Betrunken mit E-Roller / E-Scooter gefahren – Strafbarkeit der Trunkenheitsfahrt2023-09-09T10:27:21+02:00

Betrunken E-Scooter / E-Roller gefahren?

Rechtsanwalt & Strafverteidiger aus Düsseldorf

Betrunken E-Scooter / E-Roller gefahren? Diese Strafen drohen bei einer Trunkenheitsfahrt – Strafverteidiger aus Düsseldorf hilft

Seit Sommer 2019 prägen E-Scooter / E-Roller das Stadtbild in Deutschland. Doch was passiert, wenn man in alkoholisiertem Zustand fährt oder gar in einen Unfall verwickelt ist?

Der E-Scooter / E-Roller entwickelt sich für viele Verkehrsteilnehmer immer mehr zu einer ernsten Alternative. Leihfirmen bieten die Roller an, die Nutzungsgebühr ist auch nicht astronomisch hoch. So kann das Gefährt eine einfache Fortbewegung von A nach B ermöglichen. Wer dann nach dem Genuss ein paar alkoholischer Getränke nicht mehr nach Hause laufen möchte, kommt schnell auf die Idee, einen E-Scooter /E-Roller zu leihen. Doch ist es überhaupt erlaubt, nach ein paar Bierchen auf den Elektroroller zu steigen? Oder gibt es eine Grenze beim E-Scooter / E-Roller bezüglich der Alkoholgrenzwerte, die nicht überschritten werden darf? Welche Strafen drohen und wie sieht das ganze bei Fahranfängern in der Probezeit aus? Auf diese Fragen gehen wir im Folgenden genauer ein.

Welche Alkoholgrenzwerte gelten wenn man mit dem E-Scooter / E-Roller betrunken fährt?

Für die Fahrer von Elektrorollern gelten grundsätzlich dieselben Promillegrenzen wie für Auto- oder Motorradfahrer. Bei Überschreiten der 0,5 Promille-Grenze liegt bereits eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor.

Vor allem junge Fahrer eines E-Scooters / E-Roller müssen darauf achten, dass während der Probezeit und generell unter 21 Jahren sogar die 0,0-Promille-Grenze gilt.

Nach § 24c StVG handelt ordnungswidrig, wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

Bei Überschreiten der Promille-Grenze von 1,1 Promille liegt eine Straftat nach § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr, vor. Danach macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug – dazu zählen auch E-Scooter / E-Roller – führt, obwohl er in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Im Rahmen des § 316 StGB wird zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit unterschieden. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt der Fahrer als absolut fahruntüchtig, d.h. ab diesem Wert wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet.

Ab Überschreiten der Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Dabei müssen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, wie beispielsweise Fahren in Schlangenlinien, hinzukommen. Solche alkoholbedingten Ausfallerscheinungen müssen von der Polizei festgestellt worden sein.

Übersicht über Alkoholgrenzwerte und Folgen wenn man mit einem E-Roller / E-Scooter betrunken fährt

  • Bei Fahranfängern und bei Fahrern bis 21 Jahren gilt auch auf dem E-Scooter / E-Roller ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille)! Ansonsten droht ein Bußgeld von 250,00 EUR und ein Punkt in Flensburg. In der Probezeit kommt es zusätzlich zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und der Anordnung eines Aufbauseminars.
  • Ab 0,5 Promille im Blut oder 0,25 Promille im Atem auf dem E-Scooter / E-Roller liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von 500,00 EUR und einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg geahndet wird.
  • Schon ab 0,3 Promille im Blut auf dem E-Scooter / E-Roller liegt bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, rote Ampel überfahren, verzögertes Bremsen etc.) relative Fahruntüchtigkeit vor. Es droht ein Strafverfahren mit erheblichen Konsequenzen! Geldstrafe (in der Regel ein Nettomonatsgehalt), 3 Punkte in Flensburg und ein Entzug der Fahrerlaubnis (in der Regel 6-12 Monate) werden verhängt.
  • Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Es kommt ab diesem Wert nicht mehr darauf an, ob Ausfallerscheinungen aufgrund des Alkohols vorliegen. Es entsteht ein Strafverfahren. Wiederum werden Geldstrafe (in der Regel ein Nettomonatsgehalt), 3 Punkte in Flensburg und ein Entzug der Fahrerlaubnis (in der Regel 6-12 Monate) verhängt.
  • Nach der strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis muss bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Diese ordnet im Regelfall die Vorlage einer MPU (Medizinisch-psychologische-Untersuchung oder „Idiotentest„) an.

