Kryptowährungen: Steuerhinterziehung bei Bitcoin etc.2024-01-06T11:33:59+01:00

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für

Steuerhinterziehung bei Kryptowährungen

Strafverteidiger bei Steuerhinterziehung bei Kryptowährungen (Bitcoin BTC, Ethereum ETH, Ripple XRP etc.)  in Düsseldorf | bundesweite Verteidigung

Mit Kryptowährungen (wie Bitcoin, Ethereum, Ripple, Cardano, Dogecoin, ShibaInu Solana, Hbar, Quant u.v.m.) ließen sich in den letzten Jahren erhebliche Veräußerungsgewinne erzielen. Hierbei sollten allerdings die steuerlichen Konsequenzen nicht vergessen werden!

Die Praxis zeigt, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen oftmals gegenüber der Finanzbehörde nicht angezeigt werden. Insbesondere wenn mein kein „Hodler“ ist, sondern aktiv mit Kryptowährungen tradet (z.B. Scalptrading oder Swingtrading). Das viele auch in Deutschland ansässigen Personen mit dem Handel von Kryptowährungen erhebliche Gewinne erzielt haben, ist natürlich auch der deutschen Finanzverwaltung nicht verborgen geblieben, sodass sie nunmehr in zahlreichen Fällen wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Kryptowährungen ermittelt wird. Die Nichtanzeige der Gewinne kann dabei neben rein steuerlichen auch weitreichende steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Verschärfte Geldwäschepräventionsvorschriften im Zusammenhang mit Kryptowährungen (Auscashen, Girokonto) führen zu vermehrten Anfragen an Banken wie Börsen und rücken damit Herkunftsnachweis und Meldepflicht in den Fokus.

Kryptowährungen sind sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetz

Spekulationsgewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen sind demnach nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz zu versteuern. So steht es im BMF-Schreiben zur Kryptohandel-Besteuerung. Dieses Schreiben ist hier abrufbar: BMF-Schreiben zur Kryptohandel-Besteuerung

Seit 14. Februar 2023 gibt es aber auch eine erste höchstrichterliche Entscheidung vom Bundesfinanzhof zum Thema „Spekulationsgewinne“ mit Krypto (Urteil Spekulationsgewinne bei Kryptowährungen), welche die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen mit der anderer Wirtschaftsgüter gleichsetzt.

Bundesfinanzhof urteilt über Kryptowährungen: Gewinne aus Krypto-Handel sind steuerpflichtig

Der zuständige Richter am höchsten deutschen Gerichtshof für Steuer- und Zollsachen sieht den Bitcoin und andere Kryptowährungen hauptsächlich als Spekulationsobjekte. Infolgedessen müssen die Gewinne aus einem privaten Veräußerungsgeschäft innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr mit dem persönlichen Einkommensteuersatz veranlagt werden. Wenn jedoch eine Haltedauer von über einem Jahr vorliegt, sind die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei. Dies gilt für den Bitcoin und beispielsweise Gold gleichermaßen.

Der aktive Handel am digitalen Währungsmarkt ist somit ebenfalls ein steuerrechtliches Veräußerungsgeschäft. Dieses wird erst nach einer einjährigen Haltefrist steuerfrei.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs zu Krypto Gewinnen liefert dazu folgende Begründung:

  • Der Bundesfinanzhof sieht Kryptowährungen als wirtschaftliche Zahlungsmittel an. Sie sind wie reale Zahlungsmittel einzeln übertragbar und können getauscht werden. Daher sind Bitcoin und Co. auch objektiv werthaltige und selbständig bewertbare Positionen im Sinne des Wirtschaftsgutbegriffes gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EstG. Daher können die virtuellen Währungen auch Gegenstand von privaten Veräußerungsgeschäften sein. Wer bei privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der einjährigen Frist diese Wirtschaftsgüter mit Gewinn veräußert (egal ob Tausch oder Verkauf), muss Steuern zahlen.
  • Das Argument des strukturellen Vollzugsdefizits wurde mit Verweis auf das Bundesfinanzministerium zurückgewiesen. Demnach besteht bspw. über das Sammelauskunftsersuchen die Möglichkeit, Informationen von den Plattformen einzuholen, um erforderliche Daten zur Steuerfestsetzung zu erhalten. Außerdem wies das BFH auf Initiativen wie CARF (Crypto Asset Reporting Framework) hin, wonach auch auf internationaler Ebene Vollzugserschwernisse vermieden werden sollen.

Weitere Presseberichte hierzu finden Sie hier:

Krypto & Steuern – Auf einen Blick ist festzuhalten:

  • Kryptowährungen sind „sonstige Wirtschaftsgüter“
  • Spekulationsgewinne unter einem Jahr Haltedauer (also insbesondere bei Swingtradern oder Scalptradern) sind sowohl bei Kauf / Verkauf als auch bei Tausch einzelner Kryptowährungen untereinander nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz zu versteuern
  • Die technische Komponente ist für die Klassifizierung nicht entscheidend
  • Gewinne aus dem Krypto-Handel unterliegen der persönlichen Einkommenssteuer
  • Krypto-Gewinne nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei
  • Freigrenze von 600 Euro für alle privaten Veräußerungsgeschäfte maßgeblich

Abfragen bei Kryptobörsen durch deutsche Finanzbehörden identifizieren Täter

Steuerhinterziehung mit Kryptowährung – kann doch gar nicht entdeckt werden über die Handelsplattformen.“ Wer so über seine eigenen Transaktionen mit Bitcoin und Co. denkt, unterschätzt die Möglichkeiten den Finanzverwaltungen. Und die möglichen Folgen einer Steuerhinterziehung durch Kryptowährung.

