Strafverteidiger bei Steuerhinterziehung bei Kryptowährungen (Bitcoin BTC, Ethereum ETH, Ripple XRP etc.) in Düsseldorf | bundesweite Verteidigung
Mit Kryptowährungen (wie Bitcoin, Ethereum, Ripple, Cardano, Dogecoin, ShibaInu Solana, Hbar, Quant u.v.m.) ließen sich in den letzten Jahren erhebliche Veräußerungsgewinne erzielen. Hierbei sollten allerdings die steuerlichen Konsequenzen nicht vergessen werden!
Die Praxis zeigt, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen oftmals gegenüber der Finanzbehörde nicht angezeigt werden. Insbesondere wenn mein kein „Hodler“ ist, sondern aktiv mit Kryptowährungen tradet (z.B. Scalptrading oder Swingtrading). Das viele auch in Deutschland ansässigen Personen mit dem Handel von Kryptowährungen erhebliche Gewinne erzielt haben, ist natürlich auch der deutschen Finanzverwaltung nicht verborgen geblieben, sodass sie nunmehr in zahlreichen Fällen wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Kryptowährungen ermittelt wird. Die Nichtanzeige der Gewinne kann dabei neben rein steuerlichen auch weitreichende steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Verschärfte Geldwäschepräventionsvorschriften im Zusammenhang mit Kryptowährungen (Auscashen, Girokonto) führen zu vermehrten Anfragen an Banken wie Börsen und rücken damit Herkunftsnachweis und Meldepflicht in den Fokus.
Kryptowährungen sind sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetz
Spekulationsgewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen sind demnach nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz zu versteuern. So steht es im BMF-Schreiben zur Kryptohandel-Besteuerung. Dieses Schreiben ist hier abrufbar: BMF-Schreiben zur Kryptohandel-Besteuerung
Seit 14. Februar 2023 gibt es aber auch eine erste höchstrichterliche Entscheidung vom Bundesfinanzhof zum Thema „Spekulationsgewinne“ mit Krypto (Urteil Spekulationsgewinne bei Kryptowährungen), welche die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen mit der anderer Wirtschaftsgüter gleichsetzt.
Bundesfinanzhof urteilt über Kryptowährungen: Gewinne aus Krypto-Handel sind steuerpflichtig
Der zuständige Richter am höchsten deutschen Gerichtshof für Steuer- und Zollsachen sieht den Bitcoin und andere Kryptowährungen hauptsächlich als Spekulationsobjekte. Infolgedessen müssen die Gewinne aus einem privaten Veräußerungsgeschäft innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr mit dem persönlichen Einkommensteuersatz veranlagt werden. Wenn jedoch eine Haltedauer von über einem Jahr vorliegt, sind die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei. Dies gilt für den Bitcoin und beispielsweise Gold gleichermaßen.
Der aktive Handel am digitalen Währungsmarkt ist somit ebenfalls ein steuerrechtliches Veräußerungsgeschäft. Dieses wird erst nach einer einjährigen Haltefrist steuerfrei.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs zu Krypto Gewinnen liefert dazu folgende Begründung:
- Der Bundesfinanzhof sieht Kryptowährungen als wirtschaftliche Zahlungsmittel an. Sie sind wie reale Zahlungsmittel einzeln übertragbar und können getauscht werden. Daher sind Bitcoin und Co. auch objektiv werthaltige und selbständig bewertbare Positionen im Sinne des Wirtschaftsgutbegriffes gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EstG. Daher können die virtuellen Währungen auch Gegenstand von privaten Veräußerungsgeschäften sein. Wer bei privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der einjährigen Frist diese Wirtschaftsgüter mit Gewinn veräußert (egal ob Tausch oder Verkauf), muss Steuern zahlen.
- Das Argument des strukturellen Vollzugsdefizits wurde mit Verweis auf das Bundesfinanzministerium zurückgewiesen. Demnach besteht bspw. über das Sammelauskunftsersuchen die Möglichkeit, Informationen von den Plattformen einzuholen, um erforderliche Daten zur Steuerfestsetzung zu erhalten. Außerdem wies das BFH auf Initiativen wie CARF (Crypto Asset Reporting Framework) hin, wonach auch auf internationaler Ebene Vollzugserschwernisse vermieden werden sollen.
Weitere Presseberichte hierzu finden Sie hier:
Krypto & Steuern – Auf einen Blick ist festzuhalten:
- Kryptowährungen sind „sonstige Wirtschaftsgüter“
- Spekulationsgewinne unter einem Jahr Haltedauer (also insbesondere bei Swingtradern oder Scalptradern) sind sowohl bei Kauf / Verkauf als auch bei Tausch einzelner Kryptowährungen untereinander nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz zu versteuern
- Die technische Komponente ist für die Klassifizierung nicht entscheidend
- Gewinne aus dem Krypto-Handel unterliegen der persönlichen Einkommenssteuer
- Krypto-Gewinne nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei
- Freigrenze von 600 Euro für alle privaten Veräußerungsgeschäfte maßgeblich
Abfragen bei Kryptobörsen durch deutsche Finanzbehörden identifizieren Täter
„Steuerhinterziehung mit Kryptowährung – kann doch gar nicht entdeckt werden über die Handelsplattformen.“ Wer so über seine eigenen Transaktionen mit Bitcoin und Co. denkt, unterschätzt die Möglichkeiten den Finanzverwaltungen. Und die möglichen Folgen einer Steuerhinterziehung durch Kryptowährung.