Betrunken mit dem E-Roller / E-Scooter in der Probezeit fahren – welche Konsequenzen drohen?

Nach einer erfolgreichen praktischen Fahrprüfung erhalten Fahranfänger den Führerschein. Hier gilt es jedoch die Probezeit zu beachten. Die ersten zwei Jahre nach dem Erhalt vom Führerschein werden Ordnungswidrigkeiten nicht nur gemäß Bußgeldkatalog geahndet, sondern auch in A- und B-Verstöße eingeteilt. Begeht der Fahranfänger einen A-Verstoß, wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Zudem muss der Betroffene ein kostenpflichtiges Aufbauseminar besuchen. Ein einzelner B-Verstoß hat hingegen (noch) keine weitergehenden Konsequenzen.
Doch in welche Kategorie fällt das Fahren eines E-Scooters /E-Rollers unter Einfluss von Alkohol? Es handelt sich dabei um eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit in der Probezeit, also einen A-Verstoß. Zudem ist die Promillegrenze anders als bei Fahrern, die schon länger die Fahrerlaubnis besitzen. Für Fahranfänger gilt auf dem E-Scooter bezüglich der Promille nämlich eine Grenze von 0,0. Sie dürfen also keinerlei alkoholische Getränke zu sich nehmen, bevor sie sich auf den Elektroroller stellen und losfahren.

Wichtig: Nicht nur in der Probezeit gilt eine 0,0-Promillegrenze. Diese findet auch für Fahrer unter 21 Jahren Anwendung.

Strafrechtliche Verfolgung wenn man mit einem E-Roller / E-Scooter betrunken gefahren ist

Wer betrunken E-Scooter / E-Roller fährt, begeht im äußersten Fall auch eine Straftat. Sie können wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) belangt werden, wenn Sie fahruntüchtig waren. Dies ist nach dem Gesetz stets der Fall, wenn der im Blut gemessene Promille-Wert über 1,1 Promille liegt. Darüber hinaus auch bei niedrigeren Promille-Werten, wenn sog. Ausfallerscheinungen festgestellt werden (s.o.).

Hinzu kommen unter Umständen weitere Straftatbestände, die im Zuge einer Trunkenheitsfahrt häufiger verwirklicht sind:

  • Sie sind nach einem Unfall vom Unfallort geflüchtet (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort oder auch „Fahrerflucht“ bzw. „Unfallflucht„, § 142 StGB).
  • Sie haben – bewusst oder aus Versehen – einen Menschen verletzt oder gar getötet (Fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung)
  • Sie haben eine der in § 315c StGB aufgeführten „Todsünden“ begangen und so (beinahe) einen schweren Unfall verursacht (z.B. Missachten der Vorfahrt oder falsches Überholen, sog. „Gefährdung des Straßenverkehrs„)

Verhalten nach Trunkenheitsfahrt mit E-Roller / E-Scooter – Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf konsultieren