Für die Steuerhinterziehung durch den Handel mit Kryptogeld gilt die gleiche Strafbarkeit wie bei anderen Steuerbetrugsfällen. So können nach § 370 AO Freiheitsstrafen bis 10 Jahren verhängt werden und es werden hohe Zinsen und Verspätungszuschläge fällig.

Mittlerweile können die Strafverfolgungsbehörden auch auf wesentlich mehr Quellen zum Kryptohandel zurückgreifen, z.B.:
Sammelauskunftsersuchen an Kryptodienstleister

Damit sind Informationsanfragen zu Steuerpflichtigen gegenüber einer dritten Partei gemeint, z.B. Anfragen an Handelsplattformen oder Vermittlungsstellen. Sammelauskunftsersuchen sind jedoch an konkrete Verdachtspunkte einer Steuerhinterziehung verbunden.

Die Plattform bitcoin.de hat bspw. bestätigt, Kundendaten an Ermittlungsbehörden weitergegeben zu haben. Hintergrund waren konkrete Einzelfälle, in denen von Seiten der Ermittlungsbehörden berechtigtes Interesse bestand, eine Straftat aufzuklären.

Technisch ist die Transaktions-Rückverfolgung bei transparenten Blockchains ohne Probleme möglich. Es gibt mittlerweile sogar Unternehmen, die sich auf das Zurückverfolgen von Kryptowährungs-Transaktionen spezialisiert haben. Allerdings sind diesen Ermittlungen in der Blockchain Grenzen gesetzt, da hier schnell die Grenze zum Eingriff in Grundrechte überschritten wird.

Darüber hinaus nutzen Ermittlungsbehörden Geldwäscheverdachtsmeldungen von zur Auskunft Verpflichteten (z.B. Banken) und es gibt diverse europäische und internationale Initiativen für den automatischen steuerlichen Informationsaustausch.

Der Handel mit Kryptowährungen findet oft auf Handelsplattfomen mit Sitz außerhalb von Deutschland statt. Zwar ist es für die Finanzbehörden schwieriger, an die Nutzerdaten dieser Plattformen zu kommen, man sollte sich aber nicht darauf verlassen, dass der Zugriff nicht möglich ist. Im Zweifelsfall können die Finanzbehörden auch zum Mittel der Hausdurchsuchung greifen.

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen

Das Risiko der Entdeckung bisher nicht versteuerter Einkünfte aus Kryptowährungen ist wie beschrieben sehr hoch. Wer es bisher versäumt hat, diese Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben, sollte sich daher zur Option Selbstanzeige in dieser Sache beraten lassen.

Das deutsche Steuerstrafrecht bietet mit der Selbstanzeige auch bei Kryptogeschäften die Möglichkeit, trotz der Nichtangabe steuerrelevanter Tatsachen straffrei auszugehen. Voraussetzung ist, dass Betroffene das Finanzamt lückenlos über alle Gewinne und Verluste informieren und dass die hinterzogenen Steuern vollständig zurückgezahlt werden, inkl. aller ggf. anfallenden Zuschläge und Zinsen.

Beratung, Verteidigung und Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung Bitcoin & Co

Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf berät und vertritt Mandanten bundesweit. Im Bereich der Kryptowährungen verfolgen wir stets die aktuellen Entwicklungen. Durch weitreichende Kompetenzen in diesen beiden Bereichen ist es uns möglich, die Verbindung zwischen Steuerrecht und Strafrecht herzustellen und Probleme durchgreifend zu beherrschen. Insbesondere können steuerliche Nacherklärungen und Selbstanzeigen kurzfristig im Einzelfall besprochen werden. Unsere Beratung und Vertretung umfasst u.a. folgende Leistungen:

  • Strafverteidigung beim Vorwurf der Steuerhinterziehung bei Spekulationsgewinnen mit Kryptowährungen während des gesamten Ermittlungsverfahrens und im Strafprozess
  • Tatsächliche Verständigung mit der Steuerfahndung
  • Selbstanzeigeberatung und Betreuung des Selbstanzeigeverfahrens
  • Prüfung der Steuerpflicht eines (ggf. schon länger zurückliegenden) Gewinns aus dem Handel mit Kryptowährungen
  • Steuereffiziente Gestaltung des Handels mit Kryptowährungen
  • Herkunftsnachweis und Meldepflichten

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Shorts: Fragen und Antworten zu Spekulationsgewinnen und Steuerhinterziehung beim Handel mit Kryptowährungen (FAQ)

Nach dem BFH sind Currency Token wie Bitcoin (BTC) oder Ethereum (ETH) Wirtschaftsgüter, die wirtschaftlich wie ein Zahlungsmittel anzusehen und selbstständig bewertbar sind.