Für die Steuerhinterziehung durch den Handel mit Kryptogeld gilt die gleiche Strafbarkeit wie bei anderen Steuerbetrugsfällen. So können nach § 370 AO Freiheitsstrafen bis 10 Jahren verhängt werden und es werden hohe Zinsen und Verspätungszuschläge fällig.
Mittlerweile können die Strafverfolgungsbehörden auch auf wesentlich mehr Quellen zum Kryptohandel zurückgreifen, z.B.:
Sammelauskunftsersuchen an Kryptodienstleister
Damit sind Informationsanfragen zu Steuerpflichtigen gegenüber einer dritten Partei gemeint, z.B. Anfragen an Handelsplattformen oder Vermittlungsstellen. Sammelauskunftsersuchen sind jedoch an konkrete Verdachtspunkte einer Steuerhinterziehung verbunden.
Die Plattform bitcoin.de hat bspw. bestätigt, Kundendaten an Ermittlungsbehörden weitergegeben zu haben. Hintergrund waren konkrete Einzelfälle, in denen von Seiten der Ermittlungsbehörden berechtigtes Interesse bestand, eine Straftat aufzuklären.
Technisch ist die Transaktions-Rückverfolgung bei transparenten Blockchains ohne Probleme möglich. Es gibt mittlerweile sogar Unternehmen, die sich auf das Zurückverfolgen von Kryptowährungs-Transaktionen spezialisiert haben. Allerdings sind diesen Ermittlungen in der Blockchain Grenzen gesetzt, da hier schnell die Grenze zum Eingriff in Grundrechte überschritten wird.
Darüber hinaus nutzen Ermittlungsbehörden Geldwäscheverdachtsmeldungen von zur Auskunft Verpflichteten (z.B. Banken) und es gibt diverse europäische und internationale Initiativen für den automatischen steuerlichen Informationsaustausch.
Der Handel mit Kryptowährungen findet oft auf Handelsplattfomen mit Sitz außerhalb von Deutschland statt. Zwar ist es für die Finanzbehörden schwieriger, an die Nutzerdaten dieser Plattformen zu kommen, man sollte sich aber nicht darauf verlassen, dass der Zugriff nicht möglich ist. Im Zweifelsfall können die Finanzbehörden auch zum Mittel der Hausdurchsuchung greifen.
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen
Das Risiko der Entdeckung bisher nicht versteuerter Einkünfte aus Kryptowährungen ist wie beschrieben sehr hoch. Wer es bisher versäumt hat, diese Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben, sollte sich daher zur Option Selbstanzeige in dieser Sache beraten lassen.
Das deutsche Steuerstrafrecht bietet mit der Selbstanzeige auch bei Kryptogeschäften die Möglichkeit, trotz der Nichtangabe steuerrelevanter Tatsachen straffrei auszugehen. Voraussetzung ist, dass Betroffene das Finanzamt lückenlos über alle Gewinne und Verluste informieren und dass die hinterzogenen Steuern vollständig zurückgezahlt werden, inkl. aller ggf. anfallenden Zuschläge und Zinsen.
Beratung, Verteidigung und Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung Bitcoin & Co
Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf berät und vertritt Mandanten bundesweit. Im Bereich der Kryptowährungen verfolgen wir stets die aktuellen Entwicklungen. Durch weitreichende Kompetenzen in diesen beiden Bereichen ist es uns möglich, die Verbindung zwischen Steuerrecht und Strafrecht herzustellen und Probleme durchgreifend zu beherrschen. Insbesondere können steuerliche Nacherklärungen und Selbstanzeigen kurzfristig im Einzelfall besprochen werden. Unsere Beratung und Vertretung umfasst u.a. folgende Leistungen:
- Strafverteidigung beim Vorwurf der Steuerhinterziehung bei Spekulationsgewinnen mit Kryptowährungen während des gesamten Ermittlungsverfahrens und im Strafprozess
- Tatsächliche Verständigung mit der Steuerfahndung
- Selbstanzeigeberatung und Betreuung des Selbstanzeigeverfahrens
- Prüfung der Steuerpflicht eines (ggf. schon länger zurückliegenden) Gewinns aus dem Handel mit Kryptowährungen
- Steuereffiziente Gestaltung des Handels mit Kryptowährungen
- Herkunftsnachweis und Meldepflichten
Shorts: Fragen und Antworten zu Spekulationsgewinnen und Steuerhinterziehung beim Handel mit Kryptowährungen (FAQ)
Direkter Kontakt zum Rechtsanwalt für Krypto-Recht
Sie können uns via Telefon, E-Mail oder Whats-App erreichen. Natürlich können Sie auch das folgende Kontaktformular nutzen. Hier haben Sie auch die Möglichkeit uns direkt Dokumente zu übersenden.
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