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Betrunken E-Scooter / E-Roller gefahren

Sie sind betrunken E-Scooter / E-Roller gefahren? Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. mit Kanzleisitz in Düsseldorf ist spezialisiert auf Verkehrsstrafrecht und hilft im Rahmen eines Strafverfahren das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

  • Bereits hunderte Mandanten im Verkehrsstrafecht erfolgreich verteidigt

  • Kompetent und effizient mit der Erfahrung aus vielen hunderten Fällen bei der Verteidigung im Verkehrsstrafrecht außergerichtlich und vor Gericht

  • Bestmögliche Ergebnisse durch Kombination von Strafverteidigung und verkehrspsychologischen Maßnahmen

  • Sofort-Hilfe im Strafrecht bei Tatvorwurf „Trunkenheit im Verkehr“ – schneller Termin

In Notfällen 24/7 erreichbar!

Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. steht Ihnen im strafrechtlichen Notfall beim Tatvorwurf „Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter / E-Roller“ jederzeit zur Verfügung.

Betrunken E-Scooter / E-Roller gefahren? Diese Strafen drohen bei einer Trunkenheitsfahrt – Strafverteidiger aus Düsseldorf hilft [Update 2026]

Betrunken E-Scooter gefahren? Ihnen drohen empfindliche Strafen, Punkte in Flensburg, Führerscheinentzug oder sogar eine MPU. Als Strafverteidiger aus Düsseldorf unterstütze ich Sie schnell und effektiv bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter.

Seit 2019 sind E-Scooter fester Bestandteil des Straßenverkehrs – auch in Düsseldorf und ganz NRW. Viele unterschätzen jedoch: Für E-Scooter gelten dieselben strengen Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Bereits ab 0,5 Promille droht ein Bußgeld, ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor.

Gerade nach einem Kneipen- oder Restaurantbesuch wird der E-Scooter häufig als „harmlose“ Alternative genutzt. Doch genau hier liegt ein erhebliches Risiko: Wer alkoholisiert E-Scooter fährt, muss mit einem Strafverfahren, Punkten in Flensburg und dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.

Auch für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gelten strenge Regeln: Hier besteht eine 0,0-Promille-Grenze. Bereits geringe Verstöße können erhebliche Konsequenzen haben, etwa die Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar.

Im Folgenden erfahren Sie, welche Promillegrenzen beim E-Scooter gelten, welche Strafen drohen und wie Sie sich im Ernstfall richtig verhalten sollten. Als Strafverteidiger mit Sitz in Düsseldorf vertrete ich Mandanten bundesweit und entwickle individuelle Verteidigungsstrategien – mit dem Ziel, das Verfahren möglichst frühzeitig zu beenden oder die Konsequenzen deutlich zu reduzieren.

Vorladung oder Strafbefehl erhalten? Lassen Sie Ihren Fall sofort prüfen – je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser sind die Verteidigungschancen.

Welche Alkoholgrenzwerte gelten wenn man mit dem E-Scooter / E-Roller betrunken fährt?

Für die Fahrer von Elektrorollern gelten grundsätzlich dieselben Promillegrenzen wie für Auto- oder Motorradfahrer. Bei Überschreiten der 0,5 Promille-Grenze liegt bereits eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor.

Vor allem junge Fahrer eines E-Scooters / E-Roller müssen darauf achten, dass während der Probezeit und generell unter 21 Jahren sogar die 0,0-Promille-Grenze gilt.

Nach § 24c StVG handelt ordnungswidrig, wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

Bei Überschreiten der Promille-Grenze von 1,1 Promille liegt eine Straftat nach § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr, vor. Danach macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug – dazu zählen auch E-Scooter / E-Roller – führt, obwohl er in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Im Rahmen des § 316 StGB wird zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit unterschieden. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt der Fahrer als absolut fahruntüchtig, d.h. ab diesem Wert wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet.

Ab Überschreiten der Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Dabei müssen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, wie beispielsweise Fahren in Schlangenlinien, hinzukommen. Solche alkoholbedingten Ausfallerscheinungen müssen von der Polizei festgestellt worden sein.