Wirtschaftsgüter sind gem. § 23 EStG nicht nur Gegenstände im Sinne des bürgerlichen Rechts wie Sachen und Rechte, sondern über das Zivilrecht hinausgehende „Positionen“, aus denen sich konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb ergeben.

Der BFH lässt es folglich für die Wirtschaftsguteigenschaft genügen, dass eine Chance oder Möglichkeit von vermögensrechtlicher Relevanz erlangt wird, für die eine Gegenleistung zu erbringen ist. In diesem Zusammenhang sei die zivilrechtliche Einordnung nicht von steuerlicher Bedeutung.

Nach dem BFH stellen Currency Token ein wirtschaftliches Zahlungsmittel dar. Sie fallen aber weder unter den Begriff „Geld“ noch sind sie als „E-Geld“ zu klassifizieren. Jedoch sind Bitcoin und Ether wie reale Zahlungsmittel anzusehen. Zur Begründung führte der BFH aus, dass sie einen Kurswert hätten, auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt würden und auch direkt für Zahlungsvorgänge verwendet werden könnten.

Wie auch bei anderen Vergehen werden die Verkehrsdelikte ins Führungszeugnis eingetragen – jedoch erst ab einem bestimmten Strafmaß. Aufgeführt werden hier Freiheitsstrafen, die mehr als drei Monate umfassen sowie Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen.

Deine Gewinne aus Kryptowährungen sind steuerfrei, wenn sie weniger als 600 EUR pro Jahr betragen. Bei den 600 EUR handelt es sich um eine Freigrenze. Das heißt, sobald du einen Euro darüberliegst, musst du den gesamten Gewinn versteuern (also bereits ab 601€ EUR). Wird der Coin länger als ein Jahr gehalten ist ein etwaiger Veräußerungserlös steuerfrei. Insbesondere bei Scalptrading und Swingtrading, in jedem Fall bei Gewinnen innerhalb der Haltefrist von einem Jahr, fällt die persönliche Einkommenssteuer an. Dies gilt auch für den Tausch von Kryptowährungen untereinander.

Wenn du Kryptowährungen gegen Euro verkaufst und die Auszahlung auf ein Bankkonto erhältst, können große Transaktionen Verdacht erregen und den Steuerbehörden gemeldet werden. In einigen Fällen können die Finanzämter diese Transaktionen über bestehende Schnittstellen mit Banken selbst identifizieren. Hinzu kommen aktive Abfragen der Finanzbehörden bei Kryptoplattformen.

Es droht dabei eine Geld- bzw. eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Neben der Rückzahlung der hinterzogenen Steuern sind darüber hinaus auch noch Zinsen und Verspätungszuschläge zu zahlen.

Grundsätzlich bleiben Einträge im Verkehrszentralregister zweieinhalb Jahre eingetragen. Für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten und für Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (2 Punkte) beträgt sie fünf Jahre. Punkte für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (3 Punkte) verfallen nach zehn Jahren.

Die Kryptowährung Steuer umgehen ist recht einfach, zerrt aber mitunter am Nervenkostüm. Denn bei Gewinn kann die Steuer für Bitcoin & Co. vermieden werden, indem man die Kryptowährung länger als ein Jahr hält oder wenn man unter den Freigrenzen von 600 Euro (für alle privaten Veräußerungen) bleibt.
Jeder kann den Kontostand und alle Transaktionen jeder Adresse einsehen. Da Nutzer in der Regel ihre Identität preisgeben müssen, um Dienstleistungen oder Waren zu erhalten, können Bitcoin-Adressen nicht vollständig anonym bleiben .

Der Gewinn oder Verlust beim Handel mit Kryptowährungen wird in der Steuererklärung in der Anlage SO „Sonstige Einkünfte“ eingetragen. In Zeile 42 unter „Andere Wirtschaftsgüter“ können die relevanten Informationen für die Gewinne oder Verluste mit Kryptowährungen eingetragen werden.

Sie müssen Einkünfte, Gewinne oder Verluste aus allen steuerpflichtigen Transaktionen mit virtueller Währung in Ihrer Bundeseinkommensteuererklärung für das Steuerjahr der Transaktion angeben, unabhängig von der Höhe oder davon, ob Sie eine Zahlungsempfängerabrechnung oder eine Informationserklärung erhalten.

Ja, der IRS kann Kryptowährungen verfolgen, da die Behörde Kryptowährungsbörsen und Handelsplattformen angewiesen hat, ihnen Steuerformulare wie 1099-B und 1099-K zu melden . Darüber hinaus haben mehrere Börsen in den letzten Jahren mehrere Vorladungen erhalten, in denen sie angewiesen wurden, einige der Benutzerkonten offenzulegen.

Muss ich Steuern zahlen, wenn ich Krypto mit Verlust verkaufe? Der Verkauf von Kryptowährungen mit Verlust kann Ihre Steuerlast senken, indem Kapitalgewinne aus Kryptowährungen, Aktien und anderen Vermögenswerten ausgeglichen werden.

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