Anwalt für Geldwäsche in Düsseldorf | bundesweit
Strafverteidigung bei § 261 StGB
Sie sind betroffen oder haben eine Vorladung wegen Geldwäsche erhalten? Gegen Sie wird wegen eines Verstoßes gegen § 261 StGB (Geldwäsche) ermittelt oder Ihnen wird eine Tätigkeit als sogenannter Finanzagent vorgeworfen? In dieser Situation ist es wichtig, frühzeitig einen Anwalt für Geldwäsche in Düsseldorf zu kontaktieren. Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M., mit Kanzleisitz in Düsseldorf, berät und vertritt Mandanten bundesweit in Geldwäscheverfahren und bei dem Vorwurf der Tätigkeit als Finanzagent.
In Notfällen 24/7 erreichbar!
Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. steht Ihnen im strafrechtlichen Notfall beim Tatvorwurf der Geldwäsche nach § 261 StGB jederzeit zur Verfügung, insbesondere bei Festnahme, Freiheitsentziehung, Durchsuchung, Untersuchungshaft, Haftbefehl, Vorladung als Beschuldigte(r).
Anwalt für Geldwäsche in Düsseldorf – Strafverteidigung nach § 261 StGB [Update 2026]
Sie sind betroffen oder haben eine Vorladung wegen Geldwäsche erhalten? Gegen Sie wird wegen eines Verstoßes gegen § 261 StGB (Geldwäsche) ermittelt oder Ihnen wird eine Tätigkeit als sogenannter Finanzagent vorgeworfen?
In dieser Situation ist es wichtig, frühzeitig einen Anwalt für Geldwäsche in Düsseldorf zu kontaktieren. Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M., mit Kanzleisitz in Düsseldorf, berät und vertritt Mandanten bundesweit in Geldwäscheverfahren und bei dem Vorwurf der Tätigkeit als Finanzagent.
Je früher Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, desto größer ist der taktische Handlungsspielraum in der Strafverteidigung. Wenden Sie sich daher frühzeitig an unsere Kanzlei, um Ihre Rechte zu wahren und Ihre Interessen konsequent zu vertreten.
In welchen Situationen hilft ein Anwalt für Geldwäsche in Düsseldorf?
Insbesondere in den folgenden Konstellationen stehen wir Ihnen als Strafverteidiger für Geldwäsche in Düsseldorf zur Seite:
- Vorladung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen Geldwäsche oder Finanzagententätigkeit
- Hausdurchsuchung durch Ermittlungsbehörden
- Festnahme oder Untersuchungshaft wegen Geldwäsche
- Anklageerhebung wegen § 261 StGB
- Bestellung als Pflichtverteidiger
- Berufung oder Revision nach einer Verurteilung wegen Geldwäsche
Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich an Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M., Anwalt für Strafrecht in Düsseldorf.
Vorladung der Polizei wegen Geldwäsche – was tun?
Wer eine polizeiliche Vorladung wegen des Verdachts der Geldwäsche erhält, ist häufig zunächst verunsichert. Wichtig ist: Machen Sie keine Angaben bei der Polizei, bevor Sie mit einem Strafverteidiger für Geldwäsche gesprochen haben.
Ein Anwalt für Geldwäsche wird zunächst Akteneinsicht beantragen und anschließend eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.
Eine Vorladung kann beispielsweise überschrieben sein mit:
Vorladung als Beschuldigte(r) Polizei Düsseldorf / Neuss – Verdacht der Geldwäsche
Eine Vorladung wegen des Tatvorwurfs der Geldwäsche kann z.B. so aussehen:
Was bedeutet Geldwäsche nach § 261 StGB?
Geldwäsche bezeichnet Vorgänge, die darauf abzielen, die Herkunft rechtswidrig erlangter Vermögenswerte zu verschleiern und diese dem legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf zuzuführen.
Der Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB ist als Anschlussdelikt zu einer Vortat ausgestaltet. Ergänzend regelt das Geldwäschegesetz (GwG) umfangreiche Pflichten zur Prävention und Meldung verdächtiger Transaktionen. Dieses Gesetz setzt europarechtliche Vorgaben um und wurde in den letzten Jahren mehrfach verschärft.
Nicht selten geraten dabei auch Privatpersonen oder redliche Geschäftsleute in den Fokus der Ermittlungsbehörden – etwa durch schnelle Vermögensbewegungen oder unübersichtliche Transaktionen.
Welche Strafe droht bei Geldwäsche oder Finanzagententätigkeit?
Der Strafrahmen des § 261 StGB sieht vor:
- Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren
- In besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe
- Auch leichtfertige Geldwäsche ist strafbar (bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe)
Bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung erhöht sich das Strafmaß erheblich. Zusätzlich können Maßnahmen der BaFin drohen, insbesondere bei Finanzagententätigkeit.
Tatvarianten der Geldwäsche (§ 261 StGB)
Die Geldwäsche umfasst mehrere Tatbestände:
- Verschleierungstatbestand
- Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand
- Isolierungstatbestand
Auch der Versuch ist strafbar.
Verschleierungstatbestand
Verbergen oder Verschleiern der Herkunft eines aus einer rechtswidrigen Tat stammenden Gegenstands. Gemäß § 261 Abs. 1. Nr. 1 und Abs. 2 StGB macht sich wegen Geldwäsche strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt oder dessen Herkunft verschleiert. Diese Variante ist die typische und zentrale strafbare Geldwäschehandlung. Sie wird damit am meisten verfolgt.
Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand
Handlungen, die Ermittlungen oder Einziehung vereiteln oder gefährden (z. B. Übertragung, Umtausch, Verbringen). Der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 StGB sanktioniert, wer die Ermittlung der (kriminellen) Herkunft des Gegenstandes und dessen Auffindung, sein Verfall oder die Einziehung/Sicherstellung durch staatlichen Zugriff vereitelt oder gefährdet. Diese Tatvariante zielt vor allem darauf ab Verhaltensweisen, die die Strafverfolgung beeinträchtigen, zu unterbinden. Strafbar ist danach, in dieser Absicht, den Gegenstand umzutauschen, zu übertragen oder zu verbringen.
Isolierungstatbestand
Sich-Verschaffen, Verwahren oder Verwenden eines aus einer Vortat herrührenden Gegenstands. Gemäß § 261 Abs. 1 Nr.3 und 4 StGB unterfallen dem Isolierungstatbestand der Geldwäsche Tathandlungen, bei denen der Täter sich einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verschafft, ihn verwahrt oder verwendet. Hierbei geht es darum, Handlungen unter Strafe zu stellen, die die Strafverfolgung abstrakt gefährden.
Was ist ein Finanzagent – strafbar oder nicht?