Bei einer Verkehrskontrolle fordert die Polizei die Fahrer regelmäßig dazu auf, einen Atemalkoholtest durchführen zu lassen. Dieser Atemalkoholtest darf verweigert werden. Es gilt der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss. Einem Atemalkoholtest zustimmen sollte man nur dann, wenn man keinen Alkohol getrunken hat. In allen anderen Fällen – auch wenn es „nur“ ein Feierabendbier war – empfehlen wir, den Atemalkoholtest zu verweigern. Es ist dann damit zu rechnen, dass eine Blutprobe entnommen wird, um den Blutalkohol zu bestimmen. Nach § 81a Abs. StPO ist für eine solche Blutprobe wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr kein richterlicher Beschluss mehr erforderlich. Diese Blutabnahme kann auch mit Zwang durchgeführt werden. Wir empfehlen hier in jedem Fall keinen Widerstand zu leisten. Wichtig: Nicht selten versucht die Polizei bestimmte „Übungen“ durchführen zu lassen, z.B. „auf einer Linie gehen“, „Finger-Finger-Prüfung“ oder „Finger-Nasen-Prüfung“. Diese Maßnahmen können Sie verweigern, also in keinem Fall mitmachen! Darüber hinaus nicht auf Fragen der Polizei antworten, etwa ob, wann und was Sie vor Fahrtantritt getrunken haben. Einfach die Klappe halten und schweigen. Wer nicht redet hat in der Regel hinterher die besseren Verteidigungschancen. Überlassen Sie dies dem auf Verkehrsstrafrecht versierten Strafverteidiger.

Wir empfehlen so früh wie möglich nach einer alkoholbedingten Verkehrskontrolle einen auf Verkehrsstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger zu konsultieren. Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf verteidigt bundesweit. Je eher Sie einen Strafverteidiger beauftragen, desto eher kann eine passende Verteidigungsstrategie entwickelt und so die Folgen einer Alkoholfahrt abgemildert werden.

Die Kosten für die Verteidigung bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Roller / E-Scooter übernimmt im Regelfall die Verkehrsrechtsschutzversicherung.

Die Presse berichtet über das Thema „besoffen mit dem E-Roller / E-Scooter fahren“ u.a. hier:

T-Online

Spiegel

Merkur.de

SWR3

ADAC

Was soll ich machen, wenn betrunken E-Roller / E-Scooter gefahren bin und einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalte?

Zunächst muss ganz klar gesagt werden, dass die größte Möglichkeit für ein bestmögliches Ergebnis dann besteht, wenn Sie sich so frühzeitig wie möglich nach der Tat bei einem auf Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt melden. Denn bereits im frühstmöglichen Stadium des Verfahrens sind bestimmte Maßnahmen möglich, damit das bestmögliche Ergebnis im Einzelfall zu erzielen ist. Welche Maßnahmen dies sind, klären wir gerne in einem Gespräch mit Ihnen ab.

Sofern Sie einen Strafbefehl erhalten haben, so haben Sie ab Zustellung bei Ihnen nur zwei Wochen Zeit gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Häufig wird im Strafbefehl die Fahrerlaubnis endgültig entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung angeordnet. Diese ist zumeist zu lang bemessen und kann erheblich verkürzt werden. Unter Umständen gelingt es auch, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Sperrfrist „wegzuverhandeln“. Sie sollten daher in jedem Fall den Strafbefehl noch innerhalb der Frist von einem Spezialisten für Verkehrsstrafrecht überprüfen lassen.

Sollten Sie eine Anklageschrift erhalten haben, so wird es in jedem Fall zu einem Gerichtstermin kommen. Spätestens jetzt sollten Sie zu einem Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht gehen und sich beraten lassen. In den meisten Fällen können vor Gericht gute Ergebnisse erzielt werden.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. hat über 10 Jahre Erfahrung mit der Verteidigung in Verkehrsstrafsachen. Er kennt die Rechtslage und Verteidigungsmöglichkeiten genau. Durch hunderte Gerichtsverfahren pro Jahr kennt er auch die einzelnen Gerichte sowie Richter und Richterinnen und kann im Einzelfall die bestmögliche Verteidigungsstrategie mit Ihnen erarbeiten.

