Anwalt für Verkehrsstrafrecht in Düsseldorf | bundesweit

Strafverteidiger Verkehrsstrafrecht

Vorladung von der Polizei wegen einer Verkehrsstraftat erhalten? Wurde das Auto beschlagnahmt? Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. mit Kanzleisitz in Düsseldorf berät und vertritt Mandanten bundesweit in Strafverfahren mit dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat.

  • Bereits hunderten Mandanten beim Tatvorwurf einer Verkehrsstraftat bundesweit geholfen

  • Kompetent und effizient mit der Erfahrung aus vielen hunderten Fällen bei der Verteidigung gegen den Tatvorwurf einer Verkehrsstraftat außergerichtlich und vor Gericht

  • Sofort-Hilfe im Strafrecht bei Tatvorwurf Verkehrsstraftat – schneller Termin

  • Umfassende Expertise im Verkehrsstraftat, insbesondere bei folgenden Straftaten: Trunkenheit im Verkehr (316 StGB), Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 StGB), Fahrlässige Körperverletzung (§229 StGB), Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB), Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315 d StGB), Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§ 6 PflVG) u.a.

In Notfällen 24/7 erreichbar!

Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. steht Ihnen im strafrechtlichen Notfall beim Tatvorwurf einer Verkehrsstraftat jederzeit zur Verfügung, insbesondere bei Festnahme, Freiheitsentziehung, Durchsuchung, Untersuchungshaft, Haftbefehl, Vorladung als Beschuldigte(r).

Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht in Düsseldorf | bundesweite Verteidigung im Verkehrsstrafrecht [Update 2026]

Verkehr und Strafrecht sind verbunden durch das sog. Verkehrsstrafrecht. Als Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht verteidigt Sie Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. in Düsseldorf und bundesweit. Gründe für eine Strafverfolgung gibt es im Verkehrsrecht bzw. Verkehrsstrafrecht viele. Als Spezialist für Verkehrsstrafsachen werden Sie kompetent und engagiert vor den Strafverfolgungsbehörden sowie vor Gericht vertreten

Tun Sie sich bei dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat selbst einen Gefallen und wenden sich so früh wie möglich an einen Spezialisten für Verkehrsstrafrecht. Die Erfahrung zeigt, dass auch bei vielen Strafverteidigern und auch Fachanwälten für Strafrecht keine ausreichende Expertise im Verkehrsstrafrecht vorhanden zu sein scheinen.

Im Verkehrsstrafrecht werden direkt zu Beginn der Übernahme des Mandats (im besten Fall frühstmöglich im Verfahren) die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung gestellt. Hierbei wird der Fokus nicht nur auf die „strafrechtliche Seite“ gelegt, sondern stets auch die möglichen Konsequenzen für die Fahrerlaubnis als auch den Führerschein. Oft haben Verkehrsstraftaten erhebliche negative Konsequenzen für die Fahrerlaubnis und den Führerschein (SicherstellungBeschlagnahmevorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis, SperrfristFahrverbotMPU – also die medizinisch psychologische Untersuchung sowie Punkte in Flensburg). Bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens werden die Weichen gestellt für einen bestmöglichen Ausgang des Strafverfahrens und anschließendem verwaltungsrechtlichen Verfahren bzgl. der Fahrerlaubnis.

ACHTUNG: Selbst wenn Sie augenscheinlich nur Zeuge sind (z.B. erhalten Sie eine Vorladung als Zeuge von der Polizei), rutschen Sie sehr schnell in die Beschuldigtenposition. Bei dem Verdacht einer Verkehrsstraftat sollten Sie IN KEINEM FALL und zu keinem Zeitpunkt ohne die vorherige Konsultation eines Experten für Verkehrsstrafrecht Angaben gegenüber der Polizei machen. 

Kostenlose Ersteinschätzung im Verkehrsstrafrecht

Wird gegen Sie wegen eines Verkehrsdelikts ermittelt? Bei Verstößen im Straßenverkehr können nicht nur Bußgelder verhängt werden. Zahlreiche Verkehrsdelikte fallen ins Strafrecht.

Wenden Sie den größten Schaden ab und befolgen Sie folgende Punkte:

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Anwalt für Verkehrsstrafrecht – Experte im Strafrecht

  • Im Verkehrsstrafrecht werden direkt zu Beginn der Übernahme des Mandats (im besten Fall frühstmöglich im Verfahren) die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung gestellt. Hierbei wird der Fokus nicht nur auf die „strafrechtliche Seite“ gelegt, sondern stets auch die möglichen Konsequenzen für die Fahrerlaubnis als auch den Führerschein. Oft haben Verkehrsstraftaten erhebliche negative Konsequenzen für die Fahrerlaubnis und den Führerschein (SicherstellungBeschlagnahmevorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis, SperrfristFahrverbotMPU – also die medizinisch psychologische Untersuchung sowie Punkte in Flensburg). Bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens werden die Weichen gestellt für einen bestmöglichen Ausgang des Strafverfahrens und anschließendem verwaltungsrechtlichen Verfahren bzgl. der Fahrerlaubnis.

  • Mehr als 15 Jahre Erfahrung im Strafrecht und in der Strafverteidigung
  • Erfahrung aus mehr als 3000 Strafverfahren

  • Umfangreiche Kenntnisse des materiellen und formellen Strafrecht

  • Umfangreiche Erfahrung aus mehr als 1000 Verteidigungen vor Gericht

  • Ein Fachanwalt für Strafrecht braucht vor seiner Benennung zum Fachanwalt für Strafrecht „nur“ 60 Fälle in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung. Rechtsanwalt | Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. verteidigt in mehr als 200 strafrechtlichen Verfahren pro Jahr

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  • Je nach Einzelfall ist die oberste Priorität es nicht zu einem Gerichtsverfahren (etwa durch Anklageerhebung oder Erlass eines Strafbefehls) kommen zu lassen. Eine Einstellung im Ermittlungsverfahren steht an erster Stelle

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  • Bundesweite Vertretung und Verteidigung. Es besteht keine Ortsgebundenheit, d.h. Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. verteidigt nicht nur in Düsseldorf, sondern in ganz Deutschland, insbesondere in Krefeld, Neuss, Solingen, Wuppertal, Duisburg, Mönchengladbach, Essen, Köln, Oberhausen, Ratingen, Mülheim an der Ruhr, Moers, Recklinghausen, Leverkusen, Dortmund, Gelsenkirchen etc.