Ein sogenannter Finanzagent stellt sein Konto zur Verfügung, um Gelder weiterzuleiten oder abzuheben. Häufig stammen diese Gelder aus Phishing-, Betrugs- oder Online-Shop-Delikten. Viele Betroffene handeln gutgläubig – dennoch kann bereits leichtfertige Geldwäsche vorliegen. Auch Kryptowährungen wie Bitcoin können Tatobjekt sein.
Vermögensarrest bei Geldwäsche – darf mein Vermögen eingefroren werden?
Ja. Bereits im Ermittlungsverfahren kann ein Vermögensarrest nach §§ 111e ff. StPO angeordnet werden. Ziel ist die Sicherung späterer Einziehung oder Wertersatz.
Der Vermögensarrest kann u. a. erfolgen durch:
- Kontopfändung
- Sicherungshypothek im Grundbuch
- Pfändung beweglicher Gegenstände
Gegen diese Maßnahmen bestehen rechtliche Möglichkeiten, etwa Beschwerde oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Pflichtverteidigung bei Geldwäsche
Geldwäsche ist grundsätzlich ein Vergehen. Eine Pflichtverteidigung kommt insbesondere in Betracht bei:
- umfangreichen Verfahren
- Anklage vor dem Schöffengericht oder Landgericht
- Untersuchungshaft
- bandenmäßiger Begehung
Anwalt für Geldwäsche in Düsseldorf – frühzeitig handeln
Geldwäscheverfahren sind hochkomplex und mit erheblichen Risiken verbunden – strafrechtlich wie wirtschaftlich. Frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend sein. Wenn Sie mit dem Vorwurf der Geldwäsche oder Finanzagententätigkeit konfrontiert werden, wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M., Anwalt für Geldwäsche in Düsseldorf. Er hat seit vielen Jahren Erfahrung bei der Verteidigung gegen den Tatvorwurf der Geldwäsche / Tätigkeit als Finanzagent und hat bereits hunderten Mandanten bundesweit geholfen.
Mehr Informationen zum Thema der Geldwäsche und Tätigkeit als Finanzagent finden Sie in unsere FAQ weiter unten auf dieser Seite.
Rechtsanwalt bei Geldwäsche Düsseldorf – Experte im Strafrecht
Hier finden Sie uns:
FAQ – Geldwäsche (§ 261 StGB) & Finanzagent
Inhaltsverzeichnis
- Was bedeutet eigentlich Geldwäsche?
- Wann mache ich mich wegen Geldwäsche strafbar?
- Wie hoch ist die Strafe bei Geldwäsche bzw. für die Tätigkeit als „Finanzagent“?
- Muss ich zur Polizei gehen, wenn ich eine Vorladung wegen Geldwäsche erhalte?
- Ist die Tätigkeit als Finanzagent immer strafbar?
- Kann Geldwäsche auch ohne Bargeld vorliegen?
- Kann mein Konto wegen Geldwäsche gesperrt werden?
- Was ist ein Vermögensarrest?
- Kann auch legales Vermögen eingefroren werden?
- Gibt es Pflichtverteidigung bei Geldwäsche?
- Kann ich wegen Geldwäsche auch ohne Wissen bestraft werden?
- Muss die Vortat bei Geldwäsche nachgewiesen sein?
- Wie lange dauert ein Geldwäscheverfahren?
- Wann sollte ich einen Anwalt wegen Geldwäsche einschalten?
- Wer ist der beste Anwalt für Geldwäsche / Strafverteidiger für Geldwäsche?
- Was bedeutet „Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat“ bei der Geldwäsche gem. § 261 StGB?
- Welche Gegenstände können Tatobjekt einer Geldwäschehandlung sein?
- Was können Vortaten bei der Geldwäsche sein?
- Was ist, wenn jemand „nur“ Beteiligter an einer Vortat der Geldwäsche war?
- Was ist, wenn die Vortat der Geldwäsche im Ausland erfolgte?
- Was sind Indikatoren für Geldwäsche und wie wird sie verfolgt?
- Was ist ein „Finanzagent“?
- Wie erkennt man, dass man „Finanzagent“ ist? Wie wird man zum „Finanzagenten“?
- Ist der Nebenverdienst als „Finanzagent“ eine strafbare Geldwäsche?
- Wann ist eine leichtfertige Geldwäsche anzunehmen?
- Wie wird Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Geldwäsche voneinander abgegrenzt?
- Ist die sog. Selbstgeldwäsche strafbar?
- Was bedeutet ein „Verwahren“ im Sinne einer Geldwäsche?
- Gibt es einen Anspruch auf Pflichtverteidigung bei Geldwäsche?
- Welche Unternehmen tragen das höchste Risiko, in den Verdacht der Begehung eines Geldwäsch-Delikts zu geraten?
- Kann die Staatsanwaltschaft noch vor einer Verurteilung im Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche (Finanzagent) mein Vermögen „einfrieren“?
- Was ist Vermögensarrest?
- Wie kann ich mich gegen Vermögensarrest wehren? Rechtliche Möglichkeiten, wenn das Vermögen eingefroren wurde?
- Ich komme nicht aus Düsseldorf – kann Anwalt für Geldwäsche B. Dimsic, LL.M. mich trotzdem verteidigen?
Was bedeutet eigentlich Geldwäsche?
Geldwäsche kann als einen Vorgang beschreiben werden, der darauf abzielt, die Spuren unrechtmäßiger Vermögenswerte zu verwischen. Dabei soll Vermögen, das beispielsweise durch Straftaten erlangt wurde, als scheinbar legale Vermögenswerte in den Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingespeist werden.
Die Strafnorm der Geldwäsche nach § 261 StGB ist als eine Art Anschlussdelikt an eine vorangegangene Straftat konzipiert und lässt sich zunächst in drei unterschiedliche Tatbestände gliedern. Im Vordergrund der Strafverfolgungsbehörden steht dabei, dass Handlungen, denen beispielsweise die Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte zugrunde liegt, drohen, die Spur zu vorangegangenen Tätern und kriminellen Organisationen zu verwischen.
Der Straftatbestand der Geldwäsche ist grundsätzlich in § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB) normiert. Darüber hinaus werden alle verbotenen Handlungen, die mit dieser Straftat im Zusammenhang stehen, vom „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten”, kurz: Geldwäschegesetz (GwG), genau erfasst. Dieses Gesetz folgt den Vorgaben der Geldwäsche-Richtlinien der Europäischen Union. Daher unterlag es in den letzten Jahren einigen Veränderungen, u. a. der Verschärfung von Compliance-Anforderungen.
Unter Geldwäsche versteht man zunächst den Vorgang des Einbringens oder Versteckens illegal erworbenen Geldes oder anderer Vermögenswerte inmitten legitimer Wirtschaftskreisläufe bzw. Geschäftseinnahmen. Zum Beispiel, wenn Einnahmen aus kriminellen Aktivitäten (wie Drogen- oder Betrugsdelikten) durch Unterhalten eines legitimen Geschäftes oder Investitionen in ein legales Unternehmen umgelenkt werden. Der Straftatbestand der Geldwäsche wird zunächst mit organisierter Kriminalität in Verbindung gebracht. Nicht selten werden jedoch auch redliche Geschäftsleute oder Privatpersonen, die am Wirtschaftsleben aktiv teilnehmen, mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert. Dies liegt vor allem daran, dass rasche Vermögensübertragungen auf dem Finanz- und Wirtschaftsmarkt nicht selten mit einem Geldwäschegeschäft in Berührung kommen, ohne dass dies beabsichtigt oder vorauszusehen war.
Von den Banken wird allgemein erwartet, dass verdächtige Transaktionen frühzeitig gemeldet und gegenläufige Maßnahmen ergriffen werden. Dies steht nicht selten im Widerspruch zum Vertrauensschutz ihrer Kunden und etwaigen Geheimhaltungsinteressen. Das richtige Verhalten bei geldwäscheverdächtigen Transaktionen kann somit zu einem schwierigen Balanceakt werden.
Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.
Wann mache ich mich wegen Geldwäsche strafbar?
Strafbar macht sich, wer wissentlich oder leichtfertig mit Vermögenswerten umgeht, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen. Dazu reicht es aus, wenn man die Herkunft hätte erkennen müssen. Es ist nicht erforderlich, dass man selbst die Vortat begangen hat. Auch das bloße Weiterleiten von Geld kann genügen. Entscheidend ist die konkrete Handlung und der subjektive Vorwurf.
Wie hoch ist die Strafe bei Geldwäsche bzw. für die Tätigkeit als „Finanzagent“?
§ 261 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. In besonders schweren Fällen, z.B. bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung droht sogar eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Zu beachten ist hier, dass auch das leichtfertige, also besonders fahrlässiges Nichterkennen der rechtswidrigen Herkunft von Geldern bereits mit Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bedroht ist.
Hat der Finanzagent vollumfängliche Kenntnis um die Herkunft des Geldes und hat auch den Willen zur Begehung von Geldwäsche, so droht grundsätzlich gem. § 261 Abs.1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Leichtfertige Geldwäsche wird hingegen „nur“ mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.
Handelt es sich bei der Tätigkeit um eine solche, die als Beihilfe (also vorsätzliches Hilfeleisten) zur Geldwäsche durch eine andere Person gewertet wird, so wird der für vorsätzliche Geldwäsche geltende Strafrahmen gemildert (§§ 261 Abs.1, 27 Abs.2 S.2, 49 StGB).
Unter Umständen droht aber eine höhere Strafe. Nämlich dann, wenn sich die vorsätzliche Geldwäsche als Geldwäsche in besonders schwerem Fall darstellt. Ein solcher besonders schwerer Fall von Geldwäsche steht in der Regel (aber nicht zwingend immer) dann im Raum, wenn der Täter beispielsweise gewerbsmäßig oder als Mitglied einer sich zur Begehung von Geldwäsche zusammengeschlossenen Bande handelt (§ 261 Abs.5 StGB). Zudem können bei der Tätigkeit als „Finanzagent“ auch Strafen und Maßnahmen seitens Ermittlungen der BaFin drohen.
Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.
Muss ich zur Polizei gehen, wenn ich eine Vorladung wegen Geldwäsche erhalte?
Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Sie haben zudem das Recht zu schweigen und sollten davon zunächst Gebrauch machen. Sinnvoll ist es, zuerst einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen abstimmen.
Ist die Tätigkeit als Finanzagent immer strafbar?
Nicht jede Tätigkeit als Finanzagent ist automatisch strafbar. Entscheidend ist, ob Vorsatz oder zumindest Leichtfertigkeit vorliegt. Wenn sich die rechtswidrige Herkunft der Gelder hätte aufdrängen müssen, kann eine Strafbarkeit gegeben sein. Jeder Fall muss individuell geprüft werden. Pauschale Aussagen sind nicht möglich.
Kann Geldwäsche auch ohne Bargeld vorliegen?
Ja. Geldwäsche beschränkt sich nicht auf Bargeld. Auch Buchgeld, Überweisungen, Kryptowährungen oder Sachwerte können Tatobjekte sein. Besonders digitale Zahlungsströme stehen im Fokus der Ermittlungen. Auch Bitcoin kann Gegenstand von Geldwäsche sein.
Kann mein Konto wegen Geldwäsche gesperrt werden?
Ja. Banken sind verpflichtet, verdächtige Transaktionen zu melden. In der Folge können Konten vorübergehend gesperrt werden. Zusätzlich kann ein strafprozessualer Vermögensarrest angeordnet werden. Das kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Was ist ein Vermögensarrest?
Der Vermögensarrest dient der Sicherung späterer Einziehungen. Er kann bereits im Ermittlungsverfahren angeordnet werden. Dabei werden Konten, Immobilien oder andere Vermögenswerte gesichert. Ziel ist nicht Bestrafung, sondern Sicherung staatlicher Ansprüche.
Kann auch legales Vermögen eingefroren werden?
Ja. Der Vermögensarrest kann auch legales Vermögen betreffen, wenn Wertersatz droht. Maßgeblich ist nicht die Herkunft des einzelnen Vermögensgegenstands, sondern die Sicherung eines Geldbetrags. Dies ist für Betroffene oft überraschend. Rechtsschutz ist hier besonders wichtig.
Gibt es Pflichtverteidigung bei Geldwäsche?
Grundsätzlich handelt es sich um ein Vergehen. Eine Pflichtverteidigung kommt jedoch bei bestimmten Voraussetzungen in Betracht, etwa bei Untersuchungshaft oder Anklage vor dem Landgericht. Auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage kann entscheidend sein. In der Praxis kommt Pflichtverteidigung häufiger vor als angenommen.
Kann ich wegen Geldwäsche auch ohne Wissen bestraft werden?
Ja, unter dem Gesichtspunkt der leichtfertigen Geldwäsche. Es reicht, wenn sich die illegale Herkunft der Gelder hätte aufdrängen müssen. Bloße Gutgläubigkeit schützt nicht automatisch. Die Grenze ist jedoch rechtlich eng zu ziehen. Gerichte müssen konkrete Umstände feststellen.
Muss die Vortat bei Geldwäsche nachgewiesen sein?
Die Vortat muss nicht zwingend rechtskräftig festgestellt sein. Es genügt, dass sie objektiv vorliegt und strafbar ist. Die Identität des Vortäters kann unter Umständen offenbleiben. Dennoch muss die Herkunft der Gelder nachvollziehbar dargelegt werden.
Wie lange dauert ein Geldwäscheverfahren?
Geldwäscheverfahren sind häufig umfangreich und langwierig. Ermittlungen können sich über Monate oder Jahre ziehen. Besonders Finanzermittlungen benötigen viel Zeit. Eine frühzeitige Verteidigungsstrategie ist daher wichtig.
Wann sollte ich einen Anwalt wegen Geldwäsche einschalten?
So früh wie möglich. Bereits bei einer Vorladung oder Kontosperrung ist anwaltlicher Rat sinnvoll. Frühzeitige Akteneinsicht kann entscheidend sein. Fehler zu Beginn lassen sich später oft nicht mehr korrigieren.
Wer ist der beste Anwalt für Geldwäsche / Strafverteidiger für Geldwäsche?
Rechtsanwalt & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. verteidigt seit mehr als 15 Jahren hunderte von Mandanten, die dem Tatvorwurf der Geldwäsche bzw. der Tätigkeit als Finanzagent ausgesetzt sind bundesweit erfolgreich und ist als Experte für Geldwäsche bekannt.
Was bedeutet „Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat“ bei der Geldwäsche gem. § 261 StGB?
Herrühren im Zusammenhang der Geldwäsche bedeutet, dass das Tatobjekt, also der in Frage stehende Gegenstand, aus einer Vortat hervorgegangen sein muss. Dieser relativ weit gefasste Begriff ist vor allem darauf zurückzuführen, dass Tatobjekte verändert oder das ursprünglich Erlangte bereits verwertet worden sein könnte. So kann der ursprüngliche Gegenstand, also zum Beispiel Falschgeld, durch eine andere Sache ersetzt worden sein, die damit erworben wurde.
In der Praxis ist dies äußerst relevant, weil hohe Bargeldsummen klassischerweise möglichst schnell investiert werden, beispielsweise in Immobilien.
Es ist in der Regel nicht möglich, ein illegal erlangtes Objekt durch „legale Mittel“ so zu verändern, dass das Tatbestandsmerkmal des Herrührens nicht mehr erfüllt ist. Andernfalls müsste der Gegenstand so stark verändert worden sein, dass die „kriminellen“ enthaltenen Mittel wirtschaftlich völlig unerheblich sind, was eher unwahrscheinlich ist.
Unklarheiten können sich beispielsweise bei eingesparten Finanzmitteln ergeben oder wenn ein Honorar aus rechtswidrig erlangten Mitteln gezahlt wird.
Welche Gegenstände können Tatobjekt einer Geldwäschehandlung sein?
Tatobjekt kann grundsätzlich jeder Gegenstand sein, der einen Vermögenswert innehat. Es kommen jedoch nur solche in Betracht, die aus zivilrechtlicher Sicht übertragen werden können. Der Gegenstand muss weiter aus einer rechtswidrigen Vortat hervorgegangen sein oder anderweitig mit ihr in Verbindung stehen.
Was können Vortaten bei der Geldwäsche sein?
Grundsätzlich ist mit einer Vortat eine rechtswidrige Handlung gemeint. Hierzu zählt auch ein strafbarer Versuch oder Vorbereitungshandlungen, also wenn die geplante Straftat zwar noch nicht vollendet ist, der Täter aber schon eindeutig zur Begehung angesetzt hat.
Geldwäscherelevante Vortaten sind zunächst alle Verbrechen, das heißt Straftaten, die mit einem Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr geahndet werden (siehe § 12 StGB).
Als Vortaten kommen z.B. in Betracht:
- Betrug, § 263 StGB
- Hehlerei, § 259 StGB
- Korruptionsdelikte wie Bestechung oder Bestechlichkeit
- Raub, § 250 StGB
- Drogen- und Waffenhandel
- Steuerhinterziehung, § 370 AO
Wer selbst auch Täter der Vortat ist, wird gem. § 261 Abs. 9 S. 2 StGB dagegen grundsätzlich nicht nach § 261 StGB bestraft. Dies gilt gemäß § 261 Abs. 9 S. 3 StGB jedoch nicht für die Fälle, in denen der Täter die aus der Vortat herrührenden Vermögenswerte wieder in den Verkehr bringt und die rechtswidrige Herkunft verschleiert.
Was ist, wenn jemand „nur“ Beteiligter an einer Vortat der Geldwäsche war?
Eine an der Vortat der Geldwäsche beteiligte Person kann seit der Neufassung der Norm, in der die Geldwäsche verankert ist, wegen Geldwäsche verurteilt werden, auch wenn die Täterschaft unklar ist. Voraussetzung dafür ist, dass die anderen Tatbestandsvoraussetzungen der Geldwäsche vorliegen, auf die in großen Teilen bereits eingegangen wurde.
Hinzuweisen ist hierbei jedoch auch auf § 261 Abs. 7 StGB, also einem Absatz der Geldwäschenorm, gemäß dem eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche nur in begrenzten Fällen in Betracht kommt, wenn ein Täter schon aufgrund der Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Gerade im Bereich des Strafrechts, bei dem Vortaten und Anschlussdelikte zusammenwirken, können Fragen zur Täterschaft und Teilnahme jedoch kaum pauschal beantwortet werden.
Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.
Was ist, wenn die Vortat der Geldwäsche im Ausland erfolgte?
Eine im Ausland begangene Vortat kann einer nach deutschem Recht rechtswidrigen Vortat unter Umständen gleichgestellt werden. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die Tat am Tatort oder gemäß bestimmten Vorschriften der Europäischen Union unter Strafe steht. Deshalb ist es besonders wichtig, die aktuelle Rechtslage auch über deutsches Recht hinaus zu kennen. Gerade europarechtliche Vorgaben hinsichtlich der Geldwäsche werden regelmäßig überarbeitet und haben Einfluss auf der deutsche Rechtssystem.
Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.
Was sind Indikatoren für Geldwäsche und wie wird sie verfolgt?
Grundsätzlich können Konten und viele Arten von Transaktionen überwacht werden. Eine solche Kontrolle ist Banken und anderen Finanzdienstleistern durch das Geldwäschegesetz sogar vorgeschrieben. Dabei sollen verdächtige Transaktionen gemeldet werden.
Als solche verdächtigen Indikatoren für Geldwäsche gelten zum Beispiel wie bereits angeführt hohe Bargeldzahlungen, viel Bargeld zu lagern oder mitzuführen, Geldtransporte, viele Konten oder dass trotz schlechter Kondition eine Geldanlage akzeptiert wird.
Was ist ein „Finanzagent“?
Ein Finanzagent stellt vereinfacht ausgedrückt sein Bankkonto für Transaktionen zur Verschleierung rechtswidrig erlangten Vermögens zur Verfügung. Auf das Konto des Finanzagenten wird Geld überwiesen. Der Finanzagent soll dieses dann beispielsweise abheben oder an ein Konto im Ausland überweisen und erhält hierfür eine Provision.
Dieses Geld entstammt dabei regelmäßig rechtswidrigen Taten, beispielsweise Phishing oder Betrug in Online Shops. Durch die Überweisungen, insbesondere ins Ausland, wird regelmäßig das Zurückerlangen des durch die rechtswidrige Tat verlorenen Geldes und die Strafverfolgung im Sinne der Geldwäsche erschwert.
Transaktionen in diesem Zusammenhang beziehen sich nicht ausschließlich auf klassisches Buchgeld und Bargeld, sondern in manchem Fall auch auf Bitcoin-Währung.
Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.
Wie erkennt man, dass man „Finanzagent“ ist? Wie wird man zum „Finanzagenten“?
Wenn man das so liest, klingt das bereits eindeutig nach einer möglicherweise strafbaren Handlung. Die Finanzagenten sind sich aber nicht unbedingt über alle Einzelheiten bewusst. Im Internet kursieren wohl teilweise Stellenanzeigen, um Finanzagenten unter falschen Angaben anzuwerben; es wird ein einfacher, schneller und lukrativer Nebenverdienst versprochen, wobei gegebenenfalls wohl sogar Arbeitsverträge erstellt werden, um den Schein zu wahren.
Auch über Online-Dating-Plattformen werden mögliche Finanzagenten teilweise kontaktiert und sie „um einen Gefallen gebeten“, weil man beispielsweise derzeit keinen Zugriff auf sein eigenes Konto habe. Auch haben wir bereits zahlreiche Fälle von „Finanzagenten“ bearbeitet, bei welchen vermeintliche Freunde den Mandanten darum gebeten haben, das Konto ggf. auch nur für eine Zahlung / Überweisung zur Verfügung zu stellen.
Hierbei handelt es sich nur um Beispiele. Wie man für die Tätigkeit als Finanzagent angeworben wird, kann auf zahlreiche verschiedene Arten und Weisen geschehen.
Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.
Ist der Nebenverdienst als „Finanzagent“ eine strafbare Geldwäsche?
In eine Strafbarkeit zu rutschen ist manchmal gar nicht so schwer, wie man denken mag. Die Polizei warnt inzwischen davor, dubios wirkenden Jobangeboten für einen einfachen und schnellen Nebenverdienst als „Finanzagent“ vorschnell Glauben zu schenken. Hier droht insbesondere eine Strafbarkeit wegen (leichtfertiger) Geldwäsche.
Geldwäsche ist nicht nur in vorsätzlicher Begehungsweise strafbar, also wenn man mit dem Willen zur Begehung einer Geldwäsche handelt und dahingehend auch Kenntnis hat. Auch leichtfertige Geldwäsche ist mit Strafe bedroht.
Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit.
Leichtfertigkeit liegt vereinfacht ausgedrückt in diesem Zusammenhang dann vor, wenn der Täter zwar nicht positiv weiß, dass der Gegenstand auf den sich die Geldwäsche bezieht (also bei der Tätigkeit als Finanzagent regelmäßig das Geld) aus einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 261 StGB stammt, es sich ihm aber hätte aufdrängen müssen und er im Grunde die Augen vor dem Offenkundigen aktiv verschließt, sei es „aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit“ (LG München I, Urteil v. 27.06.2019 – 12 KLs 319 Js 227596/16 in BeckRS 2019, 33417 m.w.N.).
In einem zu entscheidenden Fall bejahte das Landgericht München I beispielsweise Leichtfertigkeit aufgrund des Bestehens zahlreicher Anzeichen, die die Angeklagte hätten Verdacht schöpfen lassen müssen, wie beispielsweise der Umstand, dass vorgegeben wurde, ein Geschäft zu betreiben, zugleich aber unter anderem, „kein Konto, keine Waren, kein Lager und keine Geschäftsräume“ existierten (LG München I, Urteil v. 27.06.2019 – 12 KLs 319 Js 227596/16 in BeckRS 2019, 33417 m.w.N.).
Wann ist eine leichtfertige Geldwäsche anzunehmen?
Nicht nur die vorsätzliche Geldwäsche sondern auch die leichtfertige Geldwäsche ist strafbar.
Wenn man sich also darauf beruft, in seiner Naivität oder Gutgläubigkeit ausgenutzt worden zu sein durch Dritte, etwa als so genannter Finanzagent, so steht dennoch ein strafbares Verhalten im Raum – wenn nämlich der Vorwurf einer leichtfertig betriebenen Geldwäsche im Raum stehen kann. Auch und gerade hier ist ein Rechtsanwalt für Geldwäsche ratsam: Denn reine Hilfehandlungen können bereits eine eigene Geldwäsche darstellen können und hier schon das Vorhalten eines Kontos den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen kann.
In einem beim BGH (4 StR 312/14) entschiedenen Fall zur leichtfertigen Geldwäsche ging es um einen solchen gutgläubigen Kontoinhaber, der sich – wie so oft – anhören musste, dass es mit der Gutgläubigkeit nicht weit her sein kann, „man muss sich ja was denken können“. Ein typisches und fehlerhaftes Argument, wie der BGH nun klar stellt.
„Nach dieser Vorschrift muss sich die leichtfertige Verkennung des Täters auf die Herkunft des jeweiligen Vermögensgegenstandes aus einer in § 261 Abs. 1 StGB genannten Katalogtat beziehen. Dazu ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, denen der Täter eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat hätte entnehmen können (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 168; Urteil vom 24. Juni 2008 – 5 StR 89/08, BGHR StGB § 261 Vortat 2).
Feststellungen dazu, dass der Angeklagte das tatsächliche Ausmaß der von den gesondert verfolgten Hintermännern mit hohem Organisationsgrad durchgeführten Phishing-Straftaten jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen hätte erkennen können, hat das Landgericht nicht getroffen. Die Strafkammer ist vielmehr davon ausgegangen, der Angeklagte habe insoweit keine Details gekannt. Man habe ihm zu den Hintergründen schon deshalb nicht viel mitgeteilt, um Begehrlichkeiten nach einer höheren Belohnung gar nicht erst aufkommen zu lassen.
Ferner vermögen (…) die (…) getroffenen Feststellungen auch (…) nicht zu belegen, als sich die Herkunft eines Gegenstandes aus einer Katalogtat nach Sachlage geradezu aufdrängen muss und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juli 1997, aaO).“
Die Entscheidung des BGH zur leichtfertigen Geldwäsche verdient Zustimmung und ist als Mahnung an die Instanzrechtsprechung zu verstehen: Keineswegs ist vorschnell eine (leichtfertige) Geldwäsche eines Finanzagenten anzunehmen, insbesondere nicht, weil sich „irgendein“ krimineller Hintergrund aufdrängen soll.
Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.
Wie wird Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Geldwäsche voneinander abgegrenzt?
Für die Tathandlungen der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) ist Vorsatz notwendig, wobei bedingter Vorsatz grundsätzlich ausreichend ist. Das hier zu fordernde „billigende in Kauf nehmen“ muss sich dabei auf die Tatbestandsmerkmale beziehen; dass also der Gegenstand aus einer geeigneten Vortat herrührt und beispielsweise die Ermittlung seiner Herkunft vereitelt wird. Im Rahmen des § 261 Abs. 2 StGB muss der Täter die illegale Herkunft des Gegenstandes zum Zeitpunkt seines Erlangens gekannt haben.
Die Strafbarkeit des Verwahrens oder Verwendens ist dadurch im Ergebnis eingeschränkt. Der Täter braucht die Vortat in ihrer rechtlichen Bewertung indes nicht als Verbrechen einzuordnen; es genügt, wenn er die Umstände kennt oder von solchen Umständen ausgeht, die eine geeignete Vortat ausmachen (KG, (2) 121 Ss 11/19 (18/19)).
In Abgrenzung zum bedingten Vorsatz wird für die Annahme bewusster Fahrlässigkeit/oder Leichtfertigkeit (§ 261Abs. 5 StGB) verlangt, dass der Täter bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Gegenstand erlangt, lediglich aus Leichtfertigkeit keine Kenntnis von seiner Herkunft hat und dieser Leichtfertigkeitsvorwurf nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt zu begründen ist.
Ist die sog. Selbstgeldwäsche strafbar?
Auch die Selbstgeldwäsche ist strafbar: Bei der Selbstgeldwäsche, wie sie in § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB beschrieben ist, handelt es sich um eine gegenüber der vom Katalog des § 261 Abs. 1 StGB umfassten Vortat neue Tat. Allerdings ist es recht kompliziert, weswegen ein Rechtsanwalt für Geldwäsche hilfreich ist: Soweit der Vortäter trotz Verwirklichung des objektiven Tatbestands durch eine nachfolgende Selbstgeldwäschehandlung im Ausnahmefall kein über die Vortat hinausgehendes Unrecht verwirklicht hat, wird § 261 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Katalogtat verdrängt (BGH, 5 StR 234/18).
Was bedeutet ein „Verwahren“ im Sinne einer Geldwäsche?
„Verwahren“ im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Gewahrsam zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für die eigene spätere Verwendung zu erhalten (BGH, Urteile vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, juris Rn. 32; vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, juris Rn. 23).
Darunter ist bei Sachen die bewusste Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 5 StR 461/11, NStZ 2012, 321, 322) – dazu auch BGH, StR 281/18.
Gibt es einen Anspruch auf Pflichtverteidigung bei Geldwäsche?
Die Geldwäsche ist ein Vergehen, so dass eine Pflichtverteidigung nur bei besonderen Umständen in Betracht kommt, insbesondere bei umfangreichen Taten oder wenn die Anklage bereits zum Schöffengericht erfolgt. Spätestens wenn die Begehung in Form der Bande vorliegt, ist die Mindeststrafe so hoch, dass schnell die Untersuchungshaft droht, ein Rechtsanwalt für Geldwäsche ist hinzuzuziehen.
Insgesamt geht es um ein Delikt, dass je nach Umfang durchaus beim Landgericht angeklagt wird, somit stünde hier dann eine Pflichtverteidigung zu (§140 Abs.1 Nr.1 StPO).
Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.
Welche Unternehmen tragen das höchste Risiko, in den Verdacht der Begehung eines Geldwäsch-Delikts zu geraten?
Da die Geldwäsche-Tatbestände auch den Transfer von erheblichen illegal erlangten Geldbeträgen mit einschließen, bestehen für Finanzinstitute und Unternehmen im Finanzsektor besondere Pflichten zur Prävention. Es wird allgemein erwartet, dass sie umfangreiche Schutzmaßnahmen und Überwachungsmechanismen etablieren und über eine besonders effizientes Compliance Management verfügen. So müssen Banken verdächtige Transaktionen untersuchen, darüber regelmäßig Berichte erstellen und den zuständigen Behörden Auskunft erteilen.
Ebenso sind Rechtsanwälte und Notare verpflichtet, sicherzustellen, dass sie in keiner Weise an Geldwäschedelikten aktiv beteiligt sind. Sozietäten, Anwaltskanzleien aber auch Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern müssen die im Geldwäschegesetz formulierten Vorgaben schon aus persönlichem Interesse genauestens bekannt sein. Sie sind dazu angehalten, die ihnen anvertrauten Fälle gesetzeskonform zu behandeln. Des Weiteren sind die vorbeugenden Schutzmaßnahmen der Berufsverbände bzw. Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüferkammern einzuhalten. Ein Verstoß gegen solche Selbstregulierungsvorschriften kann ansonsten erhebliche Konsequenzen für die berufliche Zukunft haben.
Kann die Staatsanwaltschaft noch vor einer Verurteilung im Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche (Finanzagent) mein Vermögen „einfrieren“?
Ja. Bereits im Ermittlungsverfahren, also im ersten Verfahrensabschnitt eines Strafverfahrens, kann ein Vermögensarrest angeordnet und das Vermögen des Betroffenen bildlich gesprochen „eingefroren“ werden.
Der Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. StPO (Strafprozessordnung) hängt nur mittelbar mit einer Verurteilung im Strafverfahren zusammen. Insbesondere hat er nicht den Sinn, den Betroffenen für begangenes Unrecht zu bestrafen.
Der Sinn und Zweck der Anordnung von Vermögensarrest ist vielmehr die Sicherung der späteren Vollstreckung zum Beispiel und insbesondere der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einer Straftat erlangt wurden. Vermögensarrest kann unter Umständen auch zur Sicherung anderer Beträge, beispielsweise der Vollstreckung einer Geldstrafe oder von Verfahrenskosten angeordnet werden (§ 111e Abs.2 StPO). Damit trifft der Vermögensarrest den Betroffenen schon sehr viel früher im Strafverfahren als eine etwaige Verurteilung.
Wenn Sie mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche oder der Tätigkeit als Finanzagent konfrontiert werden, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf.
Was ist Vermögensarrest?
Wenn aus einer Straftat jemand einen Vermögensvorteil, einen Vermögenszuwachs, erfährt, darf er diesen in der Regel nicht behalten. Diese Vermögensmehrung steht diesem schließlich nicht zu, sondern grundsätzlich dem Opfer der Straftat. Daher wird Vermögen, dass durch eine Straftat erlangt wurde in der Regel beim Täter oder Teilnehmer an der Straftat abgeschöpft, eingezogen.
Der Vermögenswert ist in diesem Sinne erlangt, wenn aufgrund der Begehung der Straftat „tatsächliche Verfügungsgewalt“ hierüber ausgeübt werden kann (BGH, Beschluss v. 23.10.2018 – 5 StR 185/18 m.w.N.), also im Grunde direkter Zugriff hierauf besteht. Unter bestimmten Umständen können die Vermögenswerte bei einer Person eingezogen werden, die nicht an der Begehung der Straftat beteiligt war. Ist der Vermögenswert als solcher – beispielsweise das gestohlene Auto – nicht mehr als solches vorhanden, so kann die Einziehung von Wertersatz am Ende des Strafverfahrens angeordnet werden.
Die Möglichkeit der späteren Abschöpfung von Wertersatz bedeutet auch, dass Vermögensarrest nicht nur im Hinblick auf rechtswidrig erlangte Vermögenspositionen droht, sondern auch im Hinblick auf vollkommen legal Erworbenes. Schließlich kann auch Wertersatz abgeschöpft werden.
Zudem kann grundsätzlich nicht allein der aus der Straftat erlangte Gewinn eingezogen werden, sondern der gesamte Umsatz.
Und vor allem um diese Einziehung abzusichern, gibt es den Vermögensarrest. Zwischen Beginn eines Strafverfahrens und Verurteilung kann viel Zeit, möglicherweise sogar Jahre, vergehen. In dieser Zeit kann Vermögen verloren gehen, sodass am Ende des Verfahrens möglicherweise die Situation besteht, dass die Einziehung von Taterträgen bzw. Wertersatz angeordnet wird, die Eintreibung eben dieses aber faktisch nicht möglich ist, weil der Betroffene nicht die entsprechenden Mittel hat.
Damit kann unter Umständen ein Interesse bestehen, den status quo des Vermögens (oder jedenfalls einen Teil davon) einzufrieren. Die Lösung: Anordnung von Vermögensarrest.
Vollzogen wird der Vermögensarrest auf verschiedene Weise. Das hängt vor allem davon ab, worin vollstreckt wird. Vermögensarrest kann im Hinblick auf das bewegliche und auch das unbewegliche Vermögen angeordnet werden. Vermögensarrest kann also beispielsweise in der Pfändung eines Kontos, in der Pfändung eines Gegenstands (beispielsweise die Pfändung eines wertvollen Möbelstücks oder eines Autos), aber auch in der zwangsweisen Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch für ein Grundstück bestehen.
Folge einer wirksamen Vollziehung von Vermögensarrest in einen Gegenstand ist zum Einen ein Verfügungsverbot (das bedeutet der Betroffene kann nicht mehr in vollem Umfang über sein betroffenes Vermögen verfügen) und zum Anderen das Entstehen eines Sicherungsrechts (§ 111h StPO).
Wie kann ich mich gegen Vermögensarrest wehren? Rechtliche Möglichkeiten, wenn das Vermögen eingefroren wurde?
- Gegen die Anordnung von Vermögensarrest kann man rechtlich vorgehen. Wie genau das funktioniert, hängt davon ab, gegen welche Maßnahme genau man vorgehen möchte und wer diese Maßnahme erlassen hat.
- Gegen bestimmte Vollzugsmaßnahmen im Rahmen des Vermögensarrests kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 111k Abs.3 StPO).
- Gegen die richterliche Anordnung von Vermögensarrest kann beispielsweise Beschwerde eingelegt werden.
- Geht es darum, nicht die Anordnung des Vermögensarrests oder seinen Vollzug rechtlich anzugreifen, sondern darum, den Vollzug des Vermögensarrests (z.B. die Pfändung des Kontos) schlicht abzuwenden, so gibt es beispielsweise die Möglichkeit der Zahlung des in der Anordnung festgesetzten Geldbetrags, also die Erbringung einer Art Sicherheitsleistung (§ 111g Abs.1 StPO). Außerdem kann in bestimmten Konstellationen eine Notlage dargelegt und entsprechend ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Vermögensarrests gestellt werden (§ 111g Abs.2 StPO).
- Auch die Anordnung von Vermögensarrest durch die Staatsanwaltschaft kann im Wege des Antrags auf gerichtliche Entscheidung angegriffen werden.
Ich komme nicht aus Düsseldorf – kann Anwalt für Geldwäsche B. Dimsic, LL.M. mich trotzdem verteidigen?
Ja. Unsere Mandanten kommen aus dem ganzen Bundesgebiet. Eine örtliche Nähe ist nicht notwendig. Rechtsanwalt für Geldwäsche B. Dimsic, LL.M. verteidigt nicht nur Mandanten aus Düsseldorf, Neuss, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Solingen, Wuppertal, Essen, Dortmund, Bochum, Gelsenkirchen, Köln, Bonn, Leverkusen, Langenfeld, Ratingen, Moers, Oberhausen, Mülheim an der Ruhr und den umliegenden Städten von Düsseldorf, sondern auch in ganz NRW und dem gesamten Bundesgebiet.
Informationen über Düsseldorf
Eine Stadt mit Charme, Geschichte und moderner Lebensqualität
Düsseldorf, eine Stadt mit einer reichen Geschichte und lebendigen Kultur, hat ihren ganz eigenen Charme. Die Metropole am Rhein ist nicht nur eine moderne Wirtschaftshochburg, sondern auch ein Ort, der eine Fülle an Attraktionen und Erlebnissen bietet.
Architektur und Sehenswürdigkeiten am Rhein
Die Architektur von Düsseldorf ist faszinierend und vielfältig. Sie reicht von modernen Wolkenkratzern bis hin zu historischen Bauten. Die Rheinpromenade ist ein beliebter Ort, um die Aussicht auf den Fluss und die Skyline der Stadt zu genießen. Die Altstadt, oft als „die längste Theke der Welt“ bezeichnet, ist bekannt für ihre gemütlichen Brauhäuser und traditionellen Kneipen.
Kunst, Kultur und Mode in Düsseldorf
Düsseldorf ist auch ein bedeutendes Zentrum für Kunst und Kultur. Das Kunstmuseum K20 beherbergt eine beeindruckende Sammlung moderner Kunst, während die K21 Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen zeitgenössische Werke präsentiert. Die Stadt ist auch für ihre Mode bekannt und beheimatet viele renommierte Designer und Modenschauen.
Kulinarik: Typisch Düsseldorfer Spezialitäten
Die Gastronomieszene in Düsseldorf ist vielfältig und bietet eine breite Palette von internationaler Küche bis hin zu regionalen Spezialitäten. Probieren Sie unbedingt die köstlichen Rheinischen Spezialitäten wie Rheinischer Sauerbraten oder die berühmte Düsseldorfer Senfrostbraten.
Shopping-Erlebnisse von exklusiv bis regional
Düsseldorf bietet auch hervorragende Einkaufsmöglichkeiten, insbesondere auf der exklusiven Königsallee, die mit luxuriösen Boutiquen und Geschäften lockt. Der Carlsplatz ist ein lebhafter Markt, auf dem frische Lebensmittel und lokale Produkte angeboten werden.
Leben in Düsseldorf: Infrastruktur, Daten und Fakten
Insgesamt ist Düsseldorf eine lebendige und vielseitige Stadt, die für ihre Gastfreundschaft und Lebensqualität geschätzt wird. Mit einer modernen Infrastruktur, einer reichen Kultur und einer pulsierenden Atmosphäre ist Düsseldorf definitiv einen Besuch wert.
Bevölkerung: Zum 31. Dezember 2022 lebten 629.047 Einwohner in Düsseldorf.
Stadtteile hat Düsseldorf
Düsseldorf hat folgende Stadtteile: Altstadt, Carlstadt, Stadtmitte, Pempelfort, Derendorf, Golzheim, Unterbilk, Friedrichstadt, Oberbilk, Hafen, Hamm, Volmerswerth, Bilk, Oberkassel, Niederkassel, Lörick, Heerdt, Stockum, Lohausen, Kaiserswerth, Kalkum, Angermund, Wittlaer, Unterrath, Lichtenbroich, Rath, Mörsenbroich, Düsseltal, Flingern Nord, Flingern Süd, Lierenfeld, Eller, Vennhausen, Unterbach, Gerresheim, Grafenberg, Ludenberg, Hubbelrath, Knittkuhl, Benrath, Urdenbach, Hassels, Reisholz, Holthausen, Itter, Himmelgeist, Wersten
Postleitzahlen in Düsseldorf
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Anwalt bei Tatvorwurf Geldwäsche Düsseldorf – Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. ist Ihr kompetenter Strafverteidiger
Vorladung von der Polizei erhalten? Bei Ihnen gab es eine Durchsuchung oder Sie haben eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten?
Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf steht Ihnen kompetent und effizient zur Seite. Zögern Sie nicht uns unverbindlich zu kontaktieren und Ihren Fall zu schildern.
Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger in Düsseldorf
Ob Sie in Altstadt, Carlstadt, Stadtmitte, Pempelfort, Derendorf, Golzheim, Flingern-Nord, Flingern-Süd, Düsseltal, Oberbilk, Unterbilk, Friedrichstadt, Hafen, Hamm, Volmerswerth, Flehe, Bilk, Oberkassel, Niederkassel, Lörick, Heerdt, Lohausen, Stockum, Kaiserswerth, Wittlaer, Kalkum, Angermund, Unterrath, Lichtenbroich, Mörsenbroich, Grafenberg, Eller, Lierenfeld, Vennhausen, Gerresheim, Hubbelrath, Ludenberg, Benrath, Urdenbach, Reisholz, Holthausen, Wersten, Itter, Himmelgeist, Hassels, Garath oder Hellerhof wohnen – wir sind für Sie da. Als spezialisierter Anwalt für Strafrecht steht Ihnen Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. zur Verfügung.
Anwalt für Strafrecht – kleiner Auszug unserer Erfolge im Strafrecht
Presseberichte Strafrecht
Presseberichte über laufende oder abgeschlossene Strafverteidigungen von Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. finden Sie hier.
Verteidigung bei Geldwäsche und Finanzagent
Tatvvorwurf Geldwäsche bzw. Finanzagent. Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. verteidigt beim Tatvvorwurf Geldwäsche bzw. Finanzagent bundesweit.
Verteidigung im Verkehrsstrafrecht
Ein absoluter Schwerpunkt im Rahmen unserer Tätigkeit als Strafverteidiger ist das Verkehrsstrafrecht. Je eher Sie einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht beauftragen, desto bessere Ergebnisse sind möglich. Mehr erfahren Sie hier.
Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer
Betrunken Auto gefahren? Tatvorwurf Trunkenheit im Verkehr (Trunkenheitsfahrt). Wir sind spezialisiert auf die Verteidigung bei Alkohol am Steuer bzw. Trunkenheit im Verkehr. Melden Sie sich so früh wie möglich bei uns. Hier erfahren Sie mehr.
Fahrerflucht / Unfallflucht / unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Tatvorwurf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich auch Fahrerflucht bzw. Unfallflucht. Wir sind spezialisiert auf die Verteidigung bei Unfallflucht. Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei. Je eher Sie sich melden, desto besser. Mehr erfahren Sie hier.
Tatvorwurf Fahren ohne Fahrerlaubnis
Auto ohne Führerschein bzw. ohne Fahrerlaubnis gefahren und polizeiliche Vorladung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis erhalten? Wir helfen weiter. Mehr erfahren Sie hier.
Tatvorwurf fahrlässige Körperverletzung
Polizeiliche Vorladung, Tatvorwurf fahrlässige Körperverletzung, erhalten? Keine Sorge, wir sind darauf darauf spezialisiert für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Mehr erfahren Sie hier.
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Trunkenheit im Verkehr mit E-Scooter / E-Roller
Betrunken E-Scooter bzw. E-Roller gefahren? Es droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Je eher Sie sich melden, desto besser. Mehr erfahren Sie hier.
Verteidigung bei Funkzellenauswertung
Angeblich überführt durch Funkzellenauswertung? Wir verteidigen bundesweit bei Funkzelleuaswertung (Polizeitrick, Schockanrufe, Gewinnspielsversprechen, Handwerkertrick etc.) Mehr erfahren Sie hier.
Steuerstrafverfahren bei Kryptowährungen
Gegen Sie wird ein Steuerstrafverfahren wegen Spekulationsgewinnen mit Kryptowährungen geführt? Mehr erfahren Sie hier.
Anwalt für Strafrecht Düsseldorf & Strafverteidiger Düsseldorf verteidigt bundesweit
Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf verteidigt u.a. bei folgenden Delikten in Düsseldorf, den umliegenden Städten sowie bundesweit.
Arbeitsrecht
Anwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wir helfen bundesweit insbesondere bei Kündigung und Kündigungsschutzklage (fristlose Kündigung, außerordentliche Kündigung, ordentliche Kündigung, personenbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, betriebliche Kündigung). Achtung: Ab Zugang der Kündigung bleiben nur 3 Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage!
Strafrecht
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