühstmöglich einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger konsultieren. Mehr erfahren Sie hier.
Trunkenheit im Verkehr mit E-Scooter / E-Roller
Betrunken E-Scooter bzw. E-Roller gefahren? Es droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Je eher Sie sich melden, desto besser. Mehr erfahren Sie hier.
Verteidigung bei Funkzellenauswertung
Angeblich überführt durch Funkzellenauswertung? Wir verteidigen bundesweit bei Funkzelleuaswertung (Polizeitrick, Schockanrufe, Gewinnspielsversprechen, Handwerkertrick etc.) Mehr erfahren Sie hier.
Steuerstrafverfahren bei Kryptowährungen
Gegen Sie wird ein Steuerstrafverfahren wegen Spekulationsgewinnen mit Kryptowährungen geführt? Mehr erfahren Sie hier.
Anwalt für Strafrecht Düsseldorf & Strafverteidiger Düsseldorf verteidigt bundesweit
Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf verteidigt u.a. bei folgenden Delikten in Düsseldorf, den umliegenden Städten sowie bundesweit.
Arbeitsrecht
Anwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wir helfen bundesweit insbesondere bei Kündigung und Kündigungsschutzklage (fristlose Kündigung, außerordentliche Kündigung, ordentliche Kündigung, personenbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, betriebliche Kündigung). Achtung: Ab Zugang der Kündigung bleiben nur 3 Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage!
Strafrecht
Ihr Anwalt für Strafrecht in Düsseldorf. Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. ist Strafverteidiger in Düsseldorf, er berät und vertritt Mandanten in Strafverfahren bundesweit. Vorladung von der Polizei als Beschuldigte(r) erhalten? Durchsuchung? Festnahme? Untersuchungshaft? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf!
Bußgeldrecht
Anwalt für Bußgeldrecht. Ihre Spezialisten bei Bußgeldverfahren. Geblitzt worden? Zu schnell unterwegs? Handy am Steuer? Abstandsverstoß etc.? Achtung: Nach Zugang des Bußgeldbescheides haben Sie nur 2 Wochen Zeit Einspruch einzulegen.
Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz & Regelinsolvenz
Anwalt für Privatinsolvenz Düsseldorf. Sie sind verschuldet und wollen endlich schuldenfrei werden? Egal ob Sie 5.000 Euro oder 1 Millionen Euro Schulden haben, wir helfen weiter. Wir helfen bei Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz, Regelinsolvenz und Schuldenregulierung. Mit unserer Hilfe werden Sie nach maximal 3 Jahren schuldenfrei.
Verkehrsrecht & Unfallregulierung
Anwalt für Verkehrsrecht Düsseldorf. Wir regulieren jährlich mehrere hundert Verkehrsunfälle bundesweit. Wir kennen die Tricks der Versicherer und setzen Ihre Ansprüche durch. Dabei verfügen wir über ein ausgezeichnetes Netzwerk von Kfz-Gutachtern, die Ihren Schaden innerhalb von 24 Stunden aufnehmen und das Gutachten erstellen. Regulieren Sie Ihren Unfall mit unseren Spezialisten für Verkehrsrecht!






