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Einige Urteile zur Fahren von E-Scootern / E-Rollern in betrunkenem Zustand

Nach einem kürzlich ergangenen Urteil des OLG Frankfurt am Main kann auch bei einer Trunkenheitsfahrt auf einem E-Scooter / E-Roller die Fahrerlaubnis entzogen werden (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.05.2023, Az. 1 Ss 276/22). Das Urteil ist abrufbar hier: Urteil

Das OLG stützt sich in seiner Begründung auf die Gleichstellung von E-Scootern / E-Rollern mit anderen Kraftfahrzeugen durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKfV). Auf die (wohl anzunehmende) geringere Gefährlichkeit bei der Benutzung von E-Scootern / E-Rollern gegenüber einem KFZ kommt es nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht an, da auch E-Scooter-Unfälle tödlich enden können.

Aus der Urteilsgründen:

„Tatsächlich bestimmt das Gesetz aber, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB zwingend anzuordnen ist, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ein Ermessen des Tatrichters besteht nicht (vgl. BGHSt 5, 168, 176; 6, 183, 185; Fischer StGB 70. Aufl. § 68 Rn. 50; Schäfer/Sander/van Gemmeren Strafzumessung 6. Aufl. Rn. 555). Auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 62 StGB findet nicht statt (§ 69 Abs. 1 Satz 3 StGB). Die Fahrerlaubnis muss danach entzogen werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dies ist bei der Verwirklichung eines der in § 69 Abs. 2 StGB genannten Tatbestände in der Regel der Fall.

Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB begründet die Begehung einer Straftat nach § 316 StGB eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis (BGH, Urteil vom 29. April 2021 – 4 StR 522/20).

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur in seltenen Ausnahmen abgewichen werden, so wenn die Tat selbst Ausnahmecharakter hat, wenn die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft gleiche oder ähnliche Taten nicht mehr begehen wird, oder wenn ganz besondere vor oder nach der Tat liegende Umstände objektiver oder subjektiver Art festgestellt sind, die den Eignungsmangel entfallen lassen. Es müssen Umstände vorliegen, die sich von den Tatumständen des Durchschnittsfalls deutlich abheben (OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 – 4 Ss 672/96; OLG Koblenz, Urteil vom 1. September 1983 – 1 Ss 252/83).

Die von dem Amtsgericht aufgeführten Gründe tragen die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht. Das Amtsgericht stellt rechtsfehlerhaft darauf ab, dass der Angeklagte nicht Auto, sondern E-Scooter gefahren ist. Das widerspricht der Wertung des Verordnungsgebers, nach der solche Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge sind (§ 1 eKFV) sind und damit den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften unterliegen (Senat, Urteil vom 4. Oktober 2021 – 1 Ss 113/21; KG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2022 – (3) 121 Ss 67/21 (27/21); BayObLG, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 205 StRR 216/20). Es mag zutreffen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm des § 69 StGB E-Scooter nicht kannte. Der Verordnungsgeber hat aber später in Kenntnis der §§ 69, 69a StGB E-Scooter gleichwohl als Kraftfahrzeuge eingestuft. Demgegenüber sind auf E-Bikes und Pedelecs die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden (§ 1 Abs. 3 StVG).

Auch die Argumentation, die Benutzung eines E-Scooters durch einen betrunkenen Fahrer gefährde andere Menschen nicht in gleichem Maße wie eine mittels Pkw oder Lkw begangene Trunkenheitsfahrt, verfängt nicht. Es erschließt sich schon nicht, wie damit die Regelvermutung der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB des widerlegt werden könnte. Im Übrigen können durch den Sturz eines Fußgängers oder Radfahrers infolge eines Zusammenstoßes mit dem E-Scooter ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen verursacht werden. Ebenso wenig berücksichtigt das Amtsgericht in diesem Zusammenhang, dass andere, auch stärker motorisierte Verkehrsteilnehmer durch alkoholbedingte Fahrfehler eines E-Scooter-Fahrers zu Ausweichmanövern, abruptem Bremsen oder Ähnlichem veranlasst werden können, was ebenfalls gravierende Folgen haben kann.