  • Durch zahlreiche Strafverteidigungen vor Gericht kennt Rechtsanwalt für Strafrecht &  Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. die meisten Richter und Richterinnen in und um Düsseldorf und kann zu den jeweiligen Eigenschaften und Verhandlungsführungen auf jahrelange Erfahrung zurückgreifen

Strafverteidiger Verkehrsstrafrecht – Experte für Verteidigung in Verkehrsstrafsachen

Egal, ob Sie Unterstützung beim Wiedererlangen Ihrer Fahrerlaubnis oder bei der Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe wie z. B. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (sog. „Fahrerflucht“) oder wegen Trunkenheit am Steuer benötigen, Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf ist Ihr kompetenter Ansprechpartner im Verkehrsstrafrecht. Als seit vielen Jahren auf die Bearbeitung von derartigen verkehrsrechtlichen Mandaten fokussierter Rechtsanwalt für Strafrecht unterstützt Sie Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf bei allen mit einer Verkehrsstraftat verbundenen rechtlichen Aspekten sowie bei dem oft zeitintensiven und aufreibenden Schriftverkehr mit den Fahrerlaubnisbehörden. Das Ziel ist, Sie in Ihrem Alltag weitestmöglich zu entlasten und die drohenden Folgen für Sie so niedrig wie möglich zu halten.

Welche Delikte fallen unter das sog. Verkehrsstrafrecht?

Zum Beispiel:

  • Die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), die durch das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr im Zustand der alkohol- oder drogenbedingten Fahruntüchtigkeit begangen wird. Dieses Delikt wird umgangssprachlich als Drogen bzw. Alkohol am Steuer bezeichnet. Wichtig hierbei: Zur Erfüllung dieses Tatbestandes muss es nicht zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 315 c StGB gekommen sein.
  • Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), das auch als Fahrerflucht oder Unfallflucht bezeichnet wird. Jeder – auch gänzlich schuldlos – an einem Verkehrsunfall Beteiligter kann Unfallflucht begehen. Die Erfüllung des Tatbestandes fußt dabei auf zwei Voraussetzungen. Erstens: Er entfernt sich in Kenntnis dessen, dass sich unter seiner Beteiligung ein Unfall ereignet hat, vom Unfallort. Zweitens: Er hat zuvor Feststellungen zu seiner Person, dem gegebenenfalls geführten Fahrzeug und der Art der Beteiligung nicht ermöglicht.
  • Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB). Dieser kann beispielsweise begangen werden durch das Bereiten von die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigenden Hindernissen oder durch ähnliches Verhalten.
  • Die fahrlässige oder vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB). Diese kann durch das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahruntüchtigkeit oder durch ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr begangen werden.
  • Die Ausrichtung, Durchführung oder Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315 d StGB), worunter auch schon das Rennen gegen sich selbst oder die Zeit fallen kann.
  • Die Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB), deren Tatbestand unter anderem als erfüllt gilt, wenn eine andere Person durch die Androhung eines empfindlichen Übels zu einer bestimmten Verhaltensweise, wie beispielsweise einem starken Abbremsen oder Anhalten veranlasst wird. Dieses Übel kann beispielsweise im befürchteten Zustandekommen eines Auffahrunfalls bestehen.
  • Die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), die als begangen gilt, wenn die Körperverletzung einer anderen Person fahrlässig bewirkt wurde.
  • Die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), derer sich strafbar macht, wer den Tod eines anderen Menschen fahrlässig verursacht.

Was ist der Zweck des Verkehrsstrafrechts und wo ist dies geregelt?

Der Zweck des Verkehrsstrafrechts ist es, diejenigen Taten zu ahnden, von denen eine Gefährdung elementarer Werte des Gemeinschaftslebens ausgehen, also z. B. die Verletzung der Gesundheit bzw. des Lebens eines Menschen und/oder die Beschädigung von Vermögenswerten Dritter.

Die Regelungen des Verkehrsstrafrechts befinden sich überwiegend im Strafgesetzbuch (StGB), daneben beispielsweise im Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Seine besondere Relevanz ist statistisch insoweit belegbar, als dass ein sehr hoher Anteil der Verurteilungen insgesamt auf eine Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr beruht.

Welche Sanktionen gibt es im Bereich des Verkehrsstrafrechts?

Anders als Verkehrsordnungswidrigkeiten werden Verkehrsstraftaten im Verkehrsstrafrecht nicht lediglich mit einem Bußgeld und ergänzend einem etwaigen Fahrverbot geahndet, sondern vielmehr mit einer Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe.

Neben der Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe kann der Richter auch im Verkehrsstrafrecht ein Fahrverbot aussprechen oder dem Angeklagten per Urteil die Fahrerlaubnis entziehen. Dabei bleibt die eigentliche Fahrerlaubnis bei einem reinen Fahrverbot bestehen, lediglich wird der Verurteilte von der Nutzung eines Fahrzeuges dadurch abgehalten, dass ihm der Führerschein quasi zeitweise entzogen wird. Nach Ablauf dieser Fahrverbotsfrist erhält der Betroffene seinen Führerschein zurück und kann wieder wie gewohnt am Straßenverkehr teilhaben.

Der Entzug der Fahrerlaubnis hat im Verkehrsstrafrecht hingegen sehr viel tiefgreifendere Auswirkungen, da der Verurteilte hier – möglicherweise nach Ablauf einer ebenso verhängten Sperrfrist – zunächst die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der für ihn zuständigen Fahrerlaubnisbehörde neu beantragen muss.

Diese kann die Neuerteilung dabei von Auflagen abhängig machen, wobei die Beibringung einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung (sog. „MPU“ oder sog. „Idiotentest“) sicherlich jedem bekannt sein dürfte.