Übersicht über Alkoholgrenzwerte und Folgen wenn man mit einem E-Roller / E-Scooter betrunken fährt

  • Bei Fahranfängern und bei Fahrern bis 21 Jahren gilt auch auf dem E-Scooter / E-Roller ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille)! Ansonsten droht ein Bußgeld von 250,00 EUR und ein Punkt in Flensburg. In der Probezeit kommt es zusätzlich zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und der Anordnung eines Aufbauseminars.
  • Ab 0,5 Promille im Blut oder 0,25 Promille im Atem auf dem E-Scooter / E-Roller liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von 500,00 EUR und einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg geahndet wird.
  • Schon ab 0,3 Promille im Blut auf dem E-Scooter / E-Roller liegt bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, rote Ampel überfahren, verzögertes Bremsen etc.) relative Fahruntüchtigkeit vor. Es droht ein Strafverfahren mit erheblichen Konsequenzen! Geldstrafe (in der Regel ein Nettomonatsgehalt), 3 Punkte in Flensburg und ein Entzug der Fahrerlaubnis (in der Regel 6-12 Monate) werden verhängt.
  • Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Es kommt ab diesem Wert nicht mehr darauf an, ob Ausfallerscheinungen aufgrund des Alkohols vorliegen. Es entsteht ein Strafverfahren. Wiederum werden Geldstrafe (in der Regel ein Nettomonatsgehalt), 3 Punkte in Flensburg und ein Entzug der Fahrerlaubnis (in der Regel 6-12 Monate) verhängt.
  • Nach der strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis muss bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Diese ordnet im Regelfall die Vorlage einer MPU (Medizinisch-psychologische-Untersuchung oder „Idiotentest„) an.

Betrunken mit dem E-Roller / E-Scooter in der Probezeit fahren – welche Konsequenzen drohen?

Nach einer erfolgreichen praktischen Fahrprüfung erhalten Fahranfänger den Führerschein. Hier gilt es jedoch die Probezeit zu beachten. Die ersten zwei Jahre nach dem Erhalt vom Führerschein werden Ordnungswidrigkeiten nicht nur gemäß Bußgeldkatalog geahndet, sondern auch in A- und B-Verstöße eingeteilt. Begeht der Fahranfänger einen A-Verstoß, wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Zudem muss der Betroffene ein kostenpflichtiges Aufbauseminar besuchen. Ein einzelner B-Verstoß hat hingegen (noch) keine weitergehenden Konsequenzen.

Doch in welche Kategorie fällt das Fahren eines E-Scooters /E-Rollers unter Einfluss von Alkohol? Es handelt sich dabei um eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit in der Probezeit, also einen A-Verstoß. Zudem ist die Promillegrenze anders als bei Fahrern, die schon länger die Fahrerlaubnis besitzen. Für Fahranfänger gilt auf dem E-Scooter bezüglich der Promille nämlich eine Grenze von 0,0. Sie dürfen also keinerlei alkoholische Getränke zu sich nehmen, bevor sie sich auf den Elektroroller stellen und losfahren.

Wichtig: Nicht nur in der Probezeit gilt eine 0,0-Promillegrenze. Diese findet auch für Fahrer unter 21 Jahren Anwendung.

Strafrechtliche Verfolgung wenn man mit einem E-Roller / E-Scooter betrunken gefahren ist

Wer betrunken E-Scooter / E-Roller fährt, begeht im äußersten Fall auch eine Straftat. Sie können wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) belangt werden, wenn Sie fahruntüchtig waren. Dies ist nach dem Gesetz stets der Fall, wenn der im Blut gemessene Promille-Wert über 1,1 Promille liegt. Darüber hinaus auch bei niedrigeren Promille-Werten, wenn sog. Ausfallerscheinungen festgestellt werden (s.o.).

Hinzu kommen unter Umständen weitere Straftatbestände, die im Zuge einer Trunkenheitsfahrt häufiger verwirklicht sind:

  • Sie sind nach einem Unfall vom Unfallort geflüchtet (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort oder auch „Fahrerflucht“ bzw. „Unfallflucht„, § 142 StGB).
  • Sie haben – bewusst oder aus Versehen – einen Menschen verletzt oder gar getötet (Fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung)
  • Sie haben eine der in § 315c StGB aufgeführten „Todsünden“ begangen und so (beinahe) einen schweren Unfall verursacht (z.B. Missachten der Vorfahrt oder falsches Überholen, sog. „Gefährdung des Straßenverkehrs„)

Verhalten nach Trunkenheitsfahrt mit E-Roller / E-Scooter – Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf konsultieren

Bei einer Verkehrskontrolle fordert die Polizei die Fahrer regelmäßig dazu auf, einen Atemalkoholtest durchführen zu lassen. Dieser Atemalkoholtest darf verweigert werden. Es gilt der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss. Einem Atemalkoholtest zustimmen sollte man nur dann, wenn man keinen Alkohol getrunken hat. In allen anderen Fällen – auch wenn es „nur“ ein Feierabendbier war – empfehlen wir, den Atemalkoholtest zu verweigern. Es ist dann damit zu rechnen, dass eine Blutprobe entnommen wird, um den Blutalkohol zu bestimmen. Nach § 81a Abs. StPO ist für eine solche Blutprobe wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr kein richterlicher Beschluss mehr erforderlich. Diese Blutabnahme kann auch mit Zwang durchgeführt werden. Wir empfehlen hier in jedem Fall keinen Widerstand zu leisten. Wichtig: Nicht selten versucht die Polizei bestimmte „Übungen“ durchführen zu lassen, z.B. „auf einer Linie gehen“, „Finger-Finger-Prüfung“ oder „Finger-Nasen-Prüfung“. Diese Maßnahmen können Sie verweigern, also in keinem Fall mitmachen! Darüber hinaus nicht auf Fragen der Polizei antworten, etwa ob, wann und was Sie vor Fahrtantritt getrunken haben. Einfach die Klappe halten und schweigen. Wer nicht redet hat in der Regel hinterher die besseren Verteidigungschancen. Überlassen Sie dies dem auf Verkehrsstrafrecht versierten Strafverteidiger.

Wir empfehlen so früh wie möglich nach einer alkoholbedingten Verkehrskontrolle einen auf Verkehrsstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger zu konsultieren. Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf verteidigt bundesweit. Je eher Sie einen Strafverteidiger beauftragen, desto eher kann eine passende Verteidigungsstrategie entwickelt und so die Folgen einer Alkoholfahrt abgemildert werden.

Die Kosten für die Verteidigung bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Roller / E-Scooter übernimmt im Regelfall die Verkehrsrechtsschutzversicherung.

Die Presse berichtet über das Thema „besoffen mit dem E-Roller / E-Scooter fahren“ u.a. hier:

Was soll ich machen, wenn betrunken E-Roller / E-Scooter gefahren bin und einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalte?

Zunächst muss ganz klar gesagt werden, dass die größte Möglichkeit für ein bestmögliches Ergebnis dann besteht, wenn Sie sich so frühzeitig wie möglich nach der Tat bei einem auf Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt melden. Denn bereits im frühstmöglichen Stadium des Verfahrens sind bestimmte Maßnahmen möglich, damit das bestmögliche Ergebnis im Einzelfall zu erzielen ist. Welche Maßnahmen dies sind, klären wir gerne in einem Gespräch mit Ihnen ab.

Sofern Sie einen Strafbefehl erhalten haben, so haben Sie ab Zustellung bei Ihnen nur zwei Wochen Zeit gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Häufig wird im Strafbefehl die Fahrerlaubnis endgültig entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung angeordnet. Diese ist zumeist zu lang bemessen und kann erheblich verkürzt werden. Unter Umständen gelingt es auch, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Sperrfrist „wegzuverhandeln“. Sie sollten daher in jedem Fall den Strafbefehl noch innerhalb der Frist von einem Spezialisten für Verkehrsstrafrecht überprüfen lassen.

Sollten Sie eine Anklageschrift erhalten haben, so wird es in jedem Fall zu einem Gerichtstermin kommen. Spätestens jetzt sollten Sie zu einem Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht gehen und sich beraten lassen. In den meisten Fällen können vor Gericht gute Ergebnisse erzielt werden.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. hat über 10 Jahre Erfahrung mit der Verteidigung in Verkehrsstrafsachen. Er kennt die Rechtslage und Verteidigungsmöglichkeiten genau. Durch hunderte Gerichtsverfahren pro Jahr kennt er auch die einzelnen Gerichte sowie Richter und Richterinnen und kann im Einzelfall die bestmögliche Verteidigungsstrategie mit Ihnen erarbeiten.

Anwalt bei Tatvorwurf „betrunken E-Roller gefahren“ – Experte im Strafrecht

  • Rechtsanwalt für Strafrecht | Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. ist spezialisiert auf das Verkehrsstrafrecht

  • Rechtsanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. verteidigt wöchentlich vor Strafgerichten bundesweit, insbesondere in Düsseldorf, Neuss, Krefeld, Solingen, Wuppertal, Oberhausen, Moers, Mülheim an der Ruhr, Duisburg, Essen, Dortmund, Leverkusen, Köln, Mönchengladbach und Remscheid. Hierdurch kennt er im Regelfall die Richterinnen und Richter, die über Ihren Fall entscheiden werden und weiß, worauf im Einzelfall zu achten ist.

  • Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Strafrecht und in der Strafverteidigung, insbesondere im Verkehrsstrafrecht

  • Umfangreiche Erfahrung aus mehr als 3000 Verteidigungen vor Gericht

  • Sehr gute Erreichbarkeit. Entweder Sie erreichen Rechtsanwalt | Strafverteidiger direkt oder erhalten in kürzester Zeit einen Rückruf.

  • Transparente Vergütungsstruktur, zugeschnitten auf den jeweiligen Einzelfall und den Mandanten.

  • Bundesweite Vertretung und Verteidigung. Es besteht keine Ortsgebundenheit, d.h. Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. verteidigt nicht nur in Düsseldorf, sondern in ganz Deutschland, insbesondere in Krefeld, Neuss, Solingen, Wuppertal, Ratingen, Mettmann, Duisburg, Mönchengladbach, Essen, Köln, Dortmun, Bochum, Oberhausen, Ratingen, Mülheim an der Ruhr, Moers, Recklinghausen, Leverkusen, Dortmund, Gelsenkirchen etc.

Einige Urteile zur Fahren von E-Scootern / E-Rollern in betrunkenem Zustand

Nach einem kürzlich ergangenen Urteil des OLG Frankfurt am Main kann auch bei einer Trunkenheitsfahrt auf einem E-Scooter / E-Roller die Fahrerlaubnis entzogen werden (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.05.2023, Az. 1 Ss 276/22). Das Urteil ist abrufbar hier: Urteil

Das OLG stützt sich in seiner Begründung auf die Gleichstellung von E-Scootern / E-Rollern mit anderen Kraftfahrzeugen durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKfV). Auf die (wohl anzunehmende) geringere Gefährlichkeit bei der Benutzung von E-Scootern / E-Rollern gegenüber einem KFZ kommt es nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht an, da auch E-Scooter-Unfälle tödlich enden können.

Aus der Urteilsgründen:

„Tatsächlich bestimmt das Gesetz aber, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB zwingend anzuordnen ist, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ein Ermessen des Tatrichters besteht nicht (vgl. BGHSt 5, 168, 176; 6, 183, 185; Fischer StGB 70. Aufl. § 68 Rn. 50; Schäfer/Sander/van Gemmeren Strafzumessung 6. Aufl. Rn. 555). Auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 62 StGB findet nicht statt (§ 69 Abs. 1 Satz 3 StGB). Die Fahrerlaubnis muss danach entzogen werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dies ist bei der Verwirklichung eines der in § 69 Abs. 2 StGB genannten Tatbestände in der Regel der Fall.

Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB begründet die Begehung einer Straftat nach § 316 StGB eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis (BGH, Urteil vom 29. April 2021 – 4 StR 522/20).

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur in seltenen Ausnahmen abgewichen werden, so wenn die Tat selbst Ausnahmecharakter hat, wenn die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft gleiche oder ähnliche Taten nicht mehr begehen wird, oder wenn ganz besondere vor oder nach der Tat liegende Umstände objektiver oder subjektiver Art festgestellt sind, die den Eignungsmangel entfallen lassen. Es müssen Umstände vorliegen, die sich von den Tatumständen des Durchschnittsfalls deutlich abheben (OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 – 4 Ss 672/96; OLG Koblenz, Urteil vom 1. September 1983 – 1 Ss 252/83).

Die von dem Amtsgericht aufgeführten Gründe tragen die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht. Das Amtsgericht stellt rechtsfehlerhaft darauf ab, dass der Angeklagte nicht Auto, sondern E-Scooter gefahren ist. Das widerspricht der Wertung des Verordnungsgebers, nach der solche Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge sind (§ 1 eKFV) sind und damit den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften unterliegen (Senat, Urteil vom 4. Oktober 2021 – 1 Ss 113/21; KG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2022 – (3) 121 Ss 67/21 (27/21); BayObLG, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 205 StRR 216/20). Es mag zutreffen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm des § 69 StGB E-Scooter nicht kannte. Der Verordnungsgeber hat aber später in Kenntnis der §§ 69, 69a StGB E-Scooter gleichwohl als Kraftfahrzeuge eingestuft. Demgegenüber sind auf E-Bikes und Pedelecs die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden (§ 1 Abs. 3 StVG).

Auch die Argumentation, die Benutzung eines E-Scooters durch einen betrunkenen Fahrer gefährde andere Menschen nicht in gleichem Maße wie eine mittels Pkw oder Lkw begangene Trunkenheitsfahrt, verfängt nicht. Es erschließt sich schon nicht, wie damit die Regelvermutung der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB des widerlegt werden könnte. Im Übrigen können durch den Sturz eines Fußgängers oder Radfahrers infolge eines Zusammenstoßes mit dem E-Scooter ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen verursacht werden. Ebenso wenig berücksichtigt das Amtsgericht in diesem Zusammenhang, dass andere, auch stärker motorisierte Verkehrsteilnehmer durch alkoholbedingte Fahrfehler eines E-Scooter-Fahrers zu Ausweichmanövern, abruptem Bremsen oder Ähnlichem veranlasst werden können, was ebenfalls gravierende Folgen haben kann.

Wenn das Amtsgericht in diesem Zusammenhang weiter ausführt, mit der Anwendung des § 69 StGB könnten weitere Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter nicht verhindert werden, setzt es sich in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, wonach die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis soll – anders als das Amtsgericht meint – nicht nur verhindert werden, „dass der Täter weiterhin betrunken sein Kraftfahrzeug fährt“. Vielmehr bezweckt § 69 StGB den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs allgemein. Die hohen Risiken, die der Straßenverkehr infolge seiner Dynamik für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer mit sich bringt, werden nämlich durch körperlich, geistig, ebenso aber auch durch charakterlich ungeeignete Kraftfahrer verstärkt; dem soll durch den (zumindest zeitigen) Ausschluss des Betreffenden von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr entgegengewirkt werden (BGH [großer Senat für Strafsachen], Beschluss vom 27. April 2005 – GSSt 2/04 -, BGHSt 50, 93).

Durch seine gedankenlose Nutzung eines E-Scooters in erheblich alkoholisiertem Zustand hat der Angeklagte die Katalogtat der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr erfüllt und sich damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Ausführungen des Amtsgerichts wonach es sich bei dem Angeklagten „um einen besonnenen, verständigen und reflektierten Menschen [handelt], der eingesehen hat, dass er sich unrecht verhalten hat“, die Tat bereut und der „außer im hiesigen Fall, die Verkehrsregeln respektiert und befolgt“, sind auch in der Gesamtschau mit den sonstigen Tatumständen nicht derart außergewöhnlich, dass damit die Regelvermutung widerlegt ist. Soweit das Amtsgericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, es handele sich bei dem Angeklagten nicht um den „üblichen Trunkenheitsfahrer“ mit dem es in einer Vielzahl von Fällen zu tun habe, bleibt unklar, was damit gemeint ist. Diese Ausführungen lassen zudem besorgen, dass das Amtsgericht, wie auch an den genannten anderen Stellen der Urteilsgründe deutlich wird, Trunkenheitsfahren mit E-Scootern hinsichtlich der Anwendung von §§ 69, 69a StGB entgegen der Regelvermutung grundsätzlich anders bewerten will als solche mit anderen Kraftfahrzeugen.“

Hier finden Sie uns:

FAQ – Häufige Fragen zum betrunkenen Fahren mit dem E-Scooter / E-Roller


Wo dürfen E-Scooter fahren?

E-Scooter dürfen grundsätzlich auf Radwegen fahren. Gibt es keinen Radweg, ist die Nutzung der Fahrbahn erlaubt. Gehwege sind tabu. Verstöße können ein Bußgeld nach sich ziehen.

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Darf man mit E-Scootern auf dem Gehweg fahren?

Nein. E-Scooter dürfen nicht auf Gehwegen gefahren werden. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

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Muss man beim E-Scooter Fahren einen Helm tragen?

Eine gesetzliche Helmpflicht besteht für E-Scooter nicht. Aus Sicherheitsgründen ist das Tragen eines Helms jedoch dringend zu empfehlen.

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Was gilt bei einem betrunkenen Beifahrer auf einem E-Scooter?

Das Mitnehmen einer zweiten Person auf dem E-Scooter ist grundsätzlich verboten. Der Alkoholzustand des Beifahrers spielt dabei keine Rolle – es droht ein Bußgeld.

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Drohen Strafen, wenn man betrunken E-Scooter fährt?

Ja. Bereits ab 0,5 Promille drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor, die zu Geldstrafe und Führerscheinentzug führen kann.

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Ab welcher Promillegrenze darf man nicht mehr E-Scooter fahren?

Für E-Scooter gelten dieselben Grenzwerte wie für Autofahrer. Ab 0,5 Promille droht eine Ordnungswidrigkeit. Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor.

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Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich einen Strafbefehl erhalten habe?

Nach Zustellung eines Strafbefehls haben Sie nur zwei Wochen Zeit für einen Einspruch. Lassen Sie den Strafbefehl unbedingt von einem Strafverteidiger prüfen, um Nachteile zu vermeiden.

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Wann droht eine MPU wegen betrunkenem E-Scooter Fahren?

Eine MPU droht regelmäßig ab 1,6 Promille. In Einzelfällen kann sie auch schon früher angeordnet werden, insbesondere bei wiederholten Verstößen oder zusätzlichen Auffälligkeiten.

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Droht beim E-Scooter Fahren ohne Führerschein eine Strafe?

Nein, für das Fahren eines E-Scooters ist kein Führerschein erforderlich. Es handelt sich daher nicht um Fahren ohne Fahrerlaubnis.

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Droht ein Führerscheinentzug bei betrunkenem E-Scooter Fahren?

Ja. Auch wenn kein Führerschein erforderlich ist, kann dieser entzogen werden. Dies ist insbesondere bei einer Straftat nach § 316 StGB der Fall. Der Grenzwert hier liegt wie beim Fahren mit einem Kraftfahrzeug bei 1,1 Promille Blutalkohol.

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Bekomme ich Punkte in Flensburg bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter?

Ja. Bei einer Ordnungswidrigkeit drohen zwei Punkte, bei einer Straftat drei Punkte in Flensburg.

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Gilt für E-Scooter die 0,0-Promillegrenze in der Probezeit?

Ja. Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gilt auch beim E-Scooter ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille).

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Kann ein Verfahren wegen E-Scooter Alkohol eingestellt werden?

Ja. Insbesondere bei geringer Schuld oder Ersttätern bestehen Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens. Eine frühzeitige Verteidigung ist entscheidend.

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Was passiert bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss mit dem E-Scooter?

Bei einem Unfall drohen neben strafrechtlichen Konsequenzen auch zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz und Schmerzensgeld.

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Warum sollte ich einen Anwalt für E-Scooter Trunkenheitsfahrt in Düsseldorf kontaktieren?

Ein erfahrener Strafverteidiger aus Düsseldorf kennt die Praxis der Behörden und Gerichte vor Ort und kann frühzeitig eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln.

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Informationen über Düsseldorf

Eine Stadt mit Charme, Geschichte und moderner Lebensqualität

Düsseldorf, eine Stadt mit einer reichen Geschichte und lebendigen Kultur, hat ihren ganz eigenen Charme. Die Metropole am Rhein ist nicht nur eine moderne Wirtschaftshochburg, sondern auch ein Ort, der eine Fülle an Attraktionen und Erlebnissen bietet.

Architektur und Sehenswürdigkeiten am Rhein

Die Architektur von Düsseldorf ist faszinierend und vielfältig. Sie reicht von modernen Wolkenkratzern bis hin zu historischen Bauten. Die Rheinpromenade ist ein beliebter Ort, um die Aussicht auf den Fluss und die Skyline der Stadt zu genießen. Die Altstadt, oft als „die längste Theke der Welt“ bezeichnet, ist bekannt für ihre gemütlichen Brauhäuser und traditionellen Kneipen.

Kunst, Kultur und Mode in Düsseldorf

Düsseldorf ist auch ein bedeutendes Zentrum für Kunst und Kultur. Das Kunstmuseum K20 beherbergt eine beeindruckende Sammlung moderner Kunst, während die K21 Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen zeitgenössische Werke präsentiert. Die Stadt ist auch für ihre Mode bekannt und beheimatet viele renommierte Designer und Modenschauen.

Kulinarik: Typisch Düsseldorfer Spezialitäten

Die Gastronomieszene in Düsseldorf ist vielfältig und bietet eine breite Palette von internationaler Küche bis hin zu regionalen Spezialitäten. Probieren Sie unbedingt die köstlichen Rheinischen Spezialitäten wie Rheinischer Sauerbraten oder die berühmte Düsseldorfer Senfrostbraten.

Shopping-Erlebnisse von exklusiv bis regional

Düsseldorf bietet auch hervorragende Einkaufsmöglichkeiten, insbesondere auf der exklusiven Königsallee, die mit luxuriösen Boutiquen und Geschäften lockt. Der Carlsplatz ist ein lebhafter Markt, auf dem frische Lebensmittel und lokale Produkte angeboten werden.

Leben in Düsseldorf: Infrastruktur, Daten und Fakten

Insgesamt ist Düsseldorf eine lebendige und vielseitige Stadt, die für ihre Gastfreundschaft und Lebensqualität geschätzt wird. Mit einer modernen Infrastruktur, einer reichen Kultur und einer pulsierenden Atmosphäre ist Düsseldorf definitiv einen Besuch wert.

Bevölkerung: Zum 31. Dezember 2022 lebten 629.047 Einwohner in Düsseldorf.

Stadtteile hat Düsseldorf

Düsseldorf hat folgende Stadtteile: Altstadt, Carlstadt, Stadtmitte, Pempelfort, Derendorf, Golzheim, Unterbilk, Friedrichstadt, Oberbilk, Hafen, Hamm, Volmerswerth, Bilk, Oberkassel, Niederkassel, Lörick, Heerdt, Stockum, Lohausen, Kaiserswerth, Kalkum, Angermund, Wittlaer, Unterrath, Lichtenbroich, Rath, Mörsenbroich, Düsseltal, Flingern Nord, Flingern Süd, Lierenfeld, Eller, Vennhausen, Unterbach, Gerresheim, Grafenberg, Ludenberg, Hubbelrath, Knittkuhl, Benrath, Urdenbach, Hassels, Reisholz, Holthausen, Itter, Himmelgeist, Wersten

Postleitzahlen in Düsseldorf

40210, 40211, 40212, 40213, 40215, 40217, 40219, 40221, 40223, 40225, 40227, 40229, 40231, 40233, 40235, 40237, 40239, 40468, 40470, 40472, 40474, 40476, 40477, 40479, 40545, 40547, 40549, 40589, 40591, 40593, 40595, 40597, 40599

Anwalt für Verkehrsstrafrecht Düsseldorf – Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. ist Ihr kompetenter Strafverteidiger

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Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf steht Ihnen kompetent und effizient zur Seite. Zögern Sie nicht uns unverbindlich zu kontaktieren und Ihren Fall zu schildern.

Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger in Düsseldorf

Ob Sie in Altstadt, Carlstadt, Stadtmitte, Pempelfort, Derendorf, Golzheim, Flingern-Nord, Flingern-Süd, Düsseltal, Oberbilk, Unterbilk, Friedrichstadt, Hafen, Hamm, Volmerswerth, Flehe, Bilk, Oberkassel, Niederkassel, Lörick, Heerdt, Lohausen, Stockum, Kaiserswerth, Wittlaer, Kalkum, Angermund, Unterrath, Lichtenbroich, Mörsenbroich, Grafenberg, Eller, Lierenfeld, Vennhausen, Gerresheim, Hubbelrath, Ludenberg, Benrath, Urdenbach, Reisholz, Holthausen, Wersten, Itter, Himmelgeist, Hassels, Garath oder Hellerhof wohnen – wir sind für Sie da. Als spezialisierter Anwalt für Strafrecht steht Ihnen Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. zur Verfügung.

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Anwalt für Strafrecht – kleiner Auszug unserer Erfolge bei der Verteidigung zum Tatvorwurf Trunkenheit im Verkehr / Alkohl am Steuer

Presseberichte Strafrecht

Presseberichte über laufende oder abgeschlossene Strafverteidigungen von Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. finden Sie hier.

Verteidigung bei Geldwäsche und Finanzagent

Tatvvorwurf Geldwäsche bzw. Finanzagent. Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. verteidigt beim Tatvvorwurf Geldwäsche bzw. Finanzagent bundesweit.

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

Ein absoluter Schwerpunkt im Rahmen unserer Tätigkeit als Strafverteidiger ist das Verkehrsstrafrecht.  Je eher Sie einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht beauftragen, desto bessere Ergebnisse sind möglich. Mehr erfahren Sie hier.

Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer

Betrunken Auto gefahren? Tatvorwurf Trunkenheit im Verkehr (Trunkenheitsfahrt). Wir sind spezialisiert auf die Verteidigung bei Alkohol am Steuer bzw. Trunkenheit im Verkehr. Melden Sie sich so früh wie möglich bei uns. Hier erfahren Sie mehr.

Fahrerflucht / Unfallflucht / unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Tatvorwurf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich auch Fahrerflucht bzw. Unfallflucht. Wir sind spezialisiert auf die Verteidigung bei Unfallflucht.  Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei. Je eher Sie sich melden, desto besser. Mehr erfahren Sie hier.

Tatvorwurf Fahren ohne Fahrerlaubnis

Auto ohne Führerschein bzw. ohne Fahrerlaubnis gefahren und polizeiliche Vorladung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis erhalten? Wir helfen weiter. Mehr erfahren Sie hier.

Tatvorwurf fahrlässige Körperverletzung

Polizeiliche Vorladung, Tatvorwurf fahrlässige Körperverletzung, erhalten? Keine Sorge, wir sind darauf darauf spezialisiert für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Mehr erfahren Sie hier.

Verteidigung im Sexualstrafrecht

Ihnen wird ein Sexualdelikt vorgeworfen? Sie sollten frühstmöglich einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger konsultieren. Mehr erfahren Sie hier.

Trunkenheit im Verkehr mit E-Scooter / E-Roller

Betrunken E-Scooter bzw. E-Roller gefahren? Es droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Je eher Sie sich melden, desto besser. Mehr erfahren Sie hier.

Verteidigung bei Funkzellenauswertung

Angeblich überführt durch Funkzellenauswertung? Wir verteidigen bundesweit bei Funkzelleuaswertung (Polizeitrick, Schockanrufe, Gewinnspielsversprechen, Handwerkertrick etc.) Mehr erfahren Sie hier.

Steuerstrafverfahren bei Kryptowährungen

Gegen Sie wird ein Steuerstrafverfahren wegen Spekulationsgewinnen mit Kryptowährungen geführt? Mehr erfahren Sie hier.

Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf verteidigt u.a. bei folgenden Delikten in Düsseldorf, den umliegenden Städten sowie bundesweit.

  • Betrug (§ 263)

  • Computerbetrug (§ 263a)

  • Subventionsbetrug (§ 264)

  • Kapitalanlagebetrug (§ 264a)

  • Kreditbetrug (§ 265b)

  • Erschleichen von Leistungen (§ 265a)

  • Untreue (§ 266)

  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a)

  • Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b)

  • Urkundenfälschung (§ 267)

  • Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen (§ 275)

  • Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen (§ 277)

  • Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278)

  • Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279)

  • Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281)

  • Körperverletzung (§ 223)

  • Gefährliche Körperverletzung (§ 224)

  • Schwere Körperverletzung (§ 226)

  • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227)

  • Menschenhandel (§ 232)

  • Freiheitsberaubung (§ 239)

  • Nötigung (§ 240)

  • Bedrohung (§ 241)

  • Diebstahl (§ 242)

  • Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243)

  • Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244)

  • Schwerer Bandendiebstahl  (§ 244a)

  • Unterschlagung (§ 246)

  • Raub (§ 249)

  • Schwerer Raub (§ 250)

  • Raub mit Todesfolge (§ 251)

  • Räuberischer Diebstahl (§ 252)

  • Raub mit Todesfolge (§ 251)

  • Erpressung (§ 253)

  • Räuberische Erpressung (§ 255)

  • Hehlerei (§ 259)

  • Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei (§ 260)

  • Mord (§ 211)

  • Totschlag (§ 212)

  • Fahrlässige Tötung (§ 222)

  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b)

  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d)

  • Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a)

  • Vorteilsannahme (§ 331)

  • Bestechlichkeit (§ 332)

  • Vorteilsgewährung (§ 333)

  • Bestechung (§ 334)

  • Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (§ 335)

  • Bankrott (§ 283)

  • Besonders schwerer Fall des Bankrotts (§ 283a)

  • Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284)

  • Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§ 285)

  • Wucher (§ 291)

  • Sachbeschädigung (§ 303)

  • Datenveränderung (§ 303a)

  • Brandstiftung (§ 306)

  • Schwere Brandstiftung (§ 306a)

  • Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b)

  • Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c)

  • Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d)

  • Terrorismusfinanzierung (§ 89c)

  • Landesverrat (§ 94)

  • Hausfriedensbruch (§ 123)

  • Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124)

  • Landfriedensbruch (§ 125)

  • Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (§ 125a)

  • Volksverhetzung (§ 130)

  • Amtsanmaßung (§ 132)

  • Vortäuschen einer Straftat (§ 145d)

  • Geldfälschung (§ 146)

  • Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147)

  • Falsche uneidliche Aussage (§ 153)

  • Falsche Versicherung an Eides statt (§ 156)

  • Falsche Verdächtigung (§ 164)

  • Exhibitionistische Handlungen (§ 183)

  • Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a)

  • Exhibitionistische Handlungen (§ 183)

  • Beleidigung (§ 185)

  • Üble Nachrede (§ 186)

  • Exhibitionistische Handlungen (§ 183)

  • Verleumdung (§ 187)

  • Datenhehlerei (§ 202d)

Arbeitsrecht

Anwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wir helfen bundesweit insbesondere bei Kündigung und Kündigungsschutzklage (fristlose Kündigung, außerordentliche Kündigung, ordentliche Kündigung, personenbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, betriebliche Kündigung). Achtung: Ab Zugang der Kündigung bleiben nur 3 Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage!

Strafrecht

Ihr Anwalt für Strafrecht in Düsseldorf. Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. ist Strafverteidiger in Düsseldorf, er berät und vertritt Mandanten in Strafverfahren bundesweit.  Vorladung von der Polizei als Beschuldigte(r) erhalten? Durchsuchung? Festnahme? Untersuchungshaft? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf!

Bußgeldrecht

Anwalt für Bußgeldrecht. Ihre Spezialisten bei Bußgeldverfahren. Geblitzt worden? Zu schnell unterwegs? Handy am Steuer? Abstandsverstoß etc.? Achtung: Nach Zugang des Bußgeldbescheides haben Sie nur 2 Wochen Zeit Einspruch einzulegen. 

Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz & Regelinsolvenz

Anwalt für Privatinsolvenz Düsseldorf. Sie sind verschuldet und wollen endlich schuldenfrei werden? Egal ob Sie 5.000 Euro oder 1 Millionen Euro Schulden haben, wir helfen weiter. Wir helfen bei Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz, Regelinsolvenz und Schuldenregulierung. Mit unserer Hilfe werden Sie nach maximal 3 Jahren schuldenfrei. 

Verkehrsrecht & Unfallregulierung

Anwalt für Verkehrsrecht Düsseldorf. Wir regulieren jährlich mehrere hundert Verkehrsunfälle bundesweit. Wir kennen die Tricks der Versicherer und setzen Ihre Ansprüche durch. Dabei verfügen wir über ein ausgezeichnetes Netzwerk von Kfz-Gutachtern, die Ihren Schaden innerhalb von 24 Stunden aufnehmen und das Gutachten erstellen. Regulieren Sie Ihren Unfall mit unseren Spezialisten für Verkehrsrecht!