Wenn das Amtsgericht in diesem Zusammenhang weiter ausführt, mit der Anwendung des § 69 StGB könnten weitere Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter nicht verhindert werden, setzt es sich in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, wonach die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis soll – anders als das Amtsgericht meint – nicht nur verhindert werden, „dass der Täter weiterhin betrunken sein Kraftfahrzeug fährt“. Vielmehr bezweckt § 69 StGB den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs allgemein. Die hohen Risiken, die der Straßenverkehr infolge seiner Dynamik für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer mit sich bringt, werden nämlich durch körperlich, geistig, ebenso aber auch durch charakterlich ungeeignete Kraftfahrer verstärkt; dem soll durch den (zumindest zeitigen) Ausschluss des Betreffenden von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr entgegengewirkt werden (BGH [großer Senat für Strafsachen], Beschluss vom 27. April 2005 – GSSt 2/04 -, BGHSt 50, 93).

Durch seine gedankenlose Nutzung eines E-Scooters in erheblich alkoholisiertem Zustand hat der Angeklagte die Katalogtat der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr erfüllt und sich damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Ausführungen des Amtsgerichts wonach es sich bei dem Angeklagten „um einen besonnenen, verständigen und reflektierten Menschen [handelt], der eingesehen hat, dass er sich unrecht verhalten hat“, die Tat bereut und der „außer im hiesigen Fall, die Verkehrsregeln respektiert und befolgt“, sind auch in der Gesamtschau mit den sonstigen Tatumständen nicht derart außergewöhnlich, dass damit die Regelvermutung widerlegt ist. Soweit das Amtsgericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, es handele sich bei dem Angeklagten nicht um den „üblichen Trunkenheitsfahrer“ mit dem es in einer Vielzahl von Fällen zu tun habe, bleibt unklar, was damit gemeint ist. Diese Ausführungen lassen zudem besorgen, dass das Amtsgericht, wie auch an den genannten anderen Stellen der Urteilsgründe deutlich wird, Trunkenheitsfahren mit E-Scootern hinsichtlich der Anwendung von §§ 69, 69a StGB entgegen der Regelvermutung grundsätzlich anders bewerten will als solche mit anderen Kraftfahrzeugen.“

Weitere Gerichtsentscheidungen werden hier aufgeführt: Juraforum

Shorts: Fragen und Antworten zu Trunkenheitsfahrt mit E-Scootern / E-Rollern (FAQ)

E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind die kleinen E-Roller verboten. Bei Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) bei Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ (Zeichen 1022-10) auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf anderen Verkehrsflächen kann durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ (§ 10 Absatz 3 EKfV) erlaubt werden.

Gem. § 10 eKFV (Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr) dürfen E-Scooter grundsätzlich nur auf Radwegen gefahren werden. Hierunter fallen aber gem. § 10 Abs.1 eKFV auch solche Radwege, die gegebenenfalls zugleich einen Gehweg darstellen. Unter bestimmten Umständen darf mit einem E-Scooter auch auf der Fahrbahn gefahren werden. Näheres hierzu regelt § 10 eKFV. Daher darf man mit einem E-Scooter grundsätzlich nicht einen Gehweg befahren.

Zu beachten ist, dass ein Verstoß gegen bestimmte Regelungen des § 10 eKFV durch das Befahren eines Weges, der für E-Scooter nicht „freigegeben“ ist, eine Ordnungswidrigkeit begangen wird, die dann eine Geldbuße nach sich ziehen kann. Dies gilt sowohl bei einem vorsätzlichen, also wissentlichen und willentlichen, Verstoß, als auch bei einem Verstoß aus Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit meint das Außerachtlassen derjenigen Sorgfalt, die man in der Situation beachten muss.

Nein. Das liegt daran, dass E-Scooter eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h aufweisen. Gem. § 21a Abs.2 StVO (Straßenverkehrsordnung) entfällt für solche Kraftfahrzeuge die Pflicht, einen Schutzhelm zu tragen.

Häufig sind E Scooter-Fahrer zu zweit auf einem Roller zu sehen. Das ist untersagt und wird mit einer Geldbuße von 10 EUR bestraft.
Achtung: Selbst, wenn Sie nur betrunkener Beifahrer eines nüchternen E Scooter-Fahrers sind, können alkoholbedingte Strafen drohen. So hat es das LG Oldenburg jedenfalls für den Fall entschieden, dass sich der Beifahrer am Lenker des E Scooters festgehalten hat (LG Oldenburg, Beschluss vom 07.11.2022 – Az. 4 Qs 368/22). Das Gericht sah darin bereits ein Lenken und damit eine Fahrzeugführung.
Auch hier ist die Rechtslage aber nicht abschließend geklärt. Es kann sich daher auch in diesem Fall lohnen, gegen das Bußgeld oder das Fahrverbot vorzugehen.

Fahren eines E-Scooters im alkoholbedingten fahruntauglichen Zustand kann strafbar sein. In Betracht kommen hier insbesondere Delikte wie Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder – wenn es zu einem sog. „Beinaheunfall“, einer brenzligen Situation, kommt – gegebenenfalls sogar die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB. Damit stellt sich die Frage, wie betrunken man sein muss, um in die Strafbarkeit zu rutschen.

Wer alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, darf dies auch nicht tun. Ansonsten droht schlimmstenfalls eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe.

In strafrechtlicher Hinsicht wird die Fahruntauglichkeit insbesondere im Rahmen der Straftat der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) relevant.

Zur Bestimmung, ob jemand fahruntauglich ist, gibt es bestimmte Grenzwerte, die sich etabliert haben. Zu unterscheiden ist dabei von der relativen Fahruntauglichkeit und der absoluten Fahruntauglichkeit. Bei Autos liegt die Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration. Ab diesem Wert wird die Fahruntauglichkeit unwiderleglich vermutet.

Die Vermutung der Fahruntauglichkeit bei der relativen Fahruntauglichkeit (ab 0,3 Promille BAK), ist widerleglich. Insbesondere müssen hier nämlich noch typische mit Alkoholkonsum zusammenhängende Ausfallerscheinungen beim Führen des Fahrzeugs hinzukommen, um die tatsächliche Fahruntauglichkeit festzustellen.

Wenn Sie einen Strafbefehl wegen beispielsweise Trunkenheit im Verkehr im Rahmen der Benutzung eines E-Scooters (betrunkenes Fahren eines E-Scooters) erhalten haben, so gilt es vor allem schnell zu handeln. Sie sollten sich am Besten möglichst schnell an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Das schnelle Reagieren ist deshalb nötig, weil die Frist, um sich gegen einen solchen Strafbefehl rechtlich zur Wehr zu setzen mit zwei Wochen (§ 410 Abs.1 StPO) sehr kurz bemessen ist. Ein Strafverteidiger wird zunächst Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen und nach Analyse der Akten mit Ihnen besprechen, ob und in welchem Umfang es in Ihrem Fall Sinn macht, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Der Einspruch kann nämlich auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 410 Abs.2 StPO) oder bei einer Geldstrafe beispielsweise auch auf die Höhe der Tagessätze (vgl. Umkehrschluss § 411 Abs.1 StPO).
Früher war ab einer Grenze von 1,6 Promille ist mit der Anordnung einer MPU zu rechnen. Zugleich ist neben der E-Scooter MPU der Verlust der Fahrerlaubnis kaum abzuwenden, da ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Verkehrssünders bestehen. Die Fahrerlaubnisbehörden sind jedoch hier an keine Promillegrenze gebunden. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.

Die Nutzung von E-Scootern richtet sich unter anderem nach der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV). Hiernach haben Personen mit mindestens 14 Jahren die Berechtigung, ein entsprechendes Fahrzeug zu führen. Den Besitz einer Fahrerlaubnis ist hiernach nicht vorgeschrieben.

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