Selbstverständlich wird die begangene Verkehrsstraftat nicht nur im Fahreignungsregister (Punkte in Flensburg) eingetragen, sondern darüber hinaus auch im Bundeszentralregister (BZR), was weitere schwerwiegende Folgen haben kann.

Wie sollten Sie sich beim Vorwurf einer Straftat verhalten?

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren sollte man grundsätzlich nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die vom Verfahren Betroffenen — sowohl Beschuldigte als auch Zeugen – haben Rechte. Wer seine Rechte nicht kennt, kann von ihnen auch keinen Gebrauch machen. Das kann zu Nachteilen führen, die womöglich im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr ausgeglichen werden können.

Im Bereich des Verkehrsstrafrechts ist es für den bestmöglichen Ausgang des Verfahrens erforderlich, dass Sie sich so früh wie möglich an einem Experten für Verkehrsstrafrecht wenden. 

Geht es um ein Delikt aus dem Verkehrsstrafrecht, bestehen darüberhinaus Risiken für die Fahrerlaubnis. Diese kann bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen werden (§ 111a StPO), wenn allein der Verdacht einer Straftat besteht, die regelmäßig zum Fahrerlaubnisentzug führt. Dabei handelt es sich um die in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Delikte wie beispielsweise TrunkenheitsfahrtStraßenverkehrsgefährdung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Deshalb sollten Sie umgehend juristischen Rat von einem spezialisierten Rechtsanwalt einholen, sobald auch nur die Gefahr besteht, dass wegen solcher Delikte gegen Sie ermittelt wird.

Diese Gefahr besteht übrigens auch dann schon, wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Halter eines Kraftfahrzeugs vorgeblich nur als Zeuge vernommen werden sollen. Häufig dienen diese Befragungen oder Vernehmungen des Fahrzeughalters nur dazu, den zur Tatzeit verantwortlichen Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Hat die Polizei diese Infomation erlangen können, wird aus dem Zeugen ganz schnell ein Beschuldigter. Und der nächste Schritt ist dann nicht selten die Sicherstellung der Führerscheins, um dessen Beschlagnahmung vorzubereiten. Deshalb sollten Sie, wann immer Sie eine Ladung zu einer Vernehmung als Beschuldigter oder als Zeuge zur Fahrzeugführerermittlung bekommen, anwaltlichen Rat einholen. Das gilt natürlich erst recht, wenn Ihnen durch die Polizei bereits eröffnet worden ist, dass Sie Tatverdächtiger sind und Ihr Führerschein beschlagnahmt wurde.

Verkehrsstrafrecht – die große Gefahr den Führerschein (richtig: die Fahrerlaubnis) für lange Zeit zu verlieren

Zu den Folgen eines Strafverfahrens wegen eines Verkehrsdelikts gehört nicht nur eine Geld- oder gar Freiheitsstrafe. Die Konsequenzen können auch ein mehrmonatiges Fahrverbot und sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis sein. Selbst wenn das Gericht im Falle eines Schuldspruchs darauf verzichtet, zusätzlich zur Strafe auch noch die Fahrerlaubnis zu entziehen, ist die Gefahr damit nicht immer gebannt. Eine verkehrsstrafrechtliche Entscheidung eines Strafgerichts kann in das Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg eingetragen werden. Mit den dort mitunter bereits vorhandenen Punkten ist dann womöglich das Maß voll und die Fahrerlaubnisbehörde entzieht dann die Fahrerlaubnis, weil mehr als sieben Punkte zu Buche schlagen.

Kam es zum Fahrerlaubnisentzug im Zuge einer Verurteilung durch ein Strafgericht oder durch die Fahrerlaubnisbehörde, soll in der Regel zu gegebener Zeit eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Als Voraussetzung für eine Neuerteilung nach Entziehung verlangt die Behörde in vielen Fällen eine bestandene MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung).

Als Strafverteidiger in Verkehrssachen muss man die gesetzlichen Voraussetzungen solcher Anordnungen kennen. Ansonsten kann man bei der Verteidigung viel Schaden anrichten. Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger für Verkehrsstrafrecht erlebe ich es immer wieder Mandanten, denen die Unzulänglichkeiten ihrer Verteidigung im Strafverfahren erst bewusst werden, wenn sie bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Wiederteilung einer neue Fahrerlaubnis stellen. In meiner langjährigen Tätigkeit auf den Gebieten Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht habe ich eine entscheidende Erfahrung gemacht. Ein Verteidiger auf diesen Rechtsgebieten sollte unbedingt auch über solide Kenntnisse im Verkehrsverwaltungsrecht (Fahrerlaubnisrecht) verfügen. Nur so kann der Rechtsanwalt die gesamten Konsequenzen von Delikten im Verkehrsstrafrecht überblicken und die Rechtsberatung und Verteidigung der Mandanten entsprechend zielführend gestalten.

Entscheidende rechtliche Grundlage ist hier § 69a StGB:

§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Sollten Sie einer der unter Nr. 1–4 aufgeführten sogenannten Katalogtaten begangen haben, dann gilt gem. § 69, Absatz 2, dass der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Das bedeutet, dass Ihnen die Fahrerlaubnis dann zwingend zu entziehen ist.

Gerade anhand dieser Katalogtaten und deren Folge, die Entziehung der Fahrerlaubnis, sollten Sie so früh wie möglich einen spezialisierten Strafverteidiger mit Ihrer Verteidigung beauftragen.

Nachträgliche Verkürzung / Aufhebung der Sperrfrist

Nach § 69a Abs. 5 StGB kann das Gericht die gerichtlich verhängte Sperrfrist nachträglich verkürzen. Wenn das Gericht die Sperrfrist nachträglich verkürzt, so ist damit noch nicht über die Frage entschieden, ob die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung des Betroffenen wieder bejaht. Bei einer Sperrfristverkürzung kann der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis lediglich früher gestellt werden.

Zuständig für den Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist ist grundsätzlich das Gericht, das die Sperrfrist verhängt hat. Bei Verbüßung von Freiheitsstrafen und in Jugendsachen gelten allerdings Ausnahmen.

Was ist die Sperrfrist?

Wer im Straßenverkehr mit dem Gesetz in Konflikt gerät, also eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat begeht, muss mit dem Verlust seines Führerscheins rechnen. Wer ein Fahrverbot erhält, etwa wegen des Konsums von Cannabis im Straßenverkehr, dem wird der Führerschein wie in den genannten Beiträgen beschrieben lediglich für eine begrenzte Zeit (1-3 Monate) entzogen und anschließend wieder ausgehändigt. Wird dagegen die Fahrerlaubnis vollständig entzogen, verliert der Betroffenen dauerhaft seinen Führerschein.

Will der Betroffenen wieder Auto fahren, so muss er eine Neuerteilung des Führerscheins beantragen. Diese wird oft an eine Frist geknüpft, vor der die Neuerteilung nicht möglich ist: Die sog. Sperrfrist oder Sperrzeit. Oft wird die Wiedererlangung des Führerscheins an weitere Bedingungen geknüpft, etwa an die erfolgreiche Absolvierung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU). Es reicht also nicht aus, einfach die Sperrfrist „abzusitzen“, um anschließend seinen Führerschein neu erwerben zu können. Der Ablauf der Führerscheinsperre ist aber eine erste wichtige Voraussetzung für die Neu- bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Wann wird eine Sperrfrist erteilt?

Bei einem Strafprozess vor Gericht (oder einem schriftlichen Strafbefehlsverfahren) kann das Strafgericht den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen (§ 69a StGB). Dies wird auch regelmäßig durch die Gerichte vorgenommen, wenn gegen Verkehrsstrafrecht (z.B. § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr) verstoßen wurde. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wird eine Sperrfrist bestimmt, die zwischen 6 Monaten und 5 Jahren liegen kann. Bei „Ersttätern“ dürfte die Frist in vielen Fällen etwa 9 bis 12 Monate betragen. Wurde in den letzten 3 Jahren bereits eine Sperrfrist verhängt, muss die neue Sperrfrist mindestens ein Jahr betragen. In Einzelfällen kann die Sperre auch für immer („lebenslang“) angeordnet werden. Die Führerscheinsperre kann auch dann ausgesprochen werden, wenn der Betroffene gar keine Fahrerlaubnis besitzt (sog. isolierte Sperrfrist).

Die Fahrerlaubnis kann auch durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden, etwa wenn das „Punktekonto“ im Fahreignungsregister in Flensburg 8 oder mehr Punkte (nach dem seit 01.05.2014 gültigen neuen Punktesystem) aufweist. Auch hier beträgt die Sperrfrist mindestens 6 Monate.

Was ist die Mindestdauer der Sperrfrist?

Die Sperre muß mindestens drei Monate angedauert haben. War gegen den Verurteilten in den letzten drei Jahren bereits einmal eine Sperrfrist verhängt, so verlängert sich das Mindestmaß der Sperre auf ein Jahr. Die Entscheidung über die Abkürzung der Sperrfrist kann allerdings schon während ihrer Dauer ergehen. Wenn also die sonstigen Voraussetzungen für eine Sperrfristverkürzung vorliegen sollte der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist baldmöglichst gestellt werden.

Wie kann die Sperrfrist verkürzt oder nachträglich aufgehoben werden?

Das Gesetz sieht vor, dass eine Sperrfrist nachträglich aufgehoben und damit verkürzt werden kann. Hierfür müssen nach dem Gesetz neue Tatsachen vorliegen, die zur Überzeugung des Gerichts eine andere Beurteilung der Ungeeignetheit des Antragstellers rechtfertigen

Das Argument, dass das seit dem Vorfall bereits einige Zeit vergangen sei, reicht für eine Abkürzung der Sperrfrist nicht aus; ebenso auch nicht die Aussetzung der Strafe zur Bewährung oder wirtschaftliche Gründe des Antragstellers. Es müssen vielmehr neue Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Fahreignung erneut überprüft werden kann und aus denen sich ergibt, dass die im Urteil ausgesprochene Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr fortbesteht.

Die Tatsachen müssen neu sein, d.h. sie dürfen nicht bereits in der Entscheidung, mit der die Sperrfrist verhängt wurde, berücksicht worden sein. Das Gericht kann dabei insbesondere das Verhalten des Täters seit Beginn der Sperre und seine Teilnahme an Aufbauseminaren für alkoholauffällige TäterVerkehrstherapien und Selbsthilfegruppen berücksichtigen. Wird eine solche Maßnahme erfolgreich abgeschlossen, so kann sich daraus ergeben, dass der Teilnehmer eine risikobewußtere Einstellung zum Straßenverkehr entwickelt hat und seine Nichteignung somit nicht mehr feststeht.

Das Gericht darf sich auch nicht allein mit der bloßen Tatsache der Teilnahme an dem Nachschulungskurs zufriedengeben, sondern es hat im einzelnen festzustellen, ob und aufgrund welcher Aspekte die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Nichteignung nicht mehr feststeht. Hierbei spielt z.B. der Umstand, ob der Antragsteller Ersttäter oder Wiederholungstäter ist eine Rolle, sowie auch die Einzelheiten des Sachverhalts, der zur Verhängung der Sperrfrist geführt hat (z.B. Höhe der Blutalkoholkonzentration, Fahrweise usw.). Die Obergerichte haben hierzu mehrmals klargestellt, dass die bloße Feststellung der Teilnahme an einem solchen Kurs noch nicht für eine Sperrfristverkürzung ausreicht.

Nachschulungskurse

Speziell für den Zweck einer Sperrfristverkürzung nach § 69a Abs. 7 StGB werden Nachschulungskurse nach verschiedenen Modellen angeboten. Hierzu gehören z.B. die Modelle „Mainz 77“, „Hamburg 79“, „Freyung“ und „Leer“. Zu nennen sind hier auch die sogenannten „avanti“-Programme des TÜV Nord. Voraussetzungen für die Teilnahme an einem solchen Kurs ist in der Regel ein erstmaliger Führerscheinentzug wegen Alkohol und eine Teilnahmeempfehlung nach einem Vorgespräch. Diese Kurse werden in der Rechtsprechung überwiegend als zumindest grundsätzlich geeignet zur Herbeiführung einer Verhaltensänderung angesehen.

Verkehrstherapien

Als geeignet werden von einigen Gerichten auch bestimmte, auf wissenschaftlicher Grundlage basierende Verkehrstherapien angesehen.

Im Gegensatz zu der früher üblichen Praxis erkennen viele Gerichte mittlerweile auch andere Schulungs- und Behandlungsangebote als geeignet an. Das Gericht muss hier allerdings ausführen, woraus sich im Einzelfall die neuen Tatsachen ergeben, die eine Verkürzung der Sperrfrist rechtfertigen. Das Gericht muss hierbei auch darlegen, ob und warum die Teilnahme an dieser Maßnahme grundsätzlich zur Herbeiführung einer Verhaltensänderung des Antragstellers geeignet ist. Es bedarf also besonderer Feststellungen nicht nur zu den individuellen Auswirkungen der Behandlung/Schulung auf den Teilnehmer, sondern auch zusätzlicher Ausführungen zu Inhalt und Ablauf der Schulung bzw. Behandlung sowie zur fachlichen Kompetenz des Kursleiters/Therapeuten.

In der Praxis kann die erfolgreiche Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme auch bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Verhängung einer kürzeren Sperrfrist führen. Kann also bereits in der erstinstanzlichen Verhandlung eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs vorgelegt werden, so kann bereits die im Urteil verhängte Sperrfrist kürzer als üblich ausfallen oder sogar zu einem völligen Verzicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die Rechtsmittelgerichte betonen allerdings auch hier, dass die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs allein noch nicht als Grund für ein Absehen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis ausreiche.

Insbesondere wenn die Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits längere Zeit vorläufig entzogen war und ein günstiges Persönlichkeitsbild vorliegt, kann – je nach Lage des Falles – gegebenenfalls ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden.

Weitere nützliche Links zum Verkehrsstrafrecht: Wikipedia Verkehrsstraftat,Verkehrsstrafrecht: Regelungen bei Straftaten im Verkehr,Verkehrsstrafrecht: So werden Verkehrsdelikte im Strafrecht geahndetVerkehrsstrafrecht – Straftaten im Straßenverkehr, Anwalt für Verkehrsstrafrecht Kanzlei

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Was ist Verkehrsstrafrecht? Wann liegt eine Verkehrsstraftat vor?

Das Verkehrsstrafrecht bestimmt, welche Handlungen im Straßenverkehr als Straftaten gelten. Es dient dem Schutz der Sicherheit im Straßenverkehr und ist Teil des Verkehrsrechts. Eine Verkehrsstraftat liegt vor, wenn ein Verhalten im Straßenverkehr im Strafgesetzbuch oder in Nebengesetzen unter Strafe gestellt ist. Dazu zählen unter anderem Trunkenheit im Verkehr, Fahrerflucht oder Fahren ohne Fahrerlaubnis. Anders als bei Ordnungswidrigkeiten drohen hier Geld- oder Freiheitsstrafen sowie Maßnahmen wie der Entzug der Fahrerlaubnis.

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Was ist der Unterschied zwischen Verkehrsordnungswidrigkeit und Verkehrsstraftat?

Ordnungswidrigkeiten sind leichtere Verstöße, etwa geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen. Verkehrsstraftaten sind schwerwiegender und im Strafrecht geregelt. Während bei Ordnungswidrigkeiten Bußgelder und Punkte drohen, können Verkehrsstraftaten Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Zudem sind die Auswirkungen auf den Führerschein deutlich gravierender. Die Abgrenzung hängt stets vom Einzelfall ab.

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Kommen Verkehrsdelikte im Führungszeugnis?

Verkehrsstraftaten werden nur unter bestimmten Voraussetzungen im Führungszeugnis eingetragen. Dies ist der Fall bei Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten oder Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen. Geringere Strafen erscheinen regelmäßig nicht im Führungszeugnis. Maßgeblich ist das konkrete Strafmaß. Eine Einzelfallprüfung ist stets erforderlich.

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Wo werden Verkehrsdelikte verhandelt?

Verkehrsstraftaten werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Diese beantragt entweder einen Strafbefehl oder erhebt Anklage. Zuständig sind grundsätzlich Staatsanwaltschaft und Gericht am Tatort. Welche Sanktionen drohen, hängt vom Tatvorwurf ab. Möglich sind Geld- oder Freiheitsstrafen.

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Wann werden Verkehrsstraftaten gelöscht?

Punkte aus Verkehrsstraftaten mit Fahrerlaubnisentzug werden nach zehn Jahren gelöscht. Die Tilgungsfrist beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung. Erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt die vollständige Löschung. Bis dahin bleiben die Einträge gespeichert. Dies kann Auswirkungen auf spätere Entscheidungen haben.

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Welche Straftaten führen zum Führerscheinentzug?

Ein Führerscheinentzug droht insbesondere bei Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB. Auch aggressive Fahrweisen oder Nötigung im Straßenverkehr können zur Entziehung führen. Maßgeblich ist, ob Leib oder Leben anderer gefährdet wurden. Der Entzug ist gesetzlich teilweise zwingend vorgesehen. Die konkrete Entscheidung hängt vom Einzelfall ab.

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Wie lange bleibt ein Eintrag im Verkehrszentralregister?

Einträge für einfache Ordnungswidrigkeiten bleiben in der Regel zweieinhalb Jahre gespeichert. Schwerere Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ohne Fahrerlaubnisentzug werden nach fünf Jahren gelöscht. Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis bleiben zehn Jahre gespeichert. Die Fristen laufen unabhängig voneinander. Eine Verlängerung erfolgt nicht.

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Wie lange bleibt ein Führerscheinentzug in der Akte gespeichert?

Zehn Jahre nach dem Führerscheinentzug tritt die Tilgungsfrist ein. Danach wird die Akte in der Regel gelöscht. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dann keine MPU mehr anordnen, da keine verwertbaren Informationen mehr vorliegen. Die Löschung erfolgt automatisch. Voraussetzung ist, dass keine neuen Verstöße hinzugekommen sind.

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Wie geht es weiter nach Führerscheinentzug?

Nach Ablauf der Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Die Behörde kann Auflagen wie eine MPU oder ein Aufbauseminar verlangen. Ohne erfüllte Auflagen erfolgt keine Neuerteilung. Nach 15 Jahren ist eine Neuerteilung grundsätzlich ohne MPU möglich. Auch hier ist der Einzelfall entscheidend.

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Wie kann ich Führerscheinentzug umgehen?

Bei bestimmten Straftaten ist der Führerscheinentzug gesetzlich zwingend vorgesehen. Ein vollständiges Umgehen ist dann nicht möglich. Durch eine gezielte Verteidigung kann jedoch häufig die Dauer reduziert werden. Auch Alternativen wie ein Fahrverbot können in Betracht kommen. Dies erfordert rechtzeitige anwaltliche Beratung.

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Wann macht man sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar?

Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab 1,1 Promille vor. Bereits ab 0,3 Promille kann eine Strafbarkeit bestehen, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen. Bei Drogen gilt grundsätzlich eine Null-Toleranz-Grenze. Neben Strafen drohen Führerscheinentzug und Sperrfrist. Häufig wird zusätzlich eine MPU angeordnet.

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Was droht bei Fahrerflucht?

Wer sich nach einem Unfall unerlaubt entfernt, macht sich strafbar. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden. Neben Geld- oder Freiheitsstrafe droht regelmäßig der Führerscheinentzug. Zudem können versicherungsrechtliche Nachteile entstehen. Frühzeitige rechtliche Beratung ist dringend anzuraten.

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Ist Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Straftat?

Ja. Wer ohne gültige Fahrerlaubnis fährt, begeht eine Verkehrsstraftat. Dies gilt auch bei entzogener Fahrerlaubnis oder laufender Sperrfrist. Neben Strafen droht eine Verlängerung der Sperrfrist. Auch der Fahrzeughalter kann sich strafbar machen.

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Wann wird der Führerschein entzogen?

Ein Entzug erfolgt, wenn das Gericht die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen feststellt. Häufige Gründe sind Alkohol, Drogen oder Fahrerflucht. Der Entzug ist vom Fahrverbot zu unterscheiden. Zusätzlich wird meist eine Sperrfrist angeordnet. Die Dauer hängt vom Einzelfall ab.

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Was ist eine MPU und wann wird sie angeordnet?

Die MPU dient der Überprüfung der Fahreignung. Sie wird häufig nach Alkohol-, Drogen- oder Wiederholungstaten angeordnet. Ohne positive MPU ist keine Neuerteilung möglich. Eine frühzeitige Vorbereitung ist entscheidend. Die MPU ist kein Strafverfahren.

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Welche Strafen drohen im Verkehrsstrafrecht?

Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen. Hinzu kommen Punkte, Fahrverbot oder Führerscheinentzug. Auch Bewährung ist möglich. Maßgeblich sind Tat, Vorstrafen und Umstände. Jede Entscheidung ist einzelfallabhängig.

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Wer ist der beste Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht?

Rechtsanwalt und Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. ist seit über 15 Jahren im Verkehrsstrafrecht tätig. Er ist über die Grenzen von Düsseldorf hinaus für seine Expertise bekannt. Die Verteidigung erfolgt individuell und strategisch. Maßgeblich ist stets der konkrete Fall.

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Ich komme nicht aus Düsseldorf – kann ich trotzdem vertreten werden?

Ja. Eine örtliche Nähe ist nicht erforderlich. Mandanten werden bundesweit vertreten. Die Verteidigung erfolgt unabhängig vom Wohnort. Auch Termine können häufig digital erfolgen.

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Wann sollte ich einen Anwalt für Verkehrsstrafrecht einschalten?

Sobald ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum steht, ist anwaltlicher Rat sinnvoll. Bereits bei einer Vorladung oder nach einem Unfall mit Personenschaden sollte Beratung erfolgen. Frühzeitige Akteneinsicht ist oft entscheidend. Fehler zu Beginn lassen sich später kaum korrigieren.

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Informationen über Düsseldorf

Eine Stadt mit Charme, Geschichte und moderner Lebensqualität

Düsseldorf, eine Stadt mit einer reichen Geschichte und lebendigen Kultur, hat ihren ganz eigenen Charme. Die Metropole am Rhein ist nicht nur eine moderne Wirtschaftshochburg, sondern auch ein Ort, der eine Fülle an Attraktionen und Erlebnissen bietet.

Architektur und Sehenswürdigkeiten am Rhein

Die Architektur von Düsseldorf ist faszinierend und vielfältig. Sie reicht von modernen Wolkenkratzern bis hin zu historischen Bauten. Die Rheinpromenade ist ein beliebter Ort, um die Aussicht auf den Fluss und die Skyline der Stadt zu genießen. Die Altstadt, oft als „die längste Theke der Welt“ bezeichnet, ist bekannt für ihre gemütlichen Brauhäuser und traditionellen Kneipen.

Kunst, Kultur und Mode in Düsseldorf

Düsseldorf ist auch ein bedeutendes Zentrum für Kunst und Kultur. Das Kunstmuseum K20 beherbergt eine beeindruckende Sammlung moderner Kunst, während die K21 Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen zeitgenössische Werke präsentiert. Die Stadt ist auch für ihre Mode bekannt und beheimatet viele renommierte Designer und Modenschauen.

Kulinarik: Typisch Düsseldorfer Spezialitäten

Die Gastronomieszene in Düsseldorf ist vielfältig und bietet eine breite Palette von internationaler Küche bis hin zu regionalen Spezialitäten. Probieren Sie unbedingt die köstlichen Rheinischen Spezialitäten wie Rheinischer Sauerbraten oder die berühmte Düsseldorfer Senfrostbraten.

Shopping-Erlebnisse von exklusiv bis regional

Düsseldorf bietet auch hervorragende Einkaufsmöglichkeiten, insbesondere auf der exklusiven Königsallee, die mit luxuriösen Boutiquen und Geschäften lockt. Der Carlsplatz ist ein lebhafter Markt, auf dem frische Lebensmittel und lokale Produkte angeboten werden.

Leben in Düsseldorf: Infrastruktur, Daten und Fakten

Insgesamt ist Düsseldorf eine lebendige und vielseitige Stadt, die für ihre Gastfreundschaft und Lebensqualität geschätzt wird. Mit einer modernen Infrastruktur, einer reichen Kultur und einer pulsierenden Atmosphäre ist Düsseldorf definitiv einen Besuch wert.

Bevölkerung: Zum 31. Dezember 2022 lebten 629.047 Einwohner in Düsseldorf.

Stadtteile hat Düsseldorf

Düsseldorf hat folgende Stadtteile: Altstadt, Carlstadt, Stadtmitte, Pempelfort, Derendorf, Golzheim, Unterbilk, Friedrichstadt, Oberbilk, Hafen, Hamm, Volmerswerth, Bilk, Oberkassel, Niederkassel, Lörick, Heerdt, Stockum, Lohausen, Kaiserswerth, Kalkum, Angermund, Wittlaer, Unterrath, Lichtenbroich, Rath, Mörsenbroich, Düsseltal, Flingern Nord, Flingern Süd, Lierenfeld, Eller, Vennhausen, Unterbach, Gerresheim, Grafenberg, Ludenberg, Hubbelrath, Knittkuhl, Benrath, Urdenbach, Hassels, Reisholz, Holthausen, Itter, Himmelgeist, Wersten

Postleitzahlen in Düsseldorf

40210, 40211, 40212, 40213, 40215, 40217, 40219, 40221, 40223, 40225, 40227, 40229, 40231, 40233, 40235, 40237, 40239, 40468, 40470, 40472, 40474, 40476, 40477, 40479, 40545, 40547, 40549, 40589, 40591, 40593, 40595, 40597, 40599

Anwalt für Verkehrsstrafrecht Düsseldorf – Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. ist Ihr kompetenter Strafverteidiger

Vorladung von der Polizei erhalten? Bei Ihnen gab es eine Durchsuchung oder Sie haben eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten?

Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf steht Ihnen kompetent und effizient zur Seite. Zögern Sie nicht uns unverbindlich zu kontaktieren und Ihren Fall zu schildern.

Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger in Düsseldorf

Ob Sie in Altstadt, Carlstadt, Stadtmitte, Pempelfort, Derendorf, Golzheim, Flingern-Nord, Flingern-Süd, Düsseltal, Oberbilk, Unterbilk, Friedrichstadt, Hafen, Hamm, Volmerswerth, Flehe, Bilk, Oberkassel, Niederkassel, Lörick, Heerdt, Lohausen, Stockum, Kaiserswerth, Wittlaer, Kalkum, Angermund, Unterrath, Lichtenbroich, Mörsenbroich, Grafenberg, Eller, Lierenfeld, Vennhausen, Gerresheim, Hubbelrath, Ludenberg, Benrath, Urdenbach, Reisholz, Holthausen, Wersten, Itter, Himmelgeist, Hassels, Garath oder Hellerhof wohnen – wir sind für Sie da. Als spezialisierter Anwalt für Strafrecht steht Ihnen Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. zur Verfügung.

Düsseldorf

Anwalt für Verkehrsstrafrecht Düsseldorf & Strafverteidiger Verkehrsstrafrecht Düsseldorf

Krefeld

Anwalt für Verkehrsstrafrecht Krefeld & Strafverteidiger Verkehrsstrafrecht Krefeld

Duisburg

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Solingen

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Wuppertal

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Neuss

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Köln

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Essen

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Bochum

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Dortmund

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Mönchengladbach

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Gelsenkirchen

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Oberhausen

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Moers

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Mülheim an der Ruhr

Anwalt für Mülheim an der Ruhr Düsseldorf & Strafverteidiger Verkehrsstrafrecht Mülheim an der Ruhr

Ratingen

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Leverkusen

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Remscheid

Anwalt für Verkehrsstrafrecht Remscheid & Strafverteidiger Verkehrsstrafrecht Remscheid

Langenfeld

Anwalt für Verkehrsstrafrecht Langenfeld & Strafverteidiger Verkehrsstrafrecht Langenfeld

Anwalt für Strafrecht – kleiner Auszug unserer Erfolge im Strafrecht

Presseberichte Strafrecht

Presseberichte über laufende oder abgeschlossene Strafverteidigungen von Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. finden Sie hier.

Verteidigung bei Geldwäsche und Finanzagent

Tatvvorwurf Geldwäsche bzw. Finanzagent. Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. verteidigt beim Tatvvorwurf Geldwäsche bzw. Finanzagent bundesweit.

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

Ein absoluter Schwerpunkt im Rahmen unserer Tätigkeit als Strafverteidiger ist das Verkehrsstrafrecht.  Je eher Sie einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht beauftragen, desto bessere Ergebnisse sind möglich. Mehr erfahren Sie hier.

Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer

Betrunken Auto gefahren? Tatvorwurf Trunkenheit im Verkehr (Trunkenheitsfahrt). Wir sind spezialisiert auf die Verteidigung bei Alkohol am Steuer bzw. Trunkenheit im Verkehr. Melden Sie sich so früh wie möglich bei uns. Hier erfahren Sie mehr.

Fahrerflucht / Unfallflucht / unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Tatvorwurf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich auch Fahrerflucht bzw. Unfallflucht. Wir sind spezialisiert auf die Verteidigung bei Unfallflucht.  Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei. Je eher Sie sich melden, desto besser. Mehr erfahren Sie hier.

Tatvorwurf Fahren ohne Fahrerlaubnis

Auto ohne Führerschein bzw. ohne Fahrerlaubnis gefahren und polizeiliche Vorladung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis erhalten? Wir helfen weiter. Mehr erfahren Sie hier.

Tatvorwurf fahrlässige Körperverletzung

Polizeiliche Vorladung, Tatvorwurf fahrlässige Körperverletzung, erhalten? Keine Sorge, wir sind darauf darauf spezialisiert für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Mehr erfahren Sie hier.

Verteidigung im Sexualstrafrecht

Ihnen wird ein Sexualdelikt vorgeworfen? Sie sollten frühstmöglich einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger konsultieren. Mehr erfahren Sie hier.

Trunkenheit im Verkehr mit E-Scooter / E-Roller

Betrunken E-Scooter bzw. E-Roller gefahren? Es droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Je eher Sie sich melden, desto besser. Mehr erfahren Sie hier.

Verteidigung bei Funkzellenauswertung

Angeblich überführt durch Funkzellenauswertung? Wir verteidigen bundesweit bei Funkzelleuaswertung (Polizeitrick, Schockanrufe, Gewinnspielsversprechen, Handwerkertrick etc.) Mehr erfahren Sie hier.

Steuerstrafverfahren bei Kryptowährungen

Gegen Sie wird ein Steuerstrafverfahren wegen Spekulationsgewinnen mit Kryptowährungen geführt? Mehr erfahren Sie hier.

Anwalt für Strafrecht & Strafverteidiger B. Dimsic, LL.M. aus Düsseldorf verteidigt u.a. bei folgenden Delikten in Düsseldorf, den umliegenden Städten sowie bundesweit.

  • Betrug (§ 263)

  • Computerbetrug (§ 263a)

  • Subventionsbetrug (§ 264)

  • Kapitalanlagebetrug (§ 264a)

  • Kreditbetrug (§ 265b)

  • Erschleichen von Leistungen (§ 265a)

  • Untreue (§ 266)

  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a)

  • Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b)

  • Urkundenfälschung (§ 267)

  • Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen (§ 275)

  • Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen (§ 277)

  • Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278)

  • Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279)

  • Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281)

  • Körperverletzung (§ 223)

  • Gefährliche Körperverletzung (§ 224)

  • Schwere Körperverletzung (§ 226)

  • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227)

  • Menschenhandel (§ 232)

  • Freiheitsberaubung (§ 239)

  • Nötigung (§ 240)

  • Bedrohung (§ 241)

  • Diebstahl (§ 242)

  • Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243)

  • Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244)

  • Schwerer Bandendiebstahl  (§ 244a)

  • Unterschlagung (§ 246)

  • Raub (§ 249)

  • Schwerer Raub (§ 250)

  • Raub mit Todesfolge (§ 251)

  • Räuberischer Diebstahl (§ 252)

  • Raub mit Todesfolge (§ 251)

  • Erpressung (§ 253)

  • Räuberische Erpressung (§ 255)

  • Hehlerei (§ 259)

  • Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei (§ 260)

  • Mord (§ 211)

  • Totschlag (§ 212)

  • Fahrlässige Tötung (§ 222)

  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b)

  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d)

  • Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a)

  • Vorteilsannahme (§ 331)

  • Bestechlichkeit (§ 332)

  • Vorteilsgewährung (§ 333)

  • Bestechung (§ 334)

  • Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (§ 335)

  • Bankrott (§ 283)

  • Besonders schwerer Fall des Bankrotts (§ 283a)

  • Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284)

  • Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§ 285)

  • Wucher (§ 291)

  • Sachbeschädigung (§ 303)

  • Datenveränderung (§ 303a)

  • Brandstiftung (§ 306)

  • Schwere Brandstiftung (§ 306a)

  • Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b)

  • Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c)

  • Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d)

  • Terrorismusfinanzierung (§ 89c)

  • Landesverrat (§ 94)

  • Hausfriedensbruch (§ 123)

  • Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124)

  • Landfriedensbruch (§ 125)

  • Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (§ 125a)

  • Volksverhetzung (§ 130)

  • Amtsanmaßung (§ 132)

  • Vortäuschen einer Straftat (§ 145d)

  • Geldfälschung (§ 146)

  • Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147)

  • Falsche uneidliche Aussage (§ 153)

  • Falsche Versicherung an Eides statt (§ 156)

  • Falsche Verdächtigung (§ 164)

  • Exhibitionistische Handlungen (§ 183)

  • Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a)

  • Exhibitionistische Handlungen (§ 183)

  • Beleidigung (§ 185)

  • Üble Nachrede (§ 186)

  • Exhibitionistische Handlungen (§ 183)

  • Verleumdung (§ 187)

  • Datenhehlerei (§ 202d)

Arbeitsrecht

Anwalt für Arbeitsrecht Düsseldorf – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wir helfen bundesweit insbesondere bei Kündigung und Kündigungsschutzklage (fristlose Kündigung, außerordentliche Kündigung, ordentliche Kündigung, personenbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, betriebliche Kündigung). Achtung: Ab Zugang der Kündigung bleiben nur 3 Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage!

Strafrecht

Ihr Anwalt für Strafrecht in Düsseldorf. Rechtsanwalt B. Dimsic, LL.M. ist Strafverteidiger in Düsseldorf, er berät und vertritt Mandanten in Strafverfahren bundesweit.  Vorladung von der Polizei als Beschuldigte(r) erhalten? Durchsuchung? Festnahme? Untersuchungshaft? Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf!

Bußgeldrecht

Anwalt für Bußgeldrecht. Ihre Spezialisten bei Bußgeldverfahren. Geblitzt worden? Zu schnell unterwegs? Handy am Steuer? Abstandsverstoß etc.? Achtung: Nach Zugang des Bußgeldbescheides haben Sie nur 2 Wochen Zeit Einspruch einzulegen. 

Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz & Regelinsolvenz

Anwalt für Privatinsolvenz Düsseldorf. Sie sind verschuldet und wollen endlich schuldenfrei werden? Egal ob Sie 5.000 Euro oder 1 Millionen Euro Schulden haben, wir helfen weiter. Wir helfen bei Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz, Regelinsolvenz und Schuldenregulierung. Mit unserer Hilfe werden Sie nach maximal 3 Jahren schuldenfrei. 

Verkehrsrecht & Unfallregulierung

Anwalt für Verkehrsrecht Düsseldorf. Wir regulieren jährlich mehrere hundert Verkehrsunfälle bundesweit. Wir kennen die Tricks der Versicherer und setzen Ihre Ansprüche durch. Dabei verfügen wir über ein ausgezeichnetes Netzwerk von Kfz-Gutachtern, die Ihren Schaden innerhalb von 24 Stunden aufnehmen und das Gutachten erstellen. Regulieren Sie Ihren Unfall mit unseren Spezialisten für Verkehrsrecht!